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Urteil

11 A 2097/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0509.11A2097.20.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 24. März 1981 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Ihre Eltern sind der am 28. Juli 1951 geborene S. T. , Kläger im Parallelverfahren 11 A 2096/20, und die am 1. Oktober 1951 geborene X. C. . Die Großeltern väterlicherseits waren die in den Jahren 1922 und 1925 geborenen und in den Jahren 1970 sowie 1989 verstorbenen W. Q. und O. Q. , geb. T1. . Die Urgroßeltern väterlicherseits waren der im Jahr 1900 geborene und im Jahr 1957 verstorbene Anton Q. und die im Jahr 1901 geborene und 1936 verstorbene B. Q. . Dem am 7. Februar 1938 geborenen Zeugen F. C1. , der nach seinen Angaben Cousin des Urgroßvaters gewesen ist, war am 10. Dezember 1981 ein Vertriebenenausweis A ausgestellt worden; in dem den Zeugen betreffenden Registrierschein vom 21. August 1979 findet sich unter der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ und „Volkzugehörigkeit“ jeweils u. a. die Angabe „deutsch“ und unter dieser jeweils der Eintrag „ja“. In ihrer am 4. November 1981 ausgestellten Geburtsurkunde sind die Eltern der Klägerin mit russischer bzw. ukrainischer Nationalität vermerkt. In der 1970 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Vaters sind dessen Eltern bzw. die Großeltern der Klägerin jeweils mit russischer Nationalität eingetragen. Den Aufnahmeantrag des Vaters der Klägerin vom 1. März 1994 hatte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 16. Januar 1996 mit der Begründung abgelehnt: Der Vater erfülle die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nicht. Seine Eltern seien in seiner Geburtsurkunde mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. In der Geburtsurkunde seiner Tochter, der Klägerin, sei auch er mit russischer Nationalität verzeichnet. Zwar habe er sich 1992 in seinem Inlandspass als Deutscher eintragen lassen, § 6 BVFG setze jedoch ein stetiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus. Den dagegen erhobenen Widerspruch hatte das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 18. September 1996 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, im Falle des Vaters der Klägerin sei bereits die erforderliche deutsche Abstammung nicht gegeben. Am 18. November 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids, die das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 26. April 2017 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte: Die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Sie sei ausweislich ihrer im Jahr 1981 ausgestellten Geburtsurkunde als Tochter eines russischen Vaters und einer ukrainischen Mutter geboren worden. Aus den Urkundskopien, die dem seinerzeitigen Aufnahmeantrag ihres Vaters beigefügt gewesen seien, sei zu entnehmen, dass auch ihre Großeltern väterlicherseits beide Russen gewesen sein; die angeblich deutsche Urgroßmutter väterlicherseits sei bereits 1936 verstorben. Als Person, die sich zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt habe könne, komme somit allenfalls ihr 1957 verstorbener Urgroßvater in Betracht. Dieser sei aber nicht von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen gewesen. Denn der Urgroßvater habe nach den Angaben ihres Vaters von 1939 bis 1957 in der Ukraine gelebt und sei niemals zwangsumgesiedelt, in einem Arbeitslager interniert oder unter Kommandanturbewachung gestellt worden. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keine Dokumente vorlegen können, durch die sie ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen habe nachweisen können. Am 30. Oktober 2017 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ihr Urgroßvater väterlicherseits, Großvater väterlicherseits und Vater seien deutsche Volkszugehörige. Es komme nicht darauf an, ob Urgroßvater oder Großvater deportiert worden seien oder nicht; denn deren deutsche Volkszugehörigkeit ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen und auch daraus, dass der „Bruder ihres Großvaters“ als Vertriebener anerkannt worden sei, der Urgroßvater Deutsch als Muttersprache gesprochen habe und Großvater sowie Vater in der Lage seien bzw. gewesen seien, deutsch zu sprechen und zu schreiben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 26. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt: Der Vater komme als sog. Spätgeborener nicht in Betracht, weil es ihm an einer maßgeblichen Bezugsperson gefehlt habe, die ihn im deutschen Volkstum habe prägen können. Seine Eltern, die Großeltern der Klägerin, seien in der Geburtsurkunde des Vaters mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Die Urgroßeltern erfüllten entweder nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG, oder es fehlten belastbare Nachweise für deren deutsche Volkszugehörigkeit, bzw. es sprächen die Umstände explizit gegen die Annahme, sie seien behördlicherseits der deutschen Volksgruppe zugerechnet worden. Auf die Erteilung eines Vertriebenenausweises an den „Bruder des Großvaters“ der Klägerin komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Juni 2020 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen einer Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Ihre beiden Elternteile seien in ihrer Geburtsurkunde mit nicht-deutscher Volkszugehörigkeit vermerkt; es lägen auch im Übrigen keine hinreichenden Belege für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters nach der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahr 1981 vor. Als Person, die die Stichtagsvoraussetzungen erfülle, komme von vornherein nur der 1957 verstorbene Urgroßvater B1. Q. in Betracht, da die Urgroßmutter bereits 1936 verstorben sei und deshalb das Stichtagserfordernis nicht erfülle. Denn auch in der Großelterngeneration sei eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht ansatzweise feststellbar. Der Urgroßvater sei nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen. Der Umstand, dass er als angeblich deutscher Volkszugehöriger während der Kriegs- und Nachkriegszeit repressionsfrei in der Ukraine gelebt habe, deute bereits darauf hin, dass er nicht der deutschen Volksgruppe zugerechnet worden sei. Es gebe keine behördliche Bestätigung - etwa in Form der üblichen Rehabilitierungsbescheinigungen - oder sonstige aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, dass der Urgroßvater das Schicksal der Volksdeutschen in der UdSSR erlitten habe, die in die Trudarmee eingegliedert bzw. aus ihren angestammten Gebieten nach Sibirien und Kasachstan deportiert worden seien und in den Verban-nungsorten der Kommandanturaufsicht unterstanden hätten. Sie hätten ihren Wohnort nicht verlassen dürfen. Ihr rechtloser Zustand sei 1948 durch ein Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets „auf ewige Zeiten“ festgeschrieben worden. Dessen Dekret vom 13. Dezember 1955, mit dem die Sondersiedlungen aufgehoben worden seien, habe nichts daran geändert, dass ihnen die Rückkehr in ihre angestammten Gebiete weiter versagt worden sei. Zwar möge es in UdSSR durchaus Ausnahmen von diesem Schicksal gegeben haben. Eine solche Ausnahme werde von der Klägerin indes nur pauschal behauptet, aber nicht substantiiert vorgetragen. Auch den überreichten schriftlichen Angaben der aufgebotenen Zeugen lasse sich nichts Näheres entnehmen. Vielmehr sei dort teils ausgeführt, dass B1. Q. 1956 nach Odessa „nach Rehabilitation zurückgekehrt“ sei, was mit dem durchgehenden vorherigen Vortrag, der Urgroßvater sei der besagte Ausnahmefall gewesen, in einem unauflösbaren Widerspruch stehe. Im Übrigen verhielten sich die Angaben allgemein zu den Lebensumständen der Familie, insbesondere einer 1943 - also während der deutschen Besatzung - durchgeführten Weihnachtsfeier und der Pflege deutscher Sitten und Sprache 1965 bzw. 1969. Für eine Bekenntnislage im hier maßgeblichen Zeitpunkt ergebe sich daraus nichts. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe die deutsche Volkszugehörigkeit ihres Urgroßvaters glaubhaft gemacht. Einen „Vollbeweis" habe sie nicht erbringen müssen. Daraus, dass der Urgroßvater nicht in die Trudarmee einberufen und womöglich nicht „deportiert“ worden sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er kein deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 26. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Berufung mit folgender Begründung entgegen: Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum des 1922 geborenen Großvaters lasse sich nicht feststellen. Dieser habe sich ausweislich der Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin zum russischen Volkstum bekannt. Ein ausdrückliches Bekenntnis des 1900 geborenen Urgroßvaters lasse sich ebenso wenig feststellen. Es lägen keine Unterlagen vor, in denen der Urgroßvater mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sei. Des Weiteren seien der Großvater und auch der Urgroßvater der Klägerin nach der Rückeroberung der jeweiligen Gebiete in der Westukraine durch die Rote Armee dort verblieben. Wären sie von den sowjetischen Behörden als deutsche Volkszugehörige angesehen worden, wären sie nach allen bislang vorliegenden Erkenntnissen auch deportiert worden. Fehle es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, komme es auf das eventuelle Vorliegen bestätigender Merkmale nicht an. Der Senat hat Beweis erhoben und Herrn F. C1. sowie Frau F1. C2. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Die Voraussetzungen der für das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids maßgeblichen Anspruchsgrundlage gemäß den §§ 26 und 27 Abs. 1 BVFG liegen nicht vor. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG liegen hinsichtlich der Klägerin nicht vor. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. A. Die Klägerin kann nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen, weil sie weder von einem deutschen Staatsangehörigen noch von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass sie von deutschen Volkszugehörigen abstammt. I. Die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern der Klägerin sind bzw. waren keine deutschen Volkszugehörigen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 12. Spätaussiedler i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 23 f. 2. Danach kann die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich von ihrem 1900 geborenen und 1957 verstorbenen Urgroßvater B1. Q. , ihrem 1922 geborenen und 1970 verstorbenen Großvater W. Q. sowie von ihrem 1951 geborenen Vater S. T. ableiten. Urgroßvater und Großvater haben zum maßgeblichen Stichtag (8. Mai 1945) noch gelebt und hatten ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten; ihr Vater lebt noch in den Aussiedlungsgebieten. Weitere Voreltern oder ihre Mutter scheiden hingegen als Bezugspersonen aus, weil diese auf der Grundlage der Angaben der Klägerin entweder keine deutschen Volkszugehörigen waren bzw. sind oder den maßgeblichen Stichtag nicht erlebt haben. II. Das Abstammungsmerkmal i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist aber auch hinsichtlich der grundsätzlich in Betracht kommenden Bezugspersonen nicht erfüllt. 1. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 11. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1981 galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). 2. Ausgehend von dieser Rechtslage waren weder der Urgroßvater der Klägerin noch ihr Großvater noch ihr Vater deutsche Volkszugehörige. a. Nach § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Kriegs am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 = juris, Rn. 24. Allerdings gilt hinsichtlich des Heimatorts der Klägerin und deren Bezugspersonen, Odessa, eine andere Beurteilung. Für die damals dort lebende deutsche Bevölkerungsgruppe ist nicht vom 22. Juni 1941, dem Tag des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion, als maßgebender Zeitpunkt für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auszugehen, sondern von März/April 1944. Die westlich des Dnjepr lebende deutsche Bevölkerung und damit insbesondere auch diejenige im Schwarzmeergebiet, konnte zunächst in ihren Gebieten verbleiben, flüchtete jedoch nach dem Rückzug deutscher Truppen und der Zivilverwaltung ab November 1943 in zwei Trecks aus dem Schwarzmeergebiet. Der zweite Treck - sog. „Großer Treck“ - begann im Januar 1944 und bestand aus 125.000 Deutschen aus dem damaligen Transnistrien. Bis zum Juli 1944 wurde zu Fuß eine Strecke von 2000 km zurückgelegt, wobei die meisten dieser Flüchtlinge zur „Germanisierung“ des „Warthelandes“, d. h. zur Ansiedlung auf polnischem Gebiet, bestimmt waren. Nach Kriegsende wurden etwa 200.000 Russlanddeutsche aus diesem Gebiet und aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands gewaltsam wieder in die Sowjetunion zurückgebracht, wo sie das gleiche Schicksal wie die bei Kriegsbeginn Deportierten erlitten. Die Volksdeutschen mussten sich bei Spezialkommandanturen regelmäßig melden. Erst nach dem Besuch des damaligen Bundeskanzlers Adenauer in Moskau im September 1955 wurden die Volksdeutschen durch Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 13. Dezember.1955 aus ihrer Aufenthaltsbeschränkung in den Sondersiedlungen entlassen und von der unmittelbaren Aufsicht der Sicherheitsorgane befreit. Vgl. hierzu Sächs. OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 4 B 170/04 -, juris, Rn. 42, m. w. N.; so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Mai 1996 - 16 S 158/96 - juris, Rn. 7 f., m. w. N. Eine Umsiedlung der in Odessa lebenden Volksdeutschen erfolgte ab dem Jahre 1943 und dabei insbesondere im Zeitraum März bis April 1944 mit dem Rückzug der Deutschen Wehrmacht. Dabei wurden etwa 350.000 Deutsche aus der Ukraine und Transnistrien in den Warthegau umgesiedelt. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 4 B 170/04 -, juris, Rn. 43; zum Zeitpunkt des Einsatzes der Vertreibungsmaßnahmen in Odessa auch, Häußer/Kapinos/Christ, BVFG, S. 181. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 = juris, Rn. 11, vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = juris, Rn.11, und Urteile vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 = juris, Rn. 21, und - 9 C 293.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 78 = juris, Rn. 22. Lässt sich ein Bekenntnis unmittelbar feststellen, z. B. weil bei einer Volkszählung die Volkszugehörigkeit mit „deutsch“ angegeben wurde, genügt es, wenn nur eines der in § 6 BVFG a. F. genannten Bestätigungsmerkmale vorliegt, wobei die ethnische Abstammung von nur einem deutschen Elternteil ausreicht, um die Verbindung zum deutschen Volkstum zu verdeutlichen und die subjektive Bekenntnislage als ernsthaft auszuweisen. Eine Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder - bei Mehrsprachigkeit - ihr Gebrauch als gegenüber der Landessprache bevorzugter Umgangssprache ist in diesem Fall daneben nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar feststellen lässt, sondern es um die Frage geht, ob mittelbar aufgrund von Indizien, zu denen die objektiven Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG a. F. gehören, auf einen Bekenntnissachverhalt geschlossen werden kann, kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache ausschlaggebende Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 = juris, Rn. 21, und - 9 C 293.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 78 = juris, Rn. 22. b. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in diesem Sinne haben die in Betracht kommenden Bezugspersonen im maßgebenden Zeitraum nicht abgelegt. aa. Weder hinsichtlich des Urgroßvaters B1. Q. noch hinsichtlich des Großvaters W. Q. lässt sich ein Bekenntnis feststellen. (1) Urkunden aus dem Zeitraum 1943 bis März/April 1944, als die Vertreibungsmaßnahmen im Heimatort der Klägerin und des nach ihren Angaben dort geborenen Vaters begannen, hat sie betreffend diese Personen weder vorgelegt noch lassen sich solche in den ihren Vater S. T. betreffenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten finden. (2) Es liegen auch keine ausreichenden Indizien für eine mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts vor. (a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass weder behördliche Bestätigungen noch sonst aussagekräftige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Urgroßvater oder der Großvater ein Vertreibungsschicksal erlitten hätten. (b) Aus den Zeugenaussagen ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Urgroßvater oder der Großvater könnten im Zeitraum 1943 bis März/April 1944 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben. (aa) Die glaubhaften Bekundungen des Zeugen C1. , der im Übrigen entgegen den Angaben der Klägerin nicht der Bruder des Großvaters, sondern der Cousin des Urgroßvaters ist, begründen eine solche Annahme nicht. Der grundsätzlich für einen Bekenntnissachverhalt sprechende Umstand, dass mit Blick auf die Zeugenaussage davon ausgegangen werden kann, Urgroßvater und Großvater hätten die deutsche Sprache fließend gesprochen, erlaubt im vorliegenden Fall keinen entsprechenden Rückschluss. Denn die weiteren Bekundungen sprechen dagegen, dass Urgroßvater und Großvater im maßgebenden Zeitraum den nach außen hin verbindlichen Willen geäußert hätten, Angehörige des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Zeuge hat nämlich dargetan, dass sich der Urgroßvater und der Großvater - anders als seine eigene Familie - wohl nach Beratung mit seinem - des Zeugen - Vater, der als Autorität in der Familie gegolten habe, entschieden hätten zu bleiben. Zwar seien Urgroßvater und Großvater nach Winniza, das mehr als 400 km entfernt von Odessa liegt, gezogen, wo sie Verwandte gehabt hätten. Dort habe aber (sonst) niemand gewusst, dass sie „Deutsche“ seien, weil sie ohne Akzent russisch gesprochen hätten; in ihren Geburtsurkunden sei auch keine Nationalität eingetragen gewesen und ihr Nachname habe nicht unbedingt auf eine deutsche Nationalität hingewiesen. Sie hätten dort als Bauern in einer Kolchose gearbeitet und seien 1956 in eine andere Ortschaft von Odessa zurückgekehrt. Aus dem so geschilderten Verhalten des Urgroßvaters und des Großvaters kann nicht auf einen nach außen hin kundgetanen Willen geschlossen werden, sie hätten sich der deutschen Volksgruppe zugehörig gefühlt. Ihr Verhalten rechtfertigt im Gegenteil eher die Annahme, dass sie in der russischen Bevölkerungsmehrheit gleichsam „untertauchen“ und sich insofern - jedenfalls nach außen hin - allein mit diesem Teil der Bevölkerung identifizieren wollten. Zudem ist der vom Zeugen geschilderte Umstand, dass Urgroßvater und Großvater 1956 nach Odessa zurückgekehrt seien, ein weiteres Indiz, das gegen ein zuvor abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum spricht. Volksdeutschen war - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine Rückkehr in ihre angestammten Gebiete in der Nachkriegszeit in der Regel nicht möglich. Denn ihnen war das Recht auf Rückkehr in ihre früheren Wohngebiete versagt worden; erst durch das Dekret des Obersten Sowjets vom 3. November 1972 ist das Rückkehrverbot (aber nur formell) aufgehoben worden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 = juris, Rn. 25, m. w. N. (bb) Aus der Aussage der Zeugin C2. , deren Mutter die Cousine des Urgroßvaters der Klägerin gewesen ist, lassen sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, Urgroßvater und Großvater der Klägerin hätten sich im Zeitraum 1943 bis März 1944 zum deutschen Volkstum bekannt. Der von ihr glaubhaft bekundete „schwäbische Dialekt“, den der Urgroßvater gesprochen habe, reicht angesichts der im Übrigen fehlenden Belege für das Vorliegen eines Bekenntnisses und des vom Zeugen C1. geschilderten Verhaltens des Urgroßvaters, aus dem sich nicht der Rückschluss auf ein nach außen hin getretenes Volkstumsbekenntnis ziehen lässt, nicht aus. Aus ihren Angaben über das Weihnachtsfest 1943 und das Osterfest 1944, die sie zusammen „mit der Familie Q. “ gefeiert hätten, ergibt sich ebenfalls nicht, dass ein etwaiger von einem entsprechenden Bewusstsein getragener Willen von Urgroßvater und Großvater, ausschließlich der deutschen Volksgruppe zuzugehören, über den Familienkreis hinaus nach außen verlautbart worden wäre. bb. Angesichts der obigen Feststellungen, wonach Urgroßvater und Großvater der Klägerin keine deutschen Volkszugehörigen gewesen sind, kann auch ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht als sog. Spätgeborener die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit erfüllt haben. Vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9 (18 f.) = juris, Rn. 29; zum sog. Spätgeborenen BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = juris, Rn. 13, m. w. N. B. Mit Blick darauf, dass die Klägerin bereits nicht das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen erfüllt, kann offenbleiben, ob sie sich durch Nationalitätenerklärung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) oder auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVFG) zum deutschen Volkstum bekannt hat, und ob sie über die Fähigkeit verfügt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.