Beschluss
7 L 217/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0328.7L217.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Feststellung begehrt, dass die von ihr gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat, folgt dies zumindest daraus, dass eine von der Antragstellerin behauptete Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO dadurch, dass gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung haben, nicht erkennbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind zwar auch gesetzliche Regelungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, die aufgrund von Besonderheiten eines Sachbereichs eine alle Einzelfälle umgreifende generelle Anordnung des Sofortvollzuges regeln, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen. Siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 –, juris, Rn. 21. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zudem nicht nur formal und theoretisch die Möglichkeit, gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen; die Vorschrift gibt dem Betroffenen vielmehr einen Anspruch auf tatsächlich wirksamen gerichtlichen Schutz. Daraus folgt, dass der gerichtliche Rechtsschutz so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeten Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Gleichwohl gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin. Sichergestellt sein muss lediglich, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. So beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 21. August 2001 – 2 BvR 406/00 –, juris, Rn. 9. Demgemäß erweist sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO als adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 14. August 2006 – 1 BvR 2089/05 –, juris, Rn. 13. Folglich ist es mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Betroffener trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung die Möglichkeit hat, effektiven – insbesondere auch vorläufigen – Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 BvR 2395/09 –, juris, Rn. 6. Die Ausführungen der Antragstellerin zur nach ihrer Auffassung anzunehmenden Verfassungswidrigkeit von § 16 Abs. 5 KHGG NRW gehen folglich fehl. Überdies ist auch nicht erkennbar, dass die Regelung des § 16 Abs. 5 KHGG den Vorgaben der Öffnungsklausel zugunsten von Landesrecht des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO widerspricht. Denn jenseits der verfassungsrechtlichen Vorgaben kann (erneut entgegen der Auffassung der Antragstellerin) Landesrecht die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO ohne weitergehende bundesrechtliche Bindungen durch – förmliches – Landesgesetz ausschließen. Siehe nur Schoch , in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, § 80 (2021), Rn. 178. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2025 begehrt, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Der Bescheid vom 16. Dezember 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für seinen Erlass ist § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In materieller Hinsicht stößt der Bescheid vom 16. Dezember 2024 nicht bereits deswegen auf durchgreifende rechtliche Bedenken, weil dieser keine über den 31. März 2025 hinausgehende Frist zum Abbau bei der Antragstellerin vorhandener Kapazitäten regelt. Anders als die Antragstellerin meint, sieht § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW nämlich eine entsprechende Übergangsfrist nicht vor und für die Einräumung einer Frist zum Abbau vorhandener Kapazitäten besteht auch kein Bedarf. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, S. 10 f. Ferner sind durchgreifende rechtliche Bedenken auch im Hinblick auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 19.1 (MKG) und 21.2 (Ovarial-CA) im Falle der Antragstellerin nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Krankenhaus ein Anspruch auf die Aufnahme in einen Krankenhausplan zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in einen Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Diese Rechtsprechung beansprucht auch insoweit Geltung, als eine Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHGG mit einer Zuweisung von Leistungsgruppen einhergeht. Ausführlich zur Maßstabbildung jüngst VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 35 ff. Ausgehend davon ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 19.1 (MKG) im Falle der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zweifel an der diesbezüglichen Ermittlung des Bedarfs sind weder ausreichend dargetan, noch sonst ersichtlich. Einer Bedarfsfeststellung müssen nach der Rechtsprechung valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Zusammenfassend dazu zuletzt etwa VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 47 ff. Für das Jahr 2024 wurde für die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) ein Gesamtbedarf von 26.563 Fällen prognostiziert. Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 202. Dass dabei unzutreffende Werte, Daten oder Zahlen zugrunde gelegt wurden eine wissenschaftlich nicht anerkannten Berechnungsmethode Anwendung gefunden hat, hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Dazu, dass die Datengrundlage der Prognosen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 im Allgemeinen nicht zu beanstanden ist, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, S. 20, 23. Insbesondere verfängt der Hinweis der Antragstellerin nicht, dass die „tatsächlichen Leistungsdaten des Jahres 2024 […] einen höheren Gesamtbedarf“ auswiesen. Denn diese (bloße) Behauptung der Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, dass vorliegend von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen wurde und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zur Anwendung gebracht wurde. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) regionale Besonderheiten der Versorgung gerade in der Stadt Köln geltend macht. Denn auch insoweit erschöpfen sich die Darlegungen der Antragstellerin in Behauptungen, denen nicht anhand konkreter Werte, Daten oder Zahlen Substanz verliehen wird. Vor diesem Hintergrund kann einer näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wie der Bedarf auf der für die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 203, von (wohl) 4189 Fällen im Einzelnen ermittelt wurde. Zumindest nach – im vorliegenden Verfahren maßgeblicher – summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass dabei zu Unrecht regionale Besonderheiten außer Betracht geblieben sind. Ausgehend davon erweist sich die vorgenommene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) voraussichtlich als vertretbar. Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Bei der zu treffenden Entscheidung ist zunächst entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Sodann ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Während die bei der Auswahl der geeigneten Krankenhäuser maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Zum Ganzen ausführlich zuletzt VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, Rn. 78 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 19.1 (MKG) im Falle der Antragstellerin nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Antragstellerin wurde ausweislich des Anhörungsschreibens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2024 im Hinblick auf diese Leistungsgruppe als geeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen im vorbezeichneten Sinne erachtet. Demgemäß ist lediglich die Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu ihren Lasten ausgefallen. Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtlich ganz grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ausweislich des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 unter anderem auch für die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) so genannte weitere Qualitätskriterien als Auswahlkriterien genannt werden, diese Auswahlkriterien allerdings nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen sind und bei einer Auswahlentscheidung im vorbezeichneten Sinne „auch weitere Aspekte zu berücksichtigen [sind], die für oder gegen eine besondere Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Krankenhausstandorte sprechen.“ Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 71. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich im Wesentlichen geltend macht, dass sämtliche Auswahlkriterien für eine Auswahlentscheidung im vorbezeichneten Sinne durch einen Krankenhausplan selbst festzulegen seien, vermag sie damit bereits deswegen nicht durchzudringen, weil im Hinblick auf die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) in der Sache lediglich die im Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 genannten weiteren Qualitätskriterien als Auswahlkriterien zur Anwendung gelangt sind. Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin im Hinblick auf die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) nach dem Vorbringen des Antragsgegners diejenigen Krankenhäuser vorgezogen wurden, die sämtliche dieser Auswahlkriterien, siehe hierzu Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 203, erfüllen. Die Antragstellerin selbst hat ausgeführt, dass sie im Hinblick auf die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) alle Mindestkriterien und überdies lediglich drei von fünf Auswahlkriterien erfüllt. Der Vorwurf der Antragstellerin, in ihrem Falle seien die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen niedergelegten Auswahlkriterien für die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen worden, sondern „stattdessen nicht legitimierte weitere Qualitätskriterien“, beruht ausgehend davon augenscheinlich auf einem fehlgehenden Verständnis der Begründung des Bescheides vom 16. Dezember 2024. Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin, im Bescheid vom 16. Dezember 2024 werde fehlerhaft ausgeführt, dass bei der Auswahlentscheidung ausschließlich Krankenhäuser ausgewählt worden seien, die den Bedarf im Regierungsbezirk Köln vollständig decken könnten. Auch insoweit gibt die Antragstellerin den Inhalt des Bescheides vom 16. Dezember 2024 verkürzt und demgemäß fehlergehend wieder. Ungeachtet dessen stößt es auch nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ergänzend darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin in den Jahren 2019 bis 2023 mit 493 Fällen und damit durchschnittlich 98,6 Fällen lediglich ein Zehntel der Fälle erbracht habe, die das schwächste der drei berücksichtigten Krankenhäuser mit über 5.700 Fällen und durchschnittlich über 1.100 Fällen vorweisen könne, und im Interesse einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung Krankenhäuser mit deutlich größerer Erfahrung und Routine ausgewählt worden seien, von denen anzunehmen sei, dass sie Leistungen in der Leistungsgruppe 19.1 (MKG) deshalb besonders gut erbringen könnten. Dass derartige Fallzahlen ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium bilden, entspricht zunächst der Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung auch an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemisst. Zuletzt dazu VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 121. Auch insoweit verhilft das Vorbringen der Antragstellerin ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sodann nicht zum Erfolg, dass eine Heranziehung nicht ausdrücklich im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 genannter Auswahlkriterien unzulässig sei. Zwischen mehreren in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern ist – wie gezeigt – gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zu treffen. Die Kriterien dieser Auswahlentscheidung bestimmt aus grundrechtlichen Gründen § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Würtenberger , in: Dettling/Gerlach (Hrsg.), BeckOK KHG, 10. Edition 2024, § 8, Rn. 47. Dabei muss dasjenige Krankenhaus ermittelt werden, das den Zielen der jeweiligen Krankenhausplanung am besten gerecht wird. Würtenberger , in: Dettling/Gerlach (Hrsg.), BeckOK KHG, 10. Edition 2024, § 8, Rn. 55. Ermessenserwägungen müssen demgemäß stets den Zielen der jeweiligen Krankenhausplanung entsprechen. Dagegen lässt sich insbesondere § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG – anders als die Antragstellerin meint – kein Anhalt dafür entnehmen, dass sämtliche Auswahlkriterien im Einzelnen durch einen Krankenhausplan festgelegt werden müssen. Aus den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen vermag die Antragstellerin schließlich ebenfalls nichts für sich herzuleiten. Namentlich die Regelungen des § 6a Abs. 1 Sätze 1, 5 KHG, wonach die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen zuweisen kann, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt, und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch für die jeweilige Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheidet, welchem Krankenhaus die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen wird, rechtfertigen nicht die Annahme der Antragstellerin, die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 19.1 (MKG) in ihrem Falle stoße auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn auf der Grundlage der Zuweisung von Leistungsgruppen im vorbezeichneten Sinne wird ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs vornehmlich die Vorhaltevergütung des jeweiligen Krankenhauses ermittelt; für jede zugewiesene Leistungsgruppe erhält das Krankenhaus nach § 6b KHEntgG ab dem 1. Januar 2027 ein Vorhaltebudget. BT-Drs. 20/11854, S. 182. Darüber hinaus sind die Leistungsgruppenzuweisung auch für die Vergütung der Krankenhausleistungen relevant. BT-Drs. 20/11854, S. 182. § 8 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2027 Entgelte nicht für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet werden dürfen, die einem Krankenhaus nicht nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHG zugewiesen wurde. Die Krankenhausplanung berühren die Vorschiften demgegenüber im Grundsatz nicht. Makoski , NZS 2025, 174 (180). Zumindest bedarf es einer Zuweisung von Leistungsgruppen erst zum 1. Januar 2027. Demgemäß kann sich die Antragstellerin trotz des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen noch vor Erlass des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zuweisung von Leistungsgruppen und namentlich eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern nur unter Beachtung bundesrechtlicher Maßgaben hätte erfolgen dürfen. Für die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) gilt nichts anderes. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass bei der diesbezüglich angestellten Bedarfsprognose unzutreffende Werte, Daten oder Zahlen zugrunde gelegt wurden oder eine wissenschaftlich nicht anerkannten Berechnungsmethode Anwendung gefunden hat. Dies vermag die Antragstellerin insbesondere nicht unter Bezugnahme auf Zahlenmaterial der T. und mit dem Hinweis auf eine bereits im Jahre 2022 festgestellte Zahl von 382 Neuerkrankungen darzutun. Denn maßgeblich sind nach dem Krankenhausplan – in ersichtlich nicht zu beanstandender Weise – die stationären Fallzahlen. Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 78. Des Weiteren erweist sich die vorgenommene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) voraussichtlich als vertretbar. Auch die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) stößt im Falle der Antragstellerin nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Diesbezüglich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass ausgehend von den im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen genannten Auswahlkriterien im Hinblick auf die Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA), siehe hierzu Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 210, die nach dem Vorbringen des Antragsgegners eine Auswahlentscheidung für sich genommen nicht ermöglichten, maßgebliche Bedeutung dem Umstand beigemessen wurde, dass die Antragstellerin in den Jahren 2019 bis 2023 zuletzt sechs bei insgesamt 72 Fällen erbracht hat, wohingegen die ausgewählten Krankenhäuser teilweise deutlich höhere Fallzahlen aufwiesen. Eine Ausnahme bildete lediglich ein Krankenhaus mit 69 Fällen bei allerdings über 30 Fällen im Jahre 2023. Dessen Auswahl erweist sich mithin bereits aufgrund der erkennbar gewordenen Steigerung der Fallzahlen als ermessensgerecht. Dem vermag die Antragstellerin nicht mit Erfolg ihre Fallzahlen der Jahre 2024 und 2025 zu entgegnen. Denn diese lassen zumindest keine Steigerung der Fallzahlen wie im Falle des anstelle der Antragstellerin ausgewählten Krankenhauses erkennen. Ohnehin hat der Antragsgegner ergänzend darauf hingewiesen, dass das ausgewählte Krankenhaus auch aufgrund struktureller Gegebenheiten als leistungsfähiger anzusehen sei. Weder ist die Antragstellerin dem entgegengetreten, noch gibt es gegen die Ausführungen des Antragsgegners etwas zu erinnern. Ebenfalls erweist es sich schließlich nicht als ermessensfehlerhaft, dass einem der ausgewählten Krankenhäuser in der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) 30 Fälle zugewiesen wurden, obwohl dieses lediglich 25 Fälle beantragt hatte. Zwar soll nach der Rechtsprechung, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. März 2025 – 18 L 257/25 –, S. 19 und vom 14. März 2025 – 18 L 374/25 –, S. 13 f. die Höhe der von einem Krankenhaus beantragten Fallzahlen ein nicht unerhebliches Indiz dafür sein, welche Behandlungskapazität und damit Leistungsfähigkeit das jeweilige Krankenhaus im Hinblick auf seine personelle und sachliche Ausstattung als realistisch erachtet; ohne Anhaltspunkte dafür, dass ohne Gefährdung der Behandlungsqualität auch ein Vielfaches mehr an Fällen versorgt werden könne, soll daher eine Konzentration auf lediglich wenige Standorte bei zugleich gegebener Möglichkeit, weitere leistungsfähige und -bereite Krankenhäuser auszuwählen, um die prognostizierten Fälle abzudecken, zumindest bedenklich sein. Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung indes vorbehaltlich einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts bereits deswegen nicht von Bedeutung, weil eine Zuweisung von lediglich fünf zusätzlichen Fällen Bedenken im vorbezeichneten Sinne nicht zu begründen vermag. Nach alledem bleiben auch die übrigen Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.