Gerichtsbescheid
7 K 7172/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0404.7K7172.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Gerichtsbescheid gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Gerichtsbescheid gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit E-Mail vom 27. September 2024 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit: „I am tired of life and want to die by assisted suicide. I want lethal drugs from you by which I can die peacefully.” Mit Schreiben vom 7. November 2024, welches am 2. Dezember 2024 (auch) per E-Mail an den Kläger übermittelt wurde, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die E-Mail des Klägers als Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Selbsttötung verstehe. Ein solcher Antrag habe – so die Beklagte weiter – voraussichtlich keinen Erfolg. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 antwortete der Kläger daraufhin: „Fuck it. I took the case back. Enjoy!“ Bereits am 10. Oktober 2024 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Z. erhoben. Er beantragt (sinngemäß), die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung das Verwaltungsverfahren noch nicht beendet gewesen und die Klage daher unzulässig sei. Die E-Mail des Klägers vom 2. Dezember 2024 habe sie überdies dahingehend verstanden, dass der Kläger den von ihm gestellten Antrag zurücknehme. Mit Beschluss vom 4. November 2024 hat sich das Verwaltungsgericht Z. ist örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die das Gericht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. An einer Anhörung im vorbezeichneten Sinne fehlt es nicht etwa deshalb, weil das an den Kläger adressierte Anhörungsschreiben ausweislich der Eintragungen unter Ziffer 7.1 in der diesbezüglichen Postzustellungsurkunde „einem Beschäftigten“ übergeben wurde, weil der Kläger in „dem Geschäftsraum“ nicht erreicht werden konnte. Erkennbar handelt es sich bei der Anschrift des Klägers um eine Flüchtlingsunterkunft, weswegen eine Zustellung des an ihn adressierten Anhörungsschreiben in Ziffer 8 der diesbezüglichen Postzustellungsurkunde hätte vermerkt werden müssen. Ziffer 7.1 dieser Postzustellungsurkunde betrifft nämlich den Fall einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und nicht denjenigen der Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Allerdings regelt § 182 Abs. 2 ZPO, welchen Inhalt die Zustellungsurkunde aufweisen muss. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ist im Falle des § 178 ZPO insbesondere die Angabe des Grundes vorgesehen, der eine diesbezügliche Zustellung rechtfertigt. Demgemäß ist anerkannt, dass insbesondere eine fehlerhafte oder unrichtige Beurkundung des Ortes der Ersatzzustellung unschädlich ist. Dazu, dass zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht erforderlich ist, dass in einer Postzustellungsurkunde differenzierte Angaben dazu gemacht werden, welche Eigenschaften die Räumlichkeiten des Zustelladressaten aufweisen, in dessen Empfangseinrichtung das Schriftstück eingelegt wurde, auch OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 – 1 A 203/15 –, juris, Rn. 41 ff. Nachdem die Anschrift des Klägers in der Zustellungsurkunde zutreffend angegeben war, ist ausgehend davon anzunehmen, dass die Zustellung des an den Kläger adressierten Anhörungsschreibens entweder unzutreffend als Fall der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eingeordnet wurde oder ein Versehen beim Ausfüllen der der diesbezüglichen Zustellungsurkunde unterlaufen ist. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung ergeben sich daraus nicht. Allgemein zum Ganzen auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14. September 2015 – B 1 K 15.189 –, juris, Rn. 33 f. Die Klage ist unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass es an einem für die zulässige Erhebung einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erforderlichen Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts ebenso fehlt wie an der Durchführung eines gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Widerspruchsverfahrens. Die Klage ist des Weiteren auch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Selbsttötung jedenfalls mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.