Beschluss
23 L 631/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0410.23L631.25A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2233/25.A gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. März 2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2233/25.A gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. März 2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 23 K 2233/25.A gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. März 2025 anzuordnen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bezüglich Ziffer 2 des Bescheids vom 5. März 2025 aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu unterbleiben haben, hat teilweise Erfolg. Der Antrag des Antragstellers war im vorerwähnten Sinne auszulegen, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Mit seinem wörtlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 23 K 2233/25.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2025 anzuordnen, wendet sich der Antragteller nicht nur gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung, sondern auch gegen die unter Ziffer 2 verfügte Ablehnung seines Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 10. Mai 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat das Begehren des Antragstellers als Folgeantrag bewertet und in Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter Ziffer 1 des Bescheids den Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens als unzulässig abgelehnt. Mit Blick auf die Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG hat sie zudem vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen. Wird ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt und keine neue Abschiebungsandrohung erlassen, ist statthafte Klageart im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage. Denn bei der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, nach dessen Aufhebung das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16 und vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn. 10. Auch in einer derartigen Konstellation ist vorläufiger Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen. Dies folgt aus § 71 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 AsylG. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. In diesem Falle darf die Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines – wie hier – innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden, vgl. hierzu auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 22 L 203/25.A –, juris Rn 6 ff. m.w.N. In Bezug auf die unter Ziffer 2 des Bescheids verfügte Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Abänderung des Bescheids vom 10. Mai 2022 betreffend die Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft, sodass um einstweiligen Rechtsschutz insoweit über § 123 VwGO zu ersuchen ist. Der so verstandene Antrag hat hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. März 2025 Erfolg (I.). Im Übrigen ist dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht zu entsprechen (II.). I. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. März 2025 ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 5. März 2025 getroffene Unzulässigkeitsentscheidung anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids keine Aussicht auf Erfolg hat. Dagegen überwiegt das private Aussetzungsinteresse, wenn der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist. Gemessen hieran überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids. Dabei nimmt das Gericht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2020 – 2 BvR 939/20 –, juris Rn. 19 ff., nicht nur eine summarische Überprüfung des Bescheids der Antragsgegnerin vor. Der Bescheid vom 5. März 2025, mit dem die Antragsgegnerin unter Ziffer 1 den erneuten Asylantrag gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – wenn wie hier eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1, Hs. 2 AsylG. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG sind nicht erfüllt. Denn bei dem vom Antragsteller am 13. August 2024 gestellten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens handelt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) auf Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Ein Antrag ist nicht als Folgeantrag i.S.d. § 71 AsylG zu qualifizieren, wenn im früheren Asylverfahren eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens nicht erfolgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 55.20 –, juris Rn. 18 für den Fall der vorherigen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Stellt ein Antragsteller – wie hier – nach bestandskräftiger Ablehnung seines früheren Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen der Mitgliedstaat der Europäischen Union erneut einen Asylantrag, ist dieser Antrag mangels inhaltlicher Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz im früheren Verfahren nicht als Folgeantrag zu qualifizieren, a.A.: VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 – 3 A 81/22 –, juris Rn. 25. Zwar ist die Legaldefinition des Folgeantrags in § 71 AsylG „Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag“ weit gefasst, sodass ausgehend vom bloßen Wortlaut auch eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter den Begriff der „unanfechtbaren Ablehnung“ subsumiert werden könnte. Indes gebieten der in den Gesetzesmaterialien zu der Neufassung des § 71 AsylG im Rahmen des am 26. Februar 2024 in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers und der Wortlaut der Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) ein anderes Verständnis. Die Neufassung von § 71 AsylG dient nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 21, 56 f. Nach Art. 40 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3), zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Asylverfahrensrichtlinie können Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem nur dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Diese Vorschrift hat der nationale Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG umgesetzt. Indem Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie vorsehen, dass (erste) Voraussetzung eines Folgeantrags ist, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird impliziert, dass bei einem Folgeantrag i.S.d. Asylverfahrensrichtlinie auch im Erstverfahren eine materielle Bewertung des Asylantrags vorgenommen worden sein muss, vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Februar 2021 – A 13 K 3481/18 –, juris Rn. 34. Dieses Verständnis ist bei der Anwendung des § 71 AsylG zugrunde zu legen, da der Gesetzgeber mit der Neufassung der vorerwähnten Norm die unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag nach der Asylverfahrensrichtlinie umsetzen wollte. Die Kammer kann im gerichtlichen Verfahren die Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages auch nicht austauschen und Ziffer 1 des Bescheids statt auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG auf die in der vorliegenden Fallkonstellation einschlägige Norm des § 51 Abs. 1 VwVfG stützen. Bei dem neuen Antrag des Antragstellers vom 13. August 2024 handelt es sich sinngemäß um einen Antrag auf Wiederaufgreifen seines mit Bescheid vom 10. Mai 2022 bestandskräftig mit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgeschlossenen Asylverfahrens i.S.d. § 51 VwVfG. Er begehrt die Änderung dieses Bescheids im Sinne einer Feststellung der Zulässigkeit seines Asylantrags und dem folgend die Fortführung seines Asylverfahrens. Denn er macht geltend, dass er aufgrund einer Änderung seines Gesundheitszustandes nun als besonders vulnerabel einzustufen sei und somit betreffend die ihm in Bulgarien drohenden Lebensbedingungen systemische Mängel nach Art. 4 GRCh anzunehmen seien, vgl. zur Annahme eines Antrags auf Wiederaufgreifens i.S.d. § 51 VwVfG im Falle eines erneuten Antrags nach Ablauf der Überstellungfrist nach bestandskräftiger Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG: BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 55.20 –, juris Rn. 18; im Nachgang zu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 – OVG 3 B 35.19 –, juris Rn. 23. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen nur dann zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris Rn. 16 und vom 16. Januar 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2017 – 11 A 353/17 –, juris Rn. 34. Gemessen hieran wäre die Umdeutung des Bescheids im Sinne einer Entscheidung nach § 51 VwVfG unzulässig. Hierdurch würde der Bescheid in seinem Wesen verändert. Durch den Austausch der Rechtsgrundlage würden sich nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen ändern, sondern auch der Tenor des Bescheids würde sich von der Feststellung der Unzulässigkeit zur Ablehnung des Wiederaufgreifens ändern. Mit der Neufassung des § 71 AsylG hat der Gesetzgeber den ursprünglichen Verweis auf die Regelungen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG aufgegeben und die Tatbestandsvoraussetzungen an die unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie angeglichen, vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 56 f. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 AsylG für die Annahme eines zulässigen Folgeantrags sind weiter als die in § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG geregelten Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. So sind etwa Elemente und Erkenntnisse auch neu im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten, vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 57. Dagegen ist zur Geltendmachung einer Änderung der Sachlage als Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht ausreichend, wenn dem Betroffenen oder der Behörde eine bereits vor Erlass des Verwaltungsakts gegebene Sach- oder Rechtslage erst nach dessen Erlass bekannt wird, vgl. BeckOK VwVfG/Falkenbach, 66. Ed. 1. Januar 2025, VwVfG § 51 Rn. 31. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO. Nach Maßgabe dieser Normen hat der Antragsteller – unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes – jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 10. Mai 2022 bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller aus § 51 Abs. 1 VwVfG nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht, fehlt es schon an dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (3). Vorliegend greift keiner der Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG. Es liegt keine nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Eine nachträgliche Änderung ist gegeben, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 13. Eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung muss aufgrund der Änderung objektiv ernsthaft in Betracht kommen, vgl. BeckOK VwVfG/Falkenbach, 66. Ed. 1. Januar 2025, VwVfG § 51 Rn. 33 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller eine relevante Änderung in Gestalt einer neuen Sachlage, die eine günstigere Entscheidung in Bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG rechtfertigt, nicht geltend gemacht. Dies gilt auch in Ansehung der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gesundheitsunterlagen und der vom Antragsteller unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung vom 17. März 2025. Letztere ist bereits deshalb als Mittel der Glaubhaftmachung ungeeignet, weil die Erklärung in deutscher Sprache formuliert ist. Der Antragsteller kann diese Erklärung nicht wörtlich abgegeben haben, weil er kein Deutsch spricht, sondern kurdisch-kurmanci. Eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt hinsichtlich der vom Antragsteller behaupteten schweren Erkrankungen in Form von Epilepsie mit Krampfanfällen alle 7-10 Tage, von Schwindel, einer Verschlechterung der Sehstärke und einer psychischen Erkrankung nicht ernsthaft in Betracht. Der Antragsteller hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass er an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Antragsteller eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die vom Antragsteller vorgelegten Gesundheitsunterlagen zu der behaupteten Epilepsie erfüllen diese Anforderungen nicht. Er hat kein aussagekräftiges ärztliches Attest über die behauptete Diagnose, den Behandlungsverlauf und die Folgen seiner Erkrankung vorgelegt. Aus den von ihm vorgelegten Gesundheitsunterlagen ergeben sich jeweils nur Verdachtsdiagnosen. So heißt es im Überweisungsschein vom 20. Januar 2025 „Patient mit vermutlich Epilepsie seit 3 Jahren, wir bitten um Kopf-MRT“. In der vorgelegten Unterlage „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ vom 26. November 2024 heißt es zur Diagnose lediglich „V.a. Epilepsie, V.a. Dissoziative Krampfanfälle“ und zum Untersuchungsergebnis „Patient seit ca. 3 Jahren mit Anfällen, die die Angehörigen als epileptisch DD dissoziativ beschreiben. Trotz Therapie mit Orfiril weitere Anfälle“. Etwas Anderes ergibt sich angesichts der ungeklärten Diagnose auch nicht aus dem vorgelegten Medikationsplan vom 26. November 2024 betreffend das Medikament „Orfiril long 1000 mg“. Ferner hat der Antragsteller auch eine psychische Erkrankung nicht hinreichend dargelegt. Seine Ausführungen hierzu sind unbestimmt geblieben. Er hat die Erkrankung nicht konkretisiert, sondern lediglich darauf verwiesen, dass er diese aufgrund seiner Anfälle entwickelt habe. Auch in der zur psychischen Erkrankung vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom 17. März 2025 seiner Psychologin heißt es nur vage „Aufgrund der […] ausgeprägten Symptomatik ist aus therapeutischer Sicht eine begleitende medikamentöse psychiatrische Behandlung empfehlenswert, um eine psychische Stabilität zu unterstützen und die Therapie zu fördern.“ Eine konkrete Diagnose kann auch hieraus nicht geschlossen werden. Schließlich ist aus dem zur geltend gemachten Verschlechterung der Sehstärke vorgelegten augenärztlichen Befund vom 28. Oktober 2024 nebst dazugehöriger Messergebnisse nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung kommt überdies auch nicht hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verbietet eine Abschiebung, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Zum Schutzbereich des Art. 3 EMRK gehört insbesondere die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Die vom Antragsteller bei der neuerlichen Anhörung zur Darlegung einer ihn im Falle einer Rückführung nach Bulgarien drohenden unmenschlichen Behandlung vorgetragenen Umstände, dass er dort nach Anerkennung des subsidiären Schutzes für drei Tage obdachlos gewesen sei und es dort weder Arbeit noch Hilfe gebe, vermögen keine tatsächliche Änderung der sachlichen Gegebenheiten begründen. Diese hat der Antragsteller bereits im ersten Asylverfahren in Deutschland vorgetragen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er wegen seiner Erkrankungen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seine Existenz zu sichern und insbesondere eine Unterkunft, die gesetzliche Krankenversicherung und Behandlungskosten zu finanzieren, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Ob der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat er mangels Nachweis seiner Erkrankungen und deren Folgen nicht hinreichend dargetan. Nur vorsorglich weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller seinen Lebensunterhalt im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch staatliche und familiäre Unterstützung wird sichern können. Auch seiner volljährigen Schwester, seinen Eltern und seinem sechszehnjährigen Bruder, mit denen er in Bulgarien bereits gemeinsam in einer Mietwohnung gelebt hat, steht nach erfolglosen Eilverfahren 23 L 544/25.A und 23 L 545/25.A eine Rückkehr nach Bulgarien bevor. Im Übrigen haben anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Registrierung als Flüchtling in Bulgarien – notfalls unter Einholung gerichtlicher Hilfe – die Möglichkeit unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige beitragsunabhängige Sozialleistungen auf der Grundlage des Gesetzes für Soziale Unterstützung (GSU) zu erhalten. Diese Sozialleistungen umfassen insbesondere eine monatliche Sozialhilfe, einmalige Absicherung des Lebensunterhaltes (maximal das Fünffache des garantierten Mindesteinkommens) und Mietkostenübernahme für eine Gemeindewohnung, vgl. zum GSU: https://lex.bg/laws/ldoc/-13038592, zuletzt abgerufen am 7. April 2025; zur Sozialhilfe allgemein (Stand 2017): Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Niedersachsen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 18. Juli 2017, 508-516,80/49185, S. 7 und aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 124. Schließlich liegen auch die Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.