Beschluss
22 L 856/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0411.22L856.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 3075/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2025 (Gesch.-Z.: N02) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. „Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe. Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden. VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 – 27 L 1491/24.A –, juris, Rn. 14 ff. „Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – W 8 S 24.31970 –, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – Au 6 K 24.30308 –, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 – 3 L 186/24.A –, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris, Rn. 28 f. Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende – ggf. zeitaufwändige – Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte. Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris, Rn. 17 ff. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. m. w. N. Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Ausführungen des Antragstellers in der Antragsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung, denn diese beziehen sich auf Gefahren, die dem Antragsteller im Ralle einer Rückkehr nach Russland drohen könnten. Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheids ist indes die Situation in Aserbaidschan. Auch die angefochtene Abschiebungsandrohung bezieht sich auf Aserbaidschan und nicht auf Russland. Der Vortrag des Antragstellers ist also nicht entscheidungserheblich. Auch die behauptete Verlobung des Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen Frau R. führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Der Abschiebung stehen insbesondere nicht familiäre Bindungen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) entgegen. Das geltend gemachte Verlöbnis begründet keine familiären Bindungen im Sinne der Vorschrift. Zum einen hat der Antragsteller schon nicht nachgewiesen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Selbst wenn dies anders wäre, müsste der Antragsteller zudem nach Aserbaidschan zurückkehren und das Visumsverfahren durchlaufen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen. Diese Eheschließungsfreiheit ist als Vorwirkung der Ehe ebenso vor Eingriffen geschützt. Um sich bezüglich der Eheschließung auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können und eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen zu können, muss die Eheschließung schon konkret absehbar sein. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen. Die Eheschließung muss also unmittelbar bevorstehen. Dies ist anzunehmen, wenn sämtliche formelle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind und unabhängig vom Verschulden der Eheschließenden für Verzögerungen des Verfahrens nur noch der standesamtliche Termin wahrgenommen werden muss, wenn also die Eheschließung nur aus terminlichen Gründen noch nicht erfolgt ist. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 MB 4/23 –, juris, Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2016 – 1 B 153/16 –, juris, Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 28. November 2016 – 10 CE 16.2266 –, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 Bs 238/09 –, juris, Rn. 8 ff. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichtet die entscheidenden Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Dabei stehen dem Schutz der familiären Bindungen Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 AufenthG vorgeschriebenen Visumverfahrenes gegenüber, der darin besteht, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können, so dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen, das den zuständigen Behörden die Gelegenheit bietet, die Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 5 AufenthG und für den Ehegattennachzug § 28 AufenthG) vor der Einreise des Ausländers zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist regelmäßig hinzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 47 m. w. N. Dementsprechend ist von der gesetzlichen Voraussetzung, dass ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden kann, wenn der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nur dann abzusehen, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Allein das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft führt nicht zur Unzumutbarkeit der Einhaltung des Visumsverfahrens. Gleiches gilt für Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta, denen in Bezug auf den Schutz von Ehe und Familie kein anderer, strengerer Maßstab zu Grunde liegt. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 3. April 2024 – AN 16 S 24.30731 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2023 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 25 m. w. N. Ist dem Antragsteller zumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtmäßig. Gemessen hieran ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers nicht, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Der Antragsteller trägt insoweit lediglich vage vor, dass „mit den Vorbereitungen für die Heirat begonnen“ worden sei. Selbst wenn man in dem behaupteten Verlöbnis eine familiäre Bindung sähe, würde dies nichts ändern. Denn der Antragsteller müsste für einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen (§ 27 ff. AufenthG) aus den obenstehend genannten Gründen jedenfalls das Visumsverfahren nachholen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nachholung nicht zumutbar ist, liegen nicht vor. Auch Umstände, die aus anderen Gründen eine gesetzliche Ausnahme vom Visumserfordernis begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).