OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 668/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0428.2L668.25.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bot. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 2 K 2434/25 - gegen die mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05.03.2025 ausgesprochene Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und gegen die ebenfalls mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05.03.2025 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung und den Gebührenbescheid anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für das Bestehen eines besonderen Interesses am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat mit der angefochtenen Ordnungsverfügung (S. 3 f.) einzelfallbezogen begründet, warum er im Falle der formell baurechtswidrigen Nutzung der Antragstellerin vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses für die Nutzungsuntersagung ausgeht. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten der Antragstellerin aus, denn die von ihr erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 2434/25) gegen die Nutzungsuntersagung in der Ordnungsverfügung vom 05.03.2025 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Nutzungsuntersagung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – juris m.w.n., ist die Bauaufsichtsbehörde - auch im Falle der Nutzung zu Wohnzwecken - in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Diese Voraussetzungen sind für die Nutzung der von Antragstellerin angemieteten Räume im Haus P.-straße 000, 00000 Kürten gegeben. Die von Antragstellerin derzeit im Keller-/Untergeschoss des Gebäudes ausgeübte Wohnnutzung ist ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Bauarchivakten von den für das Gebäude erteilten Baugenehmigungen nicht gedeckt und stellt sich als gem. § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, für die die erforderliche Baugenehmigung fehlt. Die von der Antragstellerin im Keller- bzw. Untergeschoss des Gebäudes genutzten Räume sind nicht als selbständige Wohnung genehmigt. Nach den für das Gebäude P.-straße 000 bestehenden Baugenehmigungen vom 27.08.1974, 10.03.1990, 14.10.1996 und 21.05.1997 sind nur der Schlafraum sowie das Bad (Dusche/WC) zu Wohnzwecken genehmigt. Die genannten Räume sind jedoch nicht als selbständige Wohneinheit genehmigt, weil das Gebäude P.-straße 000 nur als Einfamilienhaus genehmigt ist. Der von der Antragstellerin als Wohnküche genutzte Raum ist mit den genannten bestehenden Baugenehmigungen nicht zu Wohnzwecken, sondern lediglich als Hobbyraum genehmigt. Die geänderte Wohnnutzung ist auch genehmigungspflichtig. Von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn die neue Nutzung sich von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, juris m.w.N.. Diese Voraussetzungen liegen hier. Die Nutzung der Räume im Kellergeschoss als selbständige Wohneinheit führt dazu, dass baurechtlich andere Vorgaben an die neue Nutzung der Räume zu stellen sind. Für Wohn- und Aufenthaltsräume gelten etwa gem. §§ 46, 47 BauO NRW andere baurechtliche Vorgaben als dies für Kellerräume der Fall ist. Durch die Schaffung einer weiteren Wohneinheit in einer als Einfamilienhaus genehmigten Anlage stellt sich darüber hinaus die Frage, ob der nach § 48 BauO NRW erforderliche Stellplatzbedarf gesichert ist und ob die neu geschaffene Wohneinheit für sich allein die Vorgaben zum Bestehen eines ersten und zweiten Rettungsweges gem. § 33 BauO NRW erfüllt. Ob die von der bisherigen Genehmigungslage abweichende Nutzung des Kellergeschosses die für die Wohnnutzung geltenden Vorgaben beachtet, ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Erweist sich die derzeitige Nutzung des streitbefangenen Gebäudes durch die Antragstellerin als formell illegal, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagung nicht ersichtlich. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die im öffentliche Interesse bestehende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt es, die Nutzung einer baulichen Anlage solange zu untersagen, bis ihre Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht in einem Baugenehmigungsverfahren abschließend geprüft ist. Eine abschließende Prüfung der Vereinbarkeit der veränderten Nutzung mit materiellem Baurecht ist bislang nicht erfolgt. Die Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks hatten zwar unter dem 06.09.2024 beim Antragsgegner einen Bauantrag für die Umnutzung der von der Antragstellerin genutzten Räume gestellt. Dieser Bauantrag gilt jedoch gem. § 71 Abs. 1 BauO NRW als zurückgenommen, weil die Vermieter der Antragstellerin trotz Aufforderung durch den Antragsgegner keine vollständigen Bauvorlagen vorgelegt haben. Die mit der Nutzungsuntersagung gesetzte Frist zur Einstellung der Wohnnutzung von acht Monaten nach Zustellung der Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig kurz. Sie bietet der Antragstellerin ausreichend Zeit, für sich eine andere behindertengerechte Wohnung zu finden. Soweit die Antragstellerin meint, die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig, weil sie bei Abschluss des Mietvertrages hinsichtlich baurechtlichen Genehmigungslage gutgläubig gewesen sei, verkennt sie, dass es für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht auf ihre Kenntnis oder Gutgläubigkeit, sondern allein auf die objektive öffentlich-rechtliche Baurechtswidrigkeit der Wohnnutzung ankommt. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin ist nicht zu beanstanden. Die Effektivität der Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht rechtfertigt und gebietet es regelmäßig, Nutzungsuntersagungen gegen den Nutzer auszusprechen. Das ist hier die Antragsteller als Mieterin. Erweist sich somit die Nutzungsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes Interesse an deren sofortigem Vollzug. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht auch in Bezug auf die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Androhung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur dauerhaften Aufgabe der Nutzung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg auch erreicht wird. Der gegen den Gebührenbescheid gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides beim Antragsgegner gestellt hat, wie dies nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung für den bei Gericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Nach § 80 Abs. 6 VwGO ist ein bei Gericht gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – wie den streitigen Verwaltungsgebühren – nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, sondern um eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss. Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens ist es, die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten. Diese Zielrichtung ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren wird dadurch nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 24.05.2023 – 4 ME 23/23 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 -, juris Rn. 3. Ein vor Inanspruchnahme des Gerichts grundsätzlich erforderlicher bei der Behörde zu stellender Antrag ist hier nicht ausnahmsweise gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer drohenden Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,- € angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.