OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 949/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0506.10L949.25.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

               Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe des A.-Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe des A.-Gymnasiums durchzuführen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten – vorläufig – das Auswahlverfahren, hilfsweise Losverfahren, vollständig neu durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des A.-Gymnasiums Köln zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Nach diesem Maßstab hat der Schulleiter zunächst die Aufnahmekapazität des A.-Gymnasiums mit 180 Kindern zutreffend ermittelt. Die Stadt Köln als Schulträger hat die Zügigkeit der Schule auf sechs Züge festgelegt und jede Klasse umfasst nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) bis zu 30 Kinder. Ferner hat der Schulleiter das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Er hat zunächst 90 Kinder in einem eigenständigen Aufnahmeverfahren für die im Rahmen des Schulversuchs „NRW-Z.“ nach § 25 Abs. 1 SchulG NRW im B.-Profilzweig angemeldeten Kinder aufgenommen. Vgl. hierzu den Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000, abrufbar unter: „Link wurde entfernt“ (Stand: 07.05.2025). Sodann hat er für die übrigen 90 Plätze keine Härtefälle festgestellt und die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Insoweit hat er 34 Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen und die restlichen 56 Plätze unter den verbleibenden 62 Kindern ausgelost, wobei die Antragstellerin auf dem dritten Nachrückplatz gelandet ist. Ein solches Vorgehen lässt für sich genommen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Antragstellerin vorbringt, es fehle an einem eigenständigen Auswahlverfahren des Schulleiters, weil ausweislich des Protokolls zum Losverfahren auch weitere Personen das Auswahlverfahren durchgeführt hätten, dringt sie damit nicht durch. Zwar waren bei der Durchführung des Losverfahrens neben dem Schulleiter auch die stellvertretende Schulleiterin, die Erprobungsstufenkoordinatorin sowie eine Verwaltungsangestellte anwesend und alle anwesenden Personen haben das Protokoll unterschrieben (vgl. Bl. 27 der Beiakte 1). Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die weiteren Personen das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätten oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wären. Vielmehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt oder wenn sie die Lose zieht. Vgl. etwa Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 09.04.2024 – 10 L 487/24 –, juris, Rn. 37; Beschluss vom 16.06.2023 – 10 L 1066/23 –, juris, Rn. 44; Beschluss vom 17.05.2023 – 10 L 851/23 –, juris, Rn. 36; Beschluss vom 31.05.2022 – 10 L 754/22 –, juris, Rn. 48. Der Schulleiter hat auch nachvollziehbar erklärt, dass das Aufnahmeverfahren zu jeder Zeit in seiner Verantwortung gelegen habe. Die Tätigkeit des Auslosens habe er an die anwesende Verwaltungsangestellte delegiert und aus Gründen der Transparenz hätten alle anwesenden Personen das Protokoll unterschrieben (vgl. Bl. 21 der Beiakte 1). Dies begegnet nach den vorstehenden Ausführungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Aufnahmekapazität ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nachweislich ausgeschöpft. Der Antragsgegner hat eine vollständige tabellarische Liste der aufgenommenen und abgelehnten Kinder vorgelegt, aus der nachvollziehbar hervorgeht, dass 180 Kinder aufgenommen und 6 Kinder, u.a. die Antragstellerin, abgelehnt worden sind (vgl. Bl. 24 ff. der Beiakte 1). Die Antragstellerin zeigt weder auf, aus welchen Gründen diese Liste unzutreffend sein sollte, noch sind entsprechende Anhaltspunkte sonst ersichtlich. Es kann ferner nicht von der von der Antragstellerin geltend gemachten rechtswidrigen Aufnahme von Geschwisterkindern ausgegangen werden. Insoweit bestehen zunächst keine Anhaltspunkte für die Vermutung der Antragstellerin, man habe solche Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen, deren Geschwister das A.-Gymnasium im Sommer verlassen werden. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.08.2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 26. Der Antragsgegner hat eine Liste mit allen als Geschwisterkindern aufgenommenen Kindern vorgelegt, aus der sich nachvollziehbar ergibt, in welcher Klasse bzw. Jahrgangsstufe sich die jeweiligen Geschwisterkinder befinden (vgl. Bl. 34 der Beiakte 1). Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Es bestehen ebenso keine Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin unterstellte Aufnahme von sog. Patchwork-Kindern als Geschwisterkinder. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 – 19 B 561/23 –, juris, Rn. 27 ff. Die Antragstellerin hat weder im Widerspruchsverfahren noch im vorliegenden Eilverfahren einen konkreten Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass der Schulleiter ein Patchwork-Kind aufgenommen haben könnte. Vielmehr beschränkt sich ihr Vortrag darauf, davon sei auszugehen, weil der Schulleiter eine Liste mit den Nachnamen und Adressen der als Geschwisterkinder aufgenommenen Kinder und ihrer jeweiligen Geschwisterkinder nicht vorgelegt habe. Bei einer derartigen bloßen Behauptung ins Blaue hinein bestand für den Antragsgegner jedoch kein zwingender Anlass dafür, der wiederholten Forderung nach einer solchen Liste nachzukommen. Soweit die Antragstellerin weiter das Losverfahren angreift und meint, es sei nicht transparent durchgeführt worden, weil etwa unklar sei, welches Kind an welche Stelle gelost worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Protokoll zum Losverfahren (Bl. 27 ff. der Beiakte 1) geht nachvollziehbar hervor, dass vor dem Losverfahren noch 56 Plätze für 62 Kinder zur Verfügung standen. Die Namen und die Losnummern dieser Kinder wurden auf die ebenfalls in Kopie vorgelegten Lose geschrieben, woraufhin die Kinder in der aus dem Protokoll ersichtlichen Reihenfolge ausgelost wurden (z.B. Kind „K.“ mit Losnummer 17 auf Platz 1). Die Antragstellerin wurde mit der Losnummer 32 als 59. Kind gezogen und erhielt deshalb den dritten Platz auf der Nachrückerliste. Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen sämtlich ausreichend beantwortet. Soweit die Antragstellerin vorbringt, es sei anzunehmen, dass der Schulleiter die Kinder mit einer uneingeschränkten Schulformempfehlung beim Losverfahren bevorzugt habe, bestehen hierfür ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der Schulleiter hat im Schreiben vom 24.03.2025 nachvollziehbar erklärt, dass es eine solche Bevorzugung nicht gegeben habe, zumal alle sechs abgelehnten Kinder eine uneingeschränkte Schulformempfehlung für das Gymnasium gehabt hätten und man alle 26 Kinder mit einer eingeschränkten Schulformempfehlung für das Gymnasium bzw. mit einer Schulformempfehlung für die Realschule aufgenommen habe (vgl. Bl. 22 der Beiakte 1). Die Notizen auf den vorgelegten Losen bestätigen diese Angaben (vgl. Bl. 28 ff. der Beiakte 1). Die Antragstellerin, die im Übrigen selbst eine uneingeschränkte Schulformempfehlung für das Gymnasium hat und demnach bei einer solchen Bevorzugung wohl aufgenommen worden wäre, ist dem nicht näher entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.