Beschluss
10 L 851/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0517.10L851.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der L. -M. -Schule aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der L. -M. -Schule durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch an der L. -M. -Schule (im Folgenden: L1. ) zum Schuljahr 2023/2024 oder ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Schulleiterin der L1. seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2023/2024 abgelehnt hat. Sie hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität der L1. zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Schulleiterin der L1. hat die Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit auf drei Züge rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Die Schulleiterin hat diese Bandbreite um den Wert zwei überschritten und eine Obergrenze von 31 zugrunde gelegt. Dies steht im Einklang mit § 6 Abs. 5 Nr. 1 b) der VO zu § 93 SchulG NRW, wonach bei bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden darf. Für die vom Antragsteller geforderte weitere Überschreitung der Obergrenze von 31 auf 34 Schülerinnen und Schüler liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) der VO zu § 93 SchulG NRW ist in den Klassen 5 eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf 34 Schülerinnen und Schüler nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ihr Vorliegen ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) 1. Halbsatz der VO zu § 93 SchulG NRW, dass den Schülern und Schülerinnen der Weg zu einem anderen Gymnasium im Bereich der Stadt Köln als der L1. nicht zumutbar wäre, liegt ersichtlich nicht vor. Die alternative Tatbestandsvoraussetzung nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) 2. Halbsatz der VO zu § 93 SchulG NRW, deren Sinn und Zweck es ist, durch Überschreitung der Obergrenze von 31 Investitionen des Schulträgers zu vermeiden, ist ebenfalls nicht erfüllt. Denn es ist nicht die Einhaltung der Obergrenze von 31, die zu baulichen Investitionen und sonstigen finanziellen Belastungen des Schulträgers, der Stadt Köln, führt. Vielmehr sind die von der Stadt Köln bereits unternommenen sowie weiter vorgesehenen baulichen Maßnahmen und finanziellen Investitionen veranlasst, um dem Übergang von G8 auf G9 und der in den letzten Jahren erfolgten Bildung von Mehrklassen Rechnung zu tragen (s. hierzu unten). Diese Maßnahmen und Investitionen würden offensichtlich nicht entbehrlich werden durch die vom Antragsteller geforderte Überschreitung der Obergrenze von 31 an der L1. . Die Bildung von drei Eingangsklassen an der L1. stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Schulentwicklungsplanung, s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich der Gymnasiallandschaft in Köln u.a. durch die Rückkehr von G8 auf G9 im Zuge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW stellen. Die Schulentwicklungsplanung 2020 geht davon aus, dass mit dem Übergang der ersten G9-Schüler in die Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2026/27 „auf einen Schlag“ rund 4.300 Schüler und Schülerinnen mehr die Kölner Gymnasien besuchen als vorher. Gleichzeitig tragen die Gymnasien eine Überlast an Mehrklassen, die dort in den letzten Jahren gebildet wurden. Um 2026 die erforderlichen zusätzlichen Schulräume zur Verfügung stellen zu können, sei es „grundlegend von außerordentlicher Bedeutung, dass allerspätestens ab dem Schuljahr 2023/24 keine Mehrklassen mehr eingerichtet“ würden. Nur dann würden rechtzeitig Mehrklassen in ausreichender Anzahl aus dem System der Gymnasien „herausgewachsen“ sein, um überhaupt eine Chance zu erhalten, den neuen 13. Jahrgang unterbringen zu können. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Dreizügigkeit der L1. beizubehalten und keine Mehrklasse an der L1. einzurichten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben und hält sich innerhalb seines weiten Planungsermessens. Im Schuljahr 2023/24 hat die Stadt Köln an keinem Gymnasium Mehrklassen eingerichtet. Vielmehr hat sie nach Überprüfung von Nachverdichtungspotentialen an allen Gymnasialstandorten durch verschiedene kurzfristige Maßnahmen wie Aufstellung von Containern auf und neben dem Schulgelände sowie Anmietungen von Büroflächen und Räumen anderer Schulträger an fünf Gymnasien Schulraum geschaffen und durch Erweiterung deren Zügigkeit das Schulplatzangebot an Gymnasien im Schuljahr 2023/24 erhöht, vgl. Entscheidungen vom 09.02.2023, Vorlage-Nr. 4030/2022, und 06.10.2022, Vorlage-Nr. 2914/2022, abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=907284&type=do&cnw_autotranslate=de und https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=895481&type=do . Nichts anderes folgt, soweit der Antragsteller sich auf ein Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 12. Juli 2017 bezieht, wonach sie eine Genehmigung der vom Rat der Stadt Köln vom 20. Dezember 2016 Zügigkeitserhöhung der L1. zum Schuljahr 2023/24 grundsätzlich in Aussicht stellt. Denn die Planung der Zügigkeitserhöhung an der L1. hat der Schulträger aufgrund der zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber beschlossenen Rückkehr zu G9 geändert, da sie angesichts G9 nicht realisierbar ist. In der „Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020“, Anlage 1 ist im Kapitel „Fortschreibung der Maßnahmenplanung auf stadtbezirklicher Ebene“ zur L1. ausgeführt: „Die Baumaßnahmen zur Generalinstandsetzung des Schulgebäudes und zur Erweiterung der L. -M. -Schule mit einem Neubau auf dem Gelände der ehemaligen L2. Q.---straße sind im vom Rat am 04.04.2017 beschlossenen Maßnahmenpaket GU/TU enthalten. ...Da der Raumbedarf für G9 nicht nachträglich abgedeckt werden kann, muss die eigentlich vorgesehene Erhöhung der Zügigkeit bei unverändertem Bauumfang (der nunmehr der Umsetzung von G9 dient) entfallen.“ - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1, S. 53. Im Übrigen zeigt die Anzahl von 96 Anmeldungen, dass an der L1. kein Bedarf für eine Mehrklasse über die drei eingerichteten Eingangsklassen für 93 Schüler hinaus, anzunehmen ist. Da gemäß § 1 Abs. 1a der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I in der Fassung vom 11. November 2022 (nachfolgend: APO-S I) Anmeldungen an mehr als einer Schule ausgeschlossen sind, bieten die Anmeldezahlen insoweit eine Orientierung für die Einschätzung des Bedarfs. Auch ist dem Antragsteller ein Schulplatz in zumutbarer Entfernung an der L3. -B. -Schule angeboten worden. 2. Den demnach zu vergebenden 93 Plätzen standen 96 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem sie Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht der Schulleiterin hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Ausweislich des von ihr unterzeichneten „Protokolls für die Auslosung bei Anmeldeüberhang im Anmeldeverfahren für das SJ 2023/24“ vom 13. Februar 2023 (im Folgenden: Protokoll) hat die Schulleiterin keine Härtefälle berücksichtigt und die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als zweites Kriterium herangezogen. Die Auswahl dieser Kriterien und ihre festgelegte Reihenfolge sind nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin hat nach ihrem ersten herangezogenen Kriterium zunächst 26 Kinder als Geschwisterkinder ordnungsgemäß berücksichtigt. Die danach verbliebenen 67 Plätze hat die Schulleiterin unter den verbliebenen 70 angemeldeten Kindern in Anwendung des zweiten Auswahlkriteriums verlost. Anders als der Antragsteller annimmt, führt die Anwesenheit weiterer Personen nicht zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens. Allein aus der Anwesenheit von zwei weiteren Lehrkräften und des Schulpflegschaftsvorsitzenden zusätzlich zur Schulleiterin während der Durchführung des Losverfahrens lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der Schluss ziehen, dass eine andere Person als die Schulleiterin verantwortlich das Losverfahren durchgeführt hat. Vielmehr weist die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin, was auch für den Umstand gilt, dass diese Personen zum Teil Lose gezogen und hier neben der Schulleiterin das Protokoll unterschrieben haben. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie lediglich dessen Richtigkeit. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 10 L 1038/22 –, juris, Rn. 37. Auch soweit im Protokoll ausgeführt ist, dass Zwillinge nach Rücksprache und Entscheidung der Eltern jeweils ein gemeinsames Los erhielten, hat die Schulleiterin verantwortlich über die Durchführung des Losverfahrens und dessen Modalitäten entschieden. Davon abgesehen ergibt sich daraus jedenfalls kein Nachteil für den Antragsteller. Denn bei einer – wie vorliegend – vorrangigen Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ ist es ermessensfehlerfrei, im Losverfahren nach Ziehung eines Zwillings den anderen Zwilling als Geschwisterkind aufzunehmen, so dass das Aufnahmekriterium „Losverfahren“ für einen Platz weniger zur Anwendung kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 19 B 1168/21 –, juris, Rn. 16. Diese Folge ergibt sich auch, wenn das Zwillingspaar auf einem Los ist und bei Ziehung dieses Loses beide Kinder jeweils einen Platz erhalten. Damit fällt ebenso ein weiterer Platz weg, der nicht mehr unter den übrigen im Losverfahren auszuwählenden Kindern verlost werden kann. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Aufnahmeantrags zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG; wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens wird die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.