Urteil
7 K 6248/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0506.7K6248.22.00
1mal zitiert
18Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1973 geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Sie ist die Tochter des am 00.00.1948 geborenen J. G.. Für J. G. ist in die Geburtsurkunde der Klägerin die deutsche Nationalität eingetragen; die Mutter ist russischer Nationalität. Die Eltern der Klägerin ließen sich 1979 scheiden. In ihrem ersten Inlandspass ist die Nationalität der Klägerin mit russisch eingetragen. Die Klägerin schloss 2012 die Ehe mit Herrn B.; sie ist die Mutter der 1998 geborenen P., des 2014 geborenen A. und der 2014 geborenen W.. 2016 ließ sie ihre Nationalität im Reisepass mit Deutsche angeben. 2018 ließ sie auch in den Geburtsurkunden der Kinder und in ihrer Heiratsurkunde ihre Nationalität mit Deutsche eintragen. 2019 nahm sie beim Goethe-Institut an dem Sprachkurs „Deutsch A1.2“ teil. Die Klägerin stellte am 21.11.2019 einen Aufnahmeantrag. Unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars und Vorlage diverser Unterlagen gab sie im Wesentlichen an, die Verwandten großväterlicherseits seien Wolgadeutsche. Ihre Großeltern, V. R. (geboren 1927) und L. G. (geboren 1921), seien zusammen mit der Urgroßmutter, Frau T. Q., 1941 zwangsumgesiedelt und bis 1955 in einer Sondersiedlung festgehalten worden. Nachdem das Bundesverwaltungsamt (BVA) sie um Ergänzung ihrer Unterlagen bat, teilte sie mit, dass sie den Sprachnachweis krankheitsbedingt nicht vorlegen könne. Sie reichte zwei Atteste ein, wonach bei ihr eine depressive Episode gemäß F32.10 bestehe; auf Blatt 127 und 129 der Beiakte wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 07.09.2022 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum (§ 6 Abs. 2 BVFG). Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, ihre Mutter habe seinerzeit die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass veranlasst. Sie sei völlig von der Mutter betreut worden. In der Sowjetunion habe die Nationalität im Reisepass auch keine besondere Rolle gespielt. Zum Vater habe sie nach der Scheidung wenig Kontakt gehabt, aber die Wochenenden und Ferien habe sie bei den Großeltern in F. verbracht, sei also praktisch unter Deutschen aufgewachsen. Sie sei durch die deutschen Großeltern geprägt. Auf ihren deutschen Nachnamen sei sie immer stolz gewesen. Weil sie sich immer der deutschen Nation zugehörig gefühlt habe, habe sie 2016 mit dem Ablauf des alten Reisepasses unter großem Aufwand, aber nicht im Zusammenhang mit dem Aussiedlungswunsch, den Nationalitätseintrag im Reisepass ändern lassen. Den Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2022 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege ein Gegenbekenntnis vor. Die Klägerin habe keine nachprüfbaren Umstände dargetan, aus denen sich auf einen inneren Wandel des Volkstumsbewusstseins schließen lasse. Am 16.11.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor, die Großeltern hätten ihr deutsche Traditionen vermittelt. Sie habe sich nie als Russin gesehen. Anhand ihres Nachnamens sei sie stets als Deutsche erkannt worden. Ein Bewusstseinswandel könne nicht stattgefunden haben und ein entsprechender Nachweis nicht verlangt werden, weil sich ihr Volkstumsbewusstsein nie geändert habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Es stehe fest, dass der Eintrag der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin zuzurechnen sei. Sie habe damit außenwirksam zu erkennen gegeben, fortan als Russin gelten zu wollen. Dieses Verhalten sei als ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum ihrer Mutter zu werten. § 6 Abs. 2 BVFG fordere zwar kein durchgängiges Bekenntnis mehr. Es bedürfe aber es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Die Klägerin habe sich in zeitlichem Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag um die Änderung des Nationalitätseintrages bemüht, so dass die Änderung des Nationalitätseintrages in ihrem Reisepass als Lippenbekenntnis zu werten sei. Unabhängig davon fehle es an dem Nachweis, dass die Klägerin die Fähigkeit besitzt, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des BVA. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage des Anspruchs sind §§ 26, 27 BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen. Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 4, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. a) Sie hat sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Mangels Erwerbs des B1-Sprachzertifikates (§ 6 Abs. 2 Satz 4 Var. 1 BVFG) und anderweitiger Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf andere Weise kommt hier nur ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung in Betracht. Ein solches liegt aber nicht vor. Die Klägerin hat sich mit der Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass gegenüber einer staatlichen Behörde zu einem nichtdeutschen Volkstum, hier: dem russischen bekannt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris Rn. 22 – 25 und Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, BVerwGE 171, 210, juris Rn. 22. Dagegen kann die Klägerin zunächst nicht einwenden, die Eintragung im ersten Inlandspass sei durch ihre Mutter veranlasst worden. Die Entgegennahme und Führung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität bedeutet zwar nicht stets und ohne Rücksicht auf deren Zurechenbarkeit eine nach außen gerichtete Hinwendung zu einem anderen Volkstum. Ist aber einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Ist dagegen die Entgegennahme und Führung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 25.06 –, Rn. 10. Hier ist die Ausstellung des Passes der Klägerin zuzurechnen und zwar ungeachtet der Frage, ob die Mutter die Eintragung der russischen Nationalität wirklich veranlasst hatte. Dass die Klägerin sich der Entgegennahme und Führung ihres Passes nicht erfolgversprechend widersetzen konnte, ist nämlich nicht ersichtlich. Vor Ausstellung des ersten Inlandspasses musste ein von der Klägerin zu unterschreibender Antrag ausgefüllt werden, in dem der Antragsteller seine Nationalität anzugeben hatte. Die Klägerin hatte hier die Wahl zwischen dem Volkstum des Vaters und desjenigen der Mutter. Vgl. zuletzt nur OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2022 – 11 A 1317/19 –, juris Rn. 39 ff. Auch ist davon auszugehen, dass die Benutzung ihres Passes von einem entsprechenden Willen getragen war. Denn die Klägerin war nicht gezwungen, den Pass mit dem russischen Nationalitätseintrag dauerhaft zu führen und hätte nach Erreichen der Volljährigkeit eine Änderung erwirken können. Die Nationalitätseintragung im Inlandspass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion konnten nach dem Zerfall der UdSSR spätestens seit dem Jahr 1992 geändert werden. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2022 – 11 A 1317/19 –, juris Rn. 46 m. w. N. Daraus, dass sie weiterhin ihren deutsch klingenden Mädchennamen trägt, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann dabei dahinstehen, ob der Name tatsächlich die geltend gemachte Familiengeschichte dokumentieren soll. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a. F. hat ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum grundsätzlich zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, juris Rn. 25. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG berufen. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Die Klägerin hat ab 2016 die auf russisch lautenden Nationalitätseinträge im Reisepass und in Personenstandsurkunden in deutsch ändern lassen. Das genügt jedoch vorliegend nicht, um ein Bekenntnis zu bejahen. Zunächst bringt § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG schon objektiv nicht zum Ausdruck, dass sich der Aufnahmebewerber bereits mit entsprechenden geänderten Nationalitätseinträgen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das steht in Einklang mit der Systematik des § 6 BVFG. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verlangt ein (subjektives) Bekenntnis. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 25. Juni 1991 – 9 C 22.90 -, BVerwGE 88, 312, juris Rn. 25 und vom 20. Januar 1987 – 9 C 90.86 –, juris Rn. 21. Es kann durch Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise (Bekenntnisformen) abgelegt werden, § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Auch eine historisch-genetische Auslegung spricht dafür, dass der letzte Nationalitätseintrag nicht automatisch mit dem Bekenntnis zusammenfällt und somit allein eine chronologische Prüfung bestehender Nationalitätseinträge maßgeblich wäre. Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung von § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BVFG erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dem Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 – bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Die Vorgaben der Rechtsprechung, wonach ein innerer Bewusstseinswandel in doppelter Hinsicht glaubhaft gemacht werden sollte (Umstände des Bekenntniswechsels und dessen äußerliches in Erscheinung treten), wenn ein Gegenbekenntnis vorlag, sollten mit dem neuen § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG entfallen. Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 11, 14; bereits VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 –, juris Rn. 19 ff. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber damit zur „früheren Verwaltungspraxis“ und „vormaligen Praxis“, also zu derjenigen „vor Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ zurückkehren. Der Nachweis des Bewusstseinswandels sollte dem Antragsteller zukünftig erspart bleiben. Durch die Änderung des § 6 sollten Antragsteller wieder allein durch Änderung ihrer amtlichen Dokumente ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirksam abgegeben können. Die damit angesprochene frühere Verwaltungspraxis erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen). Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 1, 11, 13, 14. Diese Verwaltungspraxis beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte . Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 27 f. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung gegenüber staatlichen Stellen, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Diese Rechtsprechung legt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Veranlassung der Änderungen der Nationalitätseintragungen nach dem oben Gesagten zwar nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität. Im allgemeinen kann auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Hier gilt aber etwas anderes, weil alles dafür spricht, dass die Klägerin die Änderung ausschließlich mit Blick auf das Aufnahmeverfahren veranlasste. Sie gibt nämlich an, dass dem russischen Nationalitätseintrag im Pass keine Bedeutung zugekommen sei und sie selbst dem auch nie eine Bedeutung beigemessen habe, weil sie sich ohnehin als Deutsche gefühlt habe und als solche angesehen worden sei. Führt man den Gedankengang zuende, kommt aus ihrer Sicht auch dem Eintrag der deutschen Nationalität keine Bedeutung zu, weil er ohnehin nur bestätigt, was ohnehin klar ist. Dann aber gab es 2016 keinen Grund, den Eintrag ändern zu lassen. Dass die Klägerin dies gleichwohl tat, ist dann nicht anders zu erklären als mit einer geplanten Aussiedlung nach dem BVFG. b) Im Übrigen fehlt es auch an der Voraussetzung, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis von Sprachkenntnissen bestätigt werden muss, § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Die Antragstellerin erfüllt also die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht nicht. Wie oben festgestellt bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dass der Antragsteller sich (durch Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt haben muss. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG verlangt, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, oder – hier nicht einschlägig - im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorliegen muss. Die Sprachkompetenz dient also der Bestätigung eines Bekenntnisses, das im Herkunftsgebiet erbracht werden muss. Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Juni 2024 – 7 K 3307/22 und vom 6. August 2024 – 7 K 1442/23; BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2025 – 11 A 1414/24. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 -, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris Rn. 17 f. Die Klägerin hat unstreitig keine Sprachkenntnisse nachgewiesen. Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 BVFG greift nicht ein. Die Vorschrift berücksichtigt nach dem Wortlaut nur Krankheiten und Behinderungen, die die Fähigkeit, Deutsch zu sprechen, ausschließen. Um den geforderten kausalen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der geforderten Fähigkeit herstellen zu können, muss sich die Krankheit auf den Spracherwerb und/oder das Sprachvermögen auswirken. Der Kläger muss den Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbesitz von ausreichenden Deutschkenntnissen bzw. der fehlenden Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und seiner Erkrankung oder Behinderung nachweisen. VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2021 – 10 K 7492/18 –, und Urteil vom 5. September 2023 – 7 K 5415/21 –, juris m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2014 - 11 A 625/14 -, juris. Für den erforderlichen Nachweis einer Krankheit bedarf es der Vorlage aussagekräftiger (fach-)ärztlicher Atteste, worauf bereits die Beklagte mit Schreiben vom 13.06.2022 ausführlich hingewiesen hat. Aus den Attesten muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören jedenfalls auch Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. August 2014 – 5 C 14.1664 –, juris Rn. 5. Das Gericht hat aufgrund des Vortrages der Klägerin und der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht die Überzeugung erlangt, dass sie an einer Krankheit leidet, infolge derer sie die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht besitzen kann. In den vorgelegten Bescheinigungen vom 20.07.2021 und 17.08.2021 wird die Diagnose einer depressiven Episode (F32.1) ohne somatische Symptome gestellt; die Klägerin beklage Müdigkeit, Angst, obsessive Gedanken, Stimmungsschwankungen und Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Unter „Medikation“ heißt es in dem Attest: „Freiheit der psychoemotionalen Belastung (…) Aufnahme der neuen Informationen, Erlernung der Fremdsprachen (…) Teilnahme an dieser Seminare (…).“ Ob die Klägerin zum Zeitpunkt der ärztlichen Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen zu einem Spracherwerb außerstande war, ist den Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Angaben dazu sind aber unerlässlich. Augenscheinlich wird der Klägerin von den Ärzten empfohlen, das Erlernen der Sprache vermeiden, da dies eine „psycho-emotionale Belastung“ darstellen würde. Es mag dahinstehen, ob diese nicht näher begründete Einschätzung zutrifft. Die Empfehlung stellt jedenfalls die Fähigkeit zum Spracherwerb nicht infrage. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt, weil die Aufzählung der zu vermeidenden Tätigkeiten in hohem Maße selektiv ist. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Klägerin sämtliche Lebensumstände in der Diagnostik offenbart hat und die behandelnden Ärzte demnach über das laufende Aufnahmeverfahren im Bilde waren. Dafür spricht auch die Nennung des Erlernens einer Fremdsprache, was gemeinhin keine alltägliche oder der psychischen Gesundheit abträgliche Tätigkeit darstellt, die es zwingend aufzuzählen gegolten hätte. Dann verwundert es, dass von der Aussiedlung nicht abgeraten wird, obwohl objektiv betrachtet ein Umzug ins Ausland eine erheblich krassere emotionale Spannung nach sich ziehen würde als das - im Attest beispielhaft aufgezählte - Autofahren oder das Erlernen einer Fremdsprache in gewohnter Umgebung. Fehlt es damit an den Voraussetzungen eines wirksamen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und der erforderlichen Sprachkompetenz gleichermaßen, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits aus jedem einzelnen dieser Gründe nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.