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Urteil

7 K 3294/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0909.7K3294.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1987 geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVG). Der Kläger ist der Vater der 2008 geborenen K. und der 2013 zur Welt gekommenen M.. Auf seinen Antrag stellte ein russisches Gericht am 05.04.2018 fest, dass in seiner Geburtsurkunde die Volkszugehörigkeit der Mutter mit „Deutsche“ anzugeben sei und seine eigene - zuvor mit russisch eingetragene -Nationalität in den Geburtsurkunden der Töchter und in seiner Heiratsurkunde mit „Deutscher“. 2018 wurde sodann eine Geburtsurkunde für den Kläger ausgestellt, wonach seine Mutter deutscher Volkszugehörigkeit ist. Am 00.00.2018 wurde zudem eine Heiratsurkunde über die bereits 2008 erfolgte Eheschließung des Klägers mit Frau E. T. ausgestellt, in der die Nationalität des Klägers mit „Deutscher“ angegeben ist. Auch seine Nationalitätseinträge in den Geburtsurkunden der Töchter ließ der Kläger in „Deutscher“ ändern. Der Kläger stellte am 14.11.2019 einen Aufnahmeantrag. Er gab an, seine Eltern seien H. (*1957) und F. R. S. (*1956). Die Großeltern mütterlicherseits seien U. J. und die am 00.00.1933 in Z. geborene V. B. (A.) R.. Letztere sei von Maßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung betroffen gewesen. Gemäß ihrer am 00.00.1966 ausgestellten Geburtsurkunde sind die Eltern der V. A. (B.) X. und N., deren Nationalität jeweils mit deutsch angegeben ist. Mit Schreiben vom 05.07.2021 teilte das Bundesverwaltungsamt (BVA) dem Kläger mit, dass vor dem Hintergrund der Coronapandemie der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse durch ein B1 Sprachzertifikat des Goethe Institutes oder einer anderen allgemein anerkannten Sprachlerneinrichtung erworben werden könne. Der Kläger legte sodann ein Goethe-Zertifikat A1 (Start Deutsch) vom 31.05.2021 („ausreichend“) vor. Ferner übersandte er ein Zertifikat der Sprachschule „Deutsch Zentrum“ in D., wonach er dort im Zeitraum 24.11.2020 bis 25.03.2021 einen „Deutschkurs (B1)“ erfolgreich absolviert und am 26.03.2021 bestanden habe (Note „gut“). Mit Bescheid vom 13.03.2023 lehnte das BVA den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein B1-Sprachzertifikat könne grundsätzlich kein ausdrücklich abgegebenes und fortbestehendes Bekenntnis zu einer anderen als der deutschen Nationalität aufheben. Der Kläger habe seine Nationalität in Personenstandurkunden mit russisch angeben lassen. Es bestehe also ein Gegenbekenntnis, so dass es weiterer Tatsachen bedürfe, die einen inneren Bewusstseinswandel belegten. Die Neuausstellung der Personenstandsurkunden und das vorgelegte Sprachzertifikat seien nicht als Ausdruck eines inneren volkstumsmäßigen Bekenntniswandels geeignet. Im Zusammenhang mit der Antragstellung sei dies als zielgerichtetes Verhalten zu werten. Der Kläger erhob Widerspruch und verwies zur Begründung auf die in dem Aufnahmeverfahren des Bruders P. S. übermittelten Bescheinigungen. Die Eintragung der russischen Nationalität bei der Geburt der Tochter sei automatisch nach der Nationalität der Mutter, seiner Ehefrau, erfolgt. Der Urgroßvater X. sei ebenfalls Deutscher gewesen. Seine Mutter habe seine deutsche Erziehung gefördert. Weiter reichte er eine vorgefertigte „Nationalitätenerklärung“ der Versammlung Auslandsdeutscher vom 16.03.2023 zu seinem Antrag. Den Widerspruch des Klägers wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2023 zurück. Die Behörde verwies auf den Ausgangsbescheid und führte weiter aus, dass er die Abstammungsvoraussetzung nicht erfülle. Das Urteil vom 05.04.2018 genüge nicht. Jedenfalls fehle es auch an dem Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Am 15.06.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er könne seiner Darlegungs- und Beweislast nur nachkommen, wenn er wisse, was er nachweisen solle. Sein Antrag sei nach dem 2019 geltenden Recht zu behandeln. Es sei unklar, inwiefern sein Bekenntniswandel nicht ernsthaft sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger habe seine biologische Abstammung von N. und O. Q. nicht nachgewiesen. Außerdem fehle es an einem urkundlichen Nachweis zu deren Bekenntnis im maßgeblichen Zeitpunkt (22.06.1941). Außerdem liege ein Gegenbekenntnis vor, von dem er nicht abgerückt sei. Das vorgelegte B1-Sprachzertifikat führe, unabhängig davon, dass seine Echtheit fraglich sei, zu keiner anderen Bewertung. Mit Blick auf die Nationalitätenerklärung des Klägers vom 16.03.2023 fehle es an dem Erfordernis eines Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum, denn dort heiße es, dass das Bekenntnis einer Person zu irgendeinem Volk seine Zugehörigkeit zu einem anderen Volk nicht ablehne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des BVA. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2023 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage des Anspruchs sind §§ 26, 27 BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger nach dem 31.12.1923 geboren ist, also jünger ist als 101 Jahre, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 4, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Ungeachtet der Frage, ob ein Bekenntnis vorliegt, fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis von Sprachkenntnissen bestätigt werden muss, § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Der Kläger erfüllt also bereits die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht nicht. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bestimmt, dass der Antragsteller sich (durch Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt haben muss. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG verlangt, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, oder – hier nicht einschlägig - im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorliegen muss. Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 4. Juni 2024 – 7 K 3307/22, vom 6. August 2024 – 7 K 1442/23 und 6. Mai 2025 – 7 K 6248/22; BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2025 – 11 A 1414/24. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 -, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris Rn. 17 f. Gemessen daran hat das Gericht nicht die Überzeugung erlangt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Der Kläger hat lediglich eine Prüfung über das Sprachniveau A1 bestanden. Das Zertifikat (A1) bestätigt einfache Sprachkenntnisse und entspricht der ersten Stufe auf der sechsstufigen Kompetenzskala des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Es umfasst unter anderem die Fähigkeit, in Alltagssituationen kurze, einfache Fragen, Anweisungen und Mitteilungen, Ansagen auf dem Anrufbeantworter, öffentliche Durchsagen sowie kurze Gespräche zu verstehen, sich im Gespräch vorzustellen und einfache Fragen zur Person zu beantworten. Vgl. Goethe Institut, Informationen, abrufbar im Internet https://www.goethe.de/ins/de/de/prf/prf/gzsd1.html, zuletzt besucht am 09.09.2025. Mit dem Sprachnachweis A1 sind daher allenfalls die im Rahmen der Einbeziehung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) ausreichenden Grundkenntnisse belegt. Vgl. insoweit nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2016 – 11 A 2206/14 –, Rn. 48, juris. Die vorgenannten Anforderungen an ein einfaches Gespräch kann ein Sprachnachweis A1 demnach nicht belegen. Das gilt umso mehr, als der Kläger diese Sprachprüfung nur mit der Note „ausreichend“ bestanden hat, was auch die bestehenden, nur elementaren Kenntnisse noch weiter relativiert. Dem Sprachzertifikat des „Deutsch Zentrums“ misst das Gericht demgegenüber keinen Beweiswert zu. Denn wenn der Kläger von November 2020 bis März 2021 bei dieser Einrichtung einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besuchte und am 26.03.2021 dort die Prüfung mit „gut“ bestand, erschließt sich nicht, warum er kurze Zeit später, am 27.05.2021, die Prüfung bei dem Goethe Institut nur auf dem Level A1 mit ausreichend bestand. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Prüfung bei dem Deutsch Zentrum vollständig anderen Anforderungen unterlag als die Prüfung zum Erhalt des Goethe-Zertifikats B1, bei der es sich um eine weltweit einheitlich durchgeführte und bewertete Deutschprüfung für Jugendliche und Erwachsene, bestehend aus den vier Modulen Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen handelt. Vgl. Goethe Institut, Informationen, abrufbar im Internet https://www.goethe.de/ins/de/de/prf/prf/gzb1/inf.html, zuletzt besucht am 11.08.2025. Lägen den Tests gleiche Anforderungen zugrunde, müsste das Ergebnis des B1 Tests also deutlich schlechter ausgefallen sein oder das Ergebnis des A1 Tests beim Goethe-Institut deutlich besser. Es kommt hinzu, dass das Gericht nicht von der Echtheit des Zertifikats der Sprachschule Deutsch Zentrum überzeugt ist. Der Fehler bei der Groß- und Kleinschreibung ( Deutsch zentrum Schule ) fällt direkt ins Auge. Bei lebensnaher Betrachtung würde eine seriöse Sprachschule ein Zertifikat ausstellen, das keine orthographischen Fehler enthält, das gilt umso mehr mit Blick auf den übersichtlichen Inhalt des Zertifikates. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.