Urteil
25 K 4007/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0509.25K4007.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Klagegegenstand ist die Erhebung eines Kostenbeitrages für die Heimunterbringung des minderjährigen Sohnes des Klägers. Der Kläger ist Vater des am 00.00.2008 geborenen Jugendlichen T. S.. Das (alleinige) elterliche Sorgerecht liegt bei der Kindesmutter. Der Kläger ist seit Juni 2018 verheiratet. Seine Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen. Der Hilfeempfänger befand sich im Jahr 2019 in stationärer Behandlung in der LVR-Klinik, wo folgende Diagnosen für ihn gestellt wurden: Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, Schulabsentismus, Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Beginn in der Kindheit und Jugend. In der Folgezeit gewährte der Beklagte zunächst erfolglos eine Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft. Da der Hilfeempfänger seinen Tag vorwiegend allein und ohne Betreuung im Haushalt der berufstätigen und von der Situation überforderten Kindesmutter verbrachte sowie weiterhin nicht die Schule besuchte, nahm der Beklagte den Hilfeempfänger am 07.10.2019 in Obhut. Die Kindesmutter stimmte der Inobhutnahme zu und stellte in der Folgezeit einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII, dem der Beklagte ab dem 15.10.2019 entsprach. Mit Schreiben vom 03.01.2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dessen Sohn (im Folgenden: Hilfeempfänger) seit dem 15.10.2019 Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII leiste. In diesem Zusammenhang werde auch der gesamte Lebensbedarf des Hilfeempfängers im Rahmen der Jugendhilfe sichergestellt. Aus diesem Grund seien weder der Hilfeempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter noch ein Dritter berechtigt, für die Dauer der Jugendhilfeleistungen von dem Kläger Unterhalt für den Hilfeempfänger zu verlangen. Unterhaltsleistungen für den Hilfeempfänger müsse der Kläger deshalb während der stationären Unterbringung nicht mehr leisten. Der Kläger sei jedoch entsprechend seiner Einkommensverhältnisse verpflichtet, einen monatlichen Kostenbeitrag zu den Jugendhilfeaufwendungen zu leisten. Der Kläger könne rückwirkend ab dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, ab dem er über die Gewährung der Leistung und ihre Folgen für die Unterhaltspflicht informiert worden sei. Er werde somit ab Erhalt dieses Schreibens in Anspruch genommen. Der Beklagte forderte den Kläger zur Ausfüllung des als Anlage beigefügten Vordrucks auf und bat u.a. um Übersendung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Monate Januar bis Dezember des Vorjahres. Mit Schreiben vom 18.01.2020 und in der Folgezeit legte der Kläger verschiedene Unterlagen vor, u.a. eine Entgeltabrechnung des Arbeitgebers für das Jahr 2019, einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 01.10.2019 über eine Steuererstattung i.H.v. 9.879,27 €, Unterlagen über einen Ratenkredit über 10.000,00 € mit einer Ratenhöhe i.H.v. 301,76 €/Monat, fällig ab dem 01.03.2018 und über einen weiteren Ratenkredit über 65.000 € mit einer Ratenhöhe i.H.v. 857,87 €, fällig ab dem 01.06.2019 sowie einen Leasingvertrag für einen Mercedes Benz AMG C63 S mit einer monatlichen Leasing-Rate in Höhe von 531,00 €, beginnend ab dem 10.09.2019. In der E-Mail vom 12.02.2020 erläuterte der Kläger, dass das Fahrzeug für die Ehefrau angeschafft worden sei, damit diese mobil und flexibel sei. Ferner legte der Kläger Unterlagen über eine Risikolebensversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 28,68 € vor. Der Kläger wies darauf hin, dass es weiterhin sein größter Wunsch sei, dass der Hilfeempfänger bei ihm lebe. Dieser habe ihm Ende 2018 mitgeteilt, dass er zu ihm ziehen wolle. Daraufhin habe er einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Erteilung eines gemeinsamen Sorgerechts gestellt. Bei der letzten Gerichtsverhandlung im November 2019 habe der Hilfeempfänger bestätigt, dass er zu ihm ziehen wolle. Mit Schreiben vom 15.04.2020 informierte der Kläger den Beklagten über einen weiteren, am 08.04.2020 abgeschlossenen Kreditvertrag über einen Darlehensbetrag i.H.v. 12.000,00 € mit einer Ratenhöhe i.H.v. 139,79 €/Monat. Mit Schreiben vom 05.06.2020 teilte der Beklagte unter Beifügung einer Kostenbeitragsberechnung mit, dass die Prüfung einen Kostenbeitrag in Höhe von 1.688,00 € ergeben habe und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagte führte u.a. aus, dass der neu aufgenommene Kredit mit einer Ratenhöhe i.H.v. 139,79 €/Monat allenfalls bei der Berechnung für das Folgejahr berücksichtigt werden könne, da bei der Berechnung des Kostenbeitrags das Einkommen und die Belastungen des Vorjahres zugrunde zu legen seien. Auch der Leasing-Vertrag für die Anschaffung eines weiteren Fahrzeuges könne nicht berücksichtigt werden, da der Kläger mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug für die Ehefrau angeschafft worden sei und auch von dieser genutzt werde. Die pauschale Anrechnung von 25 % der Einkünfte sei höher als die von dem Kläger geltend gemachten Belastungen. Mit Schreiben vom 07.08.2020 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dass dieser nicht Sorgerechtsinhaber sei und deshalb keinen Einfluss auf den Verbleib des Hilfeempfängers habe. Die Unterbringung in einer Einrichtung entspreche nicht dem tatsächlichen Willen des Klägers. Der Kläger habe bis zuletzt versucht, die Betreuung des Hilfeempfängers zu übernehmen. Schließlich seien alle Beteiligten übereingekommen, diesen vorerst in der Wohngruppe zu belassen, da er sich nicht mehr eindeutig für einen Elternteil habe entscheiden können. Nun solle der Kläger für eine Maßnahme, die letztlich auf das erzieherische Versagen der Kindesmutter zurückzuführen sei, finanziell einstehen. Der Kläger habe erhebliche monatliche Belastungen, allein die Mietzahlungen beliefen sich auf 1.800,00 €, hinzu kämen noch konkret aufgelistete Ausgaben für Strom, Müllabfuhr und Heizkosten, Handyverträge, Fitnesscenter etc. Auch die Leasingraten für das Fahrzeug der Ehefrau seien zu berücksichtigen, weil der Kläger diese Verbindlichkeit vor Kenntnis des nunmehr geltend gemachten Mehrbedarfs eingegangen sei. Die Heimunterbringung des Hilfeempfängers verursache Mehrkosten, die einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellten. Hinsichtlich dieses Mehrbedarfs bestünden andere Haftungsgrundsätze wie hinsichtlich des Grundbedarfs. Vor einer Festsetzung des Kostenbeitrages des Klägers sei auch die Unterhalts- und Zahlungsverpflichtung der Kindesmutter zu klären. Mit Kostenbeitragsbescheid vom 29.03.2021 zog der Beklagte den Kläger ab dem 07.01.2020 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 1.688,00 € heran. Der Sohn des Klägers erhalte seit dem 15.10.2019 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Die monatlichen Aufwendungen hierfür lägen bei ca. 5.500,00 €. Für die Kostenbeitragspflicht im Jahr 2020 sei das durchschnittliche Monatseinkommen aus dem Jahr 2019 maßgeblich. Aufgrund der Stellungnahme vom 07.08.2020 habe der Beklagte die Kostenbeitragsrechnung nochmals überprüft. Die Leasingrate für die Anschaffung eines weiteren Autos neben dem Firmenwagen falle nicht unter die anerkennungswürdigen Schuldverpflichtungen und werde daher nicht berücksichtigt. Auch der erst in 2020 abgeschlossene Kreditvertrag könne nicht berücksichtigt werden, da nur die Belastungen des Vorjahres zu Grund zu legen seien. Auch die Risikolebensversicherung in monatlicher Höhe von 28,68 € könne nicht berücksichtigt werden, da diese nicht der Absicherung des Risikos Alter oder Arbeitslosigkeit diene. Da die Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII 2.170,17 € betrage, lägen die von dem Kläger geltend gemachten Belastungen selbst unter Berücksichtigung der Kosten für den Leasingvertrag, den weiteren Kreditvertrag und die Risikolebensversicherung unter dem pauschalen Abzug von 25 % des Einkommens. Die Kosten für Miete, Strom, Müll, Heizung, Handyverträge, Fitnesscenter und sonstige Lebenshaltungskosten seien bereits in der einkommensabhängigen Kostenbeitragstabelle berücksichtigt, so dass sie bei der individuellen Kostenbeitragsberechnung nicht erneut angesetzt werden könnten. Eine besondere Härte sei nicht ersichtlich. Für die Heranziehung sei unerheblich, ob der Kostenbeitragspflichtige das Sorgerecht innehabe. Für den Zeitraum vom 07.01.2020 bis zum 31.03.2021 sei ein Rückstand in Höhe von 24.993,29 € entstanden, der zu entrichten sei. Ab dem 01.04.2021 sei der Kostenbeitrag in Höhe von 1.688,00 € zu entrichten. Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.05.2021 Widerspruch mit dem Vermerk „vorab per Fax“. Da eine Überprüfung des Faxjournals in der Folgezeit ergab, dass der Widerspruch tatsächlich nicht vorab per Fax übersandt wurde, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.05.2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Widerspruchs führten sie u.a. aus: Die Leasingraten i.H.v. 531,00 €/Monat seien zu berücksichtigen, da der Kläger den vorhandenen Dienstwagen wegen der erheblichen Fahrstrecken, die er an den Umgangswochenenden zurückgelegt habe, nicht mehr privat nutzen dürfe. Der Arbeitgeber des Klägers habe gegen die erheblichen Mehrkilometer mit Schreiben vom 30.09.2020 interveniert. Auch sei der Leasingvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, in dem der Kläger noch keine Kenntnis von der Kostenheranziehung gehabt habe. Überdies bestünden Verbindlichkeiten gegenüber den Eltern des Klägers. Diese hätten im Jahr 2017 Ausgaben i.H.v. 26.880,00 € für die Einrichtung eines Apartments vorfinanziert und dem Kläger in der Zeit vom 14.05.2018 bis zum 02.09.2019 weitere 24.800,00 € zur Verfügung gestellt. Als besondere Härte sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keinerlei Einfluss auf die Umstände der Hilfegewährung gehabt habe. Er habe sich vergeblich um die elterliche Sorge bemüht und sei gegen eine stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2021 gewährte der Beklagte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Auch die geltend gemachten Schuldverpflichtungen gegenüber den Eltern könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie schon nicht ausreichend dargelegt seien. Es bleibe dabei, dass die nach § 93 Abs. 3 SGB VIII anerkennungsfähigen Belastungen nicht die 25 %- Pauschale von 2.170,17 € überstiegen. Es ergäbe sich damit ein maßgebliches Einkommen i.H.v. 6.510,50 € und eine Einstufung in die Einkommensgruppe 21, sodass ein Kostenbeitrag i.H.v. 1.688,00 € zu leisten sei. Unterhaltspflichten könnten gemäß § 92 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung nur dann anerkannt werden, wenn sie im gleichen und vorrangigen unterhaltsrechtlichen Rang zum untergebrachten jungen Menschen seien. Das sei bei der Ehefrau des Klägers im Vergleich zu dem minderjährigen Hilfeempfänger nicht der Fall. Die vom Kläger angeführten Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsberechnung zum Mehrbedarf spielten für die Berechnung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages keine Rolle. Maßgeblich seien hier nur die gesetzlichen Regelungen der §§ 91 ff. SGB VIII. Die Kostenbeiträge der Elternteile würden unabhängig und getrennt voneinander festgesetzt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die jeweils berechneten Kostenbeiträge in der Summe über die Kosten der Jugendhilfe hinausgingen. Das sei im Falle des Hilfeempfängers nicht der Fall, weil sich die Kosten der Jugendhilfe auf monatlich ca. 5.500,00 € beliefen. Der festgesetzte Kostenbeitrag stelle auch keine besondere Härte nach § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII dar. Am 29.07.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Das Jahresnettoeinkommen belaufe sich nur auf 82.145,88 €, weil der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Firmenfahrzeuges nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Das Firmenfahrzeug stehe dem Kläger nicht mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung. Auch habe die Steuerrückerstattung i.H.v. 9.879,27 € nicht als Einkommen des Klägers berücksichtigt werden dürfen. Die Steuererstattung benötige der Kläger ebenso wie den Steuervorteil durch die Lohnsteuerklasse drei, um den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sicherstellen zu können. Zwar möge zutreffen, dass Steuererstattungen nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen seien. Auch bei der Einkommensermittlung dürfe die Vorschrift des § 92 SGB VIII jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit sei dem Kläger die Steuererstattung zu belassen, um den Unterhalt der Ehefrau sicherstellen zu können. Die monatlichen Belastungen seien nicht vollständig erfasst worden. Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 km beliefen sich die monatlichen berufsbedingten Aufwendungen auf 440,00 € statt 220,00 €. Als Schuldverpflichtung sei auch der Leasingvertrag i.H.v. 531,00 €/Monat zu berücksichtigen. Die Anschaffung des Privatfahrzeuges sei insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil der Arbeitgeber des Klägers die weitere Privatnutzung des Dienstwagens untersagt gehabt habe. Die Behauptung, das Fahrzeug werde hauptsächlich von der Ehefrau des Klägers benutzt, sei durch nichts gerechtfertigt. Auch Vertrauensschutzgründe sprächen für eine Berücksichtigung der Leasingrate, da der Kläger den Leasingvertrag bereits am 10.09.2019 abgeschlossen habe, also bevor er über seine Kostenbeitragspflicht informiert worden sei. Die Darlehensrate i.H.v. 139,79 € pro Monat sei zur Umschuldung anderweitiger Verbindlichkeiten aufgenommen worden und werde ab Juni 2020 bedient. Sie müsse berücksichtigt werden, da sie in den maßgeblichen Zahlungszeitraum falle. Das vorangegangene Kalenderjahr sei gemäß § 93 Abs. 4 SGB VIII für die Ermittlung des durchschnittlichen Monatseinkommens maßgeblich, nicht jedoch für die nach Abs. 3 abzuziehenden Belastungen. Auch im Unterhaltsrecht würden Einkommensveränderungen in der Zukunft jedenfalls dann berücksichtigt, wenn sie sicher feststünden und nicht manipulativ vorgenommen worden seien. Der Kläger sei erstmals mit Schreiben vom 14.10.2019 über eine Kostenbeitragspflicht betreffend die Inobhutnahme des Hilfeempfängers informiert worden. Deshalb müssten alle Dispositionen, die er vor dem 14.10.2019 getroffen habe, Berücksichtigung finden. Er könne nicht nachträglich seine tatsächlich bestehenden Schuldverpflichtungen ändern. Der Mehrbedarf des Hilfeempfängers sei nach Auffassung des Klägers nicht unabweisbar. Die zu finanzierende Maßnahme habe ihren Ursprung nicht im Bedarf des Hilfeempfängers, sondern in der Erziehungsungeeignetheit der Kindesmutter und deren fehlender Bereitschaft, einer Übernahme der Betreuung durch den Kläger zuzustimmen. Der Kläger könne deshalb nicht mehr ein Leben führen, das seinen gehobenen Einkommensverhältnissen angemessen wäre. Es sei ihm nicht zuzumuten, einen höheren Beitrag zu zahlen, als er nach der Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt des Hilfeempfängers schulden würde, wenn dieser bei der Kindesmutter leben würde, nämlich 577,00 €. Die besondere Härte bestehe darin, dass er für die Kosten einer Maßnahme herangezogen werde, auf die er selbst keinen Einfluss gehabt habe. Er habe bis zuletzt versucht, die Betreuung des Hilfeempfängers zu übernehmen. Der Kläger bezweifle, dass die damalige Entscheidung des Beklagten zu § 34 SGB VIII von pädagogischen Erwägungen getragen gewesen sei. Der Beklagte habe trotz des bestehenden Elternkonflikts zuvor konkret in Erwägung gezogen, den Hilfeempfänger zum Kläger zu geben. In den wenigen Tagen zwischen der Inobhutnahme und dem Antrag der Kindesmutter auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII seien keine neuen pädagogischen Umstände hinzugetreten, die eine Heimunterbringung als einzig mögliche Maßnahme hätten erscheinen lassen. Der Beklagte hätte überdies die Möglichkeit gehabt, ggf. im Rahmen eines Verfahrens nach § 1666 BGB, eine Familienpflege beim Kläger zu befürworten. Der Hilfeempfänger habe sich aus Sicht des Klägers auch nicht in der Einrichtung eingelebt, sondern sich lediglich mit der Situation abgefunden und versucht, einen Weg für sich zu finden. Schließlich müsse auch die Zahlungsverpflichtung des Klägers i.H.v. 6.540,00 € aus dem Vergleich vom 23.06.2022 in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Kindeseltern hätten diverse zivilrechtliche Streitigkeiten geführt. Der Kläger habe vor dem Landgericht H. unter dem Aktenzeichen 15 O 83/18 Forderungen i.H.v. 36.700,00 € gegen die Kindesmutter geltend gemacht. Diese habe den Kläger im Wege des Widerantrages auf Schadensersatz i.H.v. 13.078,61 € in Anspruch genommen. Das Verfahren sei durch den o.a. Vergleich beendet worden, in dem sich der Kläger verpflichtet habe, an die Kindesmutter die o.a. Zahlung zu leisten. Diese Forderung tilge der Kläger zwar erst ab dem 01.07.2022. Sie stamme jedoch aus der Zeit der häuslichen Gemeinschaft der Kindeseltern bzw. aus der Trennungszeit und sei deshalb bereits in dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Hilfe zur Erziehung geleistet habe, fällig gewesen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 2020 sei dadurch beeinträchtigt worden, da die Notwendigkeit bestanden habe, Rücklagen zu bilden. Die Annahme, der Kläger habe möglicherweise gar keine Zahlungen geschuldet, sei lebensfremd. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 29.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2021 aufzuheben, soweit darin für den Kläger für die Zeit vom 07.01.2020 bis zum 31.12.2020 ein höherer Kostenbeitrag als 577,00 € pro Monat festgesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Auch die Steuerrückerstattung i.H.v. 9.879,29 € gehöre zu den Einkünften des Klägers in Geld und sei somit Einkommen im Sinne von § 93 SGB VIII. Die Steuererstattung sei ausschließlich aus dem Erwerbseinkommen des Klägers entstanden und sei deshalb in voller Höhe anzurechnen. Die Leasingraten für das Fahrzeug stellten keine Schuldverpflichtung im Sinne von § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 SGB VIII dar. Es handele sich eindeutig um das von der Ehefrau genutzte Fahrzeug, das habe der Kläger mit E-Mail vom 12.02.2020 selber mitgeteilt. Auch mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 07.08.2020 sei mitgeteilt worden, dass die Leasingraten für das Fahrzeug der Ehefrau gezahlt würden. Das Schreiben des Arbeitgebers vom 30.09.2020 sei erst mit Schreiben vom 28.05.2021 vorgelegt worden. Aus diesem ergebe sich auch nicht, dass der Kläger den Dienstwagen nicht mehr privat nutzen dürfe, sondern es gehe vor allem um die Belastung durch die weiten Fahrten zur Umgangswahrnehmung und nur sekundär darum, dass die private Nutzung durch den Kläger für das Unternehmen nicht wirtschaftlich wäre. Dass der Kläger den Dienstwagen auch weiterhin habe privat nutzen dürfen, ergebe sich auch aus der Gehaltsabrechnung von März 2021. Dort sei der Dienstwagen in gleicher Weise wie in der Gehaltsabrechnung von Dezember 2019 aufgeführt worden. Jedenfalls aber handele es sich um das Leasing eines Luxusgutes. Dies ergebe sich aus der Marke des Autos und vor allem aus der Höhe der monatlichen Leasingrate. Auch die Darlehensrate aus dem im Juni 2020 abgeschlossenen Kreditvertrag in Höhe von 139,79 €/Monat sei nicht zu berücksichtigen. Denn es komme nur ein Abzug derjenigen Belastungen in Betracht, die im Vorjahr 2019 bestanden hätten. Das folge aus § 93 Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Die Fahrtkosten seien korrekt berechnet worden. Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 km beliefen sich diese auf 0,30 € x 40 km x 220 Arbeitstage : 12 Monate, mithin auf 220,00 €/Monat. Die sich aus dem Vergleich vor dem Landgericht H. ergebende Zahlungsverpflichtung habe die Leistungsfähigkeit des Klägers im Jahr 2019 nicht belastet und sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Überdies sei dem Beklagten nicht bekannt, um welche Art von Forderung es sich handele. Möglicherweise habe eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Geldbetrages vor dem gerichtlichen Vergleich auch gar nicht bestanden. Da der Pauschbetrag i.H.v. 2.170,17 € höher sei als die real anzusetzenden Belastungen, werde dieser in Abzug gebracht. Der Lebensunterhalt des Klägers und der Ehefrau würden durch den Kostenbeitrag nicht gefährdet. Auf ein etwaiges Verschulden der Hilfegewährung komme es für die Beurteilung einer besonderen Härte nicht an. Den §§ 91 ff. SGB VIII sei ein Verschuldensprinzip fremd. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sei die Hilfegewährung auch rechtmäßig gewesen. Dem Hilfeempfänger sei zunächst Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft gewährt worden. Der Hilfeempfänger habe diese Hilfe jedoch nicht annehmen können. Es sei keine Vertrauensbasis zwischen dem Hilfeempfänger und der Fachkraft entstanden. Der Hilfeempfänger sei deshalb am 07.10.2019 in Obhut genommen und im Haus F. untergebracht worden. Eine stationäre Unterbringung sei aus fachlicher Sicht notwendig gewesen, da die Kindesmutter die Betreuung aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht mehr habe sicherstellen können. Darüber hinaus habe der Hilfeempfänger deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Ein Schulbesuch sei nicht mehr möglich gewesen. Die Situation im häuslichen Umfeld der Kindesmutter habe sich immer mehr zugespitzt. Sie sei an ihre Grenzen gestoßen, sodass sie schließlich einer Inobhutnahme zugestimmt und einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII gestellt habe. Der Beklagte habe sich bereits vor der Heimunterbringung und auch in der Folgezeit intensiv mit einer etwaigen Unterbringung des Hilfeempfängers im Haushalt des Klägers auseinandergesetzt. Eine Unterbringung dort sei jedoch aus rechtlichen und pädagogischen Gründen abgelehnt worden. Die Kindesmutter, die alleine sorgeberechtigt sei, habe einen Umzug zum nicht sorgeberechtigten Kläger abgelehnt. Aus der Aktenlage ergebe sich zudem, dass der Kläger eine Übertragung des Sorgerechts gerichtlich beantragt, jedoch nicht erhalten habe. Der Hilfeempfänger habe sich in der Wohngruppe gut eingelebt und er sei auch wieder in die Schule gegangen. Zur weiteren Stabilisierung des Hilfeempfängers sei dem Antrag der Kindesmutter auf Hilfe zur Erziehung stattgegeben worden, so dass die Inobhutnahme beendet und in eine Unterbringung nach § 34 SGB VIII umgewandelt worden sei. Auch aus dem Gesprächsvermerk von Frau D. vom 28.10.2019 (vgl. Beiakten Heft 5, S. 119 ff.) sei ersichtlich, dass sich der Beklagte intensiv mit einem Umzug in den Haushalt des Klägers auseinandergesetzt habe, dieses aber im Sinne des Kindeswohls nicht habe befürworten können. Der Hilfeempfänger habe zu dieser Zeit massiv unter dem Elternkonflikt gelitten und sei zwischen den Eltern zerrissen gewesen, sodass eine räumliche Trennung von beiden Elternteilen dem Kindeswohl entsprochen habe. Auch der am 09.12.2019 erstellte Hilfeplan (vgl. Beiakten Heft 5, S. 171 ff.) habe im Sinne des Kindeswohls vorgesehen, dass der Hilfeempfänger in der Einrichtung verbleiben solle, um sich dort stabilisieren zu können. Er sei in dieser Zeit sehr ambivalent gewesen und habe unterschiedliche Wünsche bezüglich seines Aufenthaltsortes geäußert. In der Heimeinrichtung habe er sich gut eingelebt und soziale Kontakte geknüpft. Auch in der Folgezeit sei der Wunsch des Klägers, den Hilfeempfänger in den eigenen Haushalt aufzunehmen, in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. In dem Termin zur Hilfeplan-Fortschreibung vom 05.11.2020 (vgl. Beiakten Heft 5, S. 276 ff.) habe der Hilfeempfänger jedoch erklärt, dass er weiterhin in der Wohngruppe bleiben wolle. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kostenbeitragsbescheid vom 29.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2021 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger ist zu Recht zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 1.688,00 € herangezogen worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der vorliegenden Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 07.01.2020 bis zum 31.12.2020 ist § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Danach sind Elternteile zu den Kosten für die einem jungen Menschen geleistete Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Die Voraussetzungen für die Kostenbeitragserhebung liegen vor. Der Kläger ist Vater des Hilfeempfängers, für den der Beklagte seit dem 15.10.2019 Hilfe zur Erziehung in einem Heim leistete. Die dem Kostenbeitrag zugrundeliegende Jugendhilfemaßnahme war auch rechtmäßig. Da der nicht personensorgeberechtigte Kläger keinen Primärrechtsschutz gegen die Hilfegewährung erlangen konnte, kann er im vorliegenden Verfahren der Kostenheranziehung Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorbringen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 21.04.2023 - 25 K 3154/20 -, m.w.N. Die hier streitgegenständliche Unterbringung des Hilfeempfängers nach §§ 27 i.V.m. 34 SGB VIII in der Zeit vom 07.01.2020 bis zum 31.12.2020 erweist sich als rechtmäßig. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfemaßnahme greifen nicht durch. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. An der damaligen Defizitsituation bei der Erziehung des Hilfeempfängers bestehen keine Zweifel. Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter konnte die Betreuung des Hilfeempfängers, der deutliche Verhaltensauffälligkeiten zeigte, nicht mehr sicherstellen. Ein Schulbesuch war wegen der Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers nicht mehr möglich, der Versuch der Installation einer ambulanten Hilfe scheiterte. Die Situation im häuslichen Umfeld spitzte sich immer mehr zu, bis die Kindesmutter einer Inobhutnahme zustimmte und einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VII stellte. Die konkret gewährte Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht zur Förderung der Entwicklung des Hilfeempfängers gemäß § 34 SGB VIII war auch geeignet und erforderlich. Hinsichtlich der Art und Weise der Gewährung einer dem Berechtigten dem Grunde nach zustehenden Hilfeleistung steht dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.07.2020 - 12 A 2816/17 -, juris Rn. 11, vom 17.11.2016 - 12 E 974/16 -, n. v., und vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Auswahl der geeigneten Hilfeform seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Die Entscheidung war fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Insbesondere hatte sich der Beklagte bereits vor (vgl. Beiakten Heft 5, S. 6, 7, 42, 45) und im Laufe der Hilfegewährung nach § 34 SGB VIII (vgl. Beiakten Heft 5, S. 119ff., 141f., 276 ff.) wiederholt und ausführlich mit einer Unterbringung des Hilfeempfängers im Haushalt des Klägers auseinandergesetzt, und diese schließlich aus rechtlichen - die sorgeberechtigte Kindesmutter stimmte dem nicht zu, der Kläger hatte sich vergeblich um ein gemeinsames Sorgerecht bemüht - und aus pädagogischen Gründen abgelehnt. Dass die Heimunterbringung weder dem Wunsch des Klägers noch zeitweise dem Willen des Hilfeempfängers entsprach, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen des Beklagten hatte der Hilfeempfänger massiv unter dem Elternkonflikt gelitten und war auch während der Heimunterbringung weiterhin zwischen den Eltern zerrissen (vgl. Beiakten Heft 5, S. 119 ff., 276 ff.). Die Entscheidung, den Hilfeempfänger nicht im Haushalt des Klägers unterzubringen, stellt damit auch aus Sicht des Gerichts eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastung des Hilfeempfängers und des bestehenden Loyalitätskonflikts dar, selbst wenn der Beklagte - so der Kläger – zunächst eine Unterbringung beim Kläger konkret erwogen haben sollte. Die erforderliche vorherige Aufklärung des Klägers gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ist ebenfalls erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Das Aufklärungserfordernis des § 92 Abs. 3 SGB VIII stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags dar und gilt grundsätzlich sowohl gegenüber barunterhaltspflichtigen Elternteilen als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen, die vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme mit dem jungen Menschen zusammen gelebt haben. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 10. Beide Gruppen müssen indes nicht in gleich intensiver Weise rechtlich aufgeklärt werden. Da Barunterhaltspflichtige durch Kürzungen des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können, steht bei Ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 13f. Das Schreiben vom 03.01.2020 genügt diesen Anforderungen. Der Beklagte hat den Kläger darin u.a. darüber informiert, dass er dem Hilfeempfänger seit dem 15.10.2019 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewähre und dass der Unterhalt des Jugendlichen im Rahmen der Jugendhilfeleistung in vollem Umfang aus öffentlichen Mitteln sichergestellt werde und dass deshalb für die Dauer der Jugendhilfeleistung weder der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter noch ein Dritter von dem Kläger Unterhalt für den Hilfeempfänger verlangen könne. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass der Kläger ab Erhalt dieses Mitteilungsschreibens in Anspruch genommen werden könne. Diese Informationen genügen, um den zuvor barunterhaltspflichtigen Kläger vor vermögensrechtlichen Fehldispositionen zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das per Postzustellungsurkunde übersandte Schreiben vom 03.01.2020 erst nach dem 07.01.2020 erhalten hat, bestehen nicht. Derartiges hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Der Kostenbeitrag ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Berechnung des Einkommens gemäß § 93 SGB VIII begegnet (weitestgehend) keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme der dort angeführten Fälle. Zugrunde zu legen sind alle Einnahmen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und ohne Rücksicht darauf, ob sie Einkünfte im Sinne des Steuerrechts sind. Nach der auch im Kostenbeitragsrecht geltenden Zuflusstheorie sind alle Einkünfte zu berücksichtigen, die der Herangezogene im maßgeblichen Zeitraum wertmäßig dazu erhält. Mithin sind auch Steuerrückerstattungen in dem Jahr als Einkommen zu bewerten, in dem sie dem Kostenbeitragspflichtigen zufließen. Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 93 Rn. 5; Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 93 Rn. 18 (Stand: 17.09.2024). Nach § 93 Abs. 4 S. 1 SGB ist bei der Berechnung auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen, dass die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, das dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht. Ausgehend hiervon hat der Beklagte der Einkommensberechnung zu Recht die Einkünfte des Jahres 2019 zugrunde gelegt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war dabei auch die im Jahr 2019 zugeflossene Steuerrückerstattung für das Jahr 2018 in Höhe von 9.879,27 € als Einkommen anzusetzen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er die Steuerrückerstattung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Ehefrau benötigt habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Etwaige Unterhaltspflichten gegenüber Dritten werden nach der gesetzlichen Systematik nicht im Rahmen des Belastungsabzugs nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VII, sondern erst im Rahmen der Eingruppierung nach der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt. s.a. VG Köln, Urteil vom 15.10.2018 - 26 K 9579/17 -, n.v. Auch der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs durfte bei der Einkommensberechnung des Jahres 2019 berücksichtigt werden. Dass dem Kläger im Jahr 2019 das Dienstfahrzeug nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stand, ist nicht zu erkennen. Dem steht bereits die von dem Kläger vorgelegte Entgeltabrechnung für das hier maßgebliche Jahr 2019 entgegen, in der die Nutzung des Firmenfahrzeuges ausdrücklich Bestandteil des Entgeltes war, vgl. die in der Entgeltabrechnung ausgewiesenen Lohnbestandteile. Kann ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil - wie vorliegend - als Bestandteil des Arbeitslohnes zu versteuern. Das vom Kläger angeführte Schreiben des Arbeitgebers vom 30.09.2020 hat keine Aussagekraft für das Jahr 2019. Unabhängig davon ist dem Schreiben aber auch nicht zu entnehmen, dass dem Kläger das Firmenfahrzeug fortan überhaupt nicht mehr zur Privatnutzung zur Verfügung stehen sollte. Vielmehr wurde der Kläger - zwar auch aus wirtschaftlichen Gründen, vor allem aber auch wegen der fehlenden Erholungsphasen und aufgetretener Erschöpfungszustände - aufgefordert, für 2021 eine geänderte Besuchsregelung mit längeren zeitlichen Abständen anzustreben. Zu Recht weist der Beklagte überdies darauf hin, dass die PKW-Nutzung - trotz des vorgelegten Schreibens des Arbeitgebers - sogar noch in 2021 als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung berücksichtigt und versteuert wurde, so dass das Fahrzeug dem Kläger offensichtlich weiterhin für private Fahrten zur Verfügung gestanden haben muss. Von dem Einkommen waren auch nicht weitere Beträge gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzen: Die Risikolebensversicherung in monatlicher Höhe von 28,68 € fällt nicht hierunter, da sie nicht der Absicherung der dort - abschließend - genannten Risiken dient. Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 93 Rn. 22. Sie kann allerdings als abzugsfähige Belastung nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 SGB VIII zu berücksichtigen sein, dazu sogleich. Das nach § 93 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII € errechnete Jahresnettoeinkommen des Klägers im hier maßgeblichen Jahr 2019 beträgt folglich 109.145,51 €, das durchschnittliche monatliche Einkommen 9.095,46 € bzw. nach Abzug der Beiträge zur Absicherung der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII angeführten Risiken 8.680,57 €. Von diesem Betrag sind gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Dabei ist - ebenso wie bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte - auf die im Vorjahr maßgeblichen Umstände abzustellen. Die in § 93 Abs. 4 SGB VIII getroffene Vorjahresregelung gilt auch für die in § 93 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII vom Einkommen abzusetzenden oder abzuziehenden Beträge. Denn es widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, die Einkommensberechnung im Vergleich zum Sozialhilferecht möglichst einfach zu gestalten, wenn zwar hinsichtlich der Einkünfte auf das Vorjahr abzustellen ist, die abzusetzenden oder abzuziehenden Beträge aber monatlich parallel zur Jugendhilfe festzustellen wären. Vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 93 Rn. 41; Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 93 Rn. 63 (Stand: 17.09.2024); OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2020 - 12 E 553/19 -, juris Rn. 18. Der Abzug erfolgt grundsätzlich durch eine Kürzung des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrages - hier: 8.680,67 € - um pauschal 25 vom Hundert, im Falle des Klägers mithin um 2.170,17 €, vgl. § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII. Höhere, von der kostenbeitragspflichtigen Person nachzuweisende Belastungen, insbesondere für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und für Schuldverpflichtungen, können abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze der wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, vgl. § 92 Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB VIII. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Lebensführung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Während die Angemessenheit von Grund und Höhe der Belastung nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, bilden die Grundsätze der wirtschaftlichen Lebensführung einen objektiven Maßstab dahingehend, dass die Belastung dem Lebensstandard der kostenbeitragspflichtigen Person zu entsprechen und in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zur Lebens- und Einkommenssituation zu stehen hat. BVerwG, Urteil vom 18.01.2024 - 5 C 13.22 -, juris Rn. 7. Ausgehend von diesem Maßstab hat der Beklagte zu Recht pauschal 2.170,17 € abgezogen. Die von dem Beklagten berücksichtigten monatlichen Belastungen in Höhe von 1.463,72 € waren nicht um die vom Kläger angeführten weitere Beträge zu erhöhen bzw. sofern weitere Beträge zu berücksichtigen gewesen wären - vgl. unten zu den berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 183,33 € und zu dem monatlichen Beitrag zur Risikolebensversicherung in Höhe von 28,68 € - wird dadurch die Pauschale nicht überschritten. Die vom Kläger angeführte Darlehensrate in monatlicher Höhe von 139,79 € ist nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil der zugrundeliegende Darlehensvertrag mit der Commerzbank über 12.000 € erst im April 2020 geschlossen wurde und mithin auch die monatlichen Belastungen erst im Jahr 2020 anfielen, und damit außerhalb des hier maßgeblichen Jahres 2019. Auch die von dem Kläger angeführten Ausgaben für Miete, Strom und andere Wohnnebenkosten, Internet- und Handyverträge, Fitnesscenter können nicht im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGBVIII einkommensmindernd berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um für die allgemeine Lebensführung typische Kosten, die bereits pauschal bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträgen in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt worden sind und deshalb nicht nochmals berücksichtigt werden. OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2020 - 12 E 553/19 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris Rn. 6 m.w.N; VG Bremen, Urteil vom 24.05.2024 - 3 K 2120/21- , juris Rn. 53; VG Köln, Urteil vom 31.03.2023 - 25 K 2106/20 -, juris Rn. 48; VG Freiburg, Urteil vom 28.04.2017 - 4 K 902/15 -, juris Rn. 25; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 93 Rn. 132. Soweit der Kläger sich auf Belastungen wegen Schuldverpflichtungen gegenüber den Eltern beruft, ist schon nicht dargetan und belegt, ob und in welcher konkreten Höhe in 2019 überhaupt Rückzahlungen des Klägers an die Eltern erfolgten. Gemäß § 93 Abs. 3 S. 5 SGB VII hat indes der Kostenbeitragspflichtige etwaige Belastungen nachzuweisen. Belegt hat der Kläger indes nur Überweisungen und Barausgaben der Eltern an ihn selbst im Jahr 2017 und 2018 (die vorgelegten Kontoauszüge belegen schon nicht, wie von der Beklagten irrtümlich angenommen, Teilrückzahlungen des Klägers an die Eltern). Im Jahr 2019 erfolgte Rückzahlungen an die Eltern fehlen gänzlich. Die vom Kläger angeführte Pflicht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.540,00 € aufgrund eines vor dem Landgericht H. am 23.06.2022 geschlossenen Vergleichs hat die Leistungsfähigkeit des Klägers in 2019 nicht belastet und ist deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass wegen des seit 2018 laufenden Gerichtsprozesses die Notwendigkeit bestanden habe, Rücklagen zu bilden, hat er zum einen schon nicht belegt, in welcher konkreten Höhe er in 2019 für diesen konkreten Prozess Rücklagen gebildet hat. Zum anderen ist das Erfordernis einer Rücklagenbildung aber auch nicht nachvollziehbar begründet, weil Ausgangspunkt der Klage eine Forderung des Klägers in Höhe von 36.700,00 € war, dem im Wege der Widerklage ein (wesentlich niedriger) Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.078,61 € gegenüberstanden hat. Die monatliche Leasing-Rate für den Mercedes Benz AMG C63 S in Höhe von 531,00 € stellt keine Schuldverpflichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 S.3 und 4 SGB VIII dar. Zwar können je nach den Umständen des Einzelfalles auch Finanzierungskosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldverpflichtungen ist vorrangig nach unterhaltsrechtlichen Wertungen zu bestimmen. Danach ist der Unterhaltsschuldner stets gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass er gegenüber dem Unterhaltsberechtigten leistungsfähig ist und bleibt. Seine Ausgaben dürfen den Unterhaltsanspruch nur dann schmälern, wenn sie im Hinblick auf die gesamten Lebensverhältnisse notwendig und angemessen sind, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegenüber einem Unterhaltsberechtigten also nicht ohne sachlichen Grund gefährden. Zu berücksichtigen ist insoweit etwa, ob die Aufnahme von Schuldverpflichtungen als üblich für den jeweiligen Zweck gelten kann. Überdies kommt es darauf an, ob die kostenbeitragspflichtige Person erkennen kann und muss, dass die Belastung etwa ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht. Eine Kreditbelastung ist grundsätzlich dann nicht angemessen, wenn sie der Finanzierung von Luxusgütern oder der Deckung allgemeiner Lebensführungskosten dient, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht kreditfinanziert werden müssen. Maßgebend sind regelmäßig die Verhältnisse bei Begründung der Schuld. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.2024 - 5 C 13.22 -, juris Rn. 21. Da dem Kläger bei Abschluss des Leasingvertrages schon ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, das er im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages (und auch später, vgl. die obigen Ausführungen) privat nutzen konnte, handelte es sich offensichtlich um einen Zweitwagen, der - so der Kläger selbst in der E-Mail vom 12.02.2020 und zunächst auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Schreiben vom 07.08.2020 - für die Ehefrau angeschafft worden ist. Das Gericht teilt deshalb die Einschätzung der Beklagten, dass es sich bei der Anschaffung dieses weiteren Fahrzeuges - nicht wegen der Anschaffung eines weiteren Fahrzeugs an sich, wohl aber wegen des Fahrzeugmodells und der nicht unbeträchtlichen Höhe der Leasingrate - um ein Luxusgut gehandelt hat, auch mit Blick auf die bereits laufenden Kredite des Klägers. Unabhängig davon wäre aber selbst bei einer Berücksichtigung der in 2019 geleisteten Leasing-Raten in durchschnittlicher Höhe von 163,73 €/Monat (nämlich 371,70 € für die Zeit vom 10.09. bis zum 30.09.2019 und 3 x 531,00 € für Oktober bis Dezember 2019 = 1.964,70 € : 12 Monate, vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 86) die Pauschale nicht überschritten worden, dazu sogleich. Der Beklagte hat allerdings zu Unrecht bei der Berechnung der berufsbedingten Aufwendungen nur die Kosten der einfachen Fahrtstrecke zur Arbeitsstelle in Höhe von 220 € anstelle von 403,33 € für die Hin- und Rückfahrt angesetzt. Die von dem Beklagten berücksichtigten Belastungen in Höhe von 1.463,72 € sind mithin um den Differenzbetrag von 183,33 € auf einen Betrag in Höhe von 1.647,05 € zu erhöhen. Die nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 SGB VIII abzuziehende Belastung für die notwendige Nutzung eines Kraftfahrzeuges für den Arbeitsweg ist nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben und damit in Form einer Wegstreckenpauschale sowohl für den Weg zur Arbeitsstätte als auch für den Heimweg zu berechnen. Das folgt aus Sinn und Zweck des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts sowie der Gesetzessystematik. Im Einzelnen hierzu: BVerwG, Urteil vom 18.01.2024 - 5 C 13.22 -, juris Rn. 10 ff. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Klarstellung zur Auslegung des § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 SGB VIII darstellt, sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg nach jenen unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu berechnen, wie sie in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Ausdruck kommen. Abzustellen ist auf die Richtlinien desjenigen Oberlandesgerichts, das für die gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zuständig wäre. Die Wegstreckenpauschale nach Ziffer 10.2.2. der Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln (Stand: 01.01.2019) beträgt 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, wobei bei langen Fahrtstrecken ab 30 Kilometer nach unten abgewichen werden kann, nämlich in der Regel 0,20 € für die Mehrkilometer, vorliegend also (2 x 0,30 € x 30 km +2 x 0,20 € x 10 km) x 220 Arbeitstage : 12 Monate = 403,33 €/Monat. Überdies ist die Risiko-Lebensversicherung in monatlicher Höhe von 28,68 Euro gemäß § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 SGB VIII abzusetzen, da es sich hierbei auch unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge um eine nicht unübliche Absicherung von Angehörigen gegen das Risiko Tod handelt, vgl. schon Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage, § 93 Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - 26 K 9319/16 -; VG Würzburg, Urteil vom 10.07.2014 - W 3 K 13.607 -, juris Rn. 32. Auch die Berücksichtigung dieser weiteren Belastungen führt indes zu keiner Änderung des Kostenbeitrags, weil die gesamten abzugsfähigen Belastungen des Klägers - 1.463,72 € zuzüglich weiterer beruflicher Aufwendungen in Höhe von 183,33 € zuzüglich der Risikolebensversicherung in Höhe von 28,68 Euro, mithin1.675,73 € - den pauschalen Betrag nicht überschreiten. Dasselbe gälte sogar unter Berücksichtigung der in 2019 angefallenen Leasingrate für das Fahrzeug in durchschnittlicher Höhe von 163,73 €/Monat. Die Heranziehung des Klägers erfolgte auch im angemessenen Umfang, § 94 Abs. 1 SGB VIII. Härtegrunde stehen der Heranziehung ebenfalls nicht entgegen, § 92 Abs. 5 S. 1 Alt. 2. SGB VIII. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII sind bei jedem Elternteil für die Bestimmung des Umfangs die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Für die Festsetzung des Kostenbeitrags werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt, § 94 Abs. 5 SGB VII, die sogenannte Kostenbeitragsverordnung (im Folgenden: KostenbeitragsVO). Da das nach § 93 ermittelte Einkommen 6.510,50 € beträgt und es sich bei dem Hilfeempfänger um die erste vollstationär untergebrachte Person handelt, hat der Beklagte den Kläger entsprechend der Anlage zur KostenbeitragsVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.12.2013 zutreffend in die Einkommensgruppe 21 und in die Beitragsstufe 1 eingeordnet, so dass der Kostenbeitrag auf einen Betrag in Höhe von 1.688,00 € festzusetzen war. Der Kostenbeitrag war auch nicht wegen etwaiger Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau des Klägers zu mindern. Nach § 94 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 KostenbeitragsVO werden weitere Unterhaltspflichten nur berücksichtigt, wenn der Kostenbeitragspflichtige gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist. Da es sich dabei um eine Rechtsfolgen- und keine Rechtsgrundverweisung handelt, ist allein die in § 1609 BGB geregelte Rangfolge bedeutsam, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1609 BGB erfüllt sein müssen. BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10.10 -, juris Rn. 23. Da die Ehefrau des Klägers im Vergleich zu dem Hilfeempfänger nur nachrangig unterhaltsberechtigt ist, waren Unterhaltsleistungen des Klägers an die Ehefrau nicht zu berücksichtigen. Dies stellt auch keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 SGB VIII dar. Nach § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII soll von der Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Der Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ist ein der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber atypischen Fällen Rechnung tragen will, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags wird dabei regelmäßig nur dann eine besondere Härte darstellen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21.14 -, juris Rn. 31. Gemessen daran scheidet hier ein Fall der besonderen Härte aus, weil es gerade den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII entspricht - wie in § 92 Abs. 4 S. 1 SGB VIII ausdrücklich normiert - dass allein Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden sollen. Der Unterhaltsanspruch eines gegenüber dem Hilfeempfänger nachrangig Berechtigten - hier der Ehefrau des Klägers - soll dagegen keine Rolle bei der Festsetzung des Kostenbeitrags spielen. Sonstige Gründe, welche die Annahme einer besonderen Härte im Fall des Klägers rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der vom Kläger vorgetragene Einwand, es sei ihm nicht zuzumuten, einen höheren Kostenbeitrag zu leisten als dies im Rahmen einer Unterbringung bei der Kindesmutter der Fall wäre, trägt nicht. Bei den §§ 91 ff. SGB VIII handelt es sich um eigenständige Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge, die von dem zivilrechtlichen Unterhalt weitgehend losgelöst sind. Aus diesem Grund kann ein Kostenbeitrag im Einzelfall durchaus höher sein als der einem Kind zivilrechtlich geschuldete Unterhalt. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.04.2010 - 4 PA 67/10 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 21.08.2014 - 6 K 353/14 -, juris Rn. 21. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es sich bei den Kosten der Heimunterbringung nur um einen nicht unabweisbaren Mehrbedarf handele, weil der Hilfeempfänger anstelle der Heimunterbringung bei dem Kläger hätte wohnen können bzw. dass er finanziell zu einer Maßnahme herangezogen werde, die letztlich auf dem erzieherischen Versagen der Kindesmutter beruhe, und dass er mangels Sorgerecht keinerlei Einfluss auf die Hilfegewährung gehabt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kostenbeitragserhebung allein die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung als immanente Voraussetzung hat, auf ein Verschulden oder Nichtverschulden der Hilfemaßnahme kommt es nicht an. Soweit der Kläger mit dem Einwand, der Hilfeempfänger hätte auch bei ihm untergebracht werden können, die Erforderlichkeit und letztlich Rechtmäßigkeit der Heimunterbringung in Frage stellt, wird auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung verwiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sprachen im hier maßgeblichen Zeitraum der Hilfegewährung gewichtige Gründe, nämlich das Kindeswohl des zwischen den Eltern zerrissenen Hilfeempfängers, gegen eine Unterbringung bei dem Kläger. Soweit der Kläger sich auf eine Kostenbeitragspflicht der Kindesmutter beruft, hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass die Kostenbeiträge der Kindeseltern grundsätzlich unabhängig und getrennt voneinander festgesetzt werden. Gemäß § 94 Abs. 1 S. 2 SGB VIII dürfen die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen allerdings nicht überschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass die Summe der Kostenbeiträge die Summe der Aufwendungen überschritten hätten, bestehen nicht. Denn die angefallenen Kosten der Jugendhilfe haben sich auf ca. 5.500,00 €/Monat belaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.