Beschluss
6 K 353/14
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids nach §§ 91 ff. SGB VIII gehört die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfeleistung.
• Bei der Prüfung der Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme ist das Ermessen des Jugendhilfeträgers nur eingeschränkt zu kontrollieren; die Gerichte dürfen fachliche Bewertungen nicht inhaltlich ersetzen.
• Für die Ermittlung des kostenbeitragspflichtigen Einkommens sind nur die in § 93 SGB VIII genannten Abzüge zu berücksichtigen; pauschale Abzüge ohne gesetzliche Grundlage sind unzulässig.
• Besondere Härte i.S.v. § 92 Abs.5 SGB VIII liegt nur bei atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen vor; bloße problematische familiäre Verhältnisse begründen keine besondere Härte.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei voraussichtlich unbegründeter Klage gegen Jugendhilfe-Kostenbeitrag (635 €) • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids nach §§ 91 ff. SGB VIII gehört die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfeleistung. • Bei der Prüfung der Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme ist das Ermessen des Jugendhilfeträgers nur eingeschränkt zu kontrollieren; die Gerichte dürfen fachliche Bewertungen nicht inhaltlich ersetzen. • Für die Ermittlung des kostenbeitragspflichtigen Einkommens sind nur die in § 93 SGB VIII genannten Abzüge zu berücksichtigen; pauschale Abzüge ohne gesetzliche Grundlage sind unzulässig. • Besondere Härte i.S.v. § 92 Abs.5 SGB VIII liegt nur bei atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen vor; bloße problematische familiäre Verhältnisse begründen keine besondere Härte. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 9.1.2014, der für die Dauer einer vollstationären Jugendhilfemaßnahme seines volljährigen Adoptivsohns ab 19.11.2012 einen monatlichen Beitrag von 635 € festsetzte. Der Sohn war seit Ende Oktober 2012 aufgrund eines Bewilligungsbescheids in einer Wohngruppe untergebracht. Der Kläger gab ein hohes Bruttoeinkommen und Vermögenswerte an und machte verschiedene Abzüge geltend, darunter Lebensversicherungen, Fahrtkosten und Kreditverpflichtungen, wovon einige der Beklagte nicht anerkannte. Der Beklagte bezifferte das maßgebliche Nettoeinkommen und zog pauschal Belastungen ab; daraus folgte die Zuordnung zu einer Einkommensgruppe der Kostenbeitragstabelle. Der Kläger rügte u.a. die Höhe des Beitrags und die Nichtberücksichtigung bestimmter Abzüge sowie eine besondere Härte durch die Heranziehung. • Prozesskostenhilfe: Angesichts des monatlichen Bruttoeinkommens, weiterer Einkünfte und Vermögensgegenstände sowie mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ist der Antrag auf PKH unbegründet. • Rechtmäßigkeit der Hilfeleistung: Aus den Verwaltungsvorgängen ergab sich, dass die stationäre Hilfe nach § 34 i.V.m. § 41 SGB VIII geeignet und notwendig war; die Leistung war daher rechtmäßig und bildete die Grundlage für die Kostenbeitragspflicht. • Ermächtigungsgrundlage: Der Bescheid stützte sich auf §§ 91, 92, 94 SGB VIII in der bis zum KJVVG geltenden Fassung; die Mitteilung über Leistungsgewährung und Aufklärung erfolgte formgerecht und begründete den Beginn der Beitragspflicht am 19.11.2012. • Einkommens- und Abzugsberechnung: Maßgebliches Brutto- und Nettoeinkommen sind nach § 93 SGB VIII zu ermitteln; nach Abzug nur gesetzlich anerkannter Versicherungsbeiträge und der Pauschale von 25 % (§ 93 Abs.3 SGB VIII) verbleibt ein bereinigtes Einkommen, das in die entsprechende Einkommensgruppe einzustufen ist. • Nicht berücksichtigungsfähige Abzüge: Pauschalabzüge, Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen und nicht angemessen nachgewiesene Belastungen sind nicht abzugsfähig; berufsbedingte Fahrtkosten und anerkannte Hausfinanzierungsanteile wurden nur in gesetzlich zulässigem Umfang berücksichtigt. • Höhe des Beitrags: Auch bei großzügiger Rechnung der Abzüge verbleibt ein bereinigtes Einkommen, das den festgesetzten Kostenbeitrag von 635 € rechtfertigt; dieser unterschreitet die tatsächlichen Aufwendungen des Trägers und beeinträchtigt keine vorrangigen Unterhaltsansprüche. • Besondere Härte: Eine besondere Härte i.S.v. § 92 Abs.5 SGB VIII liegt nicht vor; familiäre Konflikte oder die angespannte Situation des Sohnes rechtfertigen kein Absehen von der Heranziehung. • Gerichtliche Kontrolle: Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Nachvollziehbarkeit und Rechtsmäßigkeit der fachlichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers; vertretbare fachliche Einschätzungen sind nicht zu ersetzen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts wird abgelehnt, weil die Klage voraussichtlich unbegründet ist. Die vollstationäre Hilfe für den Sohn des Klägers war rechtmäßig und bildete die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Kostenbeitragspflicht ab 19.11.2012. Bei gesetzlicher Anwendung der Vorgaben des § 93 SGB VIII und der Kostenbeitragstabelle ergibt sich, dass das bereinigte Einkommen des Klägers in eine Einkommensgruppe fällt, die den vom Beklagten festgesetzten monatlichen Beitrag von 635 € rechtfertigt. Zweckwidrige oder nicht nachgewiesene Abzugspositionen sind nicht zu berücksichtigen; auch unter Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten und Hausfinanzierung bleibt der Beitrag angemessen und führt nicht zu einer besonderen Härte. Damit hat der Beklagte mit seinem Bescheid voraussichtlich zu Recht gehandelt und der PKH-Antrag ist zu versagen.