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Urteil

7 K 8164/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0509.7K8164.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 10. Oktober 2022 wurde die tierärztliche Hausapotheke des Klägers kontrolliert. Mit Bescheid vom 20. April 2023 erhob der Beklagte hierfür Gebühren in Höhe von 163,86 Euro. Zur Begründung verwies er darauf, dass nach dem Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung eine Gebührenabrechnung nach Zeit vorgesehen sei. Für die Dauer der Kontrolle, der Fahrzeit und der Nachbearbeitung seien 1,75 Arbeitsstunden zu je 84,- Euro sowie Auslagen für Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 16,86 Euro anzusetzen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Angaben lag dem insbesondere die Annahme einer Fahrzeit von 58 Minuten für eine insgesamt 56,2 km lange Strecke für den Hin- und Rückweg zwischen dem Sitz der Kreisverwaltung und dem Standort der tierärztlichen Hausapotheke des Klägers zugrunde. Verwiesen wurde insoweit auf eine verwaltungsinterne Festlegung, wonach die Fahrzeit anhand einer Fahrtdauer bei geringem Verkehrsaufkommen zu berechnen sei und als Abfahrts- und Zielort jeweils der Sitz der Kreisverwaltung anzunehmen sei; die gegebenenfalls fiktive Berechnung diene der Gleichbehandlung und verhindere unterschiedlich hohe Gebühren für gleiche Strecken. Weitere Vor- und Nachbereitungszeiten seien überdies nicht abzurechnen, die aufgewendete Zeit von 100 Minuten sei tarifstellengemäß auf 105 Minuten und demgemäß 1,75 Stunden aufgerundet worden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 erhob der Kläger Widerspruch. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Zahlungsfrist bis zu ihrer Entscheidung über den von ihm erhobenen Widerspruch. Eine Bescheidung dieses Widerspruchs erfolgte nicht. Der Kläger trat mit dem Beklagten sodann in einen ausführlichen schriftlichen Austausch im Hinblick auf den Gebührenbescheid vom 20. April 2023. Am 16. Dezember 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht unter Bezugnahme auf seinen schriftlichen Austausch mit dem Beklagten im Vorfeld der Klageerhebung geltend, dass der Gebührenbescheid vom 20. April 2023 nichtig sei. Er bemängelt, dass es zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten nicht gekommen sei, weil dieser sich auf die Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 20. April 2023 berufe. Er berate seit langer Zeit im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit als Fachtierarzt für Geflügel die Mitglieder des Geflügelzuchtvereins D. sowie eine geringe Zahl Brieftaubenhalter. Sein tierärztliches Handeln betreffe allein deren Brieftauben sowie im Übrigen zwei Familienhunde. Eine risikobehaftete Verabreichung von Betäubungsmitteln erfolgte dabei nicht. Auch setze er keine antibiotischen Substanzen ein. Überdies seien Tauben im Tierseuchenrecht nicht relevant, Brieftauben seien auch keine Lebensmittel liefernden Tiere. Von einer herkömmlichen Tierarztpraxis unterscheide sich sein Tätigwerden folglich fundamental. Deswegen sei zu vermuten, dass eine Gebührenforderung des Beklagten für die von ihm durchgeführte Kontrolle erheblich unter dem Durchschnitt liegen müsse. Dies sei indes nicht der Fall. Das sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Beklagte sein Handeln anfangs fälschlicherweise noch auf § 64 Abs. 3a AMG gestützt habe. Die seinerzeit bereits in Kraft getretene Vorschrift des § 72 Abs. 5 Satz 1 TAMG sehe vor, dass im Falle einer tierarzneimittelrechtlichen Kontrolle lediglich Aufzeichnungen anzufertigen seien, ein Bericht sei nur abzufassen, sofern dies erforderlich sei. Da ein solches Erfordernis in seinem Falle nicht erkennbar gewesen sei, sei die Abfassung eines Berichts durch den Beklagten ermessensfehlerhaft gewesen; zudem sei die zugrundeliegende Kontrolle gerade wegen der Abfassung dieses Berichts entgegen den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt worden. Eine Zeitdauer von 42 Minuten sei gänzlich unangemessen. Zugleich seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW missachtet worden, wonach Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, gerade nicht erhoben werden dürften. Ungeachtet dessen stehe die Abfassung des betreffenden Berichts in Ansehung des Umfangs seiner tierärztlichen Tätigkeit in einem unangemessenen Verhältnis zu dem staatlicherseits verfolgten Zweck. Insoweit habe der Beklagte auch gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 1 GebG NRW verstoßen, da er ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Wert und dem Nutzen der Amtshandlung für ihn – den Kläger – bewusst außer Acht gelassen habe. Insbesondere fehlerhaft seien auch die vom Beklagten geltend gemachten Fahrtkosten. Die für den Beklagten handelnde Mitarbeiterin sei nach Abschluss der in seinem Falle durchgeführten Kontrolle angesichts der seinerzeitigen Uhrzeit nicht zurück zum Sitz der Kreisverwaltung, sondern nach Hause gefahren. Demgemäß reduziere sich die anzusetzende Kilometerzahl, der Beklagte stelle ihm – dem Kläger – daher Kosten in Rechnung, die diesem gar nicht entstanden seien. Hierzu habe der Beklagte im Vorfeld ausgeführt, dass es keine Rolle spiele, wohin die handelnde Mitarbeiterin im Anschluss an die Kontrolle seiner tierärztlichen Hausapotheke gefahren sei. Diese Auffassung tangiere nicht nur den Aspekt der Redlichkeit, vielmehr sei der Gebührenbescheid auch wegen offensichtlicher und schwerwiegender Mängel eindeutig nichtig. Schließlich berufe sich der Beklagte zu Unrecht auf eine Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 20. April 2023. Er – der Kläger – habe Widerspruch erhoben, entgegen der behördlichen Antwortpflicht sei dieser unbeantwortet geblieben, obwohl er – der Kläger – zahlreiche Aspekte geltend gemacht habe, die einer Beantwortung bedurft hätten. Das gelte insbesondere für seinen Antrag auf Aussetzung der Zahlungspflicht bis zur Entscheidung über den von ihm erhobenen Widerspruch. Während er auf eine diesbezügliche Antwort gewartet habe, sei die Klagefrist verstrichen. Deswegen treffe den Beklagten hieran eine Mitschuld. Der Kläger beantragt (sinngemäß), festzustellen, dass der Bescheid vom 20. April 2023 nichtig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass der Kläger eine Anfechtungsklage bereits nicht in zulässiger Weise erheben könne. Der Gebührenbescheid vom 20. April 2023, der am selben Tag versendet worden sei, sei dem Kläger nach Maßgabe von § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der seinerzeit geltenden Fassung am 24. April 2023 bekannt gegeben worden. Zumindest habe sich der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2023 zu dem Bescheid geäußert, weswegen spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer Bekanntgabe auszugehen sei. Jedenfalls sei die Frist zur Erhebung der Klage ein Jahr nach Zugang des Gebührenbescheides verstrichen. Sofern der Kläger eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben habe, sei diese unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 20. April 2023 leide nicht an einem offensichtlich besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 VwVfG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Begehren des Klägers ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass dieser mit der von ihm erhobenen Klage die Feststellung der Nichtigkeit des Gebührenbescheides vom 20. April 2023 zu erreichen versucht. Denn es bestehen keine Zweifel daran, dass dieser Bescheid nach seiner Bekanntgabe an den Kläger bestandskräftig geworden ist und der Kläger deswegen nicht in zulässiger Weise dessen Aufhebung im Wege einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO begehren kann. Diesbezüglich vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den von ihm erhobenen Widerspruch zu berufen. Denn dieser Widerspruch war gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW bereits unstatthaft. Auch das Vorbringen des Klägers, der Beklagte trage eine Mitschuld daran, dass er – der Kläger – die Klagefrist versäumt habe, da dieser seinen Widerspruch unbeantwortet gelassen habe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Voraussetzungen für eine Widereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO liegen insoweit erkennbar nicht vor. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zwischenzeitlich das Begehren geäußert hat, eine Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2023 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erreichen zu wollen. Denn diesem Begehren hat der Kläger weder nachfolgend gegenüber dem Beklagten noch im vorliegenden Verfahren weiteren Ausdruck verliehen. Seine Klage kann demgemäß nicht als diesbezügliche Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO verstanden werden. Ausgehend davon bleibt die zulässige Klage des Klägers in der Sache ohne Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass der Gebührenbescheid vom 20. April 2023 nichtig ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG – ein Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 VwVfG liegt hier erkennbar nicht vor –, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler im Sinne einer Nichtigkeit sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Mit Blick auf das Gebührenrecht etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2017 – 14 A 2403/15 –, juris, Rn. 4 f. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit der Kläger darauf hinweist, der Beklagte habe trotz des Inkrafttretens des Tierarzneimittelgesetzes (anfänglich) noch auf Vorschriften des Arzneimittelgesetzes rekurriert, berührt dies für sich genommen den Gebührenbescheid vom 20. April 2023 bereits nicht. Gewissermaßen umgekehrt vermag der Kläger auch nichts daraus für sich herzuleiten, dass er unter Bezugnahme auf § 64 Abs. 3 AMG gegenüber dem Beklagten vor Klageerhebung insbesondere die fehlende Angemessenheit des zeitlichen Abstandes der in seinem Fall durchgeführten Kontrollen gerügt sowie das Fehlen eines Überwachungssystems zur Ergreifung von Folgemaßnahmen geltend gemacht hat. Denn § 64 Abs. 3 AMG findet seit dem Inkrafttreten des Tierarzneimittelgesetzes im Falle von Kontrollen der tierärztlichen Hausapotheke des Klägers keine Anwendung mehr. Dass der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, in seinem Falle sei der Maßstab der Risikoorientierung gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 TAMG missachtet worden, verhilft seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 TAMG führen die mit der Überwachung beauftragten Personen Kontrollen und Probennahmen durch, um die Einhaltung der Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes zu überwachen. Dazu sind gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 TAMG die der Überwachung unterliegenden Personen, Betriebe und Einrichtungen risikoorientiert zu kontrollieren. Selbst wenn es der Maßstab der Risikoorientierung – entsprechend der Auffassung des Klägers – zulassen sollte, von einer Kontrolle seiner tierärztlichen Hausapotheke gänzlich abzusehen, könnte der Kläger daraus im vorliegenden Verfahren nichts für sich herleiten. Denn aus der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW, wonach Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, folgt zwar, dass in Fällen gebührenpflichtigen belastenden Verwaltungshandelns die für die Gebührenerhebung erforderliche Sonderrechtsbeziehung nur dann angenommen werden kann, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung rechtmäßig ist. Eine Verletzung des Maßstabes der Risikoorientierung im Sinne von § 72 Abs. 3 Satz 2 TAMG könnte demgemäß allenfalls die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides vom 20. April 2023 begründen, nicht aber dessen – im vorliegenden Verfahren allein maßgebliche – Nichtigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Auf § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG vermag sich der Kläger auch insoweit nicht mit Erfolg zu berufen, als er geltend macht, dass in seinem Falle zu Unrecht ein Bericht im Sinne von § 72 Abs. 5 Satz 1 TAMG angefertigt worden sei. Danach führen die mit der Überwachung beauftragten Personen Aufzeichnungen über die Kontrollen nach § 72 Abs. 3 und 4 TAMG und erstellen erforderlichenfalls einen Bericht. Mit seiner Rüge, die Erstellung eines Berichts sei in seinem Falle nicht erforderlich im Sinne des § 72 Abs. 5 Satz 1 TAMG gewesen, vermag der Kläger bereits deswegen nicht durchzudringen, weil es sich bei dem von ihm in Bezug genommenen Dokument in weiten Teilen nicht um einen Bericht im vorbezeichneten Sinne handelt. Erklärtermaßen handelt es sich bei den ersten elf Seiten des betreffenden Dokuments vielmehr um eine „Niederschrift über die [in seinem Falle durchgeführte] Inspektion“ und demgemäß um Aufzeichnungen im Sinne von § 72 Abs. 5 Satz 1 TAMG, deren Erstellung nicht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit steht. Lediglich die nachfolgenden zwei Seiten sind als Bericht über die im Falle des Klägers durchgeführte Kontrolle gekennzeichnet. Diesbezüglich bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte mit dessen Erstellung gegen den Vorbehalt der Erforderlichkeit gemäß § 72 Abs. 5 Satz 1 TAMG verstoßen hat. Denn es ist in Ansehung des Umfangs dieses Berichts schon nicht erkennbar, dass sich dessen Erstellung in den mit Bescheid vom 20. April 2023 erhobenen Gebühren überhaupt niedergeschlagen hat. Nicht ersichtlich ist nämlich, dass der im Falle des Klägers vom Beklagten aufgewendete Zeitaufwand sich dergestalt reduziert hätte, wenn der Beklagte den betreffenden Bericht nicht angefertigt hätte, dass die vom Beklagten erhobene Gebührenforderung unter Berücksichtigung der insoweit herangezogenen Bemessungsgrundlagen geringer ausgefallen wäre. Ausgehend davon vermag der Kläger auch nichts für sich aus seiner Behauptung herzuleiten, dass sich die Dauer der in seinem Falle durchgeführten Kontrolle auf fünfzehn Minuten habe reduzieren lassen. Jedenfalls ist kein Anhalt dafür gegeben, dass der Gebührenbescheid vom 20. April 2023 aufgrund eines etwaigen Verstoßes gegen das Gebot der Erforderlichkeit im Sinne von § 72 Abs. 5 Satz 1 TAMG (und damit einhergehend gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW) nichtig wäre. Denn ein besonders schwerwiegender Fehler im vorbezeichneten Sinne liegt auch insoweit erkennbar nicht vor. Ebenso wenig verhilft der Klage des Klägers in diesem Zusammenhang zum Erfolg, dass er die vom Beklagten erhobene Gebührenforderung im Vergleich zu dessen Gebührenforderungen in anderen Fällen aufgrund des Umfangs seiner tierärztlichen Tätigkeit – derjenigen des Klägers – für unangemessen hoch erachtet. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen waren Gebühren für die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheke des Klägers gemäß Tarifstelle 23.7.23 nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu erheben. Tarifstelle 23.0.1 bestimmte, dass je angefangenen fünfzehn Minuten die jeweils gültigen Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu waren; die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten wurden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen gesondert berechnet. Ausgehend davon ist die Höhe der für die Durchführung der Kontrolle im Falle des Klägers geltend gemachte Gebührenforderung nicht zu beanstanden; zumindest sind auch insoweit Gründe für eine Nichtigkeit des Gebührenbescheides vom 20. April 2023 nicht erkennbar. Soweit der Kläger diesbezüglich ganz allgemein eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW erblickt, wonach zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat, verhilft dies seiner Klage zunächst nicht zum Erfolg. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darf in Fällen gebührenpflichtigen belastenden Verwaltungshandelns bei der Bemessung des Gebührensatzes zwar allein der für eine Amtshandlung anfallende Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Festlegung von Rahmengebühren zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 79. Ganz grundsätzlich hat der Beklagte – wie gezeigt – aber lediglich diesen Verwaltungsaufwand seiner Gebührenforderung zugrunde gelegt, weswegen im Allgemeinen bereits eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht erkennbar ist. Auch ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich, dass im Falle des Klägers ein offensichtlich unverhältnismäßiger beziehungsweise schlechthin unvertretbarer verwaltungsaufwand betrieben wurde. Nichts anderes ergibt sich des Weiteren daraus, dass in dem vom Beklagten erstellten Bericht über die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheke des Klägers eine Dauer von 42 Minuten einschließlich Fahrzeit vermerkt wurde. Denn diese Angabe war mit Blick auf die ebenfalls vermerkte Anfangs- und Endzeit der betreffenden Kontrolle erkennbar unzutreffend. Ebenso wenig vermag der Kläger mit seinem Vorhalt durchzudringen, dass die Berücksichtigung namentlich von Fahrzeiten zu einer Ungleichbehandlung führe, weil die nach § 72 Abs. 3 Satz 1 TAMG durchzuführenden Kontrollen an jeweils unterschiedlichen Orten stattfänden. Die gemäß Tarifstelle 23.0.1 vorgesehene Berücksichtigung von Fahrzeiten ist auch in Ansehung von § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nämlich nicht zu beanstanden. Denn die durch Fahrzeiten entstehenden Kosten zählen gerade unabhängig davon, dass diese wegen der im Einzelfall anfallenden Fahrzeit unterschiedlich hoch ausfallen können, zu denjenigen, die der Behörde in der Verwaltungspraxis bei Amtshandlungen entstehen, und demgemäß dem Verwaltungsaufwand zuzurechnen sind, der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf den Verwaltungsaufwand etwa für die Vor- und Nachbereitung allgemein dazu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 83. Im Hinblick auf die vom Beklagten erhobenen Kosten für den mit der Fahrzeit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie die diesbezüglichen Auslagen verhilft der Klage des Klägers schließlich auch nicht zum Erfolg, dass der Beklagte eine Wegstrecke von insgesamt 56,2 Kilometern und eine Fahrzeit von 58 Minuten zugrunde gelegt hat, ohne dass abschließend geklärt ist, ob dies der zurückgelegten Wegstrecke sowie der tatsächlichen Fahrzeit entsprach. Weder bedarf es einer diesbezüglichen Aufklärung im vorliegenden Verfahren, noch muss entschieden werden, ob der Beklagte mit der von ihm vorgenommenen Pauschalierung gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW verstoßen hat. Obschon hiernach – wie gezeigt – einer Gebührenforderung lediglich der für eine Amtshandlung anfallende Verwaltungsaufwand zugrunde gelegt werden darf, kann nämlich jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beklagten vorgenommene Pauschalierung einen zur Nichtigkeit des Bescheides vom 20. April 2023 führenden besonders schwerwiegenden Fehler darstellt, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Verwaltungsaufwand bezogen auf eine Amtshandlung nicht mathematisch genau ermittelt werden muss und Pauschalierungen gebührenrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Mit Blick auf die Gestaltungsbefugnisse des Verordnungsgebers grundlegend OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 – 9 A 310/99 –, juris, Rn. 28. Hinzukommt, dass der Beklagte hat für die von ihm vorgenommene Pauschalisierung zumindest Gründe dargelegt hat, die zumindest einen besonders schwerwiegenden Fehler, der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Nichtigkeit begründet, nicht erkennen lassen. Ohne Erfolg macht der Kläger überdies geltend, dass der Bescheid vom 20. April 2023 entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW erlassen worden sei, wonach die Entscheidung über die Kosten, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen soll. Da die Vorschrift eine gemeinsame Sach- und Kostenentscheidung nicht verbindlich vorschreibt, sind insoweit weder Gründe für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 20. April 2023, noch für dessen Rechtswidrigkeit erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 163,86 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.