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Beschluss

14 A 2403/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0816.14A2403.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.799,24 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.799,24 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung sind nicht erfüllt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargelegt. 1. Aus der Zulassungsantragsbegründung vom 9.11.2015 folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. a) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die streitigen Kostenbescheide seien mangels Verständlichkeit nichtig. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ‑ ein Fall des § 44 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 VwVfG NRW liegt nicht vor -, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die beiden Kostenbescheide vom 4.11.2014 erfüllen alle formellen Anforderungen, die § 14 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) an die Bestimmtheit eines Gebührenbescheides stellen, dessen Anwendbarkeit durch § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ‑ingenieure in Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschlossen ist. Fraglich mag - dem Verwaltungsgericht folgend - allenfalls sein, ob auch das Begründungserfordernis aus § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 GebG NRW eingehalten ist, weil aus den tabellarischen Darstellungen auf den Rückseiten der Bescheide die jeweiligen Berechnungen der Gebühren möglicherweise nicht hinreichend nachvollziehbar hervorgehen. Insoweit handelt es sich indes, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, um eine Frage einer nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW heilbaren Rechtswidrigkeit und nicht der Nichtigkeit. Besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler im Sinne einer Nichtigkeit sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 103 ff.; Kopp/Ramsauer/Wysk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Auflage 2016, § 44 Rn.8. Ein solcher besonders schwerer Fehler ist u.a. bei völliger inhaltlicher Unbestimmtheit des Inhalts eines Bescheides anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2014 - 2 A 1690/13 -, juris Rn. 16; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 44 Rn. 113; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 44 Rn.10. Eine derartige völlige inhaltliche Unbestimmtheit liegt hier nicht vor. Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Begründungsmangel vorliegt, da § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 GebG NRW lediglich eine "Berechnung" der Kosten erfordert. Ob dazu auch die Angabe der die berechneten Kosten auslösenden einzelnen Tatsachen gehört, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls wäre ein solcher Begründungsmangel ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt ‑ ohne weiteres durch entsprechende Vervollständigung der Angaben heilbar. Die unsubstanziierten Ausführungen zum zivilrechtlichen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vermeintlich einer solchen Heilung entgegenstehen sollen, sind abwegig. Soweit der Kläger meint, dass er wegen des vermeintlichen Begründungsmangels Veranlassung zur Klage gehabt habe, hätte er spätestens nach der weiteren Erläuterung des Bescheides im gerichtlichen Verfahren zur Abwendung der Kostenlast den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären müssen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich - anders als der Kläger geltend macht - auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht zwar zutreffend eine Begünstigung auch des Verkäufers durch die in Rede stehenden Vermessungstätigkeiten erkannt sowie das Bestehen einer Gesamtschuld nach § 13 Abs. 2 GebG NRW angenommen, aber dennoch hingenommen habe, dass durch die angefochtenen Bescheide lediglich der Kläger als alleiniger Kostenschuldner in Anspruch genommen worden sei. Der Kläger missversteht insoweit das Wesen einer Gesamtschuld nach § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach dessen Satz 1 kann der Gläubiger bei Bestehen einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Das gilt grundsätzlich auch bei der Anwendung der Regelung im Öffentlichen Recht, bei der hinsichtlich des Auswahlermessens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21.10.2014 - 1 A 253/12 -, KStZ 201, 93 = juris (dort Rn. 35,36), OVG Saarland, Urteil vom 11.12.2013 - 1 A 348/13 -, juris (dort Rn. 31, 49), sowie OVG Hessen, Urteil vom 24.9.1991 - 9 UE 2358/88 -, FamRZ 1992, 1363 = juris (dort Rn.32, 33). c) Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind schließlich auch nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine wirksame Kostenübernahmeerklärung des Klägers zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich hinsichtlich beider Kostenbescheide eine Kostenschuldnerschaft des Klägers unabhängig von einer Kostenübernahmeerklärung selbstständig tragend gestützt auf § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW angenommen, weil die Vermessungstätigkeit jeweils zu Gunsten des Klägers erfolgt sei. Bei § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. und 2. Alt. GebG NRW „Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,“ sowie § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW „Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, … 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,“ handelt es sich um jeweils eigenständig nebeneinander geltende Kostentragungsregelungen. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung aber auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2010 - 8 A 935/09 -, juris, Rn. 11, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100. Zur Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW verhält sich die Zulassungsbegründung hier indes nicht und der Kläger räumt ein, dass die Vermessungstätigkeit (auch) zu seinen Gunsten erfolgt ist. d) Angesichts dessen können weiterhin die - eher fernliegenden - Ausführungen des Klägers zur Anwendbarkeit von „AGB-rechtlichen Grundsätzen“ auch auf hoheitliche Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Rechts sowie die Irrtumsanfechtung der „Anerkennungserklärung“ vom 12.10.2014 dahinstehen. Denn beides betrifft lediglich eine etwaige Kostentragungspflicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW, während selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der diesbezüglichen Rechtsansichten des Klägers seine Gebührenschuldnerschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW bestehen bliebe. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellt der Kläger jeweils allein auf Geltung und Einfluss von nationalem und europäischen Verbraucherschutzrecht auch im Verwaltungsrecht ab. Solche Fragen stellen sich hier jedoch nicht, wie oben ausgeführt. Anders als der Kläger meint, folgen besondere Schwierigkeiten der Rechtssache auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2006 - 14 A 3464/04 - und Beschluss vom 29.7.2008 - 5 A 231/07 -; BayVGH, Beschluss vom 26.11.2014 ‑ 10 ZB 12.1926 -, juris Rn. 17 m.w.N. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist der Entscheidung der Kammer vorbehalten und nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen hat die erstinstanzliche Entscheidung zur Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.