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Beschluss

1 L 465/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0515.1L465.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Februar 2025 (Az. 1 K 1607/25) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I.Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der wörtliche Antrag des Antragstellers war gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO entsprechend auszulegen. II.Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegende Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist. 1.In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6. Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu hat sie auf das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit verwiesen, aufgrund dessen bei einem Weiterbetrieb der Gaststätte mit erneuten Rechtsverstößen und andauernden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen sei. 2.Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Widerruf der Gaststättenerlaubnis unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 als rechtmäßig. a)Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. b)Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen nicht. Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler sind gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz heilbar. Im Übrigen sind sie aller Voraussicht nach gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Soweit der Antragssteller geltend macht, ihm sei im Verwaltungsverfahren nur unvollständig Akteneinsicht gewährt worden, da die im Rahmen von Kontrollen angefertigten Fotos nicht in der Akte enthalten waren, liegt ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vor. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass die Fotos der Kontrollen vom 17. Februar 2020 und vom 25. September 2024 seinerzeit nur digital vorlagen und noch nicht zur Akte genommen worden waren. Der Verfahrensfehler ist aber noch in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW heilbar. Die ihrem Wortlaut nach auf Anhörungsfehler beschränkte Heilungsvorschrift ist weit auszulegen und erfasst alle Verfahrenshandlungen, deren vornehmlicher Zweck darin besteht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, vgl. zur gleichlautenden Vorschrift im BVwVfG BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – 1 C 13.81 –, juris Rn. 12. Dies gilt auch für die Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW. Das Gebot rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Sachverhalt es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich über den gesamten Verfahrensstoff informieren können. Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 3515/08 –, juris Rn. 36. Siehe für eine entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auf Fehler bei der Akteneinsicht auch Schemmer , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Ed. (Stand: 1. Januar 2025), § 45 Rn. 44; Schneider , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 29 VwVfG Rn. 88 m.w.N. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ordnungsverfügung sei (auch) auf Umstände gestützt worden, zu denen er im Schreiben vom 23. Oktober 2024 nicht angehört worden sei, ist der darin liegende Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ebenfalls noch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilbar. Im Übrigen sind beide Verfahrensfehler aller Voraussicht nach gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Verfahrensfehler sind nicht so schwerwiegend, dass sie die Nichtigkeit der Ordnungsverfügung zur Folge hätten. Zudem ist es voraussichtlich offensichtlich, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. § 15 Abs. 2 GastG eröffnet der Antragsgegnerin keinen Entscheidungsspielraum. Liegen die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vor – was hier bei summarischer Prüfung der Fall ist (s.u.) –, ist die Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite gebunden. Auch bei einer fehlerfreien Verfahrensführung hätte dem Antragsteller die Gaststättenerlaubnis voraussichtlich widerrufen werden müssen. c)Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist bei summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG liegen vor. Für den unbestimmten Rechtsbegriff der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit gelten dieselben Maßstäbe wie im allgemeinen Gewerberecht. Vgl. Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 11. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäftes zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 4 B 299/24 –, juris Rn. 5. Ein Gastwirt ist u.a. dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebs selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Das Ergreifen solcher Maßnahmen – z.B. Verhängung von Lokalverboten, intensive Zusammenarbeit mit der Polizei, erhebliche Umgestaltung der Betriebsräume, notfalls Schließung des Lokals – setzt voraus, dass der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 44.86 –, juris Rn. 26. Auch unterhalb der Schwelle strafbarer Handlungen muss ein Gastwirt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten. Um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen, muss der Gastwirt zwar nicht persönlich vor Ort sein. Er muss aber geeignete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Gäste in seiner Abwesenheit nicht gefährdet werden und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 – 4 B 679/20 –, juris Rn. 8 und 12, und vom 15. November 2019 – 4 B 1105/19 ‑, juris Rn. 10 und 13. Dies zugrunde gelegt ging die Antragsgegnerin in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 1 B 144.87 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 11, zu Recht davon aus, dass der Antragsteller unzuverlässig ist. Die Prognose, er werde die Gaststätte künftig nicht ordnungsgemäß betreiben, ergibt sich aus den wiederholten glücksspielrechtlichen Verstößen in der Gaststätte „Y.“ und den darin zum Ausdruck kommenden Aufsichtspflichtverletzungen des Antragstellers. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin finden sich wiederholt Feststellungen zu glücksspielrechtlichen Verstößen in der Gaststätte „Y.“. Bereits kurz nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis vom 15. Februar 2017 stellte der Außendienst der Antragsgegnerin bei einer Kontrolle am 23. August 2017 neben den drei erlaubt aufgestellten Geldspielgeräten (Aufsteller ist Herr Q. T.) ein Spielgerät „Magic Games II“ und zwei Wettterminals fest. Vor Ort wurden der Bruder des Aufstellers, Herr L. H. T., sowie ein namentlich nicht bekannter Mann, der die Theke bediente, angetroffen. Der Antragsteller war nicht vor Ort. Bei einer Nachkontrolle wenige Tage später waren die beanstandeten Geräte ordnungsgemäß entfernt. Bei einer Kontrolle am 28. Oktober 2019 wurde neben den drei erlaubt aufgestellten Geldspielgeräten und einem – nach Auffassung der Antragsgegnerin zulässigen – Unterhaltungsgerät „Fun4Four“ ein Spielgerät „Magic Games“ vorgefunden. Herr L. H. T. ordnete das Gerät seiner Familie zu. Aus dem Parallelverfahren des Spielgeräteaufstellers Q. T. (Az. 1 L 466/25) ist bekannt, dass später gegenüber der Antragsgegnerin angab, dass das Gerät ihm gehöre. Weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben, dass es sich um das Thekengerät „Magic Games II“ handelt, das nicht über eine Bauartzulassung verfügt und auf dem urheberrechtswidrig Spiele der Firma O. AG (K. Entertainment) installiert sind. Die Antragsgegnerin stellte das Gerät am 30. Oktober 2019 sicher. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Gaststätte anwesend. Stattdessen wurde Herr W. I. über die Sicherstellung informiert. Herr L. H. T. kam ebenfalls hinzu und wandte sich vehement gegen die Sicherstellung. Die Antragsgegnerin übergab das Gerät anschließend der Kreispolizeibehörde Oberbergischer Kreis. Unter dem 12. November 2019 erließ die Antragsgegnerin eine Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller, in der sie – nachträglich – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entfernung des Geräts aus der Gaststätte und dessen Sicherstellung anordnete. Zur Begründung verwies sie auf den Verstoß des Aufstellens und Betriebs eines nicht von § 6a SpielV umfassten Geräts in der Gaststätte und den Verdacht der Duldung der Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels nach § 284 StGB. Ausweislich der Ordnungsverfügung wurde Strafanzeige gestellt. Ob sich diese auch gegen den Antragsteller richtete oder nur – wie aus dem Parallelverfahren 1 L 466/25 bekannt – gegen den Spielgeräteaufsteller Q. T., lässt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen. Bei einer Kontrolle am 12. November 2019 wurden zwei erlaubt aufgestellte Geldspielgeräte vorgefunden. Die bei einem der Geräte fehlende Wartung nach § 7 SpielV holte der Spielgeräteaufsteller zeitnah nach. Bei einer Kontrolle am 17. Februar 2020 stellte der Außendienst der Antragsgegnerin neben den zwei erlaubt aufgestellten Geldspielgeräten drei weitere Spielgeräte der Kategorien „Magic Games II“ und „Gaminator“ fest. Die Geräte waren nicht in Betrieb. Der Antragsteller war nicht vor Ort. Herr Q. T. teilte mit, es handele sich um Geräte eines Verwandten, der sie nur vorübergehend in der Gaststätte abgestellt habe. Während der Kontrolle trat sein Bruder L. H. T. erneut äußerst vehement gegenüber den Außendienstmitarbeitern der Antragsgegnerin auf. Eine Nachkontrolle wenige Tage später ergab, dass die drei Spielgeräte ordnungsgemäß entfernt worden waren. Bei einer Kontrolle am 13. August 2024 wurden zwei erlaubt aufgestellte Geldspielgeräte festgestellt. Hinsichtlich eines der Geräte wurde der Spielgeräteaufsteller zur erforderlichen Softwareaktualisierung aufgefordert. Am 25. September 2024 führte die Antragsgegnerin in mehreren Gaststätten in ihrem Stadtgebiet glückspielrechtliche Kontrollen durch. Anlass war ein anonymer Anruf, wonach außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Ordnungsbehörde illegales Glücksspiel stattfinde. Die Kontrolle der Gaststätte „Y.“ fand um ca. 19:10 Uhr statt. Zwischen den zwei erlaubt aufgestellten Geldspielgeräten wurden zwei betriebsbereite Spielgeräte der Kategorie „Gaminator“ vorgefunden. Bei der Kontrolle war der Antragsteller – von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren unstreitig gestellt – zunächst nicht vor Ort. Er kam nach wenigen Minuten hinzu und äußerte sich dahingehend, dass ihm die Geräte nicht gehörten. Im gerichtlichen Verfahren versicherte er an Eides statt, dass er sich kurzzeitig aus persönlichen Gründen von seinem Bekannten, Herrn S. N., in der Gaststätte habe vertreten lassen. Dieser habe die Geräte ohne sein Wissen kurz vor der Kontrolle aufgestellt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe sich Herr S. N. nicht in der Gaststätte befunden und sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Ein anderer Gast, Herr U. C., habe ihn über die Kontrolle informiert, woraufhin er sich unverzüglich in die Gaststätte begeben habe. Die Geräte seien noch am selben Abend von Kollegen des Herrn S. N. abgeholt worden. Ausgehend von dieser Erkenntnislage wurde in der Gaststätte „Y.“ wiederholt gegen glückspielrechtliche Vorschriften verstoßen, insbesondere gegen § 6a SpielV. Nach § 6a Satz 1 SpielV ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, verboten, (a.) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder (b.) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden. Nach Satz 2 ist die Rückgewähr getätigter Einsätze unzulässig. Nach Satz 3 ist die Gewährung von Freispielen nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die bei den Kontrollen am 23. August 2017 und 17. Februar 2020 vorgefundenen Spielgeräte „Magic Games II“ gegen § 6a SpielV verstoßen, ist nicht zu beanstanden. Zu Spielgeräten des Typs „Magic Games II“ wurde in der Rechtsprechung bereits wiederholt angenommen, dass diese gegen § 6a SpielV verstoßen, weil sei nicht über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, nicht erlaubnisfrei sind, Gewinnberechtigungen in Form von Punktegutschriften zum Weiterspielen und Chancenerhöhungen anbieten sowie durch den gespeicherten Punktestand Gewinnauszahlungen ermöglichen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – OVG 1 N 51.10 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 6 S 773/07 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 28. August 2008 – AN 4 K 07.03530 –, juris Rn. 40, und Beschluss vom 1. Juni 2007 – AN 4 S 07.01101 –, juris Rn. 19 f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 7. August 2007 – 5 G 1621/07 –, juris Rn. 38. Das bei der Kontrolle am 28. Oktober 2019 vorgefundenen Thekengerät „Magic Games II“ verstößt ebenfalls gegen § 6a SpielV. Nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin verfügt das Gerät nicht über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Für eine Erlaubnis nach § 4 oder § 5 SpielV ist in den vorliegenden Akten nichts ersichtlich, ebenso wenig in den Akten des Spielgeräteaufstellers Q. T. (Az. 1 L 466/25). Auch für eine Erlaubnisfreiheit nach § 5a SpielV bestehen keine Anhaltspunkte. Des Weiteren ermöglicht das Gerät, dass auf der Grundlage der Spielerergebnisse Gewinne ausgezahlt werden. Dies ergibt sich aus den Angaben des Sicherheitsbeauftragten der Firma O. AG, wonach das Gerät zu diesem Zweck einen Handauszahlungszähler beinhalte, der am Ende eines Abrechnungszyklusses auf „Null“ gesetzt werde. Die Gewinne würden sodann in bar ausgezahlt. Überprüfen lasse sich das durch ein Öffnen des Gehäuses. Diese Informationen stimmen mit den Hinweisen des Landeskriminalsamts Nordrhein-Westfalen zu dem Gerät überein. Diese enthalten eine Anleitung zur Feststellung der Buchhaltungsdaten und bewerten das Gerät als illegales Geldspielgerät. Für eine Gewinnauszahlung spricht im Übrigen auch, dass bei der Kontrolle vor Ort angegeben wurde, dass die Highscores auf Papier notiert würden. Eine solche Vorgehensweise ist bei einem reinen Unterhaltungsgerät fernliegend. Davon unabhängig greift das Verbot nach § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV bereits dann, wenn Gewinne auf einem Speichermedium – wie hier dem internen Zähler – aufgebucht werden. Auch die bei den Kontrollen am 17. Februar 2020 und 25. September 2024 vorgefundenen Spielgeräte „Gaminator“ verstoßen gegen § 6a SpielV. Auf den Fotos der Kontrolle vom 25. September 2024 ist zu sehen, dass die Geräte bei den Spielen „Lord of the Ocean“ und „Book of Ra“ Gewinnpläne anzeigen, wonach Kredite für zehn Freispiele gewonnen werden können. Solche Berechtigungen zum Weiterspielen stellen gemäß § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV Gewinne darf. Im Übrigen überschreitet die gewährte Anzahl an Freispielen die Grenze des § 6a Satz 3 SpielV. Der Annahme von Verstößen gegen § 6a SpielV steht nicht entgegen, dass die am 23. August 2017 und am 17. Februar 2020 vorgefundenen Geräte nicht an den Strom angeschlossen waren. § 6a SpielV verbietet nicht nur den Betrieb von Spielgeräten, sondern auch die Aufstellung. Dieser Begriff umfasst das rein körperliche Hinstellen des Geräts. Etwas Anderes gilt allenfalls dann, wenn das Gerät in keinster Weise geeignet ist, zusätzliche Spielmöglichkeiten zu schaffen, etwa weil es völlig funktionsunfähig ist. Ist die Funktionsstörung hingegen mit geringem Aufwand behebar, wie dies bei einer fehlenden Stromversorgung oder einem kurzfristig zu ersetzendes Bausatzteil der Fall ist, ist das Gerät weiterhin als „betriebsbereit“ anzusehen. Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 81 Ss-OWi 94/08 –, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschlüsse vom 2. Januar 2008 – 3 Ss OWi 872/07 –, juris Rn. 4 f., und vom 2. August 1990 – 2 Ss OWi 457/90 –, juris Rn. 31 f. Davon ausgehend lässt der am 17. Februar 2020 geäußerte Einwand, die Geräte würden lediglich für einen Verwandten in der Gaststätte gelagert, den Verstoß gegen § 6a SpielV nicht entfallen. Dasselbe gilt für den am 23. August 2017 geltend gemachten Defekt. Dieser wurde weder substantiiert noch lässt sich auf dem in der Akte befindlichen Foto äußerlich ein solcher Defekt erkennen. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, lagen auch Verstöße gegen § 7 SpielV vor. Die am 12. November 2019 festgestellte, nicht fristgerechte Wartung des adp-Geldspielgeräts verstößt gegen § 7 Abs. 1 SpielV. Danach hat der Aufsteller ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart überprüfen zu lassen. Ausweislich des fotografierten Zulassungszeichens begann diese Frist am 1. Januar 2017, sodass die Überprüfung spätestens bis zum 1. Januar 2019 hätte erfolgen müssen. Die am 13. August 2024 festgestellte fehlende Softwareaktualisierung begründet einen Verstoß gegen § 7 Abs. 4 Nr. 1 SpielV. Danach hat der Aufsteller ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, das in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist. Hierunter fällt auch der Fall, dass ein vorhandenes Softwareupdate nicht auf das Gerät aufgespielt wurde, vgl. Helmes/Rohde , in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht, 1. Aufl. 2022, SpielV § 7 Rn. 12. Der Antragsteller hat die glückspielrechtlichen Verstöße zwar nicht selbst begangen. Er hat diese aber in seinem Betrieb zugelassen und ist seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der Antragsteller hatte von dem am 28. Oktober 2019 festgestellten Verstoß gegen § 6a SpielV positive Kenntnis. Die Antragsgegnerin hatte ihn mit Ordnungsverfügung vom 12. November 2019 über den Verstoß, den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Sicherstellung des Thekengeräts „Magic Games II“ unterrichtet. Darüber hinaus ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ihm auch die anderen Vorfälle bekannt waren. Zwar war er bei den Kontrollen nicht selbst vor Ort. Es ist aber davon auszugehen, dass ihm seine Mitarbeiter bzw. Vertreter von den Kontrollen berichtet haben. Jedenfalls hätte der Antragsteller die ihn in der Gaststätte vertretenen Personen anweisen müssen, ihn über solche relevanten Vorfälle zu unterrichten, um eventuell erforderliche Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Die Aufsichtspflichten des Antragstellers sind auch nicht auf § 3a SpielV beschränkt. Danach darf der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO (Geeignetheitsbestätigung) und des § 3 SpielV (zulässige Höchstzahl von Geld- und Warenspielgeräten) im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind. Als Betreiber einer Gaststätte hat der Antragsteller insgesamt dafür zu sorgen, dass alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, mithin auch § 6a SpielV. Dieser Aufsichtspflicht ist der Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen. Wie die wiederholten Verstöße gegen § 6a SpielV belegen, hat er keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um erneute Verstöße zu verhindern. Hierzu hat er auch nichts vorgetragen. Dass er Herrn S. N. in die Betriebsabläufe vor Ort und wichtige Vorgaben umfassend eingewiesen haben will, lässt nicht erkennen, dass er dabei auf eine Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen hingewirkt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sollte, zeigt der Verstoß vom 25. September 2024 aber jedenfalls, dass er nicht in der Lage war, die Einhaltung dieser Bestimmungen in seinem Betrieb durchzusetzen. Im Übrigen fehlt jegliches Vorbringen dazu, welche Maßnahmen der Antragsteller im Verhältnis zum Spielgeräteaufstellers Q. T. und dessen Verstößen gegen § 6a SpielV ergriffen hat. Unter diesen Umständen ist – wie von der Antragsgegnerin zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Vielzahl der seit 2017 festgestellten Verstöße rechtfertigt die Annahme, dass er auch in Zukunft nicht willens oder in der Lage sein wird, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Prognose greifen nicht durch. Die Verstöße gegen § 6a SpielV sind in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nachvollziehbar dokumentiert. Sie ergeben sich aus den Aktenvermerken der Außendienstmitarbeiter und den hierzu angefertigten Fotos. Zum Thekengerät „Magic Games II“ hat die Antragsgegnerin zudem weitere Ermittlungen durchgeführt. Hierzu hat sie technische Beratung vom B. e.V. und eines Sicherheitsbeauftragten der Firma O. AG eingeholt sowie die Hinweise des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen ausgewertet. Mit diesen Feststellungen der Antragsgegnerin setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander. Dass die Verstöße – soweit ersichtlich – weder strafrechtlich verfolgt noch mit Bußgeldern geahndet wurden, ist unbeachtlich. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit geht es nicht um die Feststellung eines strafwürdigen bzw. ordnungswidrigen Verhaltens, sondern es handelt sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die die Unschuldsvermutung nicht eingreift. Die einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zugrundeliegenden Handlungen können deshalb bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auch dann verwertet werden, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht oder noch nicht stattgefunden hat oder wenn ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 13 f. m.w.N. Aus den gleichen Gründen verfängt auch der Einwand nicht, die Vorfälle aus dem Jahr 2019 seien verjährt und dürften nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die festgestellten Verstöße gegen § 6a SpielV nicht als geringfügig zu bewerten. Bei der Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen selbst, für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 28 m.w.N. Diese Zielsetzung liegt auch § 6a SpielV zugrunde. Mit der Vorschrift wollte der Verordnungsgeber missbräuchliche Entwicklungen im Bereich sog. „Fun-Games“ stoppen und den Rechtsrahmen aus Gründen des individuellen Spielerschutzes und zur Abwehr der gerade in diesem Bereich möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an die neue tatsächliche Lage anpassen. Vgl. BR-Drs. 655/05, S. 1, 9 und 17 ff.; Helmes/Rohde , in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht, 1. Aufl. 2022, SpielV § 6a Rn. 1 f. Schließlich ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kontrolle am 25. September 2024 ausländerfeindliche Motive zugrunde lagen. Die in der Gaststätte des Antragstellers befindlichen Geldspielgeräte wurden bereits seit 2017 regelmäßig kontrolliert. Anlass waren Änderungsmitteilungen des Spielgeräteaufstellers, die Reduzierung der zulässigen Höchstzahl von drei auf zwei Geldspielgeräte in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV zum 10. November 2019, vereinzelt auch Anzeigen beim Ordnungsamt. Davon unabhängig ist es zur effektiven Bekämpfung glücksspielrechtlicher Verstöße sachgerecht, anlasslose Kontrollen durchzuführen. Da in der Gaststätte tatsächlich wiederholt Verstöße festgestellt wurden, ist die enge Kontrolldichte durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Auch die Kontrolle am 25. September 2024 war sachlich begründet. In den Akten ist nachvollziehbar dokumentiert, dass dem Einsatz ein anonymer Hinweis zugrunde lag, wonach außerhalb der ordnungsbehördlichen Dienstzeiten illegales Glücksspiel stattfinden solle. Da die vorangegangenen Kontrollen während der Dienstzeiten stattfanden – die späteste fand am 14. März 2022 um 17:05 Uhr statt, die letzten beiden im Jahr 2024 jeweils vor 16:00 Uhr – durfte die Antragsgegnerin den Hinweis zum Anlass für eine Kontrolle außerhalb der üblichen Dienstzeit – hier um 19:10 Uhr – nehmen. Ist nach alledem mit der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nachträglich ein Erlaubnisversagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG eingetreten, war die Antragsgegnerin auf Rechtsfolgenseite zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis verpflichtet. Gemäß § 15 Abs. 2 GastG „ist“ die Erlaubnis „zu widerrufen“, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zusteht. Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, dass ihm infolge des Widerrufs eine wesentliche Einnahmequelle verloren gehe. Dass ein nach § 15 Abs. 2 GastG zwingend gebotener Widerruf der Erlaubnis nicht deswegen unterbleiben darf, weil er dem Erlaubnisinhaber die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz nimmt, ist nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht zweifelhaft, so schon BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 1 B 144.87 –, juris Rn. 5. 3.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis besteht. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 –, juris Rn. 16 m.w.N. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Die Begründetheit dieser Besorgnis ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 15. Vorliegend besteht die Besorgnis, dass es während des Klageverfahrens erneut zu glückspielrechtlichen Verstößen kommt und dadurch die öffentlichen Belange des Spielerschutzes und der Bekämpfung der Spielsucht gefährdet werden. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller nach dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Maßnahmen ergriffen hätte, die nunmehr einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb erwarten ließen. Der Einwand des Antragstellers, der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei mit Blick auf den damit verbundenen Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage (und zugleich der des Spielgeräteaufstellers) unverhältnismäßig, lässt das öffentliche Interesse an der Vollziehung nicht entfallen. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 4 B 299/24 –, juris Rn. 15. III.Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller anknüpfend an den Widerruf der Gaststättenerlaubnis lediglich den Alkoholausschank untersagt und keine Schließungsanordnung erlassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb einer aufgrund Alkoholausschanks erlaubnispflichtigen Gaststätte um ein einheitliches Gaststättengewerbe, das nicht in einen erlaubnispflichtigen und einen erlaubnisfreien Teil aufgespalten werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 45 f. Allerdings stellt § 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 31 GastG die Schließungsanordnung in das Ermessen der Behörde. Im Zusammenhang mit einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers ist dabei zwar grundsätzlich die Schließung des gesamten Gaststättenbetriebs die vom Gesetz intendierte Rechtsfolge. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, juris Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 1 L 2468/19 –, n.v.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 – 19 L 2887/17 –, juris Rn. 15. Es bestehen aber keine durchgreifenden Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin vorliegend aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. S. 7 der Ordnungsverfügung) darauf beschränkt hat, lediglich den Alkoholausschank zu untersagen. Eine solche Teiluntersagung ist im Rahmen des nach § 15 Abs. 2 GewO bestehenden Auswahlermessens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit möglich. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 1 L 2468/19 –, n.v.; Heß , in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 93. EL März 2024, § 15 Rn. 39; Leisner , in: Pielow, BeckOK GewO, 64. Ed. (Stand: 1. Dezember 2024), § 15 Rn. 43. Die Zwangsgeldandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Sie beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW und begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Einstellung des Alkoholausschanks und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Der für das Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Ziffer 54.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzende Betrag in Höhe von 15.000,- € ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.