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Gerichtsbescheid

18 K 3081/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0516.18K3081.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Vereins Q. – O. (im Folgenden: Verein) mit Sitz in X., welcher im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg (N02) eingetragen ist. Der Verein ist Halter eines Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen N03. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 teilte das Hauptzollamt Aachen dem Beklagten mit, dass der Verein die fällige Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 76,00 Euro (inkl. Nebenforderungen) nicht entrichtet habe. Vollstreckungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben bzw. versprächen keinen Erfolg. Das Hauptzollamt beantragte die Außerbetriebsetzung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 15. Juni 2022, auf die der Verein nicht reagierte, erließ der Beklagte die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022, mit der er gemäß § 14 KraftStG dem Verein untersagte, das streitgegenständliche Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr weiter zu benutzen. Zudem wurde der Verein aufgefordert, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und hierzu die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und den Fahrzeugschein / die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Entwertung vorzulegen. Zugleich drohte der Beklagte für den Fall der nicht fristgerechten Stilllegung des Fahrzeugs als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs die Zwangsstilllegung durch seinen Außendienst an. Zur Begründung wurde auf die weiterhin offene Kraftfahrzeugsteuer verwiesen. Mit Bescheid vom 12. September 2023 setzte der Beklagte gegenüber dem Verein die Zwangsstilllegung des Fahrzeugs als Maßnahme unmittelbaren Zwangs fest und forderte ihn auf, die Zulassungsbescheinigung Teil I, beziehungsweise den Fahrzeugschein, dem Mitarbeiter des Vollzugsdienstes auszuhändigen und eine Entstempelung der Kennzeichenschilder zu ermöglichen. Mitarbeiter des Beklagten führten im Rahmen der Suche nach dem Fahrzeug am 13., 14. und 18. September 2023 jeweils erfolglose Außendiensteinsätze durch. Am 1. Februar 2024 trafen Mitarbeiter des Beklagten das Fahrzeug an, entstempelten die Kennzeichen und zogen die Zulassungsbescheinigung Teil I ein. Mit Gebührenbescheid vom 2. Mai 2024 setzte der Beklagte vom 02. Mai 2024 gegenüber dem Verein Gebühren in Höhe von 305,26 Euro für die Maßnahmen im Rahmen der Zwangsstilllegung des Fahrzeugs fest. Wegen der Zahl der erforderlichen Außendiensteinsätze handle es sich um ein aufwendiges Verfahren. Der Kläger hat am 3. Juni 2024 Klage erhoben. Als Absender der Klageschrift ist „E. Z., V.-straße, N01 B.“ bezeichnet. Der Kläger führt in der Klageschrift aus, dass er gegen den „Gebührenbescheid an die Q. Widerspruch einlegen, beziehungsweise Klage erheben“ möchte. Er bestreitet die Passivlegitimation des Vereins, da dieser schon vor längerer Zeit aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht worden sei. Weiterhin trägt er vor, die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs sei rechtswidrig gewesen, da die erforderliche Versicherung durchgehend bestanden habe. Er bestreitet, dass es sich bei der Stilllegung des Fahrzeugs um ein aufwendiges Verfahren gehandelt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sei. Der Kläger habe ausschließlich im eigenen Namen Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben, obwohl dieser an den Verein Q. O. als Halter des Fahrzeugs adressiert gewesen sei. Der Verein existiere entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin, da er bisher nicht aus dem Vereinsregister gelöscht worden sei. Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klage gegen den Gebührenbescheid vom 2. Mai 2024 hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Kläger der am 3. Juni 2024 erhobenen Klage ist der Kläger als natürliche Person und nicht als gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied des Vereins Q. O. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine Beteiligtenbezeichnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15 -, juris Rn. 9. Davon ausgehend ergibt die Auslegung der Klageschrift, dass Herr Z. als natürliche Person Kläger ist. Als Absender der Klageschrift ist der Kläger mit seiner privaten Wohnanschrift in B. bezeichnet und nicht der Verein, dessen Sitz ausweislich des Vereinsregisters nicht am Wohnsitz des Klägers, sondern in X. liegt. Der Kläger führt in der Klageschrift aus, dass er als „E. Z., V.-straße, N01 B.“ gegen den in Kopie beigefügten Gebührenbescheid an die Q. Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben möchte. Dass er sich in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied des Vereins gegen den Gebührenbescheid wendet, lässt sich der Klageschrift entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigen seine Ausführungen zur angeblichen Auflösung und Löschung des Vereins und dadurch fehlenden Passivlegitimation, dass er von der Nichtexistenz des Vereins ausging. Für einen aufgelösten und gelöschten Verein kann denklogisch kein Vertretungswille angenommen werden. Der Kläger verweist darüber hinaus auf seine persönliche Eigenschaft als Versicherungsnehmer für das Fahrzeug und dass er dieses nach wie vor versichert habe. Die in den Schriftsätzen des Klägers vom 22. Juli 2024, 10. September 2024 und vom 12. September 2024 mutmaßlich erstrebte subjektive Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) dahingehend, dass nunmehr der Verein Kläger in dem Verfahren sei, ist unzulässig. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen (Alt. 1) oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Alt. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Beklagte hat der subjektiven Klageänderung nicht zugestimmt. Die subjektive Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient. Führt die Änderung zu einem unzulässigen Antrag, ist sie hingegen nicht sachdienlich, weil sie den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten nicht beilegen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 CN 4/16 –, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 4 ZB 21.1972 –, juris, Rn. 20; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 91, Rn. 64. Nach diesen Grundsätzen wäre eine Sachdienlichkeit der subjektiven Klageänderung nicht gegeben, denn eine Klage des Vereins wäre im maßgeblichen Zeitpunkt einer angenommenen Klageänderung am 22. Juli 2024, 10. September 2024 oder 12. September 2024 nicht mehr zulässig, da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO am 22. Juli 2024 bereits abgelaufen gewesen wäre. Bei einer subjektiven Klageänderung auf der Klägerseite hat auch der neue Kläger die maßgebliche Klagefrist zu beachten und muss deshalb eine bereits eingetretene Bestandskraft gegen sich gelten lassen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. April 2004 – 1 L 234/03 –, juris Rn. 32. Die hier maßgebliche Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat ab Bekanntgabe des Gebührenbescheids war zum Zeitpunkt der mutmaßlich klageändernden Schriftsätze des Klägers vom 22. Juli 2024, 10. September 2024 und 12. September 2024 bereits abgelaufen. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid wurde dem Verein zwar nicht zugestellt, sondern per einfachem Brief an die Adresse in X. gesandt, an der der Kläger und Vereinsvorsitzende nicht mehr gemeldet war. Ausweislich seiner eigenen Angaben erhielt der Kläger den Bescheid aber an seiner neuen Wohnanschrift in B., weshalb nach § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG von einer Bekanntgabe des Bescheids gegenüber einem vertretungsbefugten Vorstandsmitglied des Vereins spätestens am 28. Mai 2024 – dem Tag des Poststempels der Klageschrift – auszugehen ist. Die für den Verein maßgebliche Klagefrist endete ausgehend hiervon spätestens mit Ablauf des 28. Juni 2024, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, also vor den oben genannten Schriftsätzen des Klägers. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat auf den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts im Rahmen der Bestätigung des Eingangs seiner Klage vom 4. Juni 2024, dass seine Klageerhebung im eigenen Namen mangels Klagebefugnis unzulässig sei, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid an den Verein adressiert sei und subjektive Rechte des Klägers persönlich nicht betroffen seien, nicht innerhalb der in § 60 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist reagiert. Die sonach zu entscheidende ursprüngliche Klage des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Dem Kläger fehlt zur Anfechtung des streitgegenständlichen Gebührenbescheids die erforderliche Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist eine Anfechtungsklage – vorbehaltlich einer hier nicht gegebenen anderweitigen gesetzlichen Regelung – nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2024 – 6 C 2/23 – juris Rn. 13 m.w.N., vom 29. April 2020 – 7 C 29/18 –, juris Rn. 15 und vom 5. Juli 2018 – 3 C 21/16 –, juris Rn. 21. Dies ist hier der Fall. Die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers als natürliche Person in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, da der Kläger nicht Adressat des streitgegenständlichen Gebührenbescheids vom 2. Mai 2024 ist. Adressat ist ausschließlich der Q. – O. und nicht der Kläger persönlich. Nur diesem gemäß § 21 BGB durch seine Eintragung im Vereinsregister rechtsfähigen Verein wird durch den Gebührenbescheid eine Zahlungsverpflichtung auferlegt. Dass der Gebührenbescheid dem Kläger, wie von ihm vorgetragen, unfrankiert an seiner privaten Wohnanschrift in B. zugegangen ist, ändert hieran nichts. Der Gebührenbescheid ist eindeutig an den Verein mit Sitz in X. und nicht an den Kläger persönlich adressiert. Er wurde dem Kläger erkennbar allein in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied des Vereins und nicht in seiner Eigenschaft als natürliche Person bekannt gegeben. Der Verein ist auch weiterhin existent. Die Rechtspersönlichkeit eines eingetragenen Vereins erlischt erst, wenn seine Auflösung gemäß § 74 Abs. 1 BGB in das Vereinsregister eingetragen wird. Dies ist bislang nicht geschehen, der Verein ist ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Auszugs vom 25. Juni 2024 weiterhin im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen. Der Kläger persönlich wird durch den Gebührenbescheid auch nicht zur Zahlung der festgesetzten Gebühren aufgrund seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied des Vereins verpflichtet; Kostenschuldner ist allein der Verein. Die in§ 34 BGB i.V.m. § 69 Abgabenordnung normierte Haftung für Ansprüche des Fiskus aus dem Steuerschuldverhältnis kommt vorliegend ebensowenig in Betracht wie eine deliktische Außenhaftung des Vorstandsmitglieds. Aufgrund der Unzulässigkeit der Klage erübrigen sich Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 S. 3 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 305,26 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.