Beschluss
8 B 1015/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung genügt eine Schallprognose, die nach TA Lärm und DIN ISO 9613-2 erstellt wurde, wenn sie auf der sicheren Seite liegt; bloße Hinweise auf wissenschaftlichen Diskussionsbedarf heben die Bindungswirkung der TA Lärm im Eilverfahren nicht auf.
• Bei Abständen deutlich über dem Dreifachen der Gesamthöhe einer Windenergieanlage ist eine optisch bedrängende Wirkung gegenüber einer Wohnnutzung in der Regel nicht gegeben.
• Ein Aufhebungsanspruch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und die Pflicht zur UVP sind im Eilverfahren zu prüfen; eine ordnungsgemäße allgemeine Vorprüfung kann die Versagung der UVP-Pflicht begründen.
• In der Interessenabwägung nach §§ 80a, 80 VwGO kann das wirtschaftliche Interesse des Anlagenbetreibers an früher Inbetriebnahme überwiegen, wenn das Klagevorbringen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht erheblich stützt.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Genehmigung einer Windenergieanlage; Schallprognose nach TA Lärm ausreichend; keine optisch bedrängende Wirkung • Bei summarischer Prüfung genügt eine Schallprognose, die nach TA Lärm und DIN ISO 9613-2 erstellt wurde, wenn sie auf der sicheren Seite liegt; bloße Hinweise auf wissenschaftlichen Diskussionsbedarf heben die Bindungswirkung der TA Lärm im Eilverfahren nicht auf. • Bei Abständen deutlich über dem Dreifachen der Gesamthöhe einer Windenergieanlage ist eine optisch bedrängende Wirkung gegenüber einer Wohnnutzung in der Regel nicht gegeben. • Ein Aufhebungsanspruch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und die Pflicht zur UVP sind im Eilverfahren zu prüfen; eine ordnungsgemäße allgemeine Vorprüfung kann die Versagung der UVP-Pflicht begründen. • In der Interessenabwägung nach §§ 80a, 80 VwGO kann das wirtschaftliche Interesse des Anlagenbetreibers an früher Inbetriebnahme überwiegen, wenn das Klagevorbringen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht erheblich stützt. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (WA). Die Beigeladene beantragte und erhielt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage Enercon E-101 (Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 101 m, Gesamthöhe 199,5 m) auf einem benachbarten Grundstück in einem Abstand von rund 1.700 m zum Wohnhaus des Antragstellers. Der Antragsgegner zog den Antragsteller ins Genehmigungsverfahren hinzu und erteilte die Genehmigung; der Antragsteller klagte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Betriebs wieder her, lehnte sie aber für die Errichtung ab. Gegen diese Entscheidung wurden Beschwerden eingelegt; das OVG prüfte insbesondere schalltechnische Gutachten, artenschutzrechtliche Unterlagen und die Frage einer optischen Beeinträchtigung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die fehlerhafte Adressierung stellte ein auslegbares Versehen dar und richtete sich von Anfang an gegen die zuständige Behörde. • Schallimmissionen (§ 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG; TA Lärm, DIN ISO 9613-2): Die vorgelegte Schallprognose der J.-GmbH einschließlich ergänzender worst‑case‑Berechnungen liegt im summarischen Eilverfahren auf der sicheren Seite; die vom LANUV in Auftrag gegebene Studie, die methodische Fragen zur Bodendämpfung aufwirft, begründet im Eilverfahren keine durchgreifenden Zweifel an der Verwertbarkeit der Prognose. Messprotokolle des Antragstellers genügen nicht den formalen Anforderungen der TA Lärm und sind nicht beweiserheblich. • Optische Beeinträchtigung (Gebot der Rücksichtnahme im Bauplanungsrecht): Bei einem Abstand von über dem Dreifachen bzw. hier dem 8,7‑fachen der Gesamthöhe der Anlage ist eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig auszuschließen; auch die vorhandene optische Vorbelastung ändert dies nicht. • Artenschutz/UVP (UVPG §§ 3a, 3c, 3e; UmwRG § 4 Abs.3): Die allgemeine Vorprüfung zur UVP‑Pflicht wurde durchgeführt; vorhandene artenschutzfachliche Prüfungen und Gutachten genügen im summarischen Verfahren, konkrete substantiiert vorgetragene Mängel hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. • Infraschall: Bei den gegebenen Abständen sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall nicht zu befürchten; entsprechende Rügen wurden zudem nicht fristgerecht vorgebracht. • Interessenabwägung (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO): Nachdem die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung als gering einzustufen sind, überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an zeitiger Inbetriebnahme gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen hatten in Teilen Erfolg und der erstinstanzliche Beschluss wurde insoweit geändert. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde insgesamt abgelehnt. Begründend führt das Gericht aus, dass die schalltechnische Prognose nach TA Lärm und DIN ISO 9613-2 mit ergänzenden worst‑case‑Berechnungen hinreichend sicherstellt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden; dadurch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für schädliche Lärmauswirkungen i.S.v. § 5 BImSchG. Ferner liegt keine unzumutbare optische Beeinträchtigung vor, weil der Abstand zum Wohnhaus das 8,7‑fache der Anlagenhöhe beträgt. Artenschutzprüfungen und die durchgeführte allgemeine Vorprüfung zur UVP‑Pflicht wurden im Eilverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt. Insgesamt überwiegt damit das Interesse der Betreiberin an der Inbetriebnahme; die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.