Urteil
6 K 3463/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0520.6K3463.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2020 Humanmedizin an der Ersten Staatlichen Medizinischen Universität „N.“ D. in der Russischen Föderation und erbrachte im Rahmen seines Studiums diverse Leistungsnachweise. Aufgrund des Ukraine-Kriegs entschloss sich der Kläger das Studium dort nicht weiterzuführen und stellte am 16. März 2022 beim beklagten Land einen Antrag auf Anerkennung seiner Studienleistungen. Diesem fügte er einen Auszug seiner Studienleistungen aus einem Online-Portal bei, der keine Daten über die Person des Klägers und keine Angaben zu der Universität enthielt. Hierzu erläuterte der Kläger, dass die Universität D. sich trotz mehrfacher Nachfrage weigere, eine Fächer- und Notenübersicht (Akademische Bescheinigung) auszustellen, um einen Wechsel an eine andere Universität zu verhindern. Mit Bescheid vom 24. Mai 2022 lehnte das beklagte Land den Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen ab, weil eine Überprüfung, ob Studienleistungen und -zeiten anerkannt bzw. angerechnet werden könnten, ohne die Vorlage einer entsprechenden Studienbescheinigung nicht möglich sei. Der Kläger hat am 9. Juni 2022 die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 24. Mai 2022 zu verpflichten, seine an der Ersten Staatlichen Medizinischen Universität in D. erworbenen Leistungsnachweise auf das Medizinstudium in Deutschland anzurechnen. Gleichzeitig hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 29. Juli 2022 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 L 995/22 hat die Kammer den sinngemäßen Antrag des Klägers, das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 24. Mai 2022 zu verpflichten, seinen Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen neu zu bescheiden und seine erbrachten Studienleistungen auf das Medizinstudium in Deutschland anzuerkennen, abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die seitens des Klägers vorgelegten Auszüge aus der Online-Plattform der Ersten Staatlichen Medizinischen Universität in D. nebst einer eidesstattlichen Versicherung sowie die Zuverfügungstellung seiner Zugangsdaten für die Online-Plattform seien für die Anerkennung von Studienleistungen auf das deutsche Medizinstudium nicht ausreichend. Gegen den Beschluss der Kammer hat der Kläger Beschwerde erhoben, die beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) unter dem Aktenzeichen 14 B 960/22 geführt worden ist. Im Beschwerdeverfahren hat sich die dortige Berichterstatterin mit der vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung gestellten Zugangskennung in dessen Konto auf der Internetseite der O. -Universität in D. eingeloggt und hat dort die bereits von dem Kläger vorgelegten „ results “ aus den Studienjahren 2020/21 und 2021/22, sein persönliches Profil (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Identifikationsnummer), eine Studienbescheinigung vom 11. August 2022 und die verschiedenen Anträge des Klägers auf Ausstellung einer akademischen Bescheinigung, zuletzt vom 10. August 2022, abgerufen. Hierzu hat die Berichterstatterin dem beklagten Land mitgeteilt, dass der Senat keinen Zweifel habe, dass es sich bei der aufgerufenen Internetseite um die offizielle Homepage der O.-Universität in D. handele, und dass die vom Kläger bereits vorgelegten Übersichten zu seinen Studienleistungen – auch wenn sie nicht mit seinem Namen und seiner Matrikelnummer versehen seien – von ihm erbracht worden seien. Da auf den Seiten der O.-Universität auch ein persönliches Profil des Klägers und seine Studienbescheinigung abrufbar gewesen seien, sei aus Sicht des Senats hinreichend gesichert, dass die dokumentierten Leistungen ihm zuzuordnen seien. Vor dem Hintergrund der dargestellten Überzeugung des Senats, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Daten tatsächlich um die des Klägers handele und dass die dort abrufbare Leistungsaufstellung die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen widerspiegele, und in Anbetracht der nachvollziehbaren, wiederholten Versuche des Klägers, einen traditionellen Leistungsnachweis zu erhalten, sowie vor dem Licht der geopolitischen Lage hat das beklagte Land sodann eine belastbare Grundlage gesehen, um in die inhaltliche Prüfung einzusteigen. Nachdem das beklagte Land mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 (Bl. 20 f. GA) nach Einholung einer Anrechnungsempfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bl. 459 f. GA) das an der Ersten Staatlichen Medizinischen I.M.-O. Universität / Russische Föderation durchgeführte Studium mit eineinhalb Jahren (= drei vorklinische Semester) auf das Medizinstudium im Geltungsbereich der ÄApprO angerechnet und mitgeteilt hat, dass der Kläger von den praktischen Übungen, Kursen und Seminaren, die für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen seien, das Praktikum der Physik, der Chemie und der Biologie für Mediziner, das Praktikum der Physiologie, das Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie, den Kursus der makroskopischen Anatomie, den Kursus der mikroskopischen Anatomie, das Seminar Physiologie, das Seminar Biochemie/Molekularbiologie, das Seminar Anatomie, das Praktikum der Medizinischen Terminologie und das Wahlfach gem. § 2 Abs. 8 ÄApprO: Russian Language erbracht habe, haben die Beteiligten das vom Kläger eingeleitete Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 14 B 960/22 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin hat das OVG NRW das Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 eingestellt und dem beklagten Land – ohne weitere Begründung –die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge auferlegt, da es im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Im Klageverfahren hat der Kläger nunmehr noch die Anrechnung des „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“, des „Seminars der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“, davon abhängend eines weiteren Fachsemesters sowie des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und – obwohl es für die Anerkennung der kompletten Vorklinik aus seiner Sicht nicht darauf ankomme – die Anerkennung des „Praktikums der Berufsfelderkundung“ und des „Praktikums Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)“ begehrt (vgl. Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 Bl. 18 f. GA). Das beklagte Land hat daraufhin u.a. ausgeführt, eine Anerkennung des Kursus und des Seminars der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie habe nicht erfolgen können, da der Kläger zwar den Teilbereich Psychologie durch das Fach „ Psychology and Pedagogics “ nachgewiesen habe, jedoch hier die Medizinische Soziologie fehle. Teilleistungen in den jeweiligen Fächern könnten durch das Landesprüfungsamt nicht anerkannt werden. Die kleinen Scheine „Praktikum der Berufsfelderkundung“ und „Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin“ seien Scheine, die es im Ausland unter dieser Fächerbezeichnung oftmals nicht (oder zumindest nicht eindeutig benannt) gebe. Bisher habe der Kläger keine Nachweise eingereicht, aus welchen (ohne weitere Information) ersichtlich sei, dass die entsprechenden Leistungen erbracht worden seien. Sollte der Kläger das „Praktikum der Berufsfelderkundung“ und das „Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin“ im Rahmen des Studiums in Russland erbracht haben, bitte es – sofern bereits eingereicht – um entsprechende Mitteilung, unter welcher Bezeichnung diese zu finden seien sowie um Mitteilung des Stundenumfangs und um Übersendung einer Fächerbeschreibung. Anderenfalls bitte es um Übersendung der entsprechenden Nachweise und einer Fächerbeschreibung sowie um Mitteilung des Stundenumfangs (vgl. Schriftsatz vom 15. November 2022, Bl. 25 ff. GA). Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Januar 2023 (Bl. 56 ff. GA) eine eigene Darstellung zu den Inhalten zu „Medizinische Psychologie und Soziologie“ übermittelt und die Klage dahingehend erweitert, dass er beantrage, dem beklagten Land aufzugeben, die von ihm erbrachten Leistungsnachweise in den Fächern Physik, Chemie und Physik ( gemeint wohl Biologie) auf den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anzurechnen. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 hat das beklagte Land u.a. darauf hingewiesen, dass aus den zum Schriftsatz vom 26. Januar 2023 übersandten Dokumenten nicht ersichtlich sei, dass diese tatsächlich die Lehrinhalte der Ersten Staatlichen Medizinischen Universität „I. M. O.“ D. der Fächer „Medizinische Psychologie“ und „Medizinische Soziologie“ wiedergäben. Es seien entsprechende detaillierte Fächerbeschreibungen, die der in Rede stehenden Universität zugeordnet werden könnten, einzureichen, damit eine Überprüfung erfolgen könne (Bl. 64 ff. GA). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 eine Präsentation des Arbeitsprogramms des Faches „Psychologie und Pädagogik“ übersandt (Bl. 78 GA und Beiakte Heft 2). Daraufhin hat das beklagte Land dem Kläger – wiederum nach Einholung einer Anrechnungsempfehlung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bl. 462 f. GA) – mit Bescheid vom 27. Juli 2023 (Bl. 86 f. GA) mitgeteilt, dass er an der Ersten Staatlichen Medizinischen I.-M.-O. Universität / Russische Föderation für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Nachweise für den „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ und das „Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ erbracht habe. Insoweit hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 7. August 2023 (Bl. 90 f. GA) für erledigt erklärt und mitgeteilt, dass wohl noch die Anerkennung des „Praktikums der Berufsfelderkundung“ und des „Praktikums Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)“ und die Anrechnung eines weiteren Fachsemesters ausstehen dürfte. Mit Schriftsatz vom 28. August 2023 (Bl. 94 f. GA) hat der Kläger seine Klage vorsichtshalber erweitert und beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 27. Juli 2023 insoweit aufzuheben, als ihm nicht weitere Leistungen angerechnet würden, da er nicht ausschließen könne, dass die explizite Anrechnung einzelner Leistungsnachweise die implizite Ablehnung der Anrechnung weiterer Leistungsnachweise beinhalte und deshalb eine mögliche Bestandskraft des Bescheides weitere Ansprüche seinerseits ausschließe. Mit Schriftsatz vom 8. September 2023 hat der Kläger Nachweise zu den Leistungen „Einführung in die klinische Medizin“ und „Praktikum der Berufsfelderkundung“ übermittelt (Bl. 98 f. GA und Beiakte Heft 3). Daraufhin hat das beklagte Land dem Kläger nach Einholung einer weiteren Anrechnungsempfehlung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bl. 465 f. GA) mit weiterem Bescheid vom 19. Oktober 2023 (Bl. 113 f. GA) mitgeteilt, dass er an der Ersten Staatlichen Medizinischen I.-M.-O. Universität / Russische Föderation für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Nachweise für das Praktikum der Berufsfelderkundung erbracht habe. Gleichzeitig hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 (Bl. 111 f. GA) mitgeteilt, dass eine Anerkennung des „Praktikums zur Einführung in die klinische Medizin“ weiterhin nicht in Betracht komme. Für die Überprüfung dessen sei das Arbeitsprogramm für das Fach „ Propedeutics of internal diseases “ herangezogen worden. Zu den Inhalten des Kurses gehörten Grundlagen der Diagnostik bzw. der Untersuchung des Patienten und dessen Krankheitssymptome und -bilder. Die Fachinhalte würden ausweislich des Curriculums im vierten und fünften Semester des Studiums der Humanmedizin an der Ersten Staatlichen I.-M. O. Medizinuniversität D. vermittelt. Eine Leistungsbeurteilung für diesen Kurs sei dem vorgelegten Auszug aus dem Informationssystem des Klägers nicht zu entnehmen. Daher sei davon auszugehen, dass dieses Fach weder in Form einer benoteten Prüfung noch eines unbenoteten Testats abgelegt worden sei. Eine Anerkennung komme aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2023 ergänzend beantragt, den Bescheid vom 19. Oktober 2023 insoweit aufzuheben, als dort nicht auch das „Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin“ und die nachgewiesenen „Testat“-Leistungen auf den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden seien (Bl. 117 GA). Der Kläger studiert seit dem 1. April 2023 an der Health and Medical University in A. Humanmedizin. Dort erbrachte er im Sommersemester 2023 im Zeitraum vom 3. April 2023 bis zum 9. Juli 2023 zwischenzeitlich das „Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)“ (Bl. 123 GA). Mit Blick hierauf haben der Kläger und das beklagte Land den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anerkennung des „Praktikums zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)“ mit Schriftsätzen vom 8. November 2023 (Bl. 120 ff. GA) und vom 30. November 2023 (Bl. 139 ff. GA) übereinstimmend für erledigt erklärt. Am 7. Dezember 2023 hat der Kläger erneut um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 im Verfahren 6 L 2475/23 hat die Kammer den Antrag des Klägers, dem beklagten Land im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die von ihm erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen „Praktikum der Physik für Mediziner“, „Praktikum der Chemie für Mediziner“, „Praktikum der Biologie für Mediziner“ und „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anzurechnen, abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es sei als offen zu bewerten, ob diese vom Kläger absolvierten Prüfungsleistungen als eine dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechende Examensleistung oder – so das beklagte Land – nur als Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 ÄApprO und Anlagen 1, 2 und 3 ÄApprO) anzuerkennen seien. Mit Beschluss vom 13. Februar 2024 im Verfahren 14 B 51/24 hat das OVG NRW die Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag, dem beklagten Land aufzugeben, die vom Kläger erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen vorläufig als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anzuerkennen, mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 30. September 2024 hat das Gericht die vom Kläger zu den noch streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen „Praktikum der Physik für Mediziner“, „Praktikum der Chemie für Mediziner“, „Praktikum der Biologie für Mediziner“ und „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ eingereichten Unterlagen unter Verweis auf die Ausführungen im Eilbeschluss an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit der Bitte übersandt, anhand dieser Unterlagen zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführte Form der Leistungskontrolle in den betreffenden Fächern aus ihrer Sicht als gleichwertig mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angesehen werden kann. Hierzu nahm die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 Stellung. Darin führte sie aus, die Verordnung „Über die fortlaufende Kontrolle und Zwischenkontrolle der Studierenden der Esten Staatlichen I.-M.-O. Medizinuniversität D.“ vom 13. Mai 2019 (im Folgenden: Verordnung) regele die Formen und das Verfahren der Leistungskontrollen an der besagten Universität. Diese Verordnung finde Anwendung auf sämtliche Formen der Kontrolle der Lernergebnisse, die im Lehrplan für den jeweiligen Studiengang vorgesehen seien. Weiterhin werde in der Verordnung ausgeführt, dass die zum Abschluss des Studiums durchgeführte staatliche Abschlussprüfung im Studiengang „Heilkunde“ durch diese Verordnung nicht geregelt sei. In der Verordnung werde zwischen einer fortlaufenden Kontrolle und einer Leistungskontrolle (wörtliche Übersetzung: Zwischenkontrolle) unterschieden. Gemäß der Verordnung (Ziffer 2) diene die fortlaufende Kontrolle der Bewertung des individuellen Lernfortschritts in den einzelnen Lehrveranstaltungen. Bei der fortlaufenden Kontrolle handele es sich in der Regel um eine Kontrolle der Lernergebnisse zu einem von mehreren Themen einer Lehrveranstaltung innerhalb des Semesters. Demzufolge finde die fortlaufende Kontrolle mehrmals pro Semester in verschiedenen Formen statt, z.B. mündliche Antwort, Kontrollarbeit, Laborarbeit, Vortrag, Kolloquium, Test. Die Formen der laufenden Kontrolle würden durch das Programm der jeweiligen Lehrveranstaltung festgelegt. Die Lehrstühle seien verpflichtet, Informationen zu der Form, dem Verlauf sowie den Bewertungskriterien der fortlaufenden Kontrolle vor dem Anfang des Semesters zu veröffentlichen. Bei der Organisation des Bildungsprozesses mit Distanzunterricht werde die fortlaufende Kontrolle in Übereinstimmung mit den verwendeten elektronischen Mitteln gemäß dem Programm durchgeführt. In den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (vgl. Ziffer 2 und Ziffern 6-12) werde die fortlaufende Kontrolle in englischer Sprache als „ Intermediate Exam “ bezeichnet. Gemäß der Verordnung (Ziffer 3) diene die Leistungskontrolle der Bewertung der Zwischenergebnisse sowie der abschließenden Lernergebnisse einer Lehrveranstaltung. Die Leistungskontrolle finde am Ende des Semesters statt und umfasse in der Regel eine Bewertung der abschließenden Lernergebnisse einer Lehrveranstaltung. Bei Lehrveranstaltungen, die über einen Zeitraum von mehr als einem Semester angeboten würden, sei die Leistungskontrolle nach dem ersten Semester nicht als abschließende Bewertung der Lehrveranstaltung zu betrachten. Die Leistungskontrolle könne in folgenden Formen durchgeführt werden: Testat, Prüfung, Attestierung und Kontrollarbeit. Die genauen Angaben zur Form der Leistungskontrolle einzelner Lehrveranstaltungen könnten dem für den jeweiligen Studiengang geltenden Lehrplan entnommen werden. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt würden weitere Erläuterungen auf zwei Formen der Leistungskontrolle beschränkt: Testat und Prüfung, da nur diese vom Kläger vorgelegt worden seien. Bei einem Testat handele es sich um eine Form der Leistungskontrolle, die in denjenigen Fächern abzulegen sei, deren zeitlicher Umfang nicht mehr als drei Leistungspunkte (1 Leistungspunkt = 36 Unterrichtsstunden) betrage. Das Testat werde in Form eines computerbasierten, zentralisierten Tests („ centralized testing “) durchgeführt. Das Gesamtergebnis werde als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ in der abschließenden Fächer- und Notenübersicht auf Englisch ausgewiesen. Im Fall des Klägers werde das Gesamtergebnis mit „ passed “ (bestanden) angegeben. Im Lehrplan (vgl. Ziffer 14) werde das Testat als „ Pass-Fail Examination “ bezeichnet, in der Fächer- und Notenübersicht (vgl. Ziffer 13) als „ Credit “. Bei einer Prüfung handele es sich um eine Form der Leistungskontrolle, die in denjenigen Fächern abzulegen sei, deren zeitlicher Umfang mehr als drei Leistungspunkte betrage. Die Prüfung werde in Form eines computerbasierten, zentralisierten Tests („ centralized testing “) mit zusätzlicher umfassender Kontrolle, der sog. „Wissensprüfung“ der gesamten Lernergebnisse im Fach in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt. Die Ergebnisse würden immer einer Benotung unterzogen, wobei folgende Noten vergeben würden: „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“. Diese Noten seien entsprechend in der Fächer- und Notenübersicht ausgewiesen. Im Fall des Klägers seien diese Noten in der Fächer- und Notenübersicht (vgl. Ziffer 13) auf Englisch angegeben: „ excellent “ (sehr gut) und „ good “ (gut). Gemäß der Verordnung (Ziffer 3.6.9) werde der zentralisierte Test in den Computerklassen der Universität unter Verwendung des lokalen Informations- und Telekommunikationsnetzes der Universität durchgeführt. Möglich sei die Durchführung der Leistungskontrolle im Fernzugriff unter Nutzung des Informations- und Telekommunikationsnetzes in Räumen, die mit Audio- und Videoübertragungen im Online-Modus ausgestattet seien. Im Lehrplan (vgl. Ziffer 14) werde die Prüfung als „ Examination “ bezeichnet, in der Fächer- und Notenübersicht (vgl. Ziffer 13) als „ Exam “. Bei den konkret aufgeführten Leistungsnachweisen könne unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Dokumente Folgendes mitgeteilt werden: Die Inhalte des Leistungsnachweises Physik für Mediziner seien durch die in der Fächer- und Notenübersicht nachgewiesene Lehrveranstaltung „ Physics, Mathematics “ (Physik, Mathematik) abgedeckt, die mit einem „ credit “ (Testat) als Form der Leistungskontrolle abgeschlossen worden sei. Laut dem Lehrplan (vgl. Ziffer 14) entfielen auf diese Lehrveranstaltung nur 3 Leistungspunkte. Im vorliegenden Fall sei ein CT Score von 63 Punkten erzielt worden, was der Gesamtpunkzahl im jeweiligen Fach auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten zuzuordnen sei. Die unterste Bestehensgrenze läge bei 60 Punkten. Das Gesamtergebnis sei mit „ passed “ (bestanden) ausgewiesen worden. Diese Lehrveranstaltung sei im Lehrplan kein Pflichtfach, sondern sei unter Wahlfächern aufgeführt, die in Russland in der Regel – wie auch beim Kläger – mit einem Testat abgeschlossen würden. Der Kläger habe unter Ziffer 12 den Ablauf des Faches insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Lernergebnisse erläutert. Die beschriebenen Kolloquien und „ Intermediate Exams “ seien die Formen der unter Ziffer III erläuterten „fortlaufenden Kontrolle“. Laut den vorgelegten Dokumenten hätten sie vorwiegend online mittels Google Forms stattgefunden. Die Leistungskontrolle sei in Form eines Multiple-Choice-Tests durchgeführt worden. Da das Fach „Physik, Mathematik“ mit einem Testat – nicht mit einer Prüfung – abgeschlossen worden sei, könne es mit Bezug auf die ÄApprO nicht als gleichwertig eingestuft werden. Die Inhalte des Leistungsnachweises Chemie für Mediziner seien durch die in der Fächer- und Notenübersicht nachgewiesene Lehrveranstaltung „ Chemistry “ (Chemie) abgedeckt worden, die mit einem „ credit “ (Testat) als Form der Leistungskontrolle abgeschlossen worden sei. Laut dem Lehrplan (vgl. Ziffer 14) entfielen auf diese Lehrveranstaltung ebenfalls nur 3 Leistungspunkte. Im vorliegenden Fall sei ein CT Score von 82 Punkten erzielt worden, was der Gesamtpunktzahl im jeweiligen Fach auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten zuzuordnen sei. Die unterste Bestehensquote liege bei 60 Punkten. Das Gesamtergebnis sei mit „ passed “ (bestanden) ausgewiesen worden. Der Kläger habe unter Ziffer 12 den Ablauf des Faches insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Lernergebnisse erläutert. Die beschriebenen Kolloquien und „ Intermediate Exams “ seien die Formen der unter Ziffer III erläuterten fortlaufenden Leistungskontrolle. Darauf wiesen auch die Screenshots des Chats-Verlaufs in Skype Gruppe 80.71 mit Frau Angelica N. Fetisova hin. Im Chat seien regelmäßig die Links für „ Intermediate Exams “ geschickt worden, die in Online-Form mittels Google Forms stattgefunden hätten. Zudem werde im Chat zwischen „ Intermediate Exam “ und „ Centralizing Testing “ unterschieden, die der fortlaufenden Kontrolle und Leistungskontrolle entsprächen. Für das Bestehen der fortlaufenden Kontrolle / „ Intermediate Exam “ / seien drei Versuche möglich. Erst das Bestehen aller fortlaufenden Kontrollen / „ Intermediate Exams “ / stelle eine Zulassungsvoraussetzung zur Leistungskontrolle / „ Centralizing Testing “ / dar. Die unter Ziffer 7 aufgeführten Screenshots umfassten die Ergebnisse auf einer Skala von 0 bis 100 der fortlaufenden Kontrolle / „ Intermediate Exam “ /. Mit dem unter Ziffer 5 aufgeführten Dokument werde die erfolgreiche Teilnahme am Online-Kurs „ Fundamentals of General Chemistry “ auf der russischen Bildungsplattform STEPIK nachgewiesen. Der Kurs sei von der unterrichtenden Lehrkraft Frau Angelica N. Fetisiva auf der Plattform veröffentlicht worden und habe der Vorbereitung auf die Leistungskontrolle / „ Centralizing Testing “ / gedient. Da das Fach „Chemie“ mit einem Testat – nicht mit einer Prüfung – abgeschlossen worden sei, könne es mit Bezug auf die ÄApprO nicht als gleichwertig eingestuft werden. Die Inhalte des Leistungsnachweises Biologie für Mediziner seien durch die in der Fächer- und Notenübersicht nachgewiesenen Lehrveranstaltungen „ Biology (in englischer Sprache)“ (Biologie) und „ Genetika“ (in russischer Sprache) (Genetik) abgedeckt, die ebenfalls mit einem „ credit “ (Testat) als Form der Leistungskontrolle abgeschlossen worden seien. Laut dem Lehrplan (vgl. Ziffer 14) entfielen auf diese Lehrveranstaltungen jeweils 3 Leistungspunkte. Im vorliegenden Fall sei ein CT Score von 73 und 77 Punkten erzielt worden, was der Gesamtpunktzahl im jeweiligen Fach auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten zuzuordnen sei. Die unterste Bestehensquote liege bei 60 Punkten. Das Gesamtergebnis sei mit „ passed “ (bestanden) ausgewiesen worden. Die Lehrveranstaltung „ Genetika “ (Genetik) sei im Lehrplan kein Pflichtfach, sondern sei unter Wahlfächern aufgeführt, die in Russland in der Regel – wie auch beim Kläger – mit einem Testat abgeschlossen würden. Diese Lehrveranstaltung sei zudem die einzige Lehrveranstaltung, die in der Fächer- und Notenübersicht auf Russisch aufgeführt sei. Ob die Unterrichtssprache neben Englisch auf Russisch gewesen sei, lasse sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Laut der unter Ziffer 12 dargelegten Auskunft des Klägers habe die fortlaufende Kontrolle für diese Fächer in folgenden Formen stattgefunden: Erledigung von Übungsmaterialien, Kolloquien sowie Multiple-Choice-Tests. Es seien lediglich die Dokumente unter Ziffern 1 bis 4 vorgelegt worden, die sich auf diese Lehrveranstaltungen bezögen. Bei den vorgelegten Unterlagen handele es sich primär um Unterrichtsmaterial für zwei Lehrveranstaltungen sowie eine inhaltlich-thematische Übersicht der Vorlesungen und der praktischen Unterrichtsstunden. Da die Fächer „Biologie“ und „Genetik“ mit einem Testat – nicht mit einer Prüfung – abgeschlossen worden seien, könnten sie mit Bezug auf die ÄApprO nicht als gleichwertig eingestuft werden. Die Inhalte des Leistungsnachweises Grundlagen der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie seien nur zum Teil durch die in der Fächer- und Notenübersicht nachgewiesene Lehrveranstaltung „ Psychology and Pedagogics “ (Psychologie und Pädagogik) abgedeckt, die ebenfalls mit einem „ credit “ (Testat) als Form der Leistungskontrolle abgeschlossen worden sei. Laut dem Lehrplan (vgl. Ziffer 14) entfielen auf diese Lehrveranstaltung ebenfalls nur 3 Leistungspunkte. Im vorliegenden Fall sei ein CT Score von 100 Punkten erzielt worden, was der Maximalpunktzahl im jeweiligen Fach auf eine Skala von 0 bis 100 Punkten zuzuordnen sei. Die unterste Bestehensquote liege bei 60 Punkten. Das Gesamtergebnis sei mit „ passed “ (bestanden) ausgewiesen. Die Lehrveranstaltung „ Psychology and Pedagogics “ (Psychologie und Pädagogik) gehöre neben den „ Economics and Law “ (Wirtschaft und Rechtswissenschaft) und „ Philosophy “ (Philosophie) zu den allgemeinbildenden Fächern, die aufgrund der elfjährigen Schulvorbildung an russischen Hochschulen angeboten würden und kaum medizinischen Bezug aufwiesen. Es seien vom Kläger keine Unterlagen vorgelegt worden, die sich auf diese Lehrveranstaltung bezögen. Da das Fach „Psychologie und Pädagogik“ mit einem Testat – nicht mit einer Prüfung – abgeschlossen worden sei, könne es mit Bezug auf die ÄApprO nicht als gleichwertig eingestuft werden. Insgesamt sei die Leistungskontrolle für die betreffenden Fächer an der O.-Universität in Form eines unbenoteten Testats erfolgt. Darauf wiesen sowohl die Fächer- und Notenübersicht als auch der für den Zeitraum des Klägers gültige Lehrplan hin. In Bezug auf die Verordnung seien folgende wesentliche Unterschiede zwischen der an der O.-Universität durchgeführten Leistungskontrolle in Form eines Testats und einer Prüfung festzustellen: Das Testat stelle eine Leistungskontrolle für diejenigen Fächer dar, die einen Umfang von weniger als 3 Leistungspunkte aufwiesen. Bei einem Testat werde im Gegensatz zu einer Prüfung keine „Wissensprüfung“ durchgeführt, die eine zusätzliche Kontrolle der Lernergebnisse in schriftlicher oder mündlicher Form darstelle. Das Gesamtergebnis einer durch ein Testat abgeschlossenen Lehrveranstaltung, werde mit „bestanden/ nicht bestanden“ ausgewiesen, während bei einer Prüfung die Noten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „unbefriedigend“ vergeben würden. Eine Gleichwertigkeit der Leistungskontrollen, die in Russland in Form eines Testats erfolgten und in Bildungsnachweisen entweder als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ angegeben würden, mit den Leistungskontrollen für die Leistungsnachweise („Stoffgebiete“) gemäß § 22 ÄApprO, die eine benotete Prüfung voraussetzten, liege somit nicht vor. Vor diesem Hintergrund stellten die russischen Lehrveranstaltungen, die in Form eines Testats abgeschlossen würden, keine Grundlage für die Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 448 ff. GA) Bezug genommen. Zu den Ausführungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2024 Stellung. Er führte u.a. aus, die fortlaufende Kontrolle stelle eine regelmäßige und semesterweise Überprüfung des Wissensstandes der Studierenden dar. Diese umfasse Formate wie mündliche Prüfungen, schriftliche Tests, Laborarbeiten, Kolloquien und Präsentationen, die den Studienfortschritt kontinuierlich dokumentierten. Die fortlaufende Kontrolle sei als umfassendes System strukturiert, das regelmäßig den Studienfortschritt und das Verständnis der Studierenden für den Lehrstoff bewerte. Es diene als Basis für die spätere Zwischenprüfung. Diese Form der Leistungskontrolle werde über das gesamte Semester hinweg organisiert und schließe alle Fächer und Praktika ein, die im Curriculum vorgesehen seien. Die Durchführung und die Anforderungen würden von den Lehrstühlen im Voraus festgelegt und den Studierenden zur Verfügung gestellt. Dies betone die Bedeutung und die formelle Natur dieser Leistungskontrollen. Die regelmäßige und fortlaufende Prüfung des Studienfortschritts werde so zu einem wesentlichen Bestandteil der Wissenssicherung. Zusätzlich zur fortlaufenden Kontrolle sehe die Prüfungsordnung der O.-Universität sogenannte Zwischenprüfungen vor. Diese Prüfungen umfassten schriftliche, praktische und mündliche Leistungserhebungen, die der vollständigen und benoteten Feststellung der Lernergebnisse dienten. Im russischen Bildungssystem werde zwischen Testat/Anrechnung und Prüfung differenziert, wobei jede Prüfungsform unterschiedliche Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe aufweise. Das Testat diene als Abschlussprüfung für Wahlfächer und Module mit niedrigerem Umfang. Diese Prüfungen könnten mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet werden und basierten auf festgelegten Bewertungskriterien. Im russischen System werde die Bewertung Testat nicht als simple Teilnahmebewertung verstanden. Vielmehr entspreche ein Testat den Kriterien für die Bewertungen „sehr gut“, „gut“ und „befriedigend“. Denn die Bewertung „bestanden“ bedeute, dass der Studierende bei der Antwort Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gezeigt habe, die den Kriterien für die Bewertungen „sehr gut“, „gut“ und „befriedigend“ entspräche. Es werde definiert, dass Studierende für ein „sehr gut“ tiefgehende Kenntnisse und eine selbstständige, strukturierte Darstellung der Inhalte demonstrieren müssten (Bewertung „sehr gut“ – Der Studierende habe beim Antworten umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten gezeigt, indem er die Fragen und Aufgaben der Zwischenprüfung eigenständig, kohärent, korrekt und verständlich dargelegt habe). Für den Fall, dass ein Studierender die Leistungskontrolle nicht bestehe, werde dies als „nicht bestanden“ gewertet und als akademischer Rückstand vermerkt. Die Prüfungsaufgaben enthielten zufällig generierte Prüfungsvarianten mit 20 bis 50 Fragen, die auf Komplexität abgestimmt seien und eine differenzierte Bewertung ermöglichten. Jede Testfrage und jede Aufgabe in einer Prüfungsvariante würden individuell bewertet und das Gesamtergebnis ergebe sich aus einer technischen Punktzahl, wobei der Höchstwert bei 100 Punkten liege. Die Prüfungsordnung lege fest, dass die Ergebnisse der Zwischenprüfungen in einem Prüfungsdokument festgehalten würden, das als offizielles Dokument zur Erfassung der Leistungen gelte und physisch aufbewahrt werde. Dies zeige, dass ein „Testat“ die gleichen Wissensstandards wie eine reguläre Prüfung umfasse. Die Bewertung Testat sei also eine bestätigte Leistungskontrolle, die inhaltlich und formal mit den Anforderungen des deutschen Systems übereinstimme. Für größere Fächer und Kernmodule sehe das russische System eine Prüfung vor, die als umfassende Wissensüberprüfung gelte und eine differenzierte Notenskala von 1 bis 5 umfasse. Diese Prüfungsform entspreche den deutschen Abschlussprüfungen, da sie eine gründliche Leistungskontrolle über schriftliche und mündliche Bewertungen sicherstelle und die Anforderungen der ÄApprO erfülle. Die Behauptung, dass das Fach „ Psychology and Pedagogics “ nur einen geringen medizinischen Bezug habe, sei unzutreffend. Wie in Deutschland seien hier die Grundlagen psychischer Erkrankungen vermittelt worden. Sowohl die weiterhin gültigen Theorien als auch die besprochenen Krankheitsbilder seien nach wie vor Gegenstand aktueller Forschung und bildeten eine wesentliche Grundlage für das Fachgebiet der Psychiatrie. Insgesamt biete das russische System an der O.-Universität eine umfassende Wissensüberprüfung und entspreche in Struktur und Ausführung den deutschen Vorgaben. Im Vergleich zum deutschen Curriculum zeichne sich die Ausbildung an der O.-Universität durch ein engmaschiges und umfangreiches Prüfungssystem über das gesamte Semester hinweg aus. Während in D. Intermediate Exams , Kolloquien und weitere regelmäßige Überprüfungen den Studienfortschritt begleiteten, gebe es an deutschen Universitäten – etwa in A. – in den strittigen Fächern oft keine solchen Prüfungen über das gesamte Semester hinweg. Zudem scheine es in Deutschland unüblich zu sein, dass ein akademisches Defizit in einem noch nicht abgeschlossenen Fach innerhalb des Semesters zu einer Exmatrikulation führen könne. Es sei irreführend, dass russische Testat als ein im deutschen Medizinstudium übliches Testat zu bezeichnen. Ein Testat und auch das russische Benotungssystem existierten in Deutschland nicht. Inhaltlich und prüfungstechnisch seien die Anforderungen jedoch faktisch gleich. Es sei daher nicht korrekt, anzunehmen, dass ein russisches Testat einem deutschen Testat entspreche, nur weil dies sprachlich frei so übersetzt werden könne. Es sei anders definiert und werde anders durchgeführt. Wörtlich bedeute Testat eher „Anrechnung“ als Testat. In Russland diene das Testat zur Überprüfung des gesamten Lernstandes und bilde die Voraussetzung für den Abschluss eines Kurses. Die Durchführung und Dokumentation seien dabei exakt in der Prüfungsordnung festgelegt Ein Testat im deutschen Medizinstudium hingegen beziehe sich in der Regel auf ein spezifisches Themengebiet innerhalb eines Faches und variiere in seiner Durchführung. Am ehesten entsprächen die deutschen Testate im Medizinstudium den in der russischen Prüfungsordnung genau beschriebenen fortlaufenden Prüfungen. Dies werde zusätzlich dadurch unterstützt, dass das Testat zu den Zwischenprüfungen und nicht zu den fortlaufenden Kontrollen gezählt werde, die die für ein deutsches Testat übliche Prüfungsform darstellen würden. Die aufgeführten Prüfungsformate seien daher als gleichwertig anzuerkennen und sollten gemäß der ÄApprO gewertet werden. Die Einstufung als „unbenotetes Testat“, wie sie vom beklagten Land vorgenommen worden sei, sei für ihn bis heute nicht nachvollziehbar. Hierzu nahm die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 ergänzend Stellung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 517 ff. GA) verwiesen. Am 12. März 2025 bestand der Kläger nach einem krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt im Frühjahr 2024 und einem Fehlversuch im Herbst 2024 den Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Zur Begründung seiner gleichwohl fortgeführten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei im Rechtssinne bemakelt, weil er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einmal nicht bestanden habe. Dieser Makel könne dadurch beseitigt werden, wenn das beklagte Land vom Gericht verpflichtet werde, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit einem vor dem Datum des Nichtbestehens datierten Anrechnungsbescheid anzurechnen. Im Übrigen ergebe sich sein rechtliches Interesse an der Feststellung auch aus der beabsichtigten Inanspruchnahme des beklagten Landes auf Schadensersatz u.a. in Höhe der Studiengebühren der HMU A. und wegen der mehrjährigen Verzögerung seines Studiums und des damit einhergehenden späteren Berufseinstiegs. In der Sache trägt der Kläger im Wesentlichen vor, zunächst sei ein Ermessen des beklagten Landes über die Gleichwertigkeit tatbestandlich nicht eröffnet. Vielmehr sei die Anrechnung unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit eine gebundene Entscheidung. Ferner sei weder überzeugend, dass das beklagte Land zwischen der Anrechnung als Zulassungsvoraussetzung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und der Anrechnung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung differenziere noch, dass es eine Prüfung mit Notenspektrum im Bestehensbereich als Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung und als Teil der Staatsprüfung anrechne und eine Prüfung ohne Notenspektrum im Bestehensbereich nur als Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung aber nicht als Teil der Staatsprüfung anrechne. Weiterhin sei auch eine benotete Form der Leistungskontrolle durchgeführt worden. Ein „začhot“ entspreche tatsächlich einer benoteten Prüfung und keinem Testat. Ein Leistungsnachweis, der entweder bestanden oder nicht bestanden sei, sei auch „benotet“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 23. Januar 2023 (Bl. 52 f. GA), vom 26. Januar 2023 (Bl. 56 ff. GA), vom 28. April 2023 (Bl. 73 ff. GA), vom 8. September 2023 (Bl. 97 f. GA), vom 8. November 2023 (Bl. 120 ff. GA), vom 13. November 2023 (Bl. 127 ff. GA), vom 27. November 2023 (Bl. 131 ff. GA), vom 6. Dezember 2023 im Verfahren 6 L 2475/23 (Bl. 2 ff. GA 6 L 2475/23), vom 30. November 2023 (Bl. 139 ff. GA), vom 2. Januar 2024 im Verfahren 6 L 2475/23 (Bl. 288 ff. GA 6 L 2475/23), vom 15. Januar 2024 im Verfahren 6 L 2475/23 (Bl. 306 ff. GA 6 L 2475/23), vom 31. Juli 2024 (Bl. 161 ff. GA), vom 28. August 2024 (Bl. 194 ff. GA), vom 28. November 2024 (Bl. 495 ff. GA), vom 6. Mai 2025 (Bl. 547 ff. GA), vom 12. Mai 2025 (Bl. 556 ff. GA), vom 15. Mai 2025 (Bl. 563 f. GA) und vom 16. Mai 2025 (Bl. 567 GA) verwiesen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Bescheide des beklagten Landes vom 24. Mai 2022, vom 7. Oktober 2022, vom 27. Juli 2023 und vom 19. Oktober 2023 aufzuheben, insoweit dort nicht der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, hilfsweise vier vorklinische Semester angerechnet bzw. anerkannt werden und das beklagte Land zu verpflichten, zugunsten des Klägers einen - auf das Datum der Entscheidungsreife bezogenen, - hilfsweise, auf den 16. März 2022 bezogenen, - hilfsweise, auf den 24. Mai 2022 bezogenen, - hilfsweise auf den 7. Oktober 2022 bezogenen, - hilfsweise, auf den 27. Juli 2023 bezogenen, - hilfsweise auf den 19. Oktober 2023 bezogenen Anrechnungsbescheid für den Ersten Abschnitt, hilfsweise für vier vorklinische Semester zu erteilen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die o.g. Bescheide des beklagten Landes fehlerhaft sind und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, hilfsweise als vier vorklinische Semester, anzurechnen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es zunächst vor, dem Kläger sei mit den ausgestellten Anerkennungsbescheiden die Möglichkeit eröffnet worden, sich bundesweit an einer Universität für das Medizinstudium zu bewerben. Der Kläger habe sich jedoch entschieden, das Studium der Humanmedizin an der HMU in A. fortzuführen, bei der es sich um eine private, staatlich anerkannte Universität handele, die Studiengebühren verlange. In der Sache trägt es hinsichtlich der Unterscheidung einer Anerkennung als Zulassungsvoraussetzung für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und einer Anerkennung als Prüfungsleistung vor, dass Gegenstand des Antrags nicht allein die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Bezug auf Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9 ÄApprO sei, sondern auch die Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Gleichwertigkeit müsste daher nicht nur in Bezug auf die Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9 ÄApprO bestehen, sondern auch in Bezug auf den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO i.V.m. Anlage 9 und 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO. Für die Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sei daher zwingend eine Prüfung auf Examensniveau mit den Anforderungen des § 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 ÄApprO i.V.m. Anlage 9 und Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO erforderlich. In der Leistungsübersicht des Klägers seien die Fächer „Biologie“, „Chemie“, „Physik“ und „Psychologie und Pädagogik“ lediglich mit „ Credit “ (= unbenotetes Testat) ausgewiesen. Durch den Nachweis „ Credit “ sei nicht ersichtlich, inwiefern und in welcher Art eine Leistungskontrolle des jeweiligen Fachs stattgefunden habe. Demnach reiche diese Nachweisform allenfalls für die Anerkennung als Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (bundeseinheitliche Gesamtprüfung) aus, nicht jedoch für die Anerkennung als Prüfungsleistung, vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 ÄApprO. Es schließt sich zur Begründung vollumfänglich den Ausführungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn an. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 15. November 2022 (Bl. 25 ff. GA), vom 23. Februar 2023 (Bl. 64 ff. GA), vom 27. Juli 2023 (Bl. 84 f. GA), vom 19. Oktober 2023 (Bl. 111 f. GA), vom 12. Dezember 2023 im Verfahren 6 L 2475/23 (Bl. 40 ff. der GA 6 L 2475/23), vom 14. Dezember 2023 im Verfahren 6 L 2475/23 (Bl. 56 ff. der GA 6 L 2475/23), vom 15. März 2024 (Bl. 147 ff. GA) und vom 9. Mai 2025 (Bl. 552 f. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der vorausgegangenen Eilverfahren mit den Aktenzeichen 6 L 995/22 und 6 L 2475/23 und der jeweiligen Beiakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die vorliegende Klage hat keinen Erfolg. Dabei mag hier dahinstehen, ob der Kläger – wie mit seinen im Wege der Verpflichtungsklage verfolgten Anträgen geltend gemacht – bei Vorliegen der materiellen Anrechnungsvoraussetzungen überhaupt einen Anspruch auf Ausstellung eines rückdatierten Anrechnungsbescheides hätte. So aber in Bezug auf ein im Wege der gerichtlichen Prüfungsanfechtung erstrittenes Prüfungszeugnis Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 2015 – 3 Bf 155/10 –, juris, Rn. 38 ff. Denn dieses Begehren bleibt jedenfalls aus den unter I. und II. genannten Gründen ohne Erfolg. I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die von ihm an der Ersten Staatlichen Medizinischen N. Universität D. (O.-Universität) erbrachten Prüfungsleistungen unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 24. Mai 2022, vom 7. Oktober 2022, vom 27. Juli 2023 und vom 19. Oktober 2023 als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anrechnet, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung ganz oder teilweise an, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle Studien- und Prüfungsleistungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Abweichend von den Ausführungen der Kammer in den vorangegangenen Eilbeschlüssen steht dem beklagten Land bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit kein Ermessensspielraum zu. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 1. Dezember 1982 – 7 C 72.81 –, juris, Rn. 13 f., vom 18. Februar 1993 – 3 C 64.90 –, juris, Rn. 41, vom 23. Juni 1993 – 11 C 12.92 –, juris, Rn. 30-34, und vom 19. Dezember 1997 – 6 C 7.97 –, juris, Rn. 16; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 9. August 2021 – 2 NB 57/21 –, juris, Rn. 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 4. März 1994 – 9 S 484/94 –, juris, Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. September 1999 – 22 A 3745/98 –, juris, Rn. 7 f.; Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Thüringen), Urteile vom 13. Dezember 1995 – 1 KO 19/94 –, juris, Rn. 48, und vom 10. November 1999 – 1 KO 973/96 –, juris, Rn. 43. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Dauer, die Didaktik, die Inhalte und auch die Art der Überprüfung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 3 C 64.90 –, juris, Rn. 33; Haage, in: Ärzteapprobationsordnung, 3. Online-Auflage 2016, § 12 Rn. 1 und 3. Die Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind vorliegend nicht gegeben. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO wird beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch geprüft. Nach § 13 Abs. 2 ÄApprO sind für die Bewertung der Leistungen die Prüfungsnoten „sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung, „gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, „nicht ausreichend“ (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, zu verwenden. In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 ÄApprO schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen und dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Nach § 22 Abs. 1 ÄApprO betrifft der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die Stoffgebiete I. Physik für Mediziner und Physiologie, II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie, III. Biologie für Mediziner und Anatomie, IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie. Dabei ergeben sich die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung, § 23 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO. Danach entfallen auf das Gebiet I. Physik für Mediziner und Physiologie und das Gebiet II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie jeweils 80 Fragen, während für das Gebiet III. Biologie für Mediziner und Anatomie 100 Fragen und für das Gebiet IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie 60 Fragen vorgesehen sind. Diese Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein, § 23 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO. Die schriftliche Prüfung soll nach § 23 Abs. 1 ÄApprO an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit je 4 Stunden Dauer stattfinden, wobei auf den ersten Prüfungstag die Stoffgebiete I und II und auf den zweiten Prüfungstag die Stoffgebiete III und IV entfallen. Nach § 22 Abs. 2 ÄApprO wird der Prüfling im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in den Fächern Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprüft. Die in Streit stehenden Prüfungsleistungen des Klägers sind in dessen Leistungsübersicht aus dem Online-Portal der Universität wie folgt ausgewiesen (Bl. 475 ff. GA): Discipline Form of control Result CT Score Semester Biology Credit 21.01.2021 Passed 73 1 Генетика (Genetika) Credit 15.06.2021 77 2 Chemistry Credit 29.01.2021 Passed 82 1 Physics, Mathematics Credit 21.01.2021 Passed 63 1 Psychology and Pedagogics Credit 24.12.2021 Passed 100 3 Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 ausgeführt, die Verordnung „Über die fortlaufende Kontrolle und Zwischenkontrolle der Studierenden der Ersten Staatlichen I.M.- O.-Medizinuniversität D.“ vom 13. Mai 2019 (im Folgenden: Verordnung) regele die Formen und das Verfahren der Leistungskontrollen an der besagten Universität. In der Verordnung werde zwischen einer fortlaufenden Kontrolle und einer Leistungskontrolle unterschieden. Gemäß der Verordnung (Ziffer 2) diene die fortlaufende Kontrolle der Bewertung des individuellen Lernfortschritts in den einzelnen Lehrveranstaltungen. Bei der fortlaufenden Kontrolle handele es sich in der Regel um eine Kontrolle der Lernergebnisse zu einem von mehreren Themen einer Lehrveranstaltung innerhalb des Semesters. Demzufolge finde die fortlaufende Kontrolle mehrmals pro Semester in verschiedenen Formen (z.B. mündliche Antwort, Kontrollarbeit, Laborarbeit, Vortrag, Kolloquium, Test) statt. Die Formen der laufenden Kontrolle würden durch das Programm der jeweiligen Lehrveranstaltung festgelegt. Die Lehrstühle seien verpflichtet, Informationen zu der Form, dem Verlauf sowie den Bewertungskriterien der fortlaufenden Kontrolle vor dem Anfang des Semesters zu veröffentlichen. In den vom Kläger vorgelegten Unterlagen werde die fortlaufende Kontrolle als „ Intermediate Exam “ bezeichnet. Gemäß der Verordnung (Ziffer 3) diene die Leistungskontrolle der Bewertung der Zwischenergebnisse sowie der abschließenden Lernergebnisse einer Lehrveranstaltung. Die Leistungskontrolle finde am Ende des Semesters statt und umfasse in der Regel eine Bewertung der abschließenden Lernergebnisse einer Lehrveranstaltung. Die Leistungskontrolle könne in den Formen Testat, Prüfung, Attestierung und Kontrollarbeit durchgeführt werden. Die genauen Angaben zu der Form der Leistungskontrolle einzelner Lehrveranstaltungen könnten dem für den jeweiligen Studiengang geltenden Lehrplan entnommen werden. Bei einem Testat handele es sich um eine Form der Leistungskontrolle, die in denjenigen Fächern abzulegen sei, deren zeitlicher Umfang nicht mehr als drei Leistungspunkte (1 Leistungspunkt = 36 Unterrichtsstunden) betrage. Das Testat werde in Form eines computerbasierten, zentralisierten Tests („ centralized testing “) durchgeführt. Das Gesamtergebnis werde als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ in der abschließenden Fächer- und Notenübersicht als „ passed “ (bestanden) angegeben. Im Lehrplan werde das Testat als „ Pass-Fail Examination “ bezeichnet, in der Fächer- und Notenübersicht als „ Credit “. Bei einer Prüfung handele es sich um eine Form der Leistungskontrolle, die in denjenigen Fächern abzulegen sei, deren zeitlicher Umfang mehr als drei Leistungspunkte betrage. Die Prüfung werde in Form eines computerbasierten, zentralisierten Tests („ centralized testing “) mit zusätzlicher umfassender Kontrolle, der sog. „Wissensprüfung“ der gesamten Lernergebnisse im Fach in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt. Die Ergebnisse würden immer einer Benotung in Form der Noten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ unterzogen. Diese Noten seien entsprechend in der Fächer- und Notenübersicht ausgewiesen. Im Lehrplan werde die Prüfung als „ Examination “ bezeichnet, in der Fächer- und Notenübersicht als „ Exam “. Diese unterschiedlichen Prüfungsgestaltungen hat der Kläger durch seine Ausführungen auch bestätigt. Dementsprechend hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit Blick auf die Ausweisung in der Fächer- und Notenübersicht zur „ Form of control “ als „ Credit “ in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass der Kläger die von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen „ Physics, Mathematics “ „ Chemistry “, „ Biology “, „ Genetika “und „ Psychology and Pedagogics “ mit einem Testat in vorgenannten Sinne abgeschlossen habe. Dies zugrunde gelegt sind die vom Kläger absolvierten Prüfungsleistungen wegen der Art der erfolgten Leistungskontrollen nicht als eine dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechende Examensleistung anzuerkennen. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass die deutsche Medizinerausbildung die Besonderheit aufweist, dass mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine in zeitlicher und fachlicher Hinsicht konzentrierte Kontrolle des Wissens der ersten vier Studienjahre an insgesamt drei Prüfungstagen durchgeführt wird, was für die Prüflinge erfahrungsgemäß mit einer besonders intensiven Prüfungsvorbereitung einhergeht und einen umfassenden Wissensstand vor Übertritt in den klinischen Studienabschnitt gewährleistet. Da die Verordnung der O.-Universität selbst vorsieht, dass eine „Prüfung“ im Gegensatz zu einem „Testat“ in Form eines computerbasierten, zentralisierten Tests („ centralized testing “) mit zusätzlicher umfassender Kontrolle, der sog. „Wissensprüfung“ der gesamten Lernergebnisse im Fach in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt wird, und damit selbst zwischen dem Umfang eines „Testats“ und einer „Prüfung“ differenziert, ist ein „Testat“ in diesem Sinne nicht mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertig. Denn bei diesem wird gerade keine zusätzliche umfassende Kontrolle, die sog. „Wissensprüfung“ der gesamten Lernergebnisse im Fach vorgenommen, was sich nachfolgend auch in der unterschiedlichen Ausweisung in der Fächer- und Notenübersicht widerspiegelt. Dies wäre jedoch erforderlich, um eine Gleichwertigkeit mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in der deutschen Medizinerausbildung anzunehmen. Mit Blick hierauf ist es unerheblich, ob das Testat – wie das beklagte Land meint – „unbenotet“ ist oder – so der Kläger – das Testat im Zweistufensystem „bestanden“ oder „nicht bestanden“ benotet wird. Denn jedenfalls bleibt es bei dem in der Verordnung selbst vorgesehenen Unterscheidung der Prüfungsgestaltungen, bei der er sich gerade nicht lediglich um austauschbare Begrifflichkeiten handelt, sondern aufgrund materieller Unterschiede voneinander abgegrenzte Formen der Kontrolle des jeweiligen Leistungsstandes der Studierenden. Mit der vom Kläger monierten angeblichen Unterscheidung zwischen der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung selbst als „Physikumsäquivalent“ einerseits und der Anerkennung der erbrachten Leistungen als Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anderseits ist letztlich keine über die Ablehnung der Anerkennung als „Physikumsäquivalent“ hinausgehende Beschwer für den Kläger verbunden. Soweit das beklagte Land die vom Kläger erbrachten Leistungen (unter Anrechnung von drei vorklinischen Fachsemestern) jedenfalls als ausreichend ansieht, um ihm die Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu ermöglichen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 ÄApprO und Anlagen 1, 2 und 3 zur ÄApprO), ist dies als eine im Vergleich zur vollumfassenden Antragsablehnung weniger einschneidende Folge der fehlenden Gleichwertigkeit zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung selbst zu verstehen. Da dem Kläger mit der erfolgten Anerkennung als Zulassungsvoraussetzung der weitere Nachweis entsprechender Leistungen als Voraussetzung für die Teilnahme am „Physikum“ erspart worden ist, mag hier dahinstehen, auf welcher normativen Grundlage sich das beklagte Land für diese Anerkennungsentscheidung statt der Ablehnung des Anerkennungsantrags entschieden hat. II. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihm unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 24. Mai 2022, vom 7. Oktober 2022, vom 27. Juli 2023 und vom 19. Oktober 2023 mit einem auf die genannten Zeitpunkte datierenden Anrechnungsbescheid vier vorklinische Semester anrechnet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zunächst ist das beklagte Land entgegen der Ansicht des Klägers auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ÄApprO berechtigt, bei der vom Kläger begehrten (hilfsweisen) Anrechnung von vier vorklinischen Fachsemestern auch die Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen mit dem Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu fordern. Die Approbationsordnung für Ärzte setzt nicht nur Mindeststudienzeiten fest, die nach § 12 Abs. 1 ÄApprO durch eine Anrechnung von Vorstudienzeiten verkürzt werden können, sondern normiert auch im Einzelnen, wie sich die Ausbildung gliedert und welche Pflichtlehrveranstaltungen und Praktika abzuleisten sind. Die Anrechnung früherer Studienzeiten auf das Medizinstudium mit der Folge einer Verkürzung der Ausbildungszeit setzt daher notwendig voraus, dass früher erbrachte Nachweise über Studien und Praktika für das Medizinstudium anerkannt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 – 22 A 2383/88 –, juris, Rn. 12. Mit der Anrechnung von vier vorklinischen Fachsemestern ist zugleich die Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verbunden. Gleichwertigkeit muss daher nicht nur in Bezug auf die Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO i.V.m. Anlage 1 bestehen, sondern auch in Bezug auf den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 23 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO i.V.m. Anlage 10). Vgl. VG München, Beschluss vom 17. März 2022 – M 3 E 21.5489 –, juris, Rn. 33. Soweit der Kläger die Einbeziehung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in die Betrachtung als fehlerhaft rügt, übersieht er, dass er einen Anrechnungs- bzw. Anerkennungsbescheid des beklagten Landes begehrt, der ihm unter Anrechnung von vier Fachsemestern einen Ausbildungsstand bescheinigt, der demjenigen gleichwertig ist, den Studierende der deutschen Medizinerausbildung nach Abschluss von vier Fachsemestern aufweisen. Das deutsche Medizinstudium sieht beim Abschluss von vier Fachsemestern die Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ÄApprO), sodass bei einer vier Fachsemester und damit den kompletten vorklinischen Studienabschnitt umfassenden Gleichwertigkeitsbescheinigung auch der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Auf die Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat bzw. hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch (siehe I.), sodass eine Anrechnung von vier vorklinischen Semestern bereits aus diesem Grund ausscheidet. Im Übrigen ist der hilfsweise Antrag des Klägers, das beklagte Land zu verpflichten, ihm einen auf das Datum der Entscheidungsreife bezogenen Anrechnungsbescheid für vorklinische Semester zu erteilen, mangels Nennung eines konkreten Zeitpunkts bereits zu unbestimmt. Ohne dass es noch darauf ankommt, weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass der Kläger auch aus anderen Gründen keinen Anspruch darauf hat, dass das beklagte Land ihm unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 24. Mai 2022, vom 7. Oktober 2022, vom 27. Juli 2023 und vom 19. Oktober 2023, mit einem auf den 16. März 2022, hilfsweise auf den 24. Mai 2022, hilfsweise auf den 7. Oktober 2022, hilfsweise auf den 27. Juli 2023, hilfsweise auf den 19. Oktober 2023 bezogenen Anrechnungsbescheid, (isoliert) vier vorklinische Semester anrechnet. Insbesondere konnte eine Anerkennung bzw. Anrechnung der Studienleistungen und -zeiten zum Zeitpunkt der Stellung des Anerkennungsantrags am 16. März 2022 und des ersten Ablehnungsbescheids am 24. Mai 2022 durch das beklagte Land schon nicht erfolgen, da die vorgelegten Auszüge aus der Online-Plattform der Ersten Staatlichen Medizinischen Universität in D. nebst einer eidesstattlichen Versicherung sowie die Zurverfügungstellung seiner Zugangsdaten für die Online-Plattform zur Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichend waren. Insoweit nimmt die Kammer zur weiteren Begründung Bezug auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 29. Juli 2022 im vorausgegangenen Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 6 L 995/22. Soweit sich die Berichterstatterin des OVG NRW im Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 14 B 960/22 mit der vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung gestellten Zugangskennung in dessen Konto auf der Internetseite der O.-Universität in D. eingeloggt hat und das OVG NRW im Einstellungsbeschluss vom 20. Oktober 2022 dem beklagten Land – ohne weitere Begründung – die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge auferlegt hat, da es im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres, dass das beklagte Land nach Ansicht des OVG NRW verpflichtet gewesen wäre, die Gleichwertigkeitsprüfung zu diesen Zeitpunkten auf der Grundlage der vorgelegten Auszüge aus der Online-Plattform, der eidesstattlichen Versicherung oder durch Nutzung der Zugangsdaten vorzunehmen. Die Kammer verkennt nicht, dass das Unvermögen des Klägers, offizielle Übersichten über seine Studienleistungen vorzulegen, nicht auf seinem Verschulden beruht. Gleichwohl kann auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikosphären und dem Gebot der Gleichbehandlung der zahlreichen Fälle von Anerkennung ausländischer Studienleistungen von dem beklagten Land nicht ohne Weiteres verlangt werden, unter Verzicht auf einen offiziellen Nachweis der Hochschule, an der die fraglichen Leistungen erbracht wurden, eine Gleichwertigkeitsentscheidung basierend auf den nur eingeschränkt verifizierbaren Angaben des jeweiligen Antragstellers zu treffen. Darüber hinaus hat die hier gleichwohl eingeleitete Gleichwertigkeitsprüfung des beklagten Landes mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 ohnehin nur zu einer Anrechnung von drei vorklinischen Semestern geführt. Auch zum 7. Oktober 2022, zum 27. Juli 2023 und zum 19. Oktober 2023 lagen – neben der fehlenden Gleichwertigkeit mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – die Voraussetzungen für eine Anerkennung von vier vorklinischen Semestern nicht vor. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Unterlagen, die dem beklagten Land eine Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung ermöglicht haben, hinsichtlich des „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ und des „Seminars der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ erst mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 und hinsichtlich des „Praktikums der Berufsfelderkundung“ und des „Praktikums zur Einführung in die klinische Medizin“, welche in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9 ÄApprO bei den Praktischen Übungen, Kursen und Seminaren, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen sind, genannt werden, erst mit Schriftsatz vom 8. September 2023 eingereicht hat. Nach Einreichung der Unterlagen hat das beklagte Land eine Anrechnungsempfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt und – mit Ausnahme des „Praktikums zur Einführung in die klinische Medizin“ – die entsprechenden Anerkennungen ausgesprochen. Eine Anerkennung des „Praktikums zur Einführung in die klinische Medizin“ durch das beklagte Land war zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen am 8. September 2023 bereits entbehrlich, nachdem der Kläger dieses an der HMU A. im Zeitraum vom 3. April 2023 bis zum 9. Juli 2023 absolviert hat. III. Nach dem oben Gesagten hat der Kläger – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit, insbesondere des Vorliegens eines erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses – auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die o.g. Bescheide des beklagten Landes fehlerhaft sind und auf die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet war, die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, hilfsweise als vier vorklinische Semester, anzurechnen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). VI. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.