Beschluss
3 O 146/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:1124.3O146.25.00
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Leitsätze
Für einen Antrag auf Anerkennung von an einer anderen Hochschule erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) angemessen, auch wenn die Anerkennung mehrerer Leistungen begehrt wird.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 2. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Antrag auf Anerkennung von an einer anderen Hochschule erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) angemessen, auch wenn die Anerkennung mehrerer Leistungen begehrt wird.(Rn.2) Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 2. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Nach dieser Bestimmung ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (sog. Auffangstreitwert). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das Interesse an der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht wurden, lässt sich wirtschaftlich nicht beziffern. Der Wert von Leistungen und Prüfungen, die den Zugang zu einem bestimmten Beruf (noch) nicht eröffnen und denen auch keine entsprechende Wirkung zukommt, lässt sich meist nur schwer prognostisch und höchstens einzelfallbezogen abschätzen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2016 - 22 C 16.439 - juris Rn. 5). Auch im vorliegenden Fall lässt sich nicht prognostizieren, in welcher finanziellen Größenordnung Erwerbsmöglichkeiten der Antragstellerin im Falle der begehrten Anerkennung der fraglichen Studien- und Prüfungsleistungen verbessert würden. Soweit in den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für eine noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)prüfung ein höherer Streitwert von 7.500 € für angemessen gehalten wird (Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs a.F.), geht es dabei um Prüfungen oder sonstige Einzelleistungen, denen eine - auch wirtschaftliche - größere Bedeutung zukommt, weil deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2024 -3 O 115/24 - Rn. 6). Eine solche Situation liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Der Antrag ist auf die Anerkennung von Studienleistungen, nicht aber auf die Feststellung des Bestehens des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gerichtet. Im Hinblick auf die pauschalierende und typisierende Zielrichtung des Auffangstreitwerts ist der Streitwert auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag drei Kurse an deutschen Hochschulen ersparen will, auf den dreifachen Auffangstreitwert zu erhöhen. Die Antragstellerin führt ein gerichtliches Verfahren, in dem es letztlich - wie sie in ihrer Antragsschrift ausführt - darum geht, in ein höheres Fachsemester wechseln zu können. Eine Vervielfachung des Auffangstreitwerts gemäß der Anzahl der einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen, deren Anerkennung begehrt wird, würde darauf hinauslaufen, dass der Streitwert in Verfahren zur Anerkennung mehrerer Einzelleistungen oft höher zu bemessen wäre als der Streitwert von Prüfungen, in denen es um den Berufszugang geht (vgl. Nr. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs a.F.). In der Rechtsprechung wird bei Verfahren der vorliegenden Art, in denen die Anerkennung mehrerer an anderen Hochschulen erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen begehrt wird, (soweit ersichtlich) regelmäßig der Auffangstreitwert für angemessen gehalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 7 C 17.1433 - juris; VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2025 - 6 K 3463/22 - juris Rn. 85 ff.; VG B-Stadt, Urteil vom 12. Dezember 2024 - 5 K 401/23 - juris Rn. 36 ff.; ebenso der von der Antragstellerin mit der Antragsbegründung vorgelegte Beschluss des VG Hamburg vom 2. März 2023 - 2 E 4720/22 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).