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Urteil

7 K 7608/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0522.7K7608.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist die Tochter der am 00.00.1949 in Omsk geborenen Frau C. Q. (geborene A.) und des Herrn U. S.. In die Geburtsurkunde ihrer 2002 geborenen Tochter E. und in ihre Heiratsurkunde aus dem Jahr 2011 ist ihre Nationalität mit Russin eingetragen. 2022 ließ die Klägerin die Einträge zu ihrer Nationalität in ihrer Heiratsurkunde, der Scheidungsurkunde und der Geburtsurkunde ihrer 2003 geborenen Tochter F. von russisch in deutsch ändern bzw. erstmals ergänzen. Die von der Tochter E. beantragte Änderung des Nationalitätseintrages im Geburtenregister lehnte das zuständige Standesamt ab. Am 08.12.2022 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, ihre Großeltern mütterlicherseits seien Deutsche (G. A., geboren am 00.00.1925 in Orenburg, J. B., geboren am 00.00.1922 in Omsk). Die Großeltern seien zur Trudarmee eingezogen worden. Sie, die Klägerin, habe mehr als zehn Jahre im Haus der Großmutter gelebt und habe die deutschen Traditionen und die Kultur aufgenommen. Sie verwies auf das ab 1957 geführte Haushaltsbuch der Familie, das sie der Beklagten in Kopie übersandte und in dem sie mit deutscher Nationalität geführt wird. Aber auch unabhängig von dem, was in offiziellen Dokumenten zu ihrer Nationalität gestanden habe, sei sie Deutsche. Die Geburtsurkunde der Tochter E. habe der geschiedene Ehemann ausstellen lassen, der sie – die Klägerin – betreffende Nationalitätseintrag (russisch) sei ihr also nicht zuzurechnen. Es gebe also nur zwei Dokumente, in denen ihre Nationalität mit russisch angegeben sei, nämlich die Geburtsurkunde der ersten Tochter, die von deren Vater ohne ihre Beteiligung registriert worden sei, und die Heiratsurkunde mit ihrem zweiten Ehemann, die ebenfalls der Ehemann ausgefüllt habe und die sie nur ungelesen unterschrieben habe. Zu ihren Sprachkenntnissen gab sie an, in ihrem Elternhaus sei Deutsch gesprochen worden. Sie habe die Sprache vom 18. bis zum 28. Lebensjahr von den Großeltern und in Deutschkursen erlernt. Sie verstehe wenig; ihre Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Mit Bescheid vom 06.03.2023 lehnte das BVA den Antrag ab. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 BVFG. Hinsichtlich der Begründung wird im Übrigen auf Blatt 290 ff. der Beiakte 2 verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Klägerin erhob am 28.03.2023 Widerspruch. Die Ablehnung stütze sich unzutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021 – 1 C 5.20. Sie bitte um Mitteilung, wie sie die Ernsthaftigkeit ihres Bekenntnisses nachweisen solle. Den Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2024 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erteilung des Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setze das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG voraus. Die Klägerin gehöre nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht zur deutschen Nationalität. Sie habe sich auch nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. In ihrem jetzigen gültigen Personalausweis fehle der Nationalitätseintrag. In der Geburtsurkunde ihrer Tochter E. werde sie mit russischer Nationalität geführt. Ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse sei nicht erbracht. Am 22.11.2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe die deutsche Nationalität in wesentliche amtliche Dokumente eintragen lassen und somit eine Nationalitätenerklärung, die ausschließlich ihre deutsche Volkszugehörigkeit ausweise, abgegeben. Diese Nationalitätenerklärung stelle ein wirksames Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG dar. Die Wirksamkeit des Bekenntnisses könne seit der Gesetzesänderung vom 23.12.2023 nicht mehr dadurch infrage gestellt werden, dass es in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren erfolgt sei. Die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses sei nicht mehr besonders nachzuweisen. Soweit es den russischen Nationalitätseintrag in der Geburtsurkunde der Tochter E. betreffe, sei ihr Antrag auf die Änderung der Nationalität im Geburteneintrag vom 06.02.2002 vom Standesamt abgelehnt worden. Sie habe das Verfahren zwecks Nationalitätenänderungen angesichts der Volljährigkeit des Kindes nicht betreiben können. Es sei unschädlich, dass sie noch nicht nachgewiesen habe, dass sie in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dieser Umstand führe für sich genommen nicht dazu, dass die Klage abzuweisen sei. Auch in Ermangelung bisheriger behördlicher Ermittlungen sei es sachgerecht, der Beklagten die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung im Wege eines Bescheidungsurteils zu überlassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2024 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.3.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2024 zu verpflichten, erneut über ihren Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin werde im Geburtenregister in dem Eintrag bezüglich der Geburt der Tochter E. weiterhin mit russischer Nationalität geführt. Da sich die Klägerin nicht weiter um die Änderung bemüht habe, liege auch kein ernsthaftes Bemühen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG vor. Sie erfülle zudem nicht die sprachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Dies richtet sich nach §§ 4, 6 BVFG. Nach diesen Vorschriften kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer wie die Klägerin nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat, § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG). Es kann offen bleiben, ob die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen abstammt und ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis von Sprachkenntnissen bestätigt werden muss, § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Die Antragstellerin erfüllt also die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht nicht. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 -, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris Rn. 17 f. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bestimmt, dass der Antragsteller sich (durch Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt haben muss; § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG verlangt, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag oder – hier nicht einschlägig - im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorliegen muss. Der „Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag“ grenzt den für die Beurteilung der erforderlichen Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt von dem für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt - regelmäßig derjenige der letzten mündlichen Verhandlung - ab. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 11 A 1414/24; BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, juris Rn. 3 ff., 10; VG Köln, Urteil vom 4. Juni 2024 – 7 K 3307/22 und vom 6. August 2024 – 7 K 1442/23. Ihren Vortrag, über die erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen, hat die Klägerin nicht belegt und auch das im Aufnahmeantrag angekündigte Sprachzertifikat nicht spätestens im Zuge des Widerspruchsverfahrens nachgereicht. Ein Sprachnachweis liegt also im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. Für einen Bescheidungsantrag ist kein Raum, denn die Sache ist spruchreif. Nach dem oben Gesagten fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal für den geltend gemachten Anspruch. Bereits dieser Umstand führt zur Abweisung der Klage. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ist - anders als die Klägerin meint - keine dahingehende Wertung zu entnehmen, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse der Behörde überlassen ist. Die Durchführung des vom BVA im Rahmen seiner Ermittlungspflichten (§ 24 VwVfG) eingerichteten „Sprachtests“ bei den Auslandsvertretungen, vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 1999 – 5 B 4.99 –, juris, ist für den Nachweis des Bestätigungsmerkmals in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG schon nicht zwingend, vielmehr kann dieser Nachweis ohne weiteres auch durch geeignete Sprachzertifikate erbracht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.