Urteil
10 K 1301/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0826.10K1301.23.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der 1972 in der Ukraine geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im September 2022 stellte er einen Aufnahmeantrag. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete der Kläger von der 1910 in A./Gebiet B. geborenen G. W., geborene J. ab, die seine Großmutter mütterlicherseits sei. Der Großvater mütterlicherseits habe dem ukrainischen Volkstum angehört. Wegen des nichtdeutschen Volkstums des Großvaters sei die Großmutter keinen Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Er selbst sei in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen worden. In der im Geburtsjahr gefertigten Geburtsurkunde des Klägers sind sein Vater mit russischer Nationalität und die Mutter mit ukrainischer Nationalität erfasst. Zum Nachweis der deutschen Abstammung legte der Kläger folgende Unterlagen vor: - eine Bescheinigung, wonach G. K. 1965 in ihrem Pass mit deutscher Nationalität eingetragen sei, - eine 1955 ausgestellte Geburtsurkunde des 1930 geborenen P. L. und Ablichtungen von auf September 1945 datierenden Geburtseinträgen für P. L. sowie die 1932 geborene H. K., in denen G. K. als deren Mutter mit deutscher Nationalität genannt ist, während sie in der 1965 ausgestellten Geburtsurkunde der 1935 geborenen Mutter des Klägers und einer 2016 ausgestellten Heiratsurkunde mit ukrainischer Nationalität geführt wird, - Kopie eines archivierten Kirchenregisterauszugs, in dem die Geburt der G. Y. als Kind von M. und E. Y., geborene I., für den 00.00.1909 in Q./B. eingetragen ist, - EWZ-Unterlagen des im November 1944 im Wartheland eingebürgerten M. J., in denen R. als sein Kind genannt ist. Der Kläger führte weiter aus, er sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Einer Sprachprüfung habe er sich angesichts der in der Ukraine herrschenden Kriegsverhältnisse noch nicht unterziehen können. Er habe sich für den Erhalt des deutschen Friedhofs im früheren Q. eingesetzt. Dabei nahm er auf ein Dankesschreiben der Botschaft der Beklagten in Kiew Bezug, das von April 2018 datiert. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Der Kläger habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch verwies der Kläger auf Auszüge aus Personenstandsregistern vom 17. Oktober 2022, wonach er bereits im Jahr 2018 auf der Grundlage eines Urteils des Bezirksverwaltungsgerichts Wolhynien vom 22. Juni 2018 die erneute Registrierung seiner 1992 in U. geschlossenen Ehe und der Geburt seiner 1995 in U. geborenen Tochter durch ein wolhynisches Standesamt mit einer Änderung des Eintrags seiner Nationalität von „russisch“ zu „deutsch“ erwirkt habe. Dass seine Einladung zu einem Sprachtest in einer deutschen Auslandsvertretung momentan nicht möglich sei, rechtfertige die Ablehnung des Aufnahmeantrags nicht. Das Bundesverwaltungsamt müsse ihm die Möglichkeit einräumen, den Nachweis seiner Deutschkenntnisse nachzureichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Die geltend gemachte ehrenamtliche Gräberfürsorge und die nachträglich beschafften Urkunden zum Nachweis eines Bekenntnisses im Jahr 2018 entfalteten keine Beweiskraft. Der Kläger hat am 10. März 2023 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er werde bei der ersten sich bietenden Möglichkeit an einer Sprachprüfung teilnehmen. Jedoch könne er seit Monaten sein Haus wegen der Mobilisierungsgefahr nicht verlassen. Eine Reise nach Kiew werde für ihn an der Front enden. Der Kläger hat eine Kopie des Urteils des Bezirksverwaltungsgerichts Wolhynien vom 22. Juni 2018 mit unbeglaubigter Übersetzung vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 28. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an zwischenzeitlich geäußerten Zweifeln an einem Bekenntnis der G. K. zum deutschen Volkstum nicht mehr fest. Dem Klagebegehren hält sie nun entgegen, dass der Kläger bislang die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen habe. Zwar biete die Botschaft der Beklagten in Kiew aufgrund des Krieges keine Anhörungen mit Sprachtests an. Im Herbst 2023 habe jedoch das Goethe-Institut in Kiew seinen Prüfungsbetrieb wieder aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2023 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu. Nach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger werden, vgl. § 4 Abs. 1 BVFG. Zugunsten des Klägers lässt sich jedoch nicht feststellen, dass er sämtliche Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger erfüllt, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Dabei können ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung genügen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG). Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vollständig vor. Dabei kann dahinstehen, ob er von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und ob er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Der Kläger erfüllt jedenfalls in sprachlicher Hinsicht nicht die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit, wie sie in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG festgelegt sind. Er hat nicht den Nachweis geführt, dass er zur maßgeblichen Zeit die Fähigkeit besessen hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch den Nachweis von Sprachkenntnissen ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG in Fällen des Wohnsitzes des Aufnahmeantragstellers im Aussiedlungsgebiet der der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2025 – 1 B 38.24 –, juris Rn. 9, mit Verweis auf Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208/07 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 – 11 A 1414/25 –, juris Rn. 5 ff.; VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2025 – 7 K 7608/24 –, juris Rn 22. Der „Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag“ grenzt den für die Beurteilung der erforderlichen Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt von dem für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt – regelmäßig derjenige der letzten mündlichen Verhandlung – ab. Mit dem Begriff der Entscheidung über den Aufnahmeantrag hat der Gesetzgeber eine offene, vom Inhalt der getroffenen Entscheidung und ihrer Bestands- und Rechtskraft unabhängigen Formulierung gewählt. Sie schließt die Berücksichtigung einer Verbesserung der Kenntnisse der deutschen Sprache jedenfalls nach Erlass des Widerspruchsbescheids aus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208/07 –, juris Rn. 3, 7, 8, zu der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung vom 10. August 2007; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 – 11 A 1414/25 –, a.a.O. Soweit das OVG NRW in einer seinem Beschluss vom 10. April 2025 vorangegangenen Entscheidung – vgl. Urteil vom 24. Januar 2025 – 11 A 1991/23 –, n.v. – es als unschädlich angesehen hat, dass ein Sprachzertifikat erst im Berufungsverfahren vorgelegen hat, bestehen schon in tatsächlicher Hinsicht keine Parallelen zum vorliegenden Fall. Auch wenn man davon ausgeht, dass § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG den Besitz der erforderlichen Deutschkenntnisse, nicht aber notwendig die Nachweisführung dieser Befähigung an den Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung knüpft, fehlt vorliegend nach wie vor jeglicher Beleg dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ausreichende Deutschkenntnisse besessen hat. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag zu. Eine Rechtspflicht zu einer Neubescheidung lässt sich insbesondere nicht darauf stützen, dass die Beklagte dem Kläger während der Zeitspanne, in der sein Aufnahmeverfahren anhängig war, im Hinblick auf das Kriegsgeschehen in der Ukraine offenbar keine Gelegenheit einräumen konnte, seine Deutschkenntnisse unter Beweis zu stellen. Ihr Vorbringen weist darauf hin, dass sie zwischen September 2022 und Februar 2023 keine Sprachtests in ihren ukrainischen Auslandsvertretungen durchgeführt hat. Das Goethe-Institut bietet Sprachprüfungen in der Ukraine erst seit Herbst 2023 wieder an. Selbst wenn man jedoch mit Rücksicht auf die gesetzliche Fixierung des für die sprachlichen Anforderungen maßgeblichen Zeitpunktes davon ausginge, dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens es erfordert, mit einer Bescheidung des Aufnahmeantrags zu warten, bis Sprachprüfungen wieder möglich sind, kann der Kläger eine Neubescheidung seines Aufnahmeantrags nicht beanspruchen. Denn er sieht sich auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, die zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Sprachprüfungen des Goethe-Instituts in Kiew zu nutzen. Der Aufnahmeantrag wäre dementsprechend bei nochmaliger Prüfung unweigerlich erneut mangels Nachweises der sprachlichen Anforderungen abzulehnen. Dem Kläger bleibt danach für den Fall, dass das vorliegende, auf das Fehlen des Sprachmerkmals gestützte Urteil rechtskräftig wird, nur die Möglichkeit, sein Aufnahmebegehren im Wege des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens weiterzuverfolgen, sobald er sich in der Lage sieht, eine Sprachprüfung zu absolvieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.