Beschluss
20 L 1292/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0528.20L1292.25.00
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Tenor
1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – 20 K 4387/25 – gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.05.2025 enthaltene „Beschlagnahme“ der Wohnung W.-straße N01, 00000 Köln, im Dachgeschoss, wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – 20 K 4387/25 – gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.05.2025 enthaltene „Beschlagnahme“ der Wohnung W.-straße N01, 00000 Köln, im Dachgeschoss, wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der nach teilweiser Antragsrücknahme verbleibende Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – 20 K 4387/25 – nur gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.05.2025 enthaltene „Beschlagnahme“ der Wohnung im Haus W.-straße N01, 00000 Köln begehrt. Denn nur insoweit enthält die Ordnungsverfügung eine den Antragsteller belastende Regelung. Hingegen bezeichnet die Einweisung lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, kraft dessen die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Wohnung während der „Beschlagnahme“ zur Nutzung überlässt, also eine Leistung an die Beigeladene erbringt. In dem Moment, in dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die „Beschlagnahme“ wiederhergestellt ist, verliert die Antragsgegnerin jegliche Nutzungsbefugnis an der Wohnung, so dass die zuvor durch die Einweisung begründeten Nutzungsrechte der Beigeladenen ins Leere gehen und jedenfalls dem Antragsteller nicht mehr entgegengehalten werden können. Diese aufgrund der Einweisung von der Antragsgegnerin abgeleiteten Rechte der Beigeladenen bestehen ohnehin nur im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin. Für den Antragsteller kommt es nur darauf an, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die „Beschlagnahme“ bedeutet, dass er von seinem Räumungstitel wieder Gebrauch machen kann. Der so verstandene sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – 20 K 4387/25 – gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.05.2025 enthaltene „Beschlagnahme“ der Wohnung im Haus W.-straße N01, 00000 Köln, im Dachgeschoss, wiederherzustellen, hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 wiederherstellen. Die für die gerichtliche Entscheidung insoweit maßgebliche Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsgegnerin aus, weil sich die angegriffene „Beschlagnahme“ in der Ordnungsverfügung vom 14.05.2025 bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt demzufolge das öffentliche Vollziehungsinteresse. Bei der „Beschlagnahme“ der im Eigentum des Antragstellers stehenden Wohnung handelt es sich um eine Sicherstellung nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i. V. mit § 43 Nr. 1 PolG NRW. Denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin zielte darauf, hoheitlichen Gewahrsam an der Wohnung zu begründen und vor allem die Besitzrechte des Antragstellers an seiner Wohnung auszuschließen. Mit einer Sicherstellung begründet eine Ordnungsbehörde zum einen die tatsächliche Gewalt über eine Sache, zugleich ist eine Sicherstellung in rechtlicher Hinsicht immer auch auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet. Die Regelungswirkung einer Sicherstellung besteht darin, dass alle Rechte zum Besitz der Sache (insbesondere die Besitzrechte des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt, vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW) ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss der Besitzrechte war das wesentliche Ziel der Antragsgegnerin, zumal sie mit dieser Rechtsfolge das von dem Antragsteller mit der Räumungsklage geltend gemachte und bereits titulierte Besitzrecht suspendiert hat. Der Einordnung der „Beschlagnahme“ als Sicherstellung steht nicht entgegen, dass die Maßnahme der Antragsgegnerin nicht allein den Zweck verfolgte, die Wohnung in Verwahrung zu haben und andere von jeder Einwirkungsmöglichkeit auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat die Wohnung zu dem Zweck sichergestellt, sie sodann mittels Einweisung der Beigeladenen zur (weiteren) Nutzung zur Verfügung zu stellen und auf diesem Wege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. die Legaldefinition in § 14 Abs. 1 OBG NRW) abzuwehren, nämlich die drohende Obdachlosigkeit der Beigeladenen und ihres minderjährigen Kindes. Eine Sicherstellung i. S. des § 43 PolG NRW liegt nicht nur dann vor, wenn unmittelbar durch die Sicherstellung eine Gefahr abgewehrt werden soll, sondern auch dann, wenn die sichergestellte Sache zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird. Es reicht also aus, dass die Sicherstellung ihrerseits notwendiges Mittel zur Gefahrenabwehr war. Hier wäre die Wiedereinweisung der Beigeladenen nicht ohne die Sicherstellung der Wohnung möglich gewesen. Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, die „Beschlagnahme“ sei eine Maßnahme nach § 14 Abs. 1 OBG NRW, spricht zudem, dass damit die strengeren Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i. V. mit § 43 Nr. 1 PolG NRW umgangen würden. Während § 14 Abs. 1 OBG NRW lediglich eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraussetzt, muss für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW diese Gefahr zudem gegenwärtig sein. Für den Eingriff in das Grundrecht des Eigentümers macht es aber keinen Unterschied, ob die Gefahrenabwehr bereits mit der Sicherstellung der Sache erledigt ist oder ob die Sache sichergestellt wird, um sie zur Gefahrenabwehr zu nutzen. Zwar dürften angesichts der zeitnah drohenden Obdachlosigkeit der Beigeladenen und ihres minderjährigen Kindes auch die Anforderungen einer gegenwärtigen Gefahr erfüllt sein, hier fehlt es aber an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Antragstellers. Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin als Nichtstörer in Anspruch genommen, zumal er die Gefahr der Obdachlosigkeit der Beigeladenen nicht rechtswidrig verursacht hat. Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde mit eigenen Mitteln oder durch Beauftragte nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann. Hierzu hat das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung unter anderem in den der Antragsgegnerin bekannten Beschlüssen vom 28.11.2022 – 22 L 1749/22, vom 24.03.2022 – 22 L 421/22, vom 30.07.2020 – 22 L 1105/20 – und vom 29.05.2008 – 20 L 595/08 – Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, lassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wieder einzuweisen, als rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Februar 1999 - 9 B 3847/89 - und Beschl. v. 26. Juni 1999 - 9 B 1707/90 -, beide veröffentlicht in Juris. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei seiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren gemäß § 765a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten - etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners - bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Ferner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die Ordnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugänglicher Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten." In Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die mit der Sicherstellung verbundene Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer nach summarischer Prüfung und insbesondere in Ansehung der pauschal gehaltenen Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht erfüllt. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Antragsgegnerin – anders als in der angefochtenen Ordnungsverfügung behauptet – nicht „intensiv“ um die Beschaffung einer den Bedürfnissen der Beigeladenen und ihres minderjährigen Kindes entsprechenden Unterkunft bemüht hat. Soweit die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Verfügung pauschal darauf abstellt, eine Hotelunterbringung bzw. eine Unterbringung in einer Obdachloseneinrichtung sei nicht in Betracht gekommen, weil insoweit „eine Gefahr der eingewiesenen Personen“ bestanden habe, vermag dies an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Denn die Antragsgegnerin hat zu der von ihr angeführten Gefahr – auch auf gerichtliche Aufforderung hin – nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Der bloße Verweis darauf, die Beigeladene sei „mit der Situation überfordert, da sie an Depressionen und Panikattacken leidet“, lässt nicht erkennen, warum etwa eine Hotelunterbringung der Beigeladenen nicht möglich gewesen sein sollte. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen einer eingewiesenen Person die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht von ihrer Pflicht, für eine Unterbringung zu sorgen, entbinden. Denn die Pflicht zur Unterbringung umfasst es auch, Unterkunftsmöglichkeiten für gesundheitlich beeinträchtigte Personen bereitzustellen. Zudem ist nicht zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin „intensiv“ um die Beschaffung einer den persönlichen Umständen der eingewiesenen Personen entsprechende Unterkunft aus dem Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen oder eine sonstige Unterbringungsmöglichkeit – beispielsweise durch Anmietung einer angemessenen Wohnung auf dem „freien Markt“ – bemüht hätte. Der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ist insoweit nicht ergiebig und die Antragsgegnerin hat auch auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung zur Darlegung konkreter Anstrengungen nichts weiter ausgeführt. Auf Grundlage des Verwaltungsvorgangs stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass die Antragsgegnerin spätestens seit dem 12.11.2024 darum wusste, dass der Antragsteller den Mietvertrag mit der Beigeladenen fristlos gekündigt hatte (Bl. 3 und 5 der Akte der Antragsgegnerin). Da der Antragsgegnerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch die prekäre finanzielle Situation der Beigeladenen bekannt war, war für sie bereits zu diesem Zeitpunkt zu antizipieren, dass eine unfreiwillige Obdachlosigkeit der Beigeladenen und ihres minderjährigen Kindes in Zukunft droht bzw. damals schon akut drohte. Diese Sachlage hätte die Antragsgegnerin zum Anlass nehmen müssen, sich spätestens in dem Moment, in dem klar wurde, dass eine Mietschuldenübernahme durch ihr Sozialamt zumindest nicht zeitnah zu realisieren ist, tatsächlich intensiv um eine im obdachlosenrechtlichen Sinne angemessene Unterbringung der Beigeladenen und ihres minderjährigen Kindes zu bemühen. Hinzu kommt, dass bei einer derart großen Stadt wie der Antragsgegnerin das vorsorgliche Vorhalten einer hinreichenden Anzahl von Unterkünften zur Abwehr von Obdachlosigkeit geboten sein dürfte. Auch hieran scheint es zu fehlen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 2 VwGO. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag, den der Antragsteller zurückgenommen hat, macht nur einen geringen Teil des Streitgegenstands aus und wird zudem nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der im Hauptsacheverfahren festzusetzende Streitwert für die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin entspricht dem Auffangwert von 5.000 Euro. Der daraus folgende Streitwert der Hauptsache ist wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.