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Urteil

13 K 2095/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0605.13K2095.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Am 8. und 23. Dezember 2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten u.a., ihm nach dem IFG NRW Zugang zu dem Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht zu gewähren, mit dem der Beklagte Verfassungsbeschwerde wegen der Nichterhöhung des Rundfunkbeitrages erhoben habe. Auskunftsanträge gleichen Inhalts stellte er auch an die meisten der übrigen Anstalten der ARD. Diese wurden – nach Angaben des Beklagten – sämtlich, jedenfalls durch den Norddeutschen Rundfunk (NDR), Radio Bremen, den Südwestrundfunk (SWR) und den Hessischen Rundfunk (HR) abschlägig beschieden. Auch der Beklagte lehnte den Auskunftsantrag des Klägers mit Bescheid vom 5. Januar 2021 ab. Zur Begründung führte er aus, dem Begehren stehe § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW entgegen, wonach der Zugangsantrag abzulehnen sei, soweit und solange durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. So liege es hier. Da eine gemeinsame Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch die ARD-Landesrundfunkanstalten erfolgt sei, würden durch eine Zugänglichmachung auch diese betreffende Informationen offenbart. Es sei nicht davon auszugehen, dass die anderen betroffenen ARD-Anstalten ihre Zustimmung zur Weitergabe erklärten, da insoweit Vertraulichkeit vereinbart worden sei. Falls der Kläger wünsche, werde ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Auch greife der Ausschlussgrund des § 8 IFG NRW ein. Die begehrte Information stelle ein Geschäftsgeheimnis des Beklagten bzw. der anderen beteiligten Landesrundfunkanstalten dar, durch dessen Offenlegung ein wirtschaftlicher Schaden entstünde. Der Schriftsatz enthalte nämlich Informationen, die sich auf den Geschäftsbetrieb des Beklagten sowie der anderen beteiligten ARD-Anstalten bezögen, denn es gehe um die Finanzierungsgrundlagen der ARD-Anstalten und das darauf bezogene staatsvertragliche bzw. parlamentarische Verfahren zur Erhöhung des Rundfunkbeitrages. Dies betreffe in unmittelbarer Weise den finanziellen Radius und den damit korrespondierenden Geschäftsbetrieb. Aufgrund der vereinbarten Vertraulichkeit seien die betreffenden Informationen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, da eine Offenlegung unmittelbar wettbewerbsrechtliche Relevanz hätte. Da die Klageschrift auch Angaben zur wirtschaftlichen Situation der ARD-Landesrundfunkanstalten enthalte bzw. die finanziellen sowie programmlichen Konsequenzen einer ausbleibenden Beitragserhöhung aufzeige, sei eine Offenbarung geeignet, der Konkurrenz wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen oder die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu schwächen. Dieser legte am 9. Februar 2021 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, in einer Verfassungsbeschwerdeschrift des Beklagten könne sich keine Angabe oder Mitteilung einer anderen öffentlichen Stelle befinden, da nur der Beklagte dem Bundesverfassungsgericht etwas mitgeteilt habe. Eine gemeinsame Anrufung des Gerichts durch ARD-Landesrundfunkanstalten sei nicht erfolgt, vielmehr habe der Beklagte in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde erhoben. Nur auf seine Verfassungsbeschwerde beziehe sich der Informationsantrag. Verfassungsrechtliche Ausführungen des Beklagten in einer Verfassungsbeschwerde seien auch kein Geschäftsgeheimnis. Rechtsargumente und –ansichten seien keine Geschäftsgeheimnisse. Sofern andersartige Informationen in der Beschwerdeschrift ein Geschäftsgeheimnis darstellten, seien sie zu schwärzen. Dasjenige, das kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sei, sei selbstverständlich offenzulegen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. März 2021, zugestellt am 15. März 2021, zurück. Vertiefend führte er aus, der Versagungsgrund des § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW sei einschlägig, obwohl aus prozessualen Gründen keine gemeinsame Antragstellung bzw. Erhebung der Verfassungsbeschwerden erfolgt sei. Jedoch seien Erarbeitung, Erstellung sowie finale Beratung Gegenstand eines umfangreichen und intensiven Austausches der betroffenen Rundfunkanstalten untereinander und miteinander unter Einschluss der von ihnen beauftragten Verfahrensbevollmächtigten gewesen. In diesem Rahmen seien Mitteilungen und gegenseitige Informationen erfolgt, die unmittelbar Eingang in die Abfassung und den Wortlaut des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die erhobenen Verfassungsbeschwerden - auch die des Beklagten - gefunden hätten. Insoweit würden im Falle der Gewährung des Informationszugangs hierzu Angaben und Mitteilungen in diesem Abstimmungs- und Vorbereitungsverfahren offenbart, die dann auch Eingang in die Schriftsätze gefunden hätten. Indem die übrigen betroffenen Rundfunkanstalten ebenfalls die durch den Kläger bei ihnen gestellten entsprechenden Anträge auf Informationszugang abgelehnt hätten, hätten sie konkludent erklärt, dass sie einer Weitergabe dieser Informationen nicht zustimmten. Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW, der auch auf anhängige Gerichtsverfahren Anwendung finde, gegeben. Eine Offenlegung der Schriftsätze beeinträchtige die Freiheit der Verfahrensführung des Beklagten in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Gerichtsverfahren unmittelbar. Auch § 8 Abs. 1 IFG NRW stehe dem gewünschten Informationszugang entgegen. Der Schriftsatz enthalte Informationen, die Rückschlüsse darauf zuließen, wann und inwieweit Defizite einträten bzw. kein Haushaltsausgleich mehr durch Rücklagen möglich sei. Dieses seien essentielle Informationen aus der betrieblichen Informationssphäre, deren Veröffentlichung sich unmittelbar auf die Stellung des Beklagten im Wettbewerb mit anderen Medienunternehmen auswirke. So etwa weil ersichtlich werde, ab wann und in welcher Höhe ihm weniger Mittel für notwendige Investitionen oder programmliche Vorhaben zur Verfügung stünden. Auch die möglicherweise sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Kreditaufnahme könne daraus ableitbar sein. Gleiches gelte für die Frage der Kreditwürdigkeit. Durch alle diese Umstände könne im Falle eines Informationszugangs das Betriebsvermögen des Beklagten eine Einbuße erleiden Im Übrigen würden durch einen Informationszugang auch Informationen zugänglich, die dem Prozessvertreter des Beklagten im Zuge der Beratungen und Vorbereitung der Rechtsmittel zugänglich gemacht worden seien und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO unterlägen. Insoweit stehe das Berufsgeheimnis eines Dritten in Rede. Schließlich müssten die Vorschriften des IFG NRW verfassungskonform ausgelegt werden. Der Kläger begehre Zugang zu Informationen, die unmittelbar die aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableitbare verfassungsrechtlich geschützte Stellung des Beklagten als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt berührten. Mithin gehe es nicht um einen Bereich, in dem der Beklagte als Verwaltungsträger tätig und insoweit Transparenz-und Informationspflichten unterworfen sei, sondern um Informationen aus dem Kernbereich seiner verfassungsmäßigen Stellung bzw. seines Anspruchs auf einen grundrechtlich gesicherten Finanzgewährleistungsanspruch. Der Kläger hat am 15. April 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er vertiefend ausführt, der Beklagte habe die begehrte Beschwerdeschrift in amtlicher Eigenschaft als ein Organ der vollziehenden Gewalt erstellen lassen. § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW greife nicht ein, da die vom Beklagten an das Bundesverfassungsgericht gesandte Beschwerdeschrift keine Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder enthalte, sondern nur darlege, weshalb der Beklagte sich in seinen Grundrechten verletzt sehe. Im Übrigen sei der Beklagte als Rundfunkanstalt keine öffentliche Stelle des Landes NRW. Auch begehre er keinen Zugang zu dem angeblichen Informationsaustausch der Rundfunkanstalten, sondern nur zu der Verfassungsbeschwerde des Beklagten. Dass eine Gemeinschaftsarbeit in Rede stehe, hinsichtlich der Vertraulichkeit vereinbart worden sei, bestreite er. Jedenfalls könne sie nach über vier Jahren nicht mehr schützenswert sein. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 den Inhalt der Verfassungsbeschwerde – wenn auch verkürzt – bereits wiedergegeben. Wenn aber bereits ein Gericht den Inhalt der begehrten Information in verkürzter Form wiedergebe, könne mitnichten die Rede davon sein, dass ein Schutz von öffentlichen Belangen dem begehrten Informationszugang entgegenstehe. Urheberrecht stehe der Zugangsgewährung ebenso wenig entgegen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Januar 2021 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. März 2021 zu verpflichten, ihm Zugang zu der Verfassungsbeschwerdeschrift des Beklagten an das Bundesverfassungsgericht zur Einleitung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 2777/20 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und ist vertiefend der Ansicht, das IFG NRW finde unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sowie mangels Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW hier keine Anwendung. Rundfunkanstalten dienten, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts seien, nicht der Ausübung staatlicher Verwaltung. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen sei nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nehme bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, vielmehr eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein könne. Der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitende Finanzierungsanspruch sei unmittelbar mit dem Schutz der Programmautonomie verknüpft. Bei den von den Landesrundfunkanstalten zum Zwecke der Sicherung dieses Finanzierungsanspruchs erhobenen Verfassungsbeschwerden habe es sich um Maßnahmen zum Schutz der Programmautonomie gehandelt. Wegen dieser unmittelbaren Verknüpfung zwischen der Programmautonomie und dem grundrechtlichen Finanzierungsanspruch, der Gegenstand der Verfassungsbeschwerdeschrift gewesen sei, zu der der Kläger Zugang begehre, sei der Anwendungsbereich des IFG NRW im Einklang mit § 55a WDR-Gesetz bereits nicht eröffnet. Die begehrte Information stehe in einem grundrechtlich geschützten Zusammenhang zur Rundfunkfreiheit, weshalb das IFG NRW nach § 55a 1. Alt. WDR-Gesetz keine Anwendung finde. Jedenfalls sei eine Verwaltungstätigkeit des Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW zu verneinen. Zwar umfasse § 2 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Beklagten. Als Veranstalter von Rundfunksendungen in der Rechtsform einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung habe der Beklagte die Aufgabe, die unerlässliche Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen. Diese Aufgabenübertragung gelte unabhängig davon, dass die gebotene Meinungsvielfalt inhaltliche staatliche Einflussnahme auf das Programm ausschließe. Jedoch agiere hier der Beklagte in einer materiell-rechtlichen wie prozessualen Gegenposition zum Staat und entfalte insoweit gerade keine Verwaltungstätigkeit. Unabhängig davon sei auch der Versagungsgrund des § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW einschlägig. Bei dem in Rede stehenden Schriftsatz, der im Rahmen der Vertraulichkeit erstellt worden sei, handele es sich um eine Gemeinschaftsarbeit des Beklagten sowie sämtlicher anderer Landesrundfunkanstalten, wobei es insoweit nur einen Verfassungsbeschwerdeschriftsatz aller beschwerdeführenden Landesrundfunkanstalten gegeben habe. Zudem stehe der Schutz des geistigen Eigentums dem begehrten Informationszugang entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu dem begehrten Schriftsatz. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2021 und sein Widerspruchsbescheid vom 10. März 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar ist das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) auf den Beklagten anwendbar. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. § 55a WDRG bestimmt, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf den Beklagten Anwendung findet, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs nach § 43 Abs. 6 oder des zuständigen Landesrechnungshofs nach § 45b Abs. 2 betroffen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 4 IFG NRW). Der Kläger ist eine natürliche Person, der Beklagte ist als juristische Person des öffentlichen Rechts, § 1 Abs. 1 Satz 1 WDRG, wonach der WDR eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, informationspflichtige Stelle. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 -, juris Rdn. 30ff. und vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 -, juris Rdn. 53ff., ist der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW weit auszulegen und umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinne. Sinn und Zweck der Vorschrift legen ein weites Verständnis des Begriffs der Verwaltungstätigkeit nahe. Zweck des Gesetzes ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen. Hiervon ausgehend erfasst der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zunächst die Verwaltung im formellen Sinne. Darunter wird die gesamte Tätigkeit der Exekutive verstanden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. Die Verwaltung im formellen Sinne schließt die Schaffung von Satzungs- oder Verordnungsrecht ein. Darüber hinaus erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW auch die Verwaltung im materiellen Sinne, wie sich aus der Behördendefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sowie aus § 2 Abs. 4 IFG NRW ergibt, der die Anwendbarkeit des Gesetzes auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts regelt, sofern sie öffentlich- rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. Maßgeblich ist, ob materielle Verwaltungsaufgaben (in Abgrenzung zu Aufgaben der Legislative oder Judikative) wahrgenommen werden. Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW zunächst die gesamte Tätigkeit des Beklagten. Dies hat auch der Gesetzgeber bei Schaffung des § 55a WDRG vorausgesetzt. Der Beklagte hat als Veranstalter von Rundfunksendungen in der Rechtsform einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung die öffentliche Aufgabe, die unerlässliche Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen, OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O. Rdn. 57. Ein Auskunftsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 55a WDRG scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit ist, OVG NRW, a.a.O. Rdn. 64ff. Die in § 55a WDRG angeordneten Einschränkungen des Informationsanspruchs tragen der Rundfunkfreiheit des Beklagten hinreichend Rechnung, OVG NRW, a.a.O. zu § 55a WDRG a.F. Rdn. 72. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen die Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Medien ihre Funktion nicht angemessen erfüllen können. Geschützt sind namentlich die finanzielle Sicherung der Programme sowie die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rundfunk und den Informanten. OVG NRW, a.a.O. Rdn. 72. Vor diesem Hintergrund gehört in verfassungskonformer Auslegung zu dem journalistisch-redaktionellen Bereich, der nicht dem Informationszugang nach § 4 Abs.1 IFG NRW i. V. m. § 55a WDRG unterliegt, jede Information, die Einblicke in die dem Redaktionsgeheimnis unterfallende Informationsgewinnung, - verarbeitung oder -verbreitung ermöglicht oder deren Veröffentlichung auf andere Weise eine fremde Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme konkret befürchten lässt. Demgegenüber unterliegen solche Informationen nicht dem Redaktionsgeheimnis, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Programmgestaltung und -produktion stehen. Hierzu gehört etwa die Vergabe von Aufträgen, die keine Rückschlüsse auf spezifisch redaktionelle Tätigkeiten zulassen. So steht etwa die Vergabe von Reinigungsdienstleistungen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vom Informationszugang ausgenommenen Programmauftrag. Ebenso wenig geschützt sind Informationen zum betriebstechnischen und Verwaltungspersonal sowie zu Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Verwirklichung erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt. Auch die Gebühreneinziehung und die gesetzlich vorgeschriebene Vergabe von Sendezeiten für Dritte, bei denen die Rundfunkanstalten klassische Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, stehen in keinem grundrechtlich geschützten Zusammenhang mit der Rundfunkfreiheit, ebenso wenig Informationen etwa zu. Büromaterialien, OVG NRW, a.a.O. Rdn. 78ff. In Anwendung dieser Grundsätze, der Ausführungen des OVG NRW zur Gebühreneinziehung und dazu, dass der Gesetzgeber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Blick auf deren Finanzierung eine größere Transparenz abverlangt als privaten Anbietern sowie des Umstandes, dass – unstreitig – keine journalistisch-redaktionellen Informationen in Rede stehen, ist keine Ausnahme nach § 55a WDRG einschlägig. Auch liegt Verwaltungstätigkeit im oben dargelegten Sinne vor; der Beklagte wird als Stelle der Exekutive, nicht der Legislative oder Judikative tätig. Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit des IFG NRW bzw. des Vorliegens einer Verwaltungstätigkeit aber dahinstehen, da der Versagungsgrund des § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW eingreift. Hiernach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Dabei sind die in der Vorschrift verwendeten Begriffe „Angaben“ bzw. „Mitteilungen“ als Synonym für „Informationen“ zu verstehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2023 – 15 A 47/21 -, juris Rdn. 25ff. Das Begriffspaar „Angaben und Mitteilungen“ umfasst Informationen unabhängig von der Frage, in welchem Rahmen sie geflossen sind, sowie unabhängig von der Darstellungsform und vom Inhalt. Es kommt weder auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen an noch ist zu prüfen, ob deren Offenbarung irgendeine Beeinträchtigung eines Schutzgutes zur Folge haben kann, vgl. OVG NRW, a.a.O. Rdn. 44 m.w.N. Im Gegensatz zu den Ausschlussgründen nach § 6 Satz 1 lit. a) und b) IFG NRW setzt die Ablehnung des Informationszugangs auf der Grundlage des § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW gerade nicht voraus, dass durch das Bekanntwerden der Information ein Schutzgut beeinträchtigt bzw. erheblich beeinträchtigt wird. Der Ablehnungsgrund des § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW setzt auch nicht voraus, dass mit der Herausgabe der Informationen die Herkunft derselben offenbart würde, indem die Informationen einem einzelnen oder mehreren Ländern zugeordnet werden könnten. Die Norm trägt einer fehlenden Verfügungsbefugnis über solche Informationen Rechnung, deren Urheber öffentliche Stellen des Bundes oder anderer Länder sind. Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob mit der Offenbarung einer „fremden“ Information zugleich deren Urheberschaft oder Herkunft bekannt würde. Eine solche vom Regelungszweck umfasste Interessenlage besteht etwa in Bezug auf Informationen, die in Zusammenarbeit einer nordrhein-westfälischen Behörde mit öffentlichen Stellen anderer Länder entstanden sind. Eine solche Gemeinschaftsarbeit steht, ungeachtet der Frage, ob einzelne Inhalte einem bestimmten Land oder mehreren bestimmten Ländern zugeordnet werden können, den Urhebern in gleichsam gesamthänderischer Bindung zu. Die damit einhergehende Beschränkung der Verfügungsbefugnis über die Informationen - und damit das Eingreifen dieses Versagungsgrundes - entfällt nicht allein deshalb, weil die auf Informationszugang in Anspruch genommene nordrhein-westfälische Stelle an ihrer Entstehung beteiligt war. Ohne die Zustimmung der Stellen der anderen Länder bzw. des Bundes soll die nordrhein-westfälische Stelle sie Dritten nicht zugänglich machen. OVG NRW, a.a.O., Rdn. 46 ff. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Versagungsgrund des § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW einschlägig. In den – einen – Verfassungsbeschwerdeschriftsatz sind nach den substantiierten Darlegungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung Zulieferungen aller beteiligten Landesrundfunkanstalten - etwa zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der unterlassenen Beitragserhöhung – eingeflossen. Er enthält damit auch Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen anderer Länder bzw. stellt eine Gemeinschaftsarbeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Eine Zustimmung zur Offenbarung der anderen Landesrundfunkanstalten liegt weiterhin nicht vor. Zwar ist kein förmliches Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt worden, jedoch war dies hier zum einen entbehrlich, nachdem die IFG-Anträge des Klägers bei den anderen Landesrundfunkanstalten abgelehnt worden sind. Zum anderen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Erklärungen des HR, des Saarländischen Rundfunks (SR), des SWR, des Mitteldeutschen Rundfunks, von Radio Bremen, des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB), des Bayerischen Rundfunks und des NDR vorgelegt, denen zu Folge einer Offenlegung des bewussten Schriftsatzes nicht zugestimmt wird, wobei jedenfalls die Erklärungen des HR, des SR, von Radio Bremen und des RBB von Mai 2025 stammen. Mag der begehrte Schriftsatz bzw. die ihm zu Grunde liegende Gemeinschaftsarbeit auch bereits aus dem Jahr 2020 stammen, ist ihm angesichts der aktuellen Verweigerungserklärungen jedenfalls im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der Schutz aus § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW zu versagen. Ob bei einem deutlich längeren Zeitablauf Anderes zu gelten hätte, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage wie das Tatbestandsmerkmal „solange“ in § 6 Satz 1 IFG NRW auszulegen ist bzw. wie lange eine mangelnde Zustimmung dem Informationszugang nach § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW entgegengehalten werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.