Urteil
8 A 875/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das IFG NRW ist nicht anwendbar, wenn die Polizei repressiv zur Strafverfolgung tätig wird; in diesem Fall sind Polizeiakte und -handlungen den Behörden der Staatsanwaltschaft zuzurechnen (§2 Abs.2 IFG NRW).
• Polizeiliche Maßnahmen zur Erforschung von Straftaten (repressives Handeln) fallen nicht in den Anwendungsbereich des IFG NRW; ein Informationsanspruch nach §4 Abs.1 IFG NRW besteht deshalb nicht.
• Es bedarf keiner Entscheidung über Subsidiarität gegenüber der Strafprozessordnung oder über etwaige Schutzgründe (§6 IFG NRW, §9 IFG NRW), wenn das IFG NRW von vornherein nicht anwendbar ist.
Entscheidungsgründe
Kein Informationsanspruch nach IFG NRW bei repressivem Polizeieinsatz • Das IFG NRW ist nicht anwendbar, wenn die Polizei repressiv zur Strafverfolgung tätig wird; in diesem Fall sind Polizeiakte und -handlungen den Behörden der Staatsanwaltschaft zuzurechnen (§2 Abs.2 IFG NRW). • Polizeiliche Maßnahmen zur Erforschung von Straftaten (repressives Handeln) fallen nicht in den Anwendungsbereich des IFG NRW; ein Informationsanspruch nach §4 Abs.1 IFG NRW besteht deshalb nicht. • Es bedarf keiner Entscheidung über Subsidiarität gegenüber der Strafprozessordnung oder über etwaige Schutzgründe (§6 IFG NRW, §9 IFG NRW), wenn das IFG NRW von vornherein nicht anwendbar ist. Der Kläger beantragte Einsicht in Unterlagen zu einem Polizeieinsatz am 17.11.2006, bei dem er von Polizeibeamten festgehalten, befragt, gefesselt und ihm ein Platzverweis erteilt wurde; Handlungen gegenüber dem Pkw eines Polizeibeamten wurden dokumentiert. Strafverfahren gegen Beteiligte wurden später eingestellt. Der Kläger verlangte u.a. Kennzeichen der Einsatzfahrzeuge, Eintreffzeiten und eine Liste der beteiligten Beamten mit dienstlichen Angaben. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf die Zuständigkeit der Strafverfolgung und die Strafprozessordnung sowie auf die Landesbeauftragte für Datenschutz ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die vom Senat zugelassen wurde. Der Beklagte hielt hilfsweise Schutzgründe des IFG NRW für erfüllt (öffentliche Sicherheit, Schutz der Beamten, einsatztaktische Erwägungen). • Anwendungsbereich IFG NRW: Das Gesetz erfasst weit die Verwaltungstätigkeit im formellen und materiellen Sinne (§2 Abs.1 IFG NRW). • Sonderregelung §2 Abs.2 IFG NRW: Für Gerichte, Landtag und Behörden der Staatsanwaltschaft gilt das IFG NRW nur für Verwaltungsaufgaben; legislative, richterliche und Strafverfolgungstätigkeit sind ausgeklammert. • Funktionale Zuordnung der Polizei: Die Polizei ist als Behörde der Staatsanwaltschaft anzusehen, soweit sie repressiv zur Verfolgung und Erforschung von Straftaten (§163 StPO) tätig wird; sie handelt dann als ‚verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft‘ und unterfällt deshalb §2 Abs.2 IFG NRW. • Konkrete Einordnung des Einsatzes: Die Beamten handelten nach dem Gesamteindruck des Einsatzberichts vorrangig repressiv zur Erforschung mutmaßlicher Straftaten (Sachbeschädigung, möglicher Widerstand); das Anlegen von Handschellen, Belehrung, Befragung und Dokumentation des Pkw sprechen für Schwerpunkt der Strafverfolgung. • Folge für den Informationsanspruch: Da der Einsatz der Polizei repressiv war, ist der Anwendungsbereich des IFG NRW ausgeschlossen; damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Auskunft nach §4 Abs.1 IFG NRW. • Keine Entscheidung zu Subsidiarität und Schutzgründen: Weil das IFG NRW nicht anwendbar ist, war eine Prüfung der Subsidiaritätsklausel (§4 Abs.2 IFG NRW), der möglichen Vorrangregeln der StPO oder der Ausnahmetatbestände (§6 Satz1 lit. a, §9 IFG NRW) entbehrlich. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Kosten trägt der Kläger; Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; ihm steht kein Anspruch auf die begehrten Informationen nach §4 Abs.1 IFG NRW zu, weil die Polizei bei dem Einsatz repressiv zur Erforschung vermeintlicher Straftaten tätig geworden ist und damit der Anwendungsbereich des IFG NRW nach §2 Abs.2 IFG NRW nicht eröffnet ist. Eine nähere Prüfung, ob die Strafprozessordnung vorrangig wäre oder ob Ausnahmetatbestände des IFG NRW eingreifen, blieb dahinstehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.