Beschluss
10 L 1235/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0610.10L1235.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der S.Gesamtschule aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der S.Gesamtschule durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der S.Gesamtschule P. zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Nach diesem Maßstab ist die Schulleiterin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 135 Plätzen ausgegangen. Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt P. als Schulträger die Zügigkeit der S.Gesamtschule auf fünf Züge festgelegt hat. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung einer Schulleiterin auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Die Antragstellerin zeigt einen Ermessensfehler der Stadt P. bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn der örtliche Schulentwicklungsplan tatsächlich von steigenden Schülerzahlen ausgehen sollte, wie es die Antragstellerin vorträgt, ist nicht erkennbar, warum hierauf zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit der S.Gesamtschule reagiert werden müsste, zumal die Schule erst zum aktuellen Schuljahr 2024/2025 um einen Zug erweitert worden ist (vgl. Bl. 4 der Beiakte 1). Zum anderen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse auf 27 begrenzt hat. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann die Schulleiterin im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere liegt das erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger entgegen der Behauptung der Antragstellerin vor. Dies hat die Stadt P. in ihrem Schreiben an die Schulleiterin vom 16.05.2025 ausdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 6 der Beiakte 1). Auf der Rechtsfolgenseite hat die Schulleiterin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Insoweit liegt insbesondere der von der Antragstellerin behauptete Ermessensnichtgebrauch nicht vor. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Schulleiterin etwa nicht erkannt haben könnte, dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Zwar hat sie im Ablehnungsbescheid vom 18.03.2025 ausgeführt, die Obergrenze liege nach § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei 27 Plätzen pro Parallelklasse (vgl. Bl. 15 der Gerichtsakte). Dies ist insoweit zumindest ungenau, als dass nur der Klassenfrequenzrichtwert 27 beträgt, die Bandbreitenobergrenze aber bei 29 liegt. Allerdings hat die Schulleiterin in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.04.2025 ebenso erklärt, die Aufnahme von 135 Kindern richte sich „nach der Vorgabe lt. Schulgesetz § 46 Abs. 4 SchulG NRW nach dem Klassenfrequenzrichtwert von 27 SuS pro Klasse“ (vgl. Bl. 16 der Beiakte 1). Darin kommt zum Ausdruck, dass die Schulleiterin sich des Unterschieds zwischen der Bandbreitenobergrenze und dem Klassenfrequenzrichtwert sehr wohl bewusst war und von ihrer in § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Befugnis zur Reduzierung der Klassengröße Gebrauch gemacht hat. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren in einer die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzenden Weise durchgeführt. Sie hat nach der Verneinung von Härtefällen und der Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie anhand des Durchschnitts in den Halbjahreszeugnissen aus allen Fächern drei Leistungsgruppen gebildet, wobei sie im Fach Deutsch die Teilnoten „Sprachgebrauch“ und „Lesen“ als eigenständige Fachnoten herangezogen und die Teilnote „Rechtschreiben“ nicht berücksichtigt hat. Die Kinder mit einem besseren Durchschnitt als 2,5 hat sie zu der Leistungsgruppe I, die Kinder mit einem Durchschnitt von 2,5 bis 2,88 zu der Leistungsgruppe II und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 2,89 hat sie zu der Leistungsgruppe III zugeordnet. Nachdem sie die GL-Kinder ebenso den Leistungsgruppen zugeordnet hat, hat sie in der Leistungsgruppe I einen GL-Jungen, ein GL-Mädchen und alle 15 Jungen aus dem Regelverfahren aufgenommen sowie die weiteren 28 Plätze unter den übrigen 37 Mädchen ausgelost. In der Leistungsgruppe II hat sie die zwei GL-Mädchen aufgenommen und die weiteren 43 Plätze im Rahmen des Losverfahrens zunächst an 25 Jungen und 18 Mädchen vergeben. Nach der Absage eines Jungen aus der Leistungsgruppe II hat sie den freien Platz an ein Mädchen dieser Leistungsgruppe vergeben. In der Leistungsgruppe III hat die Schulleiterin die sechs GL-Jungen und fünf GL-Mädchen aufgenommen und die weiteren 33 Plätze aus dem Regelverfahren im Rahmen des Losverfahrens an 18 Jungen und 15 Mädchen vergeben. Nachdem der letzte GL-Platz an das Regelverfahren übergegangen ist, hat sie diesen an ein weiteres Mädchen aus der Leistungsgruppe III vergeben. Dieses Vorgehen war insoweit fehlerhaft, als dass die Schulleiterin insgesamt 64 Jungen und 71 Mädchen aufgenommen hat, obwohl sie sich für das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) entschieden hat und es ihr auch nach der vorrangigen gleichmäßigen Aufnahme von 45 Kindern aus jeder Leistungsgruppe möglich war, eine ausgewogenere Zahl von Mädchen und Jungen aufzunehmen. Sie hätte das durch die verhältnismäßig wenigen Jungen in der Leistungsgruppe I entstandene Missverhältnis durch eine erhöhte Aufnahme von Jungen in den Leistungsgruppen II und III kompensieren können. Ein „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ soll in der gesamten aufgenommenen Gruppe und nicht etwa nur innerhalb jeder Leistungsgruppe hergestellt werden. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 70. Die Antragstellerin ist hierdurch aber nicht in ihren Rechten verletzt, weil sich der Fehler auf sie nicht ausgewirkt hat. Sie war der Leistungsgruppe I zugeordnet, zu der unter Einbeziehung der GL-Kinder insgesamt 16 Jungen und 38 Mädchen gehörten, weshalb die Schulleiterin in dieser Leistungsgruppe ohnehin neben allen 16 Jungen noch 29 Mädchen aufzunehmen hatte. Auf die Aufnahme von zu wenigen Jungen in den weiteren Leistungsgruppen kann sie sich in Ermangelung einer eigenen Betroffenheit nicht berufen. Im Übrigen ist das von der Schulleiterin durchgeführte Auswahlverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I überhaupt zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere kann eine Verfassungswidrigkeit dieses Kriteriums entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht angenommen werden. Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 72, 80; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 11.06.2024 – 10 L 836/24 –, juris, Rn. 28; a.A. wohl Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2017 – OVG 3 S 74.17 –, juris, Rn. 10 ff. Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Insoweit kann offenbleiben, wie es sich auswirkt, dass weder die Antragstellerin noch sonst irgendein Kind in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren bei der Anmeldung ein anderes als das männliche oder das weibliche Geschlecht angegeben hat. Jedenfalls ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 11.06.2024 – 10 L 836/24 –, juris, Rn. 30. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Münster Bezug nimmt, vgl. AG Münster, Beschluss vom 14.04.2021 – 22 III 34/20 –, juris, lassen sich aus dieser Entscheidung keine erkennbaren Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen. Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) für verfassungswidrig, soweit diese nur intersexuellen Personen die Änderung einer Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag erlaubt. Die Antragstellerin hat auch nicht näher vorgetragen, inwiefern diese Entscheidung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I von Bedeutung sein könnte. Die Schulleiterin hat die Leistungsgruppen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebildet. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für die Vermutung der Antragstellerin, es seien Fehler bei der Berechnung des Notendurchschnitts der angemeldeten Kinder unterlaufen, weil aus den Akten mangels exakter Notenlisten das Gegenteil nicht hervorgehe. Entgegen der Wahrnehmung der Antragstellerin liegen ausreichende Listen zu den angemeldeten Kindern einschließlich ihrer jeweiligen Noten vor, die eine Überprüfung der Zuordnung zu den Leistungsgruppen zulassen (vgl. Bl. 16 ff., 20 ff. der Beiakte 1). Eine stichprobenartige Überprüfung der vorgenommenen Berechnungen anhand dieser Listen lässt einen Fehler im Übrigen nicht erkennen. Soweit sich die Antragstellerin auf ein intransparentes Losverfahren beruft und vorbringt, es sei unklar, wie das Losverfahren konkret durchgeführt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Schulleiterin hat sowohl in ihrer Dokumentation des Aufnahmeverfahrens vom 26.05.2025 (Bl. 10 f. der Beiakte 1) als auch in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.04.2025 (Bl. 15 f. der Beiakte 2) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie das Losverfahren abgelaufen ist. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin auch Kinder aus anderen Gemeinden als P. aufgenommen hat. Insoweit hat sie über das Vorbringen der Antragstellerin hinaus nicht nur ein Mädchen aus X., sondern insgesamt fünf Kinder aus X., zwei Kinder aus V. und ein Kind aus F. aufgenommen (vgl. Bl. 29 ff. der Beiakte 1). Ein solches Vorgehen wäre zwar fehlerhaft, wenn der Rat der Stadt P. einen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW gefasst hätte, nach dem solche gemeindefremde Kinder abzulehnen wären, die in ihrer eigenen Gemeinde eine Gesamtschule besuchen können. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Soweit der Rat der P. im September 2024 für das anstehende Schuljahr einen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW gefasst hat, betraf dieser nur die örtlichen Gymnasien. Vgl. Pressemitteilung der Stadt P. vom 27.09.2024, abrufbar unter: „Link wurde entfernt“ (Stand: 10.06.2025). Die Schulleiterin hat zudem an mehreren Stellen angegeben, dass ein entsprechender Beschluss nicht existiert (vgl. Bl. 12 der Beiakte 1 und Bl. 16 der Beiakte 2). Demgegenüber bringt die Antragstellerin ohne nähere Ausführungen bloß vor, von einem Beschluss sei „vorliegend auszugehen“ (vgl. Seite 8 der Antragsschrift, Bl. 9 der Gerichtsakte). Es ist dem von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang entgegen der Wahrnehmung der Antragstellerin auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Schulleiterin die Aufnahmekapazität von 135 Plätzen vollumfänglich ausgeschöpft hat. Ausweislich der vorliegenden Listen über die aufgenommenen und abgelehnten Kinder hat sie zunächst 134 Kinder aufgenommen (vgl. etwa Bl. 29 ff. der Beiakte 1). Dies hat sich dann insoweit geändert, als dass das aufgenommene Kind Nr. 2 (R.) nachträglich abgesagt hat und dafür das zunächst abgelehnte Kind Nr. 25 (U.) nachgerückt ist (vgl. Bl. 23, 28 und 29 der Beiakte 1). Dazu hat man den letzten GL-Platz im Ergebnis für das Regelverfahren freigegeben und ihm mit dem zunächst abgelehnten Kind Nr. 37 (J.) besetzt (vgl. Bl. 24 und 28 der Beiakte 1). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.