Beschluss
10 L 1194/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0617.10L1194.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der U.-Gesamtschule M.-E. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der U.-Gesamtschule M.-E. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag und als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der U.-Gesamtschule M. zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 19. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung M. vom 25. April 2025 ist rechtmäßig und der Antragsteller durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Im Einklang hiermit ist die Schulleiterin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 162 Plätzen ausgegangen, von denen 18 Plätze auf das eigenständige Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (GL-Kinder) und 144 Plätze auf das Regelverfahren entfallen. Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt M. als Schulträgerin die Zügigkeit der U.-Gesamtschule auf sechs Züge festgelegt hat. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan und einen Ermessensfehler der Schulträgerin bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung einer Schulleiterin auch die Organisationsentscheidung der Schulträgerin über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Mit seinem Vorbringen, dass der Schulentwicklungsplan der Stadt M. wegen eines Mangels an Gesamtschulplätzen einen Handlungsbedarf festgestellt habe, zeigt der Antragsteller einen Ermessensfehler der Schulträgerin bei der Entscheidung über die Zügigkeit der U.-Gesamtschule nicht auf. Ein solcher Ermessensfehler ist auch nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, warum auf den von dem Antragsteller geltend gemachten Mangel an Gesamtschulplätzen zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit der U.-Gesamtschule reagiert werden müsste. Zum anderen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse auf 27 begrenzt hat. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann die Schulleiterin im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei GL-Kinder aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der vorgenannte Klassenfrequenzrichtwert wird nicht unterschritten. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat die Schule auch insgesamt 18 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und damit rechnerisch für jede Parallelklasse drei GL-Kinder aufgenommen. Die Schulleiterin hat mit Schreiben vom 24. März 2025 ausdrücklich bestätigt, dass für alle 18 GL-Kinder ein AOSF-Bescheid vorliegt. Dem entspricht, dass in der Liste „SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf“, die sich in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang befindet, die jeweiligen Förderschwerpunkte sämtlicher angemeldeter GL-Kinder, d.h. der aufgenommenen und der abgelehnten GL-Kinder, ausgewiesen sind. Das Einvernehmen der Schulträgerin liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers vor. In dem Protokoll der Inklusionsrunde vom 28. August 2024 ist ihre gemäß § 46 Abs. 4 SchulG abgegebene Erklärung des Einvernehmens mit einer Absenkung der Klassengröße auf 27 an den M.er Gesamtschulen mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens unter TOP 4 festgehalten. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Schulleiterin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Insoweit liegt insbesondere der von dem Antragsteller behauptete Ermessensnichtgebrauch nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Schulleiterin etwa nicht erkannt haben könnte, dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Zwar hat die Schulleiterin im Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2025 den Begriff „Obergrenze“ von 27 Schulplätzen pro Klasse benutzt. Dies ist aber eingebettet in ihre Ausführung, dass diese Obergrenze nach § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger für Schulen des Gemeinsamen Lernens gelte. Zudem ist in ihrer schriftlichen Erklärung vom 20. Februar 2025 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nach Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen als befugt ansah, die Zahl der in Klasse 5 aufzunehmenden Schüler zu begrenzen, und dass sie „nach pflichtgemäßer Ausübung des mir eingeräumten Ermessens“ von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat. Im Widerspruchsverfahren bekräftigte die Schulleiterin mit Schreiben vom 24. März und 7. April 2025 nochmals, dass sie als zuständige Schulleiterin gem. § 46 Abs. 4 SchulG NRW die Ermessensentscheidung getroffen habe, die Klassengröße zu begrenzen. Im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2025, der dem Ablehnungsbescheid seine Gestalt gibt, ist schließlich ausgeführt, dass der Bandbreitenhöchstwert gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW auf den Klassenfrequenzrichtwert von 27 abgesenkt werden könne und sich unter den 162 an der U.-Gesamtschule aufgenommenen Kindern 18 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf befänden, womit der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft gewesen sei. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorbringt, Herr I., ein Lehrer der U.-Gesamtschule, habe ihm bei einer Informationsveranstaltung am 19. November 2024 auf Nachfrage mitgeteilt, dass „die 27 Plätze von der Bezirksregierung M. festgelegt“ würden, stellt dies nicht in Frage, dass die Begrenzung der Klassengröße auf einer Ermessensentscheidung der Schulleiterin beruht. Die Schulleiterin hat den Antragsteller in ihrem Schreiben vom 7. April 2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verfahren ungeachtet einer etwaigen Auskunft des Herrn I. in ihrer Zuständigkeit liege, so dass ihre Entscheidungen und Auskünfte hierzu maßgeblich seien. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren ohne erkennbare Rechtsfehler durchgeführt. Die Einwendung des Antragstellers, die Schulleiterin habe bei der Aufnahmeentscheidung rechtsfehlerhaft gehandelt, weil sie einen von der Schulaufsichtsbehörde gestalteten Musterbescheid mit vorgegebenen Auswahlkriterien genutzt habe, greift nicht durch. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht einer eigenständigen Ermessensentscheidung einer Schulleiterin nicht entgegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Schulen Hilfen zum Ablauf des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens an die Hand geben und sich eine Schulleiterin solcher Hilfen bedient, vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 – 10 L 829/21 –, juris, Rn. 37 und vom 18. Juni 2024 – 10 L 719/24 –. Dass die Auswahl der Aufnahmekriterien bei der Nutzung einer Formulierungshilfe für den Bescheid auf einer eigenständigen Entscheidung der Schulleiterin beruhte, ist in dem Protokoll des Losverfahrens vom 18. Februar 2025, in der Darstellung des Aufnahmeverfahrens vom 20. Februar 2025 und in dem Schreiben der Schulleiterin vom 24. März 2025 eindeutig zum Ausdruck gekommen. Soweit der Antragsteller vorbringt, es fehle wegen der Beteiligung einer weiteren Person an einem eigenständigen Auswahlverfahren der Schulleiterin, dringt er damit nicht durch. Zwar enthält das Protokoll des Losverfahrens neben der Unterschrift der Schulleiterin eine weitere Unterschrift. Sie stammt nach der schlüssigen Darlegung der Schulleiterin in ihrem Schreiben vom 24. März 2025 von dem Protokollanten, der die ordnungsgemäße Dokumentation des Verfahrens bestätigt hat und nicht für die Bestimmung der Kriterien oder die Auswahlentscheidung verantwortlich war. Die Anwesenheit weiterer Personen stellt die eigenständige Durchführung des Aufnahmeverfahrens durch eine Schulleiterin regelmäßig nicht in Frage; sie deutet vielmehr auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt oder wenn sie die Lose zieht, vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 9. April 2024 – 10 L 487/24 –, juris, Rn. 37; Beschluss vom 16. Juni 2023 – 10 L 1066/23 –, juris, Rn. 44; Beschluss vom 17. Mai 2023 – 10 L 851/23 –, juris, Rn. 36; Beschluss vom 31. Mai 2022 – 10 L 754/22 –, juris, Rn. 48. Die Schulleiterin hat nach der Verneinung von Härtefällen und der Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Um den Grundsatz der Leistungsheterogenität zu gewährleisten, hat sie anhand des Durchschnitts in den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Deutsch, Englisch, Sachunterricht und Mathematik zwei Leistungsgruppen gebildet, wobei sie für das Fach Deutsch die Gesamtnote zugrunde gelegt hat. Die Kinder mit einer Notensumme bis einschließlich 10 hat sie der Leistungsgruppe I und die Kinder mit einer Notensumme ab 11 der Leistungsgruppe II zugeordnet. Nachdem sie auch die GL-Kinder den Leistungsgruppen zugeordnet hat, hat sie die übrigen Plätze jeweils unter den Jungen und unter den Mädchen in der jeweiligen Leistungsgruppe ausgelost. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I überhaupt zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere kann eine Verfassungswidrigkeit dieses Kriteriums entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht angenommen werden. Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 72, 80; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 10 L 836/24 –, juris, Rn. 28; a.A. wohl Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 – OVG 3 S 74.17 –, juris, Rn. 10 ff. Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Insoweit kann offenbleiben, wie es sich auswirkt, dass weder der Antragsteller noch sonst irgendein Kind in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren bei der Anmeldung ein anderes als das männliche oder das weibliche Geschlecht angegeben hat. Jedenfalls ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden, vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 10 L 836/24 –, juris, Rn. 30. Die Schulleiterin hat die erforderlichen Leistungsgruppen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebildet. Da jede Leistungsgruppe 81 Kinder umfassen und gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis unter Mädchen und Jungen gewahrt werden sollte, hat sie fehlerfrei per Los entschieden, dass 41 Jungen in der Leistungsgruppe I und 40 Jungen in der Leistungsgruppe II aufgenommen werden sollten, während 40 Mädchen in der Leistungsgruppe I und 41 Mädchen in der Leistungsgruppe II einen Platz erhalten sollten. Soweit der Antragsteller weiterhin Listen mit den Vornamen der Aufnahmebewerber und ihrer Zuordnung zu einem Geschlecht vermisst, hat die Schulleiterin ihm diese bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 24. März 2025 zur Verfügung gestellt. Fehler bei der Bildung der weiblichen und männlichen Gruppen zur Erzielung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen sind danach nicht ersichtlich. Fehler bei der Heranziehung der Deutschnote für die Leistungsgruppenbildung konnten entgegen der Annahme des Antragstellers nicht entstehen, weil im Fach Deutsch die Gesamtnote berücksichtigt wurde und daher keine Durchschnittsnote zu berechnen war. Dass die Schulleiterin die GL-Kinder ebenso den Leistungsgruppen zugeordnet hat, führt entgegen der Ansicht des Antragstellers weder zu einer rechtswidrigen Bevorzugung der GL-Kinder noch zu einer rechtswidrigen Benachteiligung der Regelkinder. Dies gilt insbesondere für die Leistungsgruppe II, der der Antragsteller angehört. Vielmehr entspricht die von der Schulleiterin vorgenommene Zuteilung den rechtlichen Vorgaben. Die Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I für Gesamtschulen zwingend vorgeschrieben, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2018 – 19 E 688/18 –, juris, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2013 – 19 E 1086/13 –, juris, Rn. 16, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 48. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Gesetzlich vorgegebenes Ziel der Gesamtschule ist es nämlich, in Orientierung an der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen des Schulleiters. Er kann der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung tragen, dass er die angemeldeten Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen aufteilt. Beide Optionen lassen unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – 19 B 1829/02 –, juris, Rn.11 ff., m. w. N., und Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, aaO, Rn. 51. Von diesen Grundsätzen ausgehend erfordert eine angemessene Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I, dass auch die aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf - ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I - bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, aaO, Rn. 66, 81, 104; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 – 18 L 1576/21 –, juris, Rn. 34; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 – 9 L 522/22 –, juris, Rn. 57 und 66. Die GL-Kinder, unter denen sich auch zielgleich geförderte Schülerinnen und Schüler befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit, vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.06.2023 – 10 L 867/23 –, juris Rn. 42 ff. 48. Schließlich hat die Schulleiterin in nicht zu beanstandender Weise alle übrigen den jeweiligen Leistungsgruppen zugeordneten Regelkinder per Losverfahren in eine Reihenfolge nach Ziehung der Lose gebracht. In der für den Antragsteller maßgeblichen Leistungsgruppe II männlich hat sie ausweislich des Protokolls vom 18. Februar 2025 und der Liste „Aufnahmen und Ablehnungen, Regelschüler, WGB 18.02.2025“ die Losnummern aller verbliebenen dieser Leistungsgruppe zugeordneten Regelkinder in einen Lostopf gegeben. Dann hat sie nacheinander 35 Lose für die vakanten Plätze gezogen und dokumentiert sowie die restlichen 37 Lose nacheinander gezogen und entsprechend auf der Nachrückliste nacheinander notiert. Der Antragsteller erhielt den Nachrückplatz 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.