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Beschluss

10 L 1565/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0729.10L1565.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der Sekundarschule E. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der Sekundarschule E. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Sekundarschule E. zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Sekundarschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Nach diesem Maßstab ist der stellvertretende Schulleiter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 81 Plätzen ausgegangen, von denen 9 Plätze auf das eigenständige Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (GL-Kinder) und 72 Plätze auf das Regelverfahren entfallen. Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt E. als Schulträger die Zügigkeit der Sekundarschule auf drei Züge festgelegt hat. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Der Antragsteller zeigt einen Ermessensfehler der Stadt E. bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn der Schulträger den vom Antragsteller vorgetragenen Mangel an Plätzen festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich, warum die vorliegende Schule um einen Zug erweitert werden müsste, obwohl ein Anmeldeüberhang von gerade mal 6 Kindern für das kommende Schuljahr bestand. Zum anderen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der stellvertretende Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse auf 27 begrenzt hat. Gemäß § 6 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarschule 25 und es gilt die Bandbreite 20 bis 29. Dabei kann der Schulleiter im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei GL-Kinder aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die Schule insgesamt neun GL-Kinder und damit mehr als die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen sechs GL-Kinder aufgenommen. Auf der Rechtsfolgenseite hat der stellvertretende Schulleiter sein Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, letztendlich pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Insoweit liegt insbesondere der von dem Antragsteller behauptete Ermessensnichtgebrauch nicht vor. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der stellvertretende Schulleiter etwa nicht erkannt haben könnte, dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Zwar hat er im Ablehnungsbescheid vom 18.03.2025 von einer Schülerhöchstzahl von 75, die sich aus der Zügigkeit in Verbindung mit dem „Klassenfrequenzhöchstwert 25“ ergebe, gesprochen. Dies ist insoweit zumindest ungenau, als dass der Klassenfrequenzrichtwert 25 beträgt. Im Widerspruchsbescheid vom 04.06.2025, der dem Ablehnungsbescheid seine Gestalt gibt, ist aber zutreffend ausgeführt, dass insgesamt 81 Kinder an der Sekundarschule aufgenommen wurden. Auch folgt aus dem Widerspruchsbescheid, dass die Entscheidung über die Absenkung auf letztlich 27 Schüler pro Klasse vor dem Hintergrund getroffen wurde, dass die Sekundarschule E. eine Schule des Gemeinsamen Lernens ist. Denn ist es im Widerspruchsbescheid diesbezüglich ausgeführt, dass bei Schulen des Gemeinsamen Lernens der Klassenfrequenzrichtwert gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auf 27 abgesenkt werden könne und unter den 81 an der Sekundarschule E. aufgenommenen Kindern sich neun Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf befänden, womit der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft gewesen sei. Außerdem hat der stellvertretende Schulleiter noch während des Widerspruchsverfahrens die Absenkung begründet; er hat mit Schreiben vom 13.05.2025 (Beiakte 2, Bl. 16) ausgeführt, dass die Sekundarschule E. die Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes mit dem Schulträger vereinbart habe, um der besonderen Situation Rechnung zu tragen, bei einer zu geringen Besetzung der Schule mit Sonderpädagogen trotzdem einer sehr heterogenen Schülerschaft mit einer maximalen Auslastung durch Kinder mit Förderbedarf annähernd gerecht zu werden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegt das Einvernehmen des Schulträgers mit der Herabsetzung der Obergrenze auf 27 Schülerinnen und Schüler vor, wie dieser mit E-Mail vom 13.05.2025 an den stellvertretenden Schulleiter bestätigt hat, (Beiakte 2, Bl. 15). Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat der stellvertretende Schulleiter das Aufnahmeverfahren in einer den Antragsteller selbst nicht in seinen Rechten verletzenden Weise durchgeführt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist das Aufnahmeverfahren nicht deswegen rechtswidrig, weil nicht befugte Personen es durchgeführt hätten. Der stellvertretende Schulleiter war zuständig, weil die Schulleiterin wegen einer Langzeiterkrankung nicht im Dienst gewesen ist. Er hat das Auswahlverfahren entgegen der Ansicht des Antragstellers trotz Anwesenheit einer weiteren Person, hier Frau Q. als Abteilungsleitung I, bei der Durchführung des Losverfahrens eigenständig durchgeführt. Allein aus deren Anwesenheit lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Abteilungsleiterin das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätte oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wäre. Vielmehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt oder wenn sie die Lose zieht. Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 09.04.2024 – 10 L 487/24 –, juris, Rn. 37; Beschluss vom 16.06.2023 – 10 L 1066/23 –, juris, Rn. 44; Beschluss vom 17.05.2023 – 10 L 851/23 –, juris, Rn. 36; Beschluss vom 31.05.2022 – 10 L 754/22 –, juris, Rn. 48. Der Schulleiter hat in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 13.05.2025 erklärt, dass er das Aufnahmeverfahren in jeder Phase verantwortlich geleitet habe, Frau Q. als Ableitungsleiterin sei als Protokollantin eingebunden gewesen. Der Umstand, dass der stellvertretende Schulleiter den Ablehnungsbescheid nicht eigenhändig unterschrieben hat, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, er habe das Aufnahmeverfahren nicht verantwortlich durchgeführt. Denn sein Name ist maschinenschriftlich unter dem Bescheid abgedruckt, so dass er und keine andere Person nach außen in Erscheinung tritt. Auch macht seine fehlende Unterschrift den Bescheid nicht rechtswidrig. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Voraussetzungen sind hier eingehalten. Eingangs des Bescheids ist die Sekundarschule E. ausgewiesen, am Ende des Bescheids ist mit dem Zusatz „gez.“ Vor- und Zuname des stellvertretenden Schulleiters mit dieser Funktion maschinenschriftlich wiedergegeben, dies weist ihn als verantwortende Person aus. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens hat der stellvertretende Schulleiter nach der Verneinung von Härtefällen den Grundsatz der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) und dann die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) herangezogen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Leistungsheterogenität hat der stellvertretende Schulleiter zwei Leistungsgruppen gebildet und zwar anhand des Durchschnitts der Noten in den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Sachunterricht. Die Kinder mit einem Durchschnitt bis 3,25 hat er zu der Leistungsgruppe I und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 3,50 hat er zu der Leistungsgruppe II zugeordnet. Dies ist zutreffend im Widerspruchsbescheid, der dem Ausgangsbescheid seine Gestalt gibt, dargelegt. Die vorgenannte Leistungsgruppenbildung ist auch aus der Liste „Übersicht Anmeldungen 2025/2026“ (Beiakten Bl. 10 ff) ersichtlich. Angesichts dessen ist die Erklärung des Antragsgegners, dass es sich bei der Nennung des Durchschnitts von 3,00 im Ausgangsbescheid um einen Fehler handle, nachvollziehbar und plausibel. Für die vom Antragsteller vermuteten Fehler bei der Berechnung des Notendurchschnitts für die Bildung der Leistungsgruppen bestehen keine Anhaltspunkte. Der stellvertretende Schulleiter hat die Teilnoten im Fach Deutsch schon deshalb nicht falsch (z.B. mit „0“) berücksichtigt oder zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, weil er im Fach Deutsch die Gesamtnote zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 04.06.2025. Entsprechend ist in der vorgelegten Liste „Übersicht Anmeldungen 2025/2026“ für alle Regel-Kinder eine Deutschnote aufgeführt (Beiakten Bl. 10 ff). Auch deren weiteren genannten Fachnoten und der Notendurchschnitt ist aufgeführt, sodass entgegen der Wahrnehmung des Antragstellers eine nachvollziehbare Notenliste vorliegt, die eine Überprüfung der Zuordnung zu den Leistungsgruppen zulässt. Eine stichprobenartige Überprüfung der vorgenommenen Berechnungen anhand dieser Listen lässt einen Fehler im Übrigen nicht erkennen. Fehlerhaft war aber, dass der stellvertretende Schulleiter die GL-Kinder nicht, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, von Anfang an den Leistungsgruppen zugeordnet hat, um so ausgewogene Leistungsgruppen und eine Leistungsheterogenität herzustellen. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Dabei erfordert eine angemessene Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I, dass auch die aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf - ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I - bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden. Die GL-Kinder, unter denen sich auch zielgleich geförderte Schülerinnen und Schüler befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.06.2025 – 10 L 1194/25 –, juris Rn. 36 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 66, 81, 104; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 34; VG Aachen, Beschluss vom 19.08.2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 57, 66. In der Folge hat der stellvertretende Schulleiter 36 Kinder aus der Leistungsgruppe I und 45 Kinder aus der Leistungsgruppe II, unter ihnen die neun GL-Kinder, aufgenommen. Diese Ungleichgewichtung ist fehlerhaft. Allerdings hat sich die fehlerhafte Anwendung des Kriteriums der Leistungsheterogenität hier nicht zu Lasten des Antragsstellers ausgewirkt, es hat seine Aufnahmechancen nicht verschlechtert. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 – 19 B 624/23 –, juris, Rn. 27 mit weiteren Nachweisen, und 19.08.2024 – 19 B 695/24 –, juris Rn. 17. Denn es wurden in der Leistungsgruppe II, der der Antragsteller zugeordnet war, mehr Plätze vergeben als dies hätte der Fall sein dürfen. Dabei wurden die Plätze anhand der durch Los bestimmten Reihenfolge der dieser Leistungsgruppe II zugeordneten Kinder, getrennt nach Geschlecht, vergeben. Das Losverfahren selbst weist dabei keine Fehler auf. Es ist entgegen der Ansicht des Antragstellers hinreichend transparent und nachvollziehbar. Anhand der Anmeldeliste (Beiakten Bl. 10 ff.) wurden den Kindern feste Losnummern zugeteilt. Alle der Leistungsgruppe II zugeordneten Jungen wurden im Losverfahren berücksichtigt und nach der Reihenfolge der Ziehung ihrer Losnummern in eine Reihenfolge gebracht. Zunächst wurden an sie anhand der ausgelosten Reihenfolge 17 Plätze vergeben. Nachdem das Einvernehmen des Schulträgers zu einer Absenkung nicht wie bisher auf 25 Plätze pro Klasse, sondern auf 27 Plätze pro Klasse erteilt wurde, sind ausweislich der Erläuterungen des Antragsgegners zur Dokumentation des Losverfahrens (Bl. 14 Beiakte 2) in beiden Leistungsgruppen noch jeweils weitere drei Plätze an Jungen nach der bereits ausgelosten Reihenfolge vergeben worden. Weiter ist auch die Anwendung des herangezogenen Kriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nicht fehlerfrei erfolgt. Zwar ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die Heranziehung dieses Kriteriums als solches nicht zu beanstanden (a), seine konkrete Anwendung ist hier allerdings fehlerhaft erfolgt. (b). a. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der stellvertretende Schulleiter das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I überhaupt zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere kann eine Verfassungswidrigkeit dieses Kriteriums entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht angenommen werden. Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 72, 80; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 11.06.2024 – 10 L 836/24 –, juris, Rn. 28; a. A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2017 – OVG 3 S 74.17 –, juris, Rn. 10 ff. Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Insoweit kann offenbleiben, wie es sich auswirkt, dass weder die Antragstellerin noch sonst irgendein Kind in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren bei der Anmeldung ein anderes als das männliche oder das weibliche Geschlecht angegeben hat. Jedenfalls ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 11.06.2024 – 10 L 836/24 –, juris, Rn. 30. b. Die Anwendung des Kriteriums ist jedoch fehlerhaft erfolgt. Denn der stellvertretende Schulleiter hat insgesamt 35 Mädchen und 46 Jungen aufgenommen und damit kein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen hergestellt. Aber auch dieser Fehler hat sich hier nicht zu Lasten des Antragsstellers ausgewirkt, er hat seine Aufnahmechancen nicht verschlechtert. Denn in beiden Leistungsgruppen hat der stellvertretende Schulleiter mehr Jungen als Mädchen aufgenommen. Von den der Leistungsgruppe II zugeordneten Regelkindern, zu denen der Antragsteller gehörte, hat der stellvertretende Schulleiter 16 Mädchen und 20 Jungen aufgenommen zuzüglich vier Mädchen und fünf Jungen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.