OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 5216/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0626.8K5216.22.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01 mit der postalischen Lagebezeichnung P.-straße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut und befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahr 2016 von seinem Nachbarn, welcher auch Eigentümer der östlich anschließenden Flurstücke N01 und N02 war und die dort befindliche Bestandsbebauung bewohnte. Anlässlich eines im Jahr 2004 geplanten Bauvorhabens auf dem klägerischen sowie den benachbarten Grundstücken führte die Beklagte in internen Mitteilungen aus, dass infolge einer vom Kreis seinerzeit ausgesprochenen Ansiedlungsgenehmigung das Hauptwohnhaus auf dem (nunmehr) klägerischen Grundstück mit Bescheid vom 7. Juli 1956 – N03 – genehmigt worden sei. Die Bebauung auf den angrenzenden Flurstücken N01 und N02 sei durch Baugenehmigung vom 10. August 1990 – N04 – legalisiert worden, wobei diese als Wohnraumerweiterung der Bebauung auf dem Flurstück 185, dem nunmehr klägerischen Grundstück, gedient habe. Bei einem Rückbau vorhandenen Bestands mit Neuerrichtung sei aktuell geltendes Recht anzuwenden, wobei der Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft vorsehe und dem entgegenstehe. Der Landschaftsplan Nr. 4 des Rhein-Sieg-Kreises aus dem Jahr 2005 weist für das klägerische Grundstück ein Landschaftsschutzgebiet aus. Ausweislich der textlichen Festsetzungen ist es in Landschaftsschutzgebieten verboten, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie Wege und Plätze – unabhängig von baurechtlichen Vorschriften – zu errichten oder bestehende Anlagen einschließlich deren Nutzung oder deren Außenseite zu verändern. Die Beklagte stellte am 7. März 2022 im Zuge einer Ortsbesichtigung nach Hinweis durch die Untere Naturschutzbehörde fest, dass auf dem klägerischen Grundstück eine Grundstückseinfriedung in Form eines Stabgitterzaunes mit einer Höhe von ca. 2,00 Metern und eine zweiflügelige Toranlage inklusive Mauerpfeilern ungenehmigt errichtet worden seien. Der Stabgitterzaun sei hierbei teilweise auf einem L-Stein-Fundament errichtet worden; er erscheine nicht genehmigungsfähig, da er im Landschaftsschutzgebiet als bauliche Anlage nicht zulässig sei und die Eigenart der geschützten Landschaft beeinträchtige. Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vorhandene Toranlage mitsamt Einfriedung genehmigungsbedürftig, da nicht verfahrensfrei i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 7a BauO NRW, sei und fortlaufend gegen materielles Baurecht aufgrund des bestehenden Landschaftsplanes verstoße. Daher sei eine Abbruchverfügung gerechtfertigt, wozu dem Kläger eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 6. Mai 2022 dahingehend, dass die Zaunanlage bereits seit dem Jahr 2017 existiere und die Beklagte mindestens zwei Mal zuvor auf dem Grundstück des Klägers gewesen sei, ohne diese zu monieren. Jedenfalls aber sei die Zaunanlage durch die Baugenehmigung Nr. N03 vom 7. Juli 1956 für den „Neubau eines Wohnhauses“ gedeckt, in welcher davon die Rede sei, dass das Grundstück „eingefriedigt und gärtnerisch angelegt“ werde. Zudem sei die Zaunanlage nach § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW a. F. zulässig gewesen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 führte die Beklagte aus, dass das Grundstück bereits durch die Vorgänger-Verordnung zum Landschaftsplan aus 2005, der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen im Gebiet des linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreises“ vom 1. Juli 1982, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden sei und daher nicht mit materiellem Recht vereinbar sei. Im Jahr 1986 sei jene Verordnung wiederum durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung ersetzt worden, ohne inhaltliche Änderungen zu bewirken. Im Zeitpunkt der Errichtung der Zaunanlage im Jahr 2017 sei diese folglich illegal gewesen. Sie bat den Kläger zudem um Übersendung der Baugenehmigung aus dem Jahr 1956 im Original, da mit Schreiben vom 6. Mai 2022 übersandte Kopien schlecht leserlich seien und keine durchlaufende Nummerierung aufwiesen. Auf erneute Einsendungen des Klägers hin bat die Beklagte unter dem 5. Juli 2022 erneut um Vorlage der Originalurkunden. Nach einem persönlichen Besprechungstermin unter Urkundenvorlage am 3. August 2022 setzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. August 2022 darüber in Kenntnis, nach wie vor von einer formellen Illegalität des Zaunes auszugehen. Aus dem Kontext der seinerzeitigen Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 gehe hervor, dass es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit Wohnhaus gehandelt habe, welches vor allem zu landwirtschaftlichen Gründen eingefriedet werden durfte. Es sei hingegen keine allgemeine Einfriedung gemeint gewesen. Ein Bestandsschutz könne sich nicht ergeben, ein solcher bestehe allenfalls für einen Koppelzaun o. Ä., nicht hingegen für einen Stabgitterzaun mit einbetonierten Stützen. Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 8. September 2022 gab die Beklagte dem Kläger auf, die Einfriedung auf seinem Grundstück zu beseitigen (Ziffer I.), und drohte für den Fall der Nichtvornahme binnen eines Monats nach Zustellung ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000,00 Euro an (Ziffer II.). Zudem erhob sie Gebühren i. H. v. 350,00 Euro (Ziffer III.). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Zaunanlage mit gemauerter Toreinfahrt sei sowohl formell illegal, da nie eine Baugenehmigung hierfür vorgelegen habe, als auch verstoße sie in materieller Hinsicht gegen den Landschaftsplan. Bei der seitens des Klägers vorgelegten Baugenehmigung habe es sich um eine solche für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit Wohnhaus gehandelt, sodass auch die darin in Bezug genommene Einfriedung nur solche für die Landwirtschaft i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BauO NRW, d. h. offene und sockellose Einfriedungen für landwirtschaftliche Nutzung i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 201 BauGB, erfassen könne. Darunter falle der Stabgitterzaun mit einbetonierten Stützen und Toranlage nicht. Die Anlage sei insgesamt nicht genehmigungsfähig bei bestehender Genehmigungspflicht. Hinsichtlich des Ermessens sei die Anlage nach den Landschaftsplan nicht zu dulden; demgegenüber seien keine Aspekte einer etwaigen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit o. Ä. für den Kläger zu erkennen. Die Höhe des Zwangsgeldes sei gewählt worden, um den Kläger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Befolgung der Beseitigungsaufforderung anzuhalten. Der Kläger hat am 15. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, nach Vorlage der die Zaunanlage legalisierenden Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 habe am 31. Mai 2022 ein gemeinsamer Ortstermin stattgefunden. Im Nachgang hierzu habe er am 29. Juni 2022 einen Befreiungsantrag von dem Landschaftsplan dahingehend gestellt, dass die Zaunanlage bestehen bleiben könne bei vollständiger Einrankung mit ortsnahen Gewächsen. Nach seinem Verständnis sehe der Landschaftsplan jedoch auch kein Landschaftsschutzgebiet für sein Grundstück vor, da auf diesem bereits seit der Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 eine Bebauung zugelassen sei. Auch eine Grundstückseinfriedung – auch wenn es sich nunmehr weit überwiegend nicht um dieselbe wie vor 70 Jahren handele – sei Bestandteil dieser Genehmigung gewesen. Es erschließe sich nicht, woher die Beklagte eine Beschränkung auf Einfriedungen zu landwirtschaftlichen Zwecken nehme, da die Baugenehmigung auf ein Wohnhaus bezogen sei. Auch an er Vollständigkeit der Baugenehmigung könnten keine Zweifel bestehen, da sämtliche zugehörigen Seiten teilweise doppelte Nummerierungen hinsichtlich der Seitenzahlen etc. aufwiesen. Auch die Mauerpfeiler bestünden bereits seit Jahrzehnten und bildeten eine gemeinsam angelegte Grundstückseinfahrt mit den daneben befindlichen Flurstücken N01 und N02. Ebenso wenig wie die Mauerpfeiler von ihm, dem Kläger, verändert worden seien, habe auch nicht den gesamten Zaun ausgetauscht. Vielmehr sei in manchen Teilen noch der alte – teilweise ausgebesserte – Maschendrahtzaun noch vorhanden. Zudem seien auch andere Grundstücke eingefriedet bzw. gänzlich eingemauert, wie bspw. die Grundstücke E.-straße 0 und 0; die Beklagte behandele hier Gleiches ungleich. Jedenfalls sei die Abrissverfügung vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig, zumal er, der Kläger, auch Hunde halte, welche ohne Einfriedung im Außenbereich herumliefen und wildern könnten. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 8. September 2022 vollumfänglich aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass aufgrund des Zustands und der Machart der Zaunanlage ersichtlich sei, dass diese neu errichtet sei und daher keinen Bestandsschutz genießen könne. Es sei gerade nicht ein bestehender, seinerzeit ggf. genehmigter Zaun ausgebessert worden, sondern etwas gänzliches Anderes neu errichtet worden. Für einen etwaigen Bestandsschutz sei ohnehin der Kläger beweisbelastet. Allein der Vergleich des – jedenfalls älteren – Maschendrahtzaunes mit dem nunmehrigen Stabgitterzaun verdeutliche jedoch, dass dieser etwas gänzlich Anderes sei, welcher ungleich eingreifender und massiver wirke. Ein etwaiger Bestandsschutz für den Maschendrahtzaun sei hinsichtlich der ersetzten Bereiche entfallen. Die weiteren seitens des Klägers aufgeführten Beispiel für Einfriedungen in der Nachbarschaft würden bauordnungsrechtlich zudem überprüft. Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Berichterstatterin hat am 13. März 2025 eine Ortsbesichtigung durchgeführt, hinsichtlich derer auf das Protokoll Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie der anhängigen Verfahren 8 K 3679/22, in welchem sich der Kläger gegen eine weitere Beseitigungsverfügung der Beklagten einen ortsfesten Pavillon sowie ein Gartenhaus betreffend wendet, 8 K 2857/23 und des erledigten Verfahrens 8 K 3949/19, welche jeweils Bauanträge zu einem Anbau an das klägerische betreffen bzw. betrafen, verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2022 ist sowohl hinsichtlich der in Ziffer I. enthaltenen Beseitigungsverfügung (hierzu I.) als auch der in Ziffer II. vorgesehenen Zwangsgeldandrohung (hierzu II.) sowie in Bezug auf den Gebührenbescheid (hierzu III.) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die unter Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Beseitigungsanordnung der Zaunanlage auf dem klägerischen Grundstück ist rechtswidrig. Die Anordnung der Beseitigung der streitgegenständlichen baulichen Anlage kann nicht auf § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 BauO NRW gestützt werden. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei haben die Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 2 BauO NRW in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, bei der Errichtung Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei voraus, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 52.78 –, juris, Rn. 13. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist regelmäßig – wie auch hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, zumal Änderungen in der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 1675/13 –, juris, Rn. 36, m. w. N. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht vor, da die maßgebliche Zaunanlage nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie ist formell rechtmäßig, weil sie durch die Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 legalisiert wird. Die bauliche Anlage, die unstreitig im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB befindlich ist, ist formell legal und gerade nicht ohne eine dafür – nunmehr wieder – erforderliche Baugenehmigung, vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW 2018, errichtet worden. Die Baugenehmigung vom 7. Juli 1956, welche ausweislich der dem Kläger vorliegenden grün gestempelten Vorhabenbeschreibung eine „Einfriedigung“ des Grundstücks umfasst, legalisiert auch die nunmehr – nach Angaben des Klägers im 2017 teilweise erneuerte – Zaunanlage. Eine wirksame, eine Bebauung und Nutzung als zulässig erklärende Baugenehmigung vermittelt – solange sie nicht gem. §§ 48, 49 VwVfG NRW aufgehoben wird – eine einer Bauordnungsverfügung entgegenstehende Legalisierungswirkung, soweit ihre Feststellungswirkung reicht. Insofern kommt es dann nicht darauf an, ob die genehmigte Nutzung mit den materiellen Vorgaben des Prüfprogramms, das vom einschlägigen Baugenehmigungsverfahren abgedeckt ist, tatsächlich übereinstimmt. Wie jeder Verwaltungsakt muss auch eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Sie muss – gegebenenfalls nach Auslegung – das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten die mit dem Genehmigungsbescheid getroffenen Regelungen nachvollziehen können. Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, welche Nutzungen genau genehmigt wurden resp. von der Gestattungs- sowie Feststellungs-/Legalisierungswirkung umfasst sind und ob und in welchem Umfang diese möglicherweise andere (insbesondere Nachbarn) in subjektiven Rechten betreffen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch in Bezug genommene Bauvorlagen und sonstige Unterlagen. Dem Bestimmtheitserfordernis kann genügt werden, wenn in der Baugenehmigung auf bestimmte Antragsunterlagen (z. B. eine Betriebsbeschreibung) verwiesen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen ihrerseits hinreichend bestimmt sind. Bis zur Grenze der Nichtigkeit einer Baugenehmigung im Fall einer i. S. d. § 44 VwVfG NRW ausnahmsweise nicht mehr hinzunehmenden Unbestimmtheit folgt aus dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall einer bestandskräftig und damit trotz ihrer Unbestimmtheit wirksamen Baugenehmigung, dass sich noch im Rahmen der Variationsbreite einer – gerade aufgrund ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit – weit gefassten Baugenehmigung bewegenden Nutzungen daher nicht als formell illegal anzusehen sind. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. Juli 2022 – 15 B 22.772 –, juris, Rn. 47 ff., 57 unter Verweis auf ders., Urteil vom 2. November 2020 – 15 B 19.2210 –, juris, Rn. 13 (explizit auch zu Beseitigungsverfügungen). Gemessen hieran ist die Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 infolge ihrer eingetretenen Bestandskraft wirksam und weder aufgehoben noch nichtig. Wenngleich sie in der durch einen Grünstempel ausdrücklich zu ihrem Bestandteil erklärten Vorhabenbeschreibung lediglich eine „Einfriedigung“ vorsieht, ohne dass diese in den grafischen Bauvorlagen eingezeichnet ist oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit sonst weiter konkretisiert ist und damit eine diesbezüglich weite Auslegung zulässt, führt jene Unbestimmtheit keinesfalls zu einem eine Nichtigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW begründenden offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Fehler. Vielmehr ergibt sich bspw. der exakte Standort einer erlaubten und vorzunehmenden Einfriedigung aus der Positionierung der Grundstücksgrenzen, da „das Grundstück“ eingefriedet werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung einer solchen Grundstückseinfriedigung führen demgegenüber zu einer diesbezüglich weit zu ziehenden Variationsbreite bzw. Legalisierungswirkung der Baugenehmigung. Dass die vorliegend streitige Zaunanlage, in Teilen bestehend aus einem Maschendrahtzaun (unabhängig von der Frage, ob es sich um den „Original“-Zaun bei Umsetzung des seinerzeitigen Bauvorhabens handelt) sowie einem Stabgitterzaun mit entsprechendem Fundament und Toranlage im Bereich der Grundstückszufahrt unter den in der Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 verwendeten Begriff der „Einfriedigung“ fällt, unterliegt für das Gericht keinen Zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass hierunter – wie die Beklagte meint – allein Weidezäune oder sonst im Außenbereich herkömmlich vorzufindende landwirtschaftliche Abtrennungen zu fassen sein sollen, lassen sich der Baugenehmigung gerade nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung seinerzeit in einem landwirtschaftlichen Nutzungskontext des Grundstücks erteilt wurde. Denn die Baugenehmigung wurde ausschließlich für ein reines Wohnvorhaben erteilt infolge der Ansiedlungsgenehmigung; dass eine spätere Genehmigung bspw. auch eines Hühnerstalls (neben anderen Nebenanlagen) erfolgte, führt zu keiner anderen Betrachtung, da ein landwirtschaftlicher Fokus nicht ersichtlich ist. Insbesondere wurden in der Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmungen zur Konkretisierung und Regelung der Einfriedung erlassen, um eine etwaige derartige Einschränkung vorzunehmen. Die Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 hat sich auch nicht etwa teilweise, d. h. in Bezug auf die maßgebliche Einfriedung, auf sonstige Weise erledigt bzw. ist nicht durch Errichtung eines „aliud“ erloschen. Zum teilweisen Erlöschen bzw. insoweit Erledigen der Baugenehmigung hat insbesondere nicht geführt, dass für die teilweisen Erneuerungsmaßnahmen im Jahr 2017 keine neuerliche Baugenehmigung eingeholt wurde bzw. die Beklagte eine solche aufgrund der Befindlichkeit des Grundstücks im Außenbereich eine solche nicht (mehr) erteilen würde. Ob eine ein Bedürfnis nach einer neuen bzw. Nachtragsbaugenehmigung auslösende Änderung einer baulichen Anlage vorliegt, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden und richtet sich danach, ob Zielsetzungen des öffentlichen Rechts erheblich berührt werden. Für Gesamtbauvorhaben bzw. Hauptnutzungen wird insoweit darauf abgestellt, ob – auch geringfügige – Änderungen die Art, den Umfang oder die Intensität der Nutzung so verändern können, dass dies nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erheblich sein kann. Die Änderung ist abzugrenzen von bloßen Instandhaltungsmaßnahmen, d. h. von baulichen Maßnahmen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Charakter zu verändern. Maßgebend ist, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt. Vgl. hierzu nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 31, m. w. N. sowie Bay. VGH, Urteil vom 2. November 2020 – 15 B 19.2210 –, juris, Rn. 15. Ausgehend hiervon stellt sich der teilweise Austausch der Einfriedung im Gesamtbild der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 weder als Identitäts- oder Charakteränderung des seinerzeit genehmigten Bauvorhabens dar noch ist eine gesteigerte Nutzungsintensität mit einem erneuten Genehmigungsbedürfnis erkennbar. Das mit der Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 legalisierte einzufriedende Wohnbauvorhaben erhält durch den sich nach wie vor unter den Begriff jener „Einfriedigung“ fallenden teilweisen Stabgitterzaun mit Toranlage kein anderes Gepräge. Dass insoweit die Substanz des vorherigen Maschendrahtzauns in Teilen gänzlich ausgetauscht wurde, führt insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn anders als das durch die Bauvorlagen in seinen Einzelheiten dargestellte und konkretisierte Hauptwohnhaus, hinsichtlich dessen bspw. eine Änderung des Erscheinungsbildes nach der vorgenannten Definition erheblich ins Gewicht fallen würde, gilt dies nicht für die durch die Baugenehmigung ohne weitere Spezifikation legalisierte Nebenanlage in Form der Einfriedigung. Innerhalb jener Variationsbreite des Begriffs der „Einfriedigung“ bewegt sich auch die nunmehrige Zaunanlage – welche insbesondere auch im Vergleich zu weiteren in der näheren Umgebung vorhandenen Einfriedungen (teilweise in Form umlaufender Maueranlagen), welche nach eigenen Angaben von der Beklagten gleichfalls genehmigt wurden, deutlich zurückhaltender ausgestaltet ist. Dass sich die Rechtslage seit Baugenehmigungserteilung bis heute bzw. bis zum Jahr 2017 bei den Änderungsmaßnahmen an der Einfriedung insoweit geändert haben mag, als dass zwischenzeitlich der Landschaftsplan in Kraft getreten ist, ändert hieran nichts. Denn die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit einer Zaunanlage – neben einer der Wohnnutzung dienenden Hauptanlage – im Außenbereich stellte sich seinerzeit bei Genehmigungserteilung in ähnlichem Maße und unter vergleichbaren Vorzeichen, wie zudem die Einholung der Ansiedlungsgenehmigung unterstreicht. Gerade auch einen derartigen Schutz vor einer sich über die Zeit verändernden Sach- und Rechtslage soll jedoch eine Baugenehmigung mit der von ihr ausgehenden formellen Legalisierungswirkung bewirken. Noch hinzu tritt der Aspekt, dass die Zaunanlage im Zeitpunkt ihrer teilweisen Neuausgestaltung im – nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers – Jahr 2017 nach der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW 2000 als bis zu 2,00 Meter hohe Einfriedung eines bebauten Grundstücks im Außenbereich verfahrensfrei war und daher infolge der grundsätzlichen Legalisierung einer Zaunanlage in der Baugenehmigung aus Juli 1956 schon unter diesem Gesichtspunkt keiner (Nachtrags-)Baugenehmigung bedurfte. II. Infolge der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung der Beseitigung der baulichen Anlage in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids gestaltet sich auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. als rechtswidrig. Es fehlt dieser an einer vollziehbaren Grundverfügung (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). III. Das Schicksal der Rechtswidrigkeit teilt ferner die in Ziffer III. des Bescheids enthaltene Gebührenforderung, da es für diese nunmehr an einer rechtmäßigen Amtshandlung mangelt, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 10 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 unter gerichtlicher Schätzung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.