OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 1675/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1202.2A1675.13.00
26mal zitiert
23Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

49 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom  5. September 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. September 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung der Beklagten, mit der ihr aufgegeben wird, ein im Rohbau fertiggestelltes Wohnhaus durch ein Abbruchunternehmen abreißen zu lassen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks O. Straße 333 in N. (Gemarkung O1. , Flurstück 16, Flurstücke 124 sowie 190 und 191- ehemals Flurstück 125). Das Grundstück liegt innerhalb des Straßengevierts, welches durch die O. Straße, die Straße „Am M. “ und die N1. Straße gebildet wird. Das Straßengeviert ist im Wesentlichen in geschlossener Bauweise straßennah mehrgeschossig bebaut. Das Vorhabengrundstück grenzt südlich an die O. Straße und reicht in seiner nördlichen Ausdehnung über 70 m tief in den Innenbereich des Straßengevierts. Auf dem Grundstück befand sich bis zur Errichtung des streitgegenständlichen Rohbaus ca. 30 m von der O. Straße abgesetzt ein Wohnhaus, das vor über 150 Jahren im Außenbereich als Hofstelle errichtet worden war. Im Verlaufe der Zeit entwickelte sich die heute im Umfeld vorzufindende mehrgeschossige straßennahe Bebauung, beginnend mit der Straßenrandbebauung an der O. Straße. In den Fluchtlinienplänen vom 22. Juni 1889 und vom 29. Juli 1912 sind das Gebäude O. Straße 333 sowie einzelne weitere Gebäude an der O. Straße zu erkennen. Entsprechendes gilt für den Fluchtlinienplan A 171 (Feststellungschluss vom 20. Juni 1929). Die heutige Bebauung des Straßengevierts O. Straße, N1. Straße und Am M. bestand überwiegend schon in den 1950er Jahren. Der Blockinnenbereich wird in großen Teilen als Gartenbereich bzw. Grünfläche genutzt. Im Bereich hinter den Grundstücken Am M. 23-29 befindet sich eine Garagenanlagen mit 15 Garagen. Diese Anlage wird über eine Zuwegung zwischen den Häusern 27 und 29 erreicht. Die ebenfalls im Bockinnenbereich gelegene Garagenanlagen auf dem Flurstück 180 hinter dem Haus N1. Straße 24 hat ihre Zufahrt zwischen Haus Nr. 22 und Haus Nr. 24. Die Zuwegung zur weiteren Hoffläche auf dem Flurstück 180 erfolgt über die Freifläche zwischen den Häusern N1. Straße 20 und 12. Die von der Straße abgesetzte Garagenanlage des Grundstücks O. Straße 337 wird über eine Gebäudedurchfahrt erreicht. Die Bebauung an der O. Straße weist zudem diverse Anbauten auf, welche allerdings nicht bis zur Höhe des Standorts des angesprochenen Wohnhauses O. Straße 333 reichen. Das alte Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück stand seit etwa 2001 leer, nachdem der damalige Eigentümer - so die Auskunft von dessen Tochter gegenüber der Beklagten - altersbedingt ausgezogen war. Nach dessen Tod im November 2004 wurde die Tochter auf der Grundlage des Erbscheins vom 31. März 2005 Eigentümerin des Grundstücks. Am 24. Juli 2006 erteilte die Beklagte dieser auf Antrag einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes an der Grenze zur O. Straße zwischen den Grundstücken O. Straße 331 und 337. Die vorgesehene Durchfahrt wurde in den Bauzeichnungen als Durchfahrt zur O. Straße 333 gekennzeichnet. Von dem Bauvorbescheid wurde in der Folge kein Gebrauch gemacht. Im Februar 2008 erwarb die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück O. Straße 333. Unter dem 16. April 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung des auf dem Grundstück O. Straße 333 aufstehenden Wohnhauses im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW. Die Genehmigung wurde ihr am 6. Mai 2008 erteilt. Nach der Baubeschreibung und den Bauvorlagen sollten die Außenmauern des vorhandenen Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleiben und mit einer Dämmung versehen werden. Die Fensteröffnungen und Zugänge sollten dabei neugestaltet werden. Sie sollten zum Teil verändert, zum Teil geschlossen, zum Teil erstmals eröffnet werden. Von den vorhandenen Innenwänden und Decken sollten ebenfalls Teile erhalten bleiben. Für das erste Obergeschoss war ein Ausbau mit Dachgauben geplant. Für das Dach war eine Dämmung vorgesehen sowie eine Angleichung der Dachneigung für die nördliche Hälfte. Daraus resultierte nach den Bauvorlagen eine Erhöhung der Traufhöhe nördlich um 85 cm. Hinsichtlich der Firsthöhe und der südlichen Traufhöhe ist eine Änderung des Bestands nicht eingezeichnet. Die Bauausführung erfolgte abweichend von der Baugenehmigung. So wurden u.a. die vorhandenen Gebäudeaußenwände komplett entfernt und neu errichtet; Entsprechendes gilt für die Decken. Entlang der östlichen und nördlichen Wand des Gebäudes wurde zudem in einer Breite von 3,30 m bzw. 2,68 m eine Betonplatte als Terrassenbereich gegossen. Bei der Bauzustandsbesichtigung am 27. Mai 2011stellte die Beklagte im Weiteren fest, dass die Gesamtlänge der südlichen Wand 10,75 m betrug statt der in der Bauzeichnung ausgewiesenen 10,49 m und die westliche Wand in einer Länge von 12,85 m ausgebaut war gegenüber 12,81 m laut Bauzeichnung. Die Firsthöhe liegt danach mit ca. 7,34 m etwa 50 cm über der geplanten Gesamthöhe. Die Traufhöhe ist etwa 20 cm höher ausgefallen als geplant, die Deckenhöhe des ersten Obergeschosses, Unterkante Firstbalken, etwa 30 cm (3,86 m statt geplanter 3,55 m). Daraufhin gab die Beklagte der Klägerin mit inzwischen bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2011 auf, die Bauarbeiten am Gebäude O. Straße 333 sofort einzustellen. Auf die Anhörung der Beklagten zur beabsichtigten Anordnung der Beseitigung des Vorhabens wandte die Klägerin im Wesentlichen ein: Nach Errichtung der Zwischendecke habe sich herausgestellt, dass einige der Grundgebäudewände, die ursprünglich beibehalten werden sollten, nicht mehr die statisch erforderliche Festigkeit aufgewiesen und zwangsläufig hätten erneuert werden müssen. Eine Legalisierung sei auf der Grundlage des § 34 BauGB möglich. Zu beachten sei, dass im maßgebenden bebauten Bereich weitergehende Solitärgebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhanden seien, sei es in Form von Garagen oder Teilen von Gewerbebetrieben. Im Übrigen löse die Baulichkeit keine bewältigungsbedürftigen Spannungen aus. Die Beklagte habe auch in der Vergangenheit für diesen Bereich ein Planungsbedürfnis nicht in Erwägung gezogen, obgleich das bestandsgeschützte Altgebäude in exakt gleicher Form an gleicher Stelle aufgestellt gewesen sei. Im Übrigen lägen jedenfalls die Voraussetzung für eine Genehmigung gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB vor. Die Genehmigung der Neuerrichtung sei städtebaulich vertretbar. Es handele sich um das einzige Grundstück, das zum Straßenbereich offen sei und der Größe nach im hinteren Bereich bebaut werden könne. Mit Ordnungsverfügung vom 5. September 2011 gab die Beklagte der Klägerin auf, innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung das Wohnhaus O. Straße 333 vollständig von einem Abbruchunternehmer entfernen zu lassen. Zum Zwecke der Abbrucharbeiten setzte sie ihre Stilllegungsverfügung vom 27. Mai 2011 aus. Für den Fall, dass die Klägerin der Forderung nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe das Wohnhaus, für dessen Umbau und Sanierung ihr eine Baugenehmigung erteilt worden sei, abgerissen und neu errichtet. Diese Baumaßnahme sei durch die Genehmigung nicht gedeckt. Durch den Abriss des Altbaus sei der Bestandsschutz entfallen. Für die neue Errichtung stelle sich die Genehmigungsfrage komplett neu. Das Wohnhaus sei planungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung stelle sich ausschließlich als Straßenrandbebauung dar. Im rückwärtigen Bereich seien lediglich notwendige Garagen bzw. notwendige Stellplätze für die straßenseitige Bebauung vorhanden. Eine wie hier zu beurteilende Bebauung in ähnlicher Bautiefe sei nicht vorhanden. Das Vorhaben stehe deshalb im Widerspruch zu den örtlichen Gegebenheiten. Bei seiner Legalisierung würde eine städtebaulich ungeordnete Entwicklung eingeleitet, da gleiche oder ähnliche Bauvorhaben folgen würden. Die Klägerin hat am 6. Oktober 2011 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertiefend und ergänzend zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Zwar sei es richtig, dass die Außenwände des Altgebäudes aus statischen Gründen hätten erneuert werden müssen. Dies stelle indes eine zulässige Abweichung von der erteilten Baugenehmigung dar. Wenngleich die Baugenehmigung auf Bestandsschutz beruhe, sei hinnehmbar, wenn - wie hier statisch - nicht mehr zu verwendende Mauern ersetzt würden. Im Übrigen sei die Errichtung des Wohnhauses - wie erfolgt - genehmigungsfähig. Das Bauvorhaben erfülle die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB jedenfalls aber sei es nach § 34 Abs. 3a BauGB genehmigungsfähig. Die Möglichkeit, vom Erfordernis des Einfügens nach der letztgenannten Vorschrift abzusehen, beschränke sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung, sondern auf das Maß, die Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Maßgeblich sei, dass § 34 Abs. 3a BauGB für städtebaulich sinnvolle Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen von vorhandenen baulichen Anlagen zu Wohnzwecken eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsmöglichkeit im Einzelfall habe schaffen sollen, ohne dass es dazu der Aufstellung eines Bebauungsplans bedürfe. Das Bauvorhaben entspreche dem vorhanden gewesenen Gebäude, das legal errichtet worden sei. Das Bauvorhaben sei auch städtebaulich vertretbar. Es stelle insbesondere keinen Fremdkörper im weiteren Innenbereich dar. Auch sei nicht erkennbar, dass hier Interessen von Nachbarn nachteilig berührt sein könnten. Es ergebe sich in tatsächlicher Hinsicht keinerlei anderweitige Situation im Vergleich zum Altgebäude. Vielmehr führe die Erneuerung des Gebäudes zu einer optischen Verbesserung für das Umfeld, da sich das Altgebäude und das Grundstück in einem bracheähnlichen Zustand befunden hätten. Die Klägerin hat beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. September 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen und ergänzend vorgetragen: Die Erteilung einer Baugenehmigung nach Maßgabe des § 34 Abs. 3a BauGB scheide aus. Nach dieser Vorschrift komme eine Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung nur im Einzelfall in Betracht, wenn sie der Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Betriebs oder einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken diene, das Vorhaben städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sei. Hier fehle es bereits an der städtebaulichen Vertretbarkeit. Im Übrigen stehe die Erteilung im Ermessen, so dass nur ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensausübung bestehen könne. Das Vorhaben löse sich völlig aus dem Umgebungsrahmen und löse damit bodenrechtliche Spannungen aus, auch wenn es dort seit 250 Jahren gestanden haben sollte. Die Bebauung stelle sich als unzulässige Hinterlandbebauung dar. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass die zu überbauende Grundstücksflächen hinter der vorderen, zur Erschließungsstraße ausgerichteten Bebauung angelegt sei. Selbst wenn die Klägerin also einen bescheidungsfähigen Bauantrag stellen würde, würde sie diesen negativ bescheiden. Das Vorhaben der Klägerin dürfte ein Vorbild sein für mehrere mögliche andere ähnliche Vorhaben u.a. auf den Flurstücken 180 oder auch 175 bzw. 126 (letzteres fortgeschrieben in Flurstücke 194 und 195) oder das durch den Garagenhof (Flurstück 168) erschlossene Flurstück 142. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juni 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs.1 Sätze 1 und 2 BauO NRW. Der abzureißende Rohbau sei ohne Genehmigung erstellt worden. Er sei auch materiell baurechtswidrig. Das ursprünglich als genehmigt anzusehende Wohnhaus habe durch die baulichen Veränderungen (Neubau) den durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz verloren, denn der Bestandsschutz für bauliche Anlagen erstrecke sich nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Das Wohnhaus füge sich nach seinem Standort bzw. nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Die Bebauungstiefe liege auf allen Grundstücken selbst hinsichtlich der Nebenanlagen maximal bei ca. 27 m. Auf § 34 Abs. 3a BauGB könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen davon, dass die Genehmigung eines Vorhabens nach dieser Vorschrift (nur) im Ermessen der Behörde stehe, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen schon nicht vor. Entscheidend sei die Frage, ob das Vorhaben städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen nach sich ziehen könne. Davon sei hier auszugehen, da seine Zulassung bewältigungsbedürftige Spannungen begründen würde. Unerheblich sei, dass nur das klägerische Vorhaben nach § 34 Abs. 3a BauGB genehmigt werden könne. Entscheidend sei vielmehr, dass, wenn auch nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB unter Umständen weitere Wohnhäusern innerhalb des Blocks genehmigt werden müssten, eben weil die faktische Baugrenze durch das Wohnhaus der Klägerin aufgebrochen und sich somit auch auf den anderen Grundstücken Wohnhäuser einfügen würden. Die Abrissverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Baubehörden seien regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss eines illegalen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach Vorstellung des Bauherrn teilbar sei. Mit Beschluss vom 11. März 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Das Vorhaben löse schon keine städtebaulichen Spannungen aus. Insoweit komme auch eine Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 3a BauGB in Betracht. Zu berücksichtigen sei, dass das Baugrundstück ein Hinterliegergrundstück sei, auf welchem das streitige Gebäude als Solitärkomplex errichtet worden sei. Das Vorhaben sei städtebaulich vertretbar. Dazu reiche es aus, dass die Zulässigkeit des Vorhabens am gegebenen Standort im Rahmen einer Bauleitplanung festgesetzt werden könnte. Das Problem der Vorbildwirkung ergebe sich nicht. Eine auf § 34 Abs. 3a BauGB beruhende Genehmigung sei eine Einzelfallentscheidung. Ein Dritter könne sich auf die Vorbildwirkung des Gebäudes genauso wenig berufen, wie er dies im Verhältnis zum alten Wohnhaus hätte tun können. Spannungen zum Nachbarumfeld seien nicht ersichtlich. Auf besagtem Grundstück habe bereits innerhalb der eingehaltenen Bauflächen seit langer Zeit ein entsprechendes Gebäude gestanden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens. Ergänzend führt sie aus, das Bestandsgebäude habe seine Umgebung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht (mit-)geprägt. Mit dem Abriss habe es seine Bestandswirkung verloren. Hier sei bereits die Vorfrage zu stellen, ob das ehemalige Gebäude überhaupt formellen oder materiellen Bestandschutz genossen habe. Eine Baugenehmigung sei ersichtlich nicht erteilt worden, so dass nur über materiellen Bestandsschutz gesprochen werden könne. Soweit erkennbar, handele es sich um zwei verschiedene Gebäude, die in den letzten Jahrzehnten miteinander verbunden worden seien, ohne dass dies bauaufsichtlich genehmigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sei eine Bebauung, die in frühere Zeiten zwar genehmigt worden sei, die in den tatsächlichen Gegebenheiten aber deshalb keine sichtbaren Niederschlag mehr finde, weil sie später wieder beseitigt oder eingestellt worden sei, bei der Qualifizierung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Eine ursprünglich vorhandene Prägung der näheren Umgebung könne zwar auch noch für eine gewisse Zeit nach Aufgabe einer Nutzung nachwirken. Sie verliere ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft aber, wenn sie endgültig aufgegeben worden sei und nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederherstellung nicht mehr gerechnet werden könne. Dies gelte ebenso, wenn die bauliche Anlage noch stehe, die Verkehrsauffassung aber von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung ausgehe. Entscheidend seien die konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei einem Grundstück in Innenstadtlage, das durch Zeitablauf allenfalls zu einer Außenbereichsinsel im Innenbereich werden könne, werde die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwarte, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall sei. Auch sei maßgeblich, ob der Grundstückseigentümer sich um eine Wiederbebauung bemühe. Zu berücksichtigen seien ernsthafte Versuche zur Wiederbebauung, auch wenn sie an behördlichen Einwendungen scheiterten. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze sei mit der Niederlegung des Altgebäudes dessen prägende Kraft erloschen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Nutzung des Gebäudes äußerlich erkennbar bereits seit fast einem Jahrzehnt aufgegeben gewesen. Es handele sich um eine ehemalige Hinterland-bebauung, wobei dieses Hinterland allenfalls durch Nebennutzungen seine Prägung erfahre. Der Baukörper habe als Fremdkörper in einer geschlossenen Randbebauung überlebt. Von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn es ernsthafte Versuche der Wiederbebauung gegeben hätte. Aufschlussreich sei, dass sich die Klägerin hinsichtlich ihrer unvollständigen Bauvorlagen nicht um einen Neubau bemüht habe, sondern um die Revitalisierung des ehemaligen Gebäudes. Es habe sich mithin nicht um einen ernsthaften Versuch einer Wiedernutzbarmachung gehandelt. Vielmehr sei ein Sachverhalt gegeben, der die Rücknahme eines Bescheids begründe. Die Genehmigung sei zudem inzwischen durch Zeitablauf erloschen, ohne dass sich die Klägerin um eine Verlängerung der Geltungsdauer bemüht habe. Die Vorsitzende als Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Orts- und Erörterungstermins sowie die dort gefertigten Fotos verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechend ist das angefochtene Urteil antragsgemäß zu ändern und die angefochtene Bauordnungsverfügung insgesamt aufzuheben Die an die Klägerin mit der streitgegenständlichen Bauordnungsverfügung vom 5. September 2011 gerichtete Aufforderung, das auf ihrem Grundstück O. Straße 333 befindliche (im Rohbau fertiggestellte) Wohnhaus durch ein Abbruchunternehmen vollständig entfernen zu lassen, ist an § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zu messen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass u.a. bei der Errichtung und der Änderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Dies schließt die Befugnis ein, die Beseitigung baulicher Anlagen anzuordnen, wenn diese formell und materiell illegal sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982- 4 C 52.78 -, BRS 39 Nr. 80 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 28. August 2014 - 7 A 2665/12 ‑, juris Rn. 21, und vom 15. April 2005- 7 A 19/03 -, BauR 2005, 1763 = juris Rn. 36. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist regelmäßig - wie auch hier - der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013- 4 C 15.12 -, NVwZ 2014, 454 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008- 7 A 2828/07 -, juris Rn. 9, Urteil vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, BauR 2005, 1763 = juris Rn. 38. Ausgehend davon hat die Beklagte die Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht rechtmäßig angewandt. Zwar ist der streitgegenständliche Rohbau unter Verletzung baurechtlicher Vorschriften errichtet worden. Der streitige Rohbau ist formell illegal errichtet worden. Eine legalisierende Baugenehmigung liegt nicht vor. Auf formellen Bestandsschutz des Altgebäudes kann sich die Klägerin ebenso wenig berufen wie auf die ihr am 6. Mai 2008 erteilte Genehmigung für den Umbau und die Sanierung des Altgebäudes. Denn das Altgebäude ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - im Zuge der Erstellung des Rohbaus insgesamt abgerissen worden. Damit endete ein gegebener Bestandsschutz und fand die der Klägerin unter dem 6. Mai 2008 erteilte Baugenehmigung ihre Erledigung, weil sie allein auf den Umbau und die Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes gerichtet war, nicht aber auf dessen erweiternde Erneuerung. Dass die Standorte der Außenwände des beabsichtigten Wohnhauses im Wesentlichen gleich geblieben sind, ändert diesen Befund nicht. Unerheblich sind auch die Gründe, die den Ausschlag für die Erneuerung der gesamten Bausubstanz gegeben haben. Ein Verstoß gegen materielles Bauplanungsrecht, auf den die Beklagte die Beseitigungsanordnung grundlegend gestützt hat, liegt indes nicht vor. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung des klägerischen Vorhabens ist § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben, das auf einem ungeplanten Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Diesen Anforderungen genügt das Wohnbauvorhaben der Klägerin, auf das der streitige Rohbau in erster Linie gerichtet ist. Das Vorhabengrundstück liegt - auch nach dem Verständnis der Beklagten - nicht im Geltungsbereich eines die Zulässigkeit des Vorhabens am gegebenen Standort maßgeblich steuernden Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Vorhabengrundstück nimmt auch in dem Bereich, in dem der Rohbau des Wohnhauses errichtet worden ist, an dem Bebauungszusammenhang teil, der sich in dem durch die O. Straße, die N1. Straße und die Straße „Am M. “ gebildeten Straßengeviert maßgeblich straßennah ausgebildet hat. Davon gehen auch die Beteiligten aus. Unbeschadet seiner umfänglichen Nutzung als Garten- und Grünfläche lässt sich der Blockinnenbereich nicht als ein von der Randbebauung zu trennender „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Für das Vorhabengrundstück kommt hinzu, dass es bereits vor Errichtung des Rohbaus an gleicher Stelle mehr als 150 Jahre mit einem Wohnhaus bebaut war und sich an die herangerückte Bebauung quasi anschließt. Vgl. zum sog. Außenbereich im Innenbereich: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005- 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = juris Rn. 3; Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 86. Zwischen den Beteiligten ist desweiteren unstrittig, dass sich eine Wohnnutzung, welche die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Gebäude in erster Linie verfolgt, ihrer Art nach gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Das lässt sich ebenfalls ohne Weiteres aus den örtlichen Verhältnissen nachvollziehen. Diese sind durch die das Vorhabengrundstück umgebende umfängliche Wohnnutzung (mit-)geprägt, ohne dass abschließend zu entscheiden wäre, wie weit insoweit der Rahmen der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht und ob die Eigenart derselben einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht und wenn ja welchem. Ist die beabsichtigte Wohnnutzung ihrer Art nach gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unschädlich, dass die Klägerin beabsichtigt, einen Teil des streitigen Gebäudes als Büro und das Grundstück als Firmensitz ihres Gewerbebetriebs zu nutzen. Darin liegt eine gewerbliche Nutzung, auch wenn es der Klägerin, wie sie im Rahmen des Ortstermins erläutert hat, nur darum geht, erforderliche Büroarbeiten „von zu Hause aus“ erledigen zu können. Eine gewerbliche Nutzung ist nur zulässig, soweit sie sich ihrerseits der Art nach im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt und in ihren Auswirkungen, die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke wahren wird. Dem ist an dieser Stelle allerdings nicht weiter nachzugehen. Die gewerbliche Nutzung erfasst nicht das gesamte Gebäude und begründete - ihre planungsrechtliche Unzulässigkeit unterstellt - schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sicherlich nicht den Abriss des Gebäudes, das in erster Linie dem Wohnen dienen soll, sondern allenfalls eine partielle Nutzungsuntersagung. Das Wohnbauvorhaben der Klägerin genügt auch hinsichtlich des - zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitigen - Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche unter dem Aspekt der Lage auf dem Vorhabengrundstück sowie hinsichtlich der weiteren Merkmale (Maß der baulichen Nutzung und Bauweise) den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Vorhaben fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild“ oder eine „Entsprechung“ findet, es sei denn, es würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen. Das Erfordernis des „Einfügens“ ändert indes nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Ist letzteres der Fall, fügt es sich in seine Umgebung gleichwohl ein, wenn das Vorhaben weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1999- 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = juris Rn. 5 f., vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 -, NVwZ-RR 1996, 375 = juris Rn. 3, und vom 23. Juli 1993- 4 B 59.93 -, juris Rn. 4, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 47. Ausgeschlossen ist danach ein Vorhaben (nur), wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB freilich nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Ob von dem Vorhaben eine solche negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1999- 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = juris Rn. 5 f., Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung einer sog. Hinterlandbebauung maßgeblich. Dabei gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach eine Hinterlandbebauung von vornherein als städtebaulich unerwünscht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig wäre. Allerdings kommt eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980- 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 = juris Rn. 22. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorhaben der Klägerin zulassungsfähig, weil es sich - jedenfalls im Sinne einer Ausnahme - auch hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebliche Umgebung einfügt. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2014– 4 B 38.12 -, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 9, und vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 48 Nr. 50 = juris Rn. 9. Bei der Bestimmung des sich aus der innerhalb der so bestimmten näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabs ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal abgibt. Auszusondern sind hiernach zunächst solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539 = Juris Rn. 6, und vom 28. November 1989 - 4 B 43.89, 4 B 44.89 -, NVwZ-RR 1990, 294 = Juris Rn. 2 f., Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 = Juris Rn. 20, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = Juris Rn. 33 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, Juris Rn. 37. Als maßgebliche Umgebung für die Bewertung des Einfügens hinsichtlich des ‑ im Wesentlichen streitigen Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche - ist nach den vorstehenden Maßstäben hier in einem ersten Schritt die Bebauung innerhalb des Straßengevierts in den Blick zu nehmen, welches durch die im Wesentlichen in Ost-West-Richtung verlaufenden O. Straße, die nach Norden verlaufende Straße „Am M. “ und die N1. Straße gebildet wird. Hier findet sich außerhalb des Vorhabengrundstücks zwar keine bauliche Anlage mit ausreichendem Gewicht als Vorbild für die ausgeführte Baumaßnahme, die ca. 30 m abgesetzt von der O. Straße errichtet ist. Die über das Flurstück 58 zwischen den Häusern Am M. 27 und 29 erreichbare Garagenanlage mit insgesamt 15 auf einzelnen Flurstücken aufgestellten Garagen besitzt insoweit kein hinreichendes Gewicht. Gewicht kann aber in der gegebenen Grundstückssituation dem Umstand beigemessen werden, dass dem bislang auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden gewesenen Gebäude eine prägende Wirkung für die nähere Umgebung nicht abzusprechen ist, die fortwirkt, jedenfalls aber eine singuläre Grundstückssituation gegenüber den Nachbargrundstücken begründet. Immerhin handelte es sich um eine über 150 Jahre bestehende Hauptnutzung, an welche die umliegende Bebauung namentlich entlang der O. Straße seit über 100 Jahren herangerückt ist und dient der Neubau der Erneuerung und maßvollen identitätserhaltenden Erweiterung des Altbestands. Als prägend ist regelmäßig zwar nur die tatsächlich vorhandene Bebauung und deren Nutzung - auch die auf dem Vorhabengrundstück selbst - in den Blick zu nehmen. Nach Aufgabe der baulichen Nutzung kann eine ursprünglich vorhandene (Mit-)Prägung der näheren Umgebung allerdings noch für eine gewisse Zeit nachwirken. Das gilt namentlich, wenn - wie hier - der Abriss des Altbestands im tatsächlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wiederbebauung eines Gebäudes steht. Sie entfällt nur, wenn die bauliche Nutzung endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme nicht (mehr) gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998- 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 = juris Rn. 22 und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 20f.; Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, , BRS 74 Nr. 95 = juris Rn. 9 und 12 (ausdrücklich zur überbaubaren Grundstücksfläche) und vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 2166/91 -, Bl. 18 des amtlichen Umdrucks, nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 -, BRS 57 Nr. 95 = juris 4. Wird die Bausubstanz nur teilweise beseitigt oder die Nutzung eingeschränkt, so ist der Zeitraum der Nachwirkung tendenziell großzügiger zu bemessen als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder aufgegeben worden ist. Nach Ablauf der Nachwirkungsfrist stellt sich die Verkehrsauffassung jedoch auch hier auf die veränderten Verhältnisse ein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 = juris Rn. 22. Danach wäre eine dem Bestandsgebäude beizumessende, das Vorhabengrundstück in Richtung auf eine Hinterlandbebauung prägende Wirkung, nicht etwa bereits in Folge des Leerstandes des Gebäudes seit 2001 entfallen. Denn für die Umgebungsbebauung bestand nach der Verkehrsauffassung in den gegebenen Grundstücksverhältnissen durchaus hinreichender Anhalt für eine Wiederaufnahme der Wohnnutzung am gegebenen Standort. Der letzte Bewohner und damalige Eigentümer war allein aus Altersgründen ausgezogen. Wie die von der Klägerin vorgelegten Fotos zeigen, war das Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild weitgehend intakt, wenn auch ebenfalls augenscheinlich ein gewisser Investitionsbedarf bestand. Dass die Rechtsnachfolgerin des letzten Bewohners selbst in der Folgezeit weitergehende Anstrengungen unternommen hätte, das Gebäude instandzusetzen und selbst einer Wohnnutzung zuzuführen ist zwar nicht ersichtlich. Der Wille, die Wohnnutzung an diesem Standort endgültig als solche aufzugeben, hat sich darin indes nicht manifestiert. Entsprechend musste mit einer jederzeitigen erneuten Aufnahme der Wohnnutzung an jenem Standort gerechnet werden. Aus der Verwilderung der umgebenden Grünfläche lässt sich nichts anderes folgern. Weiter lässt sich in die Gesamtbetrachtung einstellen, dass das Bauvorhaben, für welches die Rechtsnachfolgerin des letzten Bewohners und Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 2006 einen Vorbescheid erhalten hatte, zwar einen straßennahen Lückenschluss zwischen den Grundstücken O. Straße 337 und O. Straße 331 betraf. Dieser beinhaltete aber eine Durchfahrt zum Haus Nr. 333. Das ist in den Bauvorlagen eindeutig so bezeichnet. Dem lag - bei verständiger Lesart - die Vorstellung zugrunde, dass die Wohnnutzung im hinteren Grundstücksbereich mit der Wohnanschrift O. Straße 333 erhalten bleiben sollte. Auch die der Klägerin im Mai 2008 erteilte Baugenehmigung für einen Umbau des Gebäudes ist von der Vorstellung einer Wiederaufnahme einer Wohnnutzung im hinteren Gelände in Anknüpfung an den verbliebenen Baubestand getragen. Die Bewertung entspricht letztlich auch der Argumentation der Beklagten, im Zusammenhang mit ihrer Weigerung, für das neue Gebäude eine Abweichung nach § 34 Abs. 3a BauGB in Aussicht zu stellen. Sie beruft sich darauf, dass das Ersatzgebäude die Umgebung prägen werde und als rahmenbildendes Vorbild im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB für weitere Wohngebäude im Blockinnenbereich wirken werde. Weshalb für das Bestandsgebäude anderes gelten sollte, verdeutlicht sie nicht. Aber selbst wenn man eine fortdauernde und den maßgeblichen Rahmen der näheren Umgebung noch mitprägende Wirkung des Altgebäudes verneint und damit das Vorhaben der Klägerin als außerhalb des maßgeblichen Rahmens liegend betrachtet, ist damit die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht ausgeschlossen. Denn die Zulassung des Gebäudes wird absehbar keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen nach sich ziehen. Die bloß abstrakte und entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht aus. Die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück am vorgestellten Standort wird die nähere Umgebung absehbar nicht in Unruhe bringen. Mit Blick auf die über hundertjährige vorhandene Hinterlandbebauung im Bereich der O. Straße und die sonstigen Grundstücksverhältnisse in der näheren Umgebung befindet sich das Vorhabengrundstück in einer singulären städtebaulichen Lage. Prägende Hauptnutzungen finden sich außerhalb des Vorhabengrundstücks nur in straßennahen Gebäuden nebst Anbauten. Eine vorbildwirkende Ausstrahlung der - insoweit im Hinblick auf den Standort fremdkörperhaft wirkenden - Wohnnutzung auf das im Wesentlichen gärtnerisch bzw. für Nebenanlagen genutzte Umfeld scheidet danach aus. Zwar weisen möglicherweise mehrere Grundstücke im Blockinnenbereich des betroffenen Straßengevierts genügend große Flächen auf, die tatsächlich mittels einer Erschließung über vorgelagerte, straßennah bebaute Grundstücksteile einer Bebauung zugänglich wären. Für jene Grundstücke streitet jedoch nicht die hier allein das Grundstück der Klägerin kennzeichnende jahrhundertelang befindliche Wohnbebauung, an die das streitgegenständliche Vorhaben - wie sich - aus den vorstehenden Ausführungen zur überleitenden Prägung der ausgeübten Wohnnutzung an dem gegebenen Standort erschließt - unmittelbar anknüpft. Für eine planungsrechtlich zu missbilligende und dem Vorhaben der Klägerin entgegenzuhaltende Vorbildwirkung reicht es nicht aus, wenn (erst) die Folgebebauung eine einen potentiellen Planungsbedarf auslösende Spannung erzeugt; vielmehr setzt die bodenrechtliche Spannungen begründende „Unruhe“ zusätzlich voraus, dass die Differenzierung zwischen der beantragten und der Folgebebauung durch Genehmigung im einen und Versagung der Genehmigung im anderen Fall zu missbilligen ist, weil sie zur Bevorzugung des einen Baubewerbers führen würde, obgleich sich sein Grundstück und sein Vorhaben von den Grundstücken und Vorhaben anderer Eigentümer nicht wesentlich unterscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980- 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 = juris Rn 23; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 2166/91 -, Bl. 20 des amtlicher Abdruck S. 20 Solche wesentlichen Unterschiede sind hier jedoch gegeben. Nur in jenem Bereich bestand schon seit Jahrhunderten eine (singuläre) Wohnnutzung mit entsprechender Versiegelung. Auf diese hatte sich die erst später hinzutretende straßennahe Nachbarbebauung eingestellt. Dabei ergibt sich eine besondere Ausrichtung und Verbundenheit in Richtung O. Straße. Sonstige Gründe, die dem Vorhaben der Klägerin als unruhebegründend oder –steigernd entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Das Vorhaben wirkt sich nicht wesentlich weitergehend auf die Umgebung aus als das Altgebäude. Hinweise darauf, dass die in den Bauvorlagen für das ursprüngliche, auf den Erhalt wesentlicher Mauerwerke und der Decke gerichtete Bauvorhaben der Klägerin als Bestand eingezeichnete Gebäudeteile nicht dem vorhandenen Bestand entsprachen, fehlen. Die Maße der in diversen auch älteren Lageplänen enthalten Grundmaße verdeutlichen dies. Die von der Beklagten veranlasste Vermessung des Rohbaus weist in dieselbe Richtung. Die Weiterungen des Rohbaus gegenüber dem Bestandsgebäude sind im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche marginal. Die Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung, welche in der Genehmigung vom 6. Mai 2008 beschrieben sind, sind ebenso zu vernachlässigen, wie die Weiterungen, die sich darüber hinaus durch eine abweichende Bauausführung ergeben haben. Soweit darin der Rahmen des eigenen „Vorbilds“ überschritten wird, sind relevante Auswirkungen auf die Umgebung nicht zu erwarten. Was die Terrassenumrandung angeht mag im Hinblick auf die damit verbundene zusätzliche Versiegelung anderes gelten; dies bedarf indes schon deshalb keiner Vertiefung, weil deren Baurechtswidrigkeit sicherlich unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht die Beseitigung des gesamten Rohbau rechtfertigen kann. Ein besonderes bewältigungsbedürftiges nachbarrechtliches Konfliktpotential ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Insbesondere genügt das Vorhaben, soweit es auf eine Wohnnutzung gerichtet ist, dem gleichermaßen in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und § 34 Abs. 2 BauBG i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Nennenswerte Beeinträchtigungen der Umgebungsbebauung in Folge der Wohnnutzung sind nicht ersichtlich. Es liegt gerade keine Situation vor, in der erstmals in einen ruhigen Blockinnenbereich eine Hauptnutzung quasi einfällt. Schließlich war jener Bereich schon über Jahrhunderte durch Wohnbebauung geprägt und war nach der Verkehrsanschauung auch nach Auszug des letzten Bewohners des Bestandsgebäudes 2001 jederzeit mit einer Wiederaufnahme der Wohnnutzung in diesem Bereich zu rechnen. Im Hinblick auf die Dimensionierung des Gebäudes im Übrigen ist für ein besonderes nachbarliches Konfliktpotential ebenfalls nichts greifbar. Die durch die Weiterungen eröffneten zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten in die rückwärtigen Grundstücksbereiche und Häuser entlang der O. Straße, aber auch in Richtung N1. Straße, halten sie sich im Rahmen dessen, was in verdichteter Innenstadtlage, wie hier, ohne Weiteres hinzunehmen ist. Schließlich ist die Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert. Das vorgestellte Baugrundstück reicht an die O. Straße. Dass dieses aus mehreren Flurstücken besteht, ist unschädlich. Hier steht zu erwarten, dass erforderliche Sicherungen des Bestands des einheitlichen Baugrundstücks bzw. einer Zufahrt durch entsprechende Baulasteintragungen jederzeit erreicht werden können. Ebenfalls keiner weiteren Vertiefung bedarf die Frage, ob der streitgegenständliche Rohbau im Übrigen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügt, namentlich nach § 6 BauO NRW eventuell erforderliche Abstandflächen eingehalten werden. Feststellungen dazu liegen der Beseitigungsanordnung nicht zugrunde. Vielmehr hat die Beklagte bei der Ausübung ihres Entschließungsermessens allein auf die bauplanungsrechtliche Bewertung des Vorhabens abgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich handelt es sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.