Beschluss
10 L 1203/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0708.10L1203.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule G. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule G. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Gesamtschule G. in Köln zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, sodann im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Nach diesem Maßstab ist der Schulleiter zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 108 Plätzen ausgegangen. Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträger die Zügigkeit der Schule auf vier Züge festgelegt hat. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Die Antragstellerin zeigt einen Ermessensfehler der Stadt Köln bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn der Schulträger den von der Antragstellerin vorgetragenen Handlungsbedarf für den Bau weiterer Gesamtschulen erkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich, warum gerade die vorliegende Schule um einen Zug erweitert werden müsste, um zu gewährleisten, dass das Bildungsangebot der Gesamtschule in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Schulleiterin ihrem Ablehnungsbescheid vom 20.02.2025 eine Liste von acht Kölner Gesamtschulen mit freien Kapazitäten beigefügt hat, darunter eine im Stadtbezirk X. gelegene Gesamtschule, in dem auch die Wohnung der Antragstellerin liegt. Zum anderen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse auf 27 begrenzt hat. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann die Schulleiterin im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die Schule insgesamt zwölf GL-Kinder und damit sogar mehr als die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen acht GL-Kinder aufgenommen. Soweit der Antragsteller dies in Zweifel zieht, fehlt es hierfür an einer nachvollziehbaren Grundlage. Es liegt eine ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation für das Aufnahmeverfahren auch hinsichtlich der GL-Kinder vor (vgl. etwa Bl. 6 ff sowie Bl. 25 der Beiakte 1). Dies umfasst insbesondere eine Liste über alle angemeldeten und aufgenommenen GL-Kinder einschließlich des jeweiligen Förderschwerpunkts (vgl. Bl. 25 der Beiakte 1). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten. Der Antragsteller zeigt solche Anhaltspunkte auch nicht auf. Zusätzlich hat die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2025 betreffend das Aufnahmeverfahren (Bl. 18 der Beiakte 2) ausdrücklich versichert, es seien zwölf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen worden, und alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf hätten einen Bescheid des Schulamtes, in dem der sonderpädagogische Förderbedarf durch das Schulamt festgestellt worden sei. Indizien, die für eine Unrichtigkeit dieser Auskunft sprechen könnten, bestehen nicht. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Schulleiterin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Insoweit liegt insbesondere der von der Antragstellerin behauptete Ermessensnichtgebrauch nicht vor. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Schulleiterin etwa nicht erkannt haben könnte, dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Zwar hat die Schulleiterin im Ablehnungsbescheid vom 20.02.2025 den Begriff „Obergrenze“ von 27 Schulplätzen pro Klasse benutzt. Dies ist aber eingebettet in ihre Ausführung, dass diese Obergrenze nach § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger für Schulen des Gemeinsamen Lernens gelte. Zudem hat sie in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.04.2025 (Beiakte 2 Bl. 34) nochmals auf die Vorschrift des § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW hingewiesen und darauf, dass es sich hierbei um eine Kann-Vorschrift handele. Darin kommt zum Ausdruck, dass sich die Schulleiterin des Unterschieds zwischen der Bandbreitenobergrenze und dem Klassenfrequenzrichtwert durchaus bewusst war und von ihrer in § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Befugnis zur Reduzierung der Klassengröße Gebrauch gemacht hat. Dass sie sich dabei an die in der Inklusionsrunde beschlossene „Festlegung“ der Aufnahmekapazität der Gesamtschulen mit GL-Kindern auf den Klassenfrequenzrichtwert von 27 gehalten hat, lässt nicht den Schluss zu, sie habe das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen verkannt. Das einer Schulleiterin durch § 46 Abs. 4 SchulG NRW eingeräumte Ermessen, die Zahl der aufzunehmenden Schüler zu begrenzen, umfasst auch die Befugnis, sich bei dieser Ermessensentscheidung an Absprachen mit anderen Schulleitern oder anderen beteiligten Schulbehörden zu halten. Ein Einvernehmen mit dem Schulträger setzt das Gesetz sogar explizit voraus. Schließlich ist auch im Widerspruchsbescheid vom 05.05.2025, der dem Ablehnungsbescheid seine Gestalt gibt, ausgeführt, dass bei Schulen des Gemeinsamen Lernens der Bandbreitenhöchstwert gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auf 27 abgesenkt werden könne und sich unter den 108 an der Gesamtschule G. aufgenommenen Kindern zwölf Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf befänden, womit der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Sie hat in einem ersten Schritt zwischen der Aufnahmekapazität für das GL-Verfahren (12 Plätze) und der Aufnahmekapazität für das Regelverfahren (96 Plätze) differenziert. Im Rahmen des Regelverfahrens hat sie den Grundsatz der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) berücksichtigt und anschließend das Kriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie anhand des Durchschnitts in den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Sachunterricht zwei Leistungsgruppen gebildet, wobei sie im Fach Deutsch die Gesamtnote herangezogen hat. Die Kinder mit einem Durchschnitt bis 2,25 hat sie zu der Leistungsgruppe I und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 2,5 zu der Leistungsgruppe II zugeordnet. Kinder mit einem Durchschnitt zwischen 2,25 und 2,5 gab es nicht. Nachdem sie die GL-Kinder den Leistungsgruppen zugeordnet hat - ein Kind in Leistungsgruppe I und elf Kinder in Leistungsgruppe II -, hat sie die übrigen Plätze unter den weiteren Kindern dergestalt ausgelost, dass sie am Ende jeweils 54 Kinder aus jeder Leistungsgruppe aufgenommen hat. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die von ihr vermuteten Fehler bei der Berechnung des Notendurchschnitts für die Leistungsgruppen. Die Schulleiterin hat die Teilnoten im Fach Deutsch schon deshalb nicht falsch (z.B. mit „0“) berücksichtigt oder zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, weil sie im Fach Deutsch die Gesamtnote zugrunde gelegt hat. Dies hat sie bereits in ihrem Schreiben vom 11.04.2025 klargestellt (Bl. 33 der Beiakte 2) und lässt sich zudem der von ihr vorgelegten Liste über die Zuordnung zu den Leistungsgruppen einschließlich der Fachnoten aus den Grundschulzeugnissen (Bl. 11 ff. der Beiakte 1) entnehmen. Einen etwaigen Rechenfehler o.Ä. macht die Antragstellerin nicht substantiiert geltend und ein solcher ist nach einer stichprobenartigen Überprüfung auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Kinder in der Leistungsgruppe II sieht, weil dieser Leistungsgruppe elf von zwölf GL-Kinder zugeordnet wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein muss. Es soll eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Kindern aufgenommen werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden. Zugleich sollen bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Kinder berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch nach ihrer schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Daraus folgt, dass die aufzunehmenden GL-Kinder – ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I – bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden müssen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 51 ff.; VG Köln, Beschluss vom 04.06.2024 – 10 L 793/24 –, juris, Rn. 46; Beschluss vom 26.06.2023 – 10 L 856/23 –, juris, Rn. 43. Demnach ist es nicht zu beanstanden, sondern entspricht den rechtlichen Vorgaben, dass die Schulleiterin die GL-Kinder nach denselben Maßstäben den Leistungsgruppen zugeordnet und entsprechend weniger Plätze für die Kinder im Regelverfahren vergeben hat. Soweit die Antragstellerin eine Außerachtlassung der GL-Kinder bei der Bildung der Leistungsgruppen oder eine gleichmäßige Aufteilung der GL-Kinder auf die beiden Leistungsgruppen fordert, würde ein solches Vorgehen dem vorgenannten Zweck des Grundsatzes der Leistungsheterogenität zuwiderlaufen. Die GL-Kinder, unter denen sich auch zielgleich geförderte Kinder befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit. Soweit die Antragstellerin rügt, es sei ein GL-Kind aus dem Bereich der Postleitzahl N01 aufgenommen worden, was rechtswidrig sei, da die Gesamtschule G. für dieses Kind nicht die nächstgelegene Gesamtschule darstelle, geht dieser Vortrag fehl. Wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zutreffend dargelegt und das Gericht überprüft hat, handelt es sich bei der Gesamtschule G. tatsächlich um die nächstgelegene Gesamtschule für das GL-Kind mit der Postleitzahl N01. Alle anderen Gesamtschulen sind weiter entfernt. Kinder aus einer anderen Gemeinde i.S.v. § 46 Abs. 6 SchulG NRW sind entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht aufgenommen worden. Die in der Tabelle der Postleitzahlen der aufgenommenen Kinder (Beiakte 1 Bl. 18) zu verzeichnenden Lücken bei zwei Kindern in der Darstellung des Geschlechts, der Postleitzahl und des Wohnortes beruhen darauf, dass diese Kinder drei Vornamen haben und in der gewählten Formatierung daher zwei Zeilen der Tabelle beanspruchen. Folge ist, dass die weiteren Angaben zum jeweiligen Kind erst in der unteren Zeile dargestellt werden. In der weiteren von der Schule zur Verfügung gestellten und vom Antragsgegner vorgelegten Tabelle (Beiakte 1 Blatt 23) mit breiteren Spalten ist der Darstellungsfehler nicht mehr vorhanden. Dass die Gesamtschule G. tatsächlich 108 Schülerinnen und Schüler aufgenommen hat, ergibt sich hinreichend aus dem vorgelegten ausführlichen Protokoll des durchgeführten Losverfahrens (Beiakte 1 Bl. 4) in Verbindung mit den zugehörigen Tabellen (Beiakte 1 Bl. 6 ff.). Aus diesen Unterlagen folgt zudem, dass die Schulleiterin der Gesamtschule G. entgegen der Darlegung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in beide Leistungsgruppen gleich viele Kinder aufgenommen hat, nämlich jeweils 54. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.