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Beschluss

10 L 856/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0626.10L856.23.00
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Tenor
  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung    aufgegeben, über den Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin in die    Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule E.           N.            in Köln unter    der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu    entscheiden.    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.    Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des    Verfahrens jeweils zur Hälfte.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule E. N. in Köln unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule E. N. in Köln aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule E. N. durchzuführen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin kann beanspruchen, dass die Schulleiterin der Gesamtschule E. N. (im Folgenden: GSEN) über ihren Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 erneut entscheidet (I.). Nicht glaubhaft gemacht ist dagegen, dass ihr derzeit gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Anspruch auf Aufnahme zusteht (II.). I. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 30. Januar 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Schulleiterin hat bei ihrer Entscheidung zwar die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität der GSEN zugrunde gelegt (1.). Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens sind ihr aber Fehler unterlaufen, die sich zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt haben können (2.). Für die Regelungsanordnung besteht auch ein Anordnungsgrund (3.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Schulleiterin der GSEN hat die Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung deren Eigenschaft als Schule des Gemeinsamen Lernens (a) und der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit auf vier Züge (b) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. a) Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens - wie hier - kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Ermessensentscheidung der Schulleiterin, den Bandbreitenhöchstwert von 29 nicht auszuschöpfen, sondern um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 108 (4 x 27) Schulplätze ihrem Aufnahmeverfahren zugrunde zu legen, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufzunehmenden 12 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Schulleiterin hat ihr Ermessen mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt und ausgeübt. Darauf weist Absatz 2 der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 30. Januar 2023 hin, in dem die Schulleiterin dargelegt hat, dass sie vorliegend die Vorschrift des § 46 Abs. 4 SchulG angewandt hat. Bestätigt hat dies der Stellvertretende Abteilungsleiter I der GSEN in seinem Erläuterungsschreiben vom 28. Februar 2023, in dem er ausgeführt hat, es sei eine Reduzierung der Bandbreite in den Klassen des Gemeinsamen Lernens auf 27 Schülerinnen und Schüler erfolgt. Zudem hat auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 17. Mai 2023 erklärt, die Schulleiterin habe von ihrem Ermessen, den Klassenfrequenzwert abzusenken, Gebrauch gemacht. Die Schulleiterin war nicht gehalten, nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) der VO zu § 93 SchulG NRW die Bandbreite zu überschreiten. Sie hat sich im Rahmen ihres Ermessens für eine Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 entschieden. Dies beinhaltete zugleich die Entscheidung gegen eine mögliche Überschreitung der Bandbreite. Das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers liegt nach Angaben der Schulleiterin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2023 vor. Hinreichenden Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, sieht die Kammer - auch angesichts der Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hierzu - nicht. b) Die Bildung von vier Eingangsklassen an der GSEN stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters einer Gesamtschule - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Schulentwicklungsplanung, s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich u.a. der Gesamtschullandschaft in Köln stellen. Einem massiven Ausbau der Kölner Gesamtschulkapazitäten in den letzten Jahren steht eine weiterhin rasante und sogar noch ansteigende Nachfrage nach Gesamtschulplätzen gegenüber. Um diesen Herausforderungen Rechnung zu tragen, beabsichtigt die Stadt Köln kurzfristig mehrere neue Gesamtschulen an den Start zu bringen. Sie schließt auch weitere Zügigkeitserweiterungen grundsätzlich nicht aus, weist aber darauf hin, dass die Möglichkeiten insoweit überschaubar sind, weil diese Handlungsoption in der Vergangenheit schon vielfach umgesetzt worden sei. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Vierzügigkeit der GSEN beizubehalten und keine Mehrklasse einzurichten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben und hält sich innerhalb seines weiten Planungsermessens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die GSEN zu den Schulen gehört, deren Zügigkeit in jüngerer Zeit bereits erheblich erhöht wurde. Zum Schuljahr 2015/16 wurde der Realschulstandort E. N. als Teilstandort der X. -C. -Gesamtschule in I. genutzt, um diese Schule um zwei Züge zu erhöhen. Zum Schuljahr 2019/20 wurde der Teilstandort E. N. zu einer eigenen Gesamtschule, der GSEN, verselbständigt, und es wurden zwei weitere Gesamtschulzüge eingerichtet. Vgl. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, aaO, S. 120. Zu diesem Zweck mussten bereits 2018/2019 zusätzliche Räume am Standort E. N. geschaffen werden. Angesichts dessen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Schulträger zum Schuljahr 2023/24 an der GSEN nicht erneut zusätzliche Schulzüge oder Mehrklassen eingerichtet hat. Nach alledem hat die Schulleiterin ermessensfehlerfrei 27 Plätze pro Parallelklasse und damit 108 Plätze bei vier Parallelklassen als Gesamtkapazität dem Aufnahmeverfahren zugrunde gelegt. Für 12 Plätze im Gemeinsamen Lernen hat die Schulleiterin gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt. Diese 12 Plätze (im Folgenden: GL-Plätze) waren für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) vorgesehen und standen somit nicht für die Antragstellerin zur Verfügung. Für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf standen danach noch 96 Plätze zur Verfügung. 2. Den für Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (Nicht-GL-Kinder) zu vergebenden 96 Plätzen standen 156 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem sie Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei gilt in Gesamtschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) zu berücksichtigen sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I. Im Übrigen zieht die Schulleitung im Rahmen ihres Ermessens eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran, § 1 Abs. 2 Satz 4 APO-S I. Ausweislich der von der Schulleiterin unterzeichneten Erläuterung der am 27. Januar 2023 durchgeführten Verlosung und des Erläuterungsschreibens des Stellvertretenden Abteilungsleiters I vom 28. Februar 2023 hat die Schulleiterin keine Härtefälle berücksichtigt und sodann für die Nicht-GL-Kinder drei Leistungsgruppen gebildet mit jeweils 32 Plätzen, wobei die Schwellenwerte der Noten bei 2,08 und 2,5 lagen. Sodann hat sie für die Nicht-GL-Kinder die Auswahlkriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) als erstes Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als zweites Kriterium herangezogen. Um ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen zu erreichen, hat sie jede Leistungsgruppe auf jeweils eine Jungen- und eine Mädchengruppe mit jeweils 16 Plätzen aufgeteilt. In den beiden Leistungsgruppen I befanden sich jeweils 16 Kinder, so dass nach der hier gewählten Verfahrensweise ein Losverfahren nicht durchgeführt werden musste. In den vier Leistungsgruppen II (ab Durchschnittsnote 2,08) und III (ab Durchschnittsnote 2,5) befanden sich mehr Kinder als Plätze, so dass die jeweils 16 Plätze jeder Gruppe durch das Losverfahren vergeben wurden. Insgesamt 60 Kinder wurden nicht ausgelost und wurden demnach nicht aufgenommen. Die Gruppe der 12 GL-Kinder wurden eigenständig aufgelistet. Soweit bei fünf Kindern Vornoten vorhanden waren, wurde vermerkt, dass diese der Leistungsgruppe 3 zuzuordnen seien. Dieses Vorgehen der Schulleiterin ist rechtswidrig und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechte der Antragstellerin hierdurch verletzt worden sind. Die Schulleiterin hat die Leistungsgruppen fehlerhaft gebildet. Die Schulleiterin hätte bei der Bildung der Leistungsgruppen zur Gewährleistung der Leistungsheterogenität gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I auch die Gruppe der 12 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf einbeziehen müssen. Die Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I für Gesamtschulen zwingend vorgeschrieben, vgl. OVG NRW: Beschlüsse vom 16. August 2018 - 19 E 688/18 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 48. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Gesetzlich vorgegebenes Ziel der Gesamtschule ist es nämlich, in Orientierung an der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen des Schulleiters. Er kann der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung tragen, dass er die angemeldeten Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen aufteilt. Beide Optionen lassen unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Vgl. OVG NRW: Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -​, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.; Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, aaO, Rn. 51. Von diesen Grundsätzen ausgehend erfordert eine angemessene Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I, dass auch die aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf - ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I - bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, aaO, Rn. 66, 81, 104; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 34; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 57 und 66. Die GL-Kinder, unter denen sich auch zielgleich geförderte Schülerinnen und Schüler befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit. Die Ermessensentscheidung der Schulleiterin, drei gleich große Leistungsgruppen ohne Berücksichtigung der aufzunehmenden GL-Kinder zu bilden, stellt sich nicht deshalb als rechtmäßig dar, weil das Auswahlverfahren für die Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf bereits am 27. Januar 2023 durchgeführt worden ist, während die konkrete Zuordnung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf erst am 3. Februar 2023 erfolgte. Soweit von der Oberen Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers wegen des zu erwartenden Anmeldeüberhangs an Gesamtschulen (erneut) ein vorgezogenes Anmeldeverfahren angeordnet worden ist (vgl. 1.1.2 der VV zu § 1 APO-S I), hätte man diesem - vorhersehbaren - Umstand durch eine frühere Terminierung der Verteilkonferenz Rechnung tragen können und müssen. Alternativ hätte die Schulleiterin gegebenenfalls eine erneute Ermessensentscheidung betreffend die Herstellung der Leistungsheterogenität treffen können, sobald die aufzunehmenden GL-Kinder feststanden. Dabei hätte sie von der Gesamtzahl von 108 aufzunehmenden Kindern statt von 96 ausgehen müssen. Der Zeitdruck bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens wegen des bei Gesamtschulen - auch schon in den letzten Jahren - bestehenden erheblichen Anmeldeüberhangs kann jedenfalls nicht dazu führen, dass die rechtlich vorgeschriebene Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit an Gesamtschulen nicht mehr beachtet werden muss. Im vorliegenden Falle der GSDM hat die nicht hinreichende Beachtung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität bei der Aufnahme dazu geführt, dass von allen aufgenommenen Kindern faktisch 44 zur Leistungsgruppe III, aber nur jeweils 32 zu den Leistungsgruppen I und II gehören. Dies ist mit dem Konzept, dass die gesamte Leistungsbreite der Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschule gleichmäßig vertreten sein soll, nicht zu vereinbaren. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die Nichtberücksichtigung der GL-Kinder bei der Bildung der Leistungsgruppen sich für die in Leistungsgruppe III befindliche Antragstellerin nicht nachteilig ausgewirkt hat. Eine fiktive Zuordnung der GL-Kinder nur zu dieser Leistungsgruppe kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht, da sich in den Leistungsgruppen dann nicht mehr gleich viele Schüler befänden. Vgl. zur Notwendigkeit gleich großer Gruppen OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, aaO, Rn. 57. Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine fiktive Verschiebung der Größe nur der Leistungsgruppen II und III von 32 auf 38 Kinder aus, wie sie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2023 im Verfahren 10 L 867/23 durchgeführt hat. Da die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 21. Juni 2023 erwogenen fiktiven Gruppenbildungen aus Rechtsgründen ausscheiden, ist es Sache der Schulleiterin, im Rahmen einer erneuten Ermessensentscheidung gleich große Leistungsgruppen unter Einbeziehung der GL-Kinder zu bilden. Dabei kommen hinsichtlich der Festlegung des Schwellenwerts und der Zahl der Leistungsgruppen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Wegen der dadurch erfolgenden Änderungen der Zusammensetzung der Lostöpfe kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in einem rechtmäßig durchgeführten Aufnahmeverfahren zum Zuge kommt. 3. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Ohne die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung würde der Anspruch der Antragstellerin auf Teilnahme an einem ordnungsgemäß durchgeführten Aufnahmeverfahren unter möglicher Berücksichtigung ihrer Person zum Schuljahresbeginn vereitelt. II. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf vorläufige Aufnahme scheidet aus. Angesichts des Anmeldeüberhangs ist ungewiss, ob sich die Chance der Antragstellerin, im Aufnahmeverfahren zum Zuge zu kommen, realisieren wird. Mit Blick auf die getroffene Regelungsanordnung ist eine vorläufige Aufnahme auch nicht erforderlich, um die Antragstellerin vor unzumutbaren, irreparablen Nachteilen zu schützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.