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Beschluss

10 L 1296/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0708.10L1296.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe des S.-Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe des S.-Gymnasiums durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des S.-Gymnasiums (im Folgenden: S.G) Köln zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Dabei begehrt der Antragsteller ausweislich seiner Schulanmeldung, seines Widerspruchsvorbringens und seiner Antragsbegründung seine Aufnahme in eine Regelklasse am S.G, hingegen nicht in die Sportklasse. Die Aufnahme in diese Sportklasse am S.G, das eine anerkannte NRW-Sportschule ist, erfolgt in einem eigenständigen Aufnahmeverfahren gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), § 45 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I). Voraussetzung ist der Nachweis der Eignung für die Sportklasse in einer sportpraktischen Prüfung, also die Teilnahme am motorischen Test für NRW (MT 1). Die Platzvergabe erfolgt bei einem Anmeldeüberhang nach der Reihenfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung und entgegen der Annahme des Antragstellers ausdrücklich nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I. Der Antragsteller hat nicht am MT 1 teilgenommen und begehrt auch keinen Platz in der Sportklasse. Schon deshalb kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Sportklasse mit 28 Plätzen die Kapazitäten nicht ausgeschöpft wären und vielmehr 30 Kinder hätten aufgenommen werden müssen. Selbst wenn in der Sportklasse noch eine Kapazität von zwei Plätzen vorhanden wäre, könnten diese nicht mit Bewerbern für das allgemeine Aufnahmeverfahren, zu denen der Antragsteller gehört, belegt werden. Sie wären vielmehr nach der Reihenfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung von Bewerbern für die Sportklasse zu belegen. Unabhängig davon ist aber nicht ersichtlich ist, dass trotz des Nr. 45.1.1 der VV zu § 45 APO-S I entsprechenden Einvernehmens zwischen Schulträger und Schulaufsicht über die Aufnahmekapazität von 28 Schülerinnen und Schülern in der Sportklasse am S.G, s. Bl. 5 Beiakte 2, hier die Bandbreite hätte ausgeschöpft bzw. überschritten werden und die höchstmögliche Kapazität von 30 Schülerinnen und Schülern zugrunde gelegt werden müssen nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Zudem kann der Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in die Sportklasse am S.G gemeindefremde Kinder aufgenommen wurden. Dies würde allenfalls die Bewerber für die Sportklasse, die die sportpraktische Prüfung bestanden haben, in ihren Rechten verletzen; ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers folgt hieraus nicht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass § 46 Abs. 6 SchulG NRW für die Sportklasse am S.G Anwendung findet. Dies dürfte bereits nicht im Einklang mit dem verordnungsrechtlichen Sinn und Zweck der NRW-Sportschule mit einem eigenständigen Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler stehen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass für die Aufnahme in die Sportklasse die Privilegierung gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW ausgeschlossen sei. Im Bildungsbericht 2024/2025 des Schulträgers (https://www.I..de/service/ veroeffentlichungen/statistiken/bildungsberichte/Bildungsbericht-Stadt-I.-2024_2025.pdf), S. 16, wird ausgeführt, da für I. ein Privilegierungsbeschluss getroffen worden sei, dürften auswärtige Schülerinnen und Schüler nur bei vorhandenen Kapazitäten aufgenommen werden, sofern die gewünschte Schulform auch in der Heimatgemeinde vorhanden ist; eine Ausnahme bildet das S.-Gymnasium für den Bereich „NRW-Sportschule“. Der Antragsteller ist nicht in seinen Rechten verletzt durch die Ablehnung seiner Aufnahme in eine Regelklasse am S.G. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 APO-S I ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Der mangels Besetzung der Schulleiterstelle zur Entscheidung berufene stellvertretende Schulleiter hat zutreffend eine Aufnahmekapazität von insgesamt 150 Kindern in den fünf Regelklassen des S.G zugrunde gelegt, § 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Dem liegt zugrunde, dass die Stadt I. als Schulträgerin die Zügigkeit des S.G auf sechs Züge einschließlich des einen Zuges für den Sportzweig des S.G festgelegt hat. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan und einen Ermessensfehler der Schulträgerin bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Mit seinem Vorbringen, dass bei der Schulentwicklungsplanung bei Gymnasialplätzen einen Mangel festgestellt werde, zeigt der Antragsteller einen Ermessensfehler der Schulträgerin bei der Entscheidung über die Zügigkeit des S.G nicht auf. Ein solcher Ermessensfehler ist auch nicht ersichtlich. Der stellvertretende Schulleiter hat in seinem Schreiben an die Bezirksregierung vom 06.05.2025, mit dem er die Unterlagen zum Widerspruchsverfahren im parallelen Verfahren 10 L 1328/25 übersandt hat, ausgeführt, dass der Schulträger in den letzten Jahren verschiedene Standorte im gymnasialen Bereich auch in Erwartung der Umstellung zu G9 ausgebaut habe; bei Anmeldeüberhängen seien zusätzliche Klassen gebildet worden, in diesem Jahr am C.-Gymnasium; somit habe der Elternwille nach Aufnahme an einem Gymnasium für alle Anmeldungen erfüllt werden können (s. Bl. 24 dortige Beiakte 1). Der stellvertretende Schulleiter, der mangels Besetzung der Schulleiterstelle zuständig war, hat das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Er hat zunächst 28 Kinder in einem eigenständigen Aufnahmeverfahren für die Sportklasse aufgenommen. Von den dort nicht aufgenommenen Kindern hat er in Übereinstimmung mit Nr. 45.2.2 Satz 2 VV zu § 45 APO-S I diejenigen Kinder in das Aufnahmeverfahren für die Regelklassen einbezogen, die weiterhin ihre Anmeldung beim S.G aufrechterhalten haben, s. seine Aktennotiz vom 01.04.2025, Beiakte 2 Bl. 18. Er hat den sog. Privilegierungsbeschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW angewandt und die beiden Bewerber aus F. nicht im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, so dass 169 angemeldete Kinder verblieben. Er hat keine Härtefälle berücksichtigt und dann die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Dementsprechend hat er zunächst 53 Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen und die restlichen 97 Plätze unter den 116 verbleibenden Kindern ausgelost, wobei der Antragsteller den Nachrückplatz 12 erhalten hat. Dieses Vorgehen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit seinem Vorbringen, es fehle an einem eigenständigen Auswahlverfahren der Schulleiterin bzw. des stellvertretenden Schulleiters, weil zwei weitere Personen mitgewirkt hätten, dringt der Antragsteller nicht durch. Ausweislich des Protokolls zum Losverfahren vom 02.04.2025 waren neben dem stellvertretenden Schulleiter auch eine städtische Angestellte und die Schülersprecherin anwesend. Alle anwesenden Personen haben das Protokoll und die Listen zum Losverfahren unterschrieben. Hieraus lässt sich aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der Schluss ziehen, dass die weiteren Personen die Auswahlkriterien festgelegt und das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätten. Dem steht bereits das vom stellvertretenden Schulleiter unterschriebene „Protokoll zur Festlegung der Aufnahmekriterien zur Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 für das Schuljahr 2025/2026“ vom 07.03.2025 (Bl. 6 Beiakte 2) entgegen. Danach hat der stellvertretende Schulleiter die Kriterien zur Aufnahme in die fünfzügigen Regelklassen, wie angekündigt z.B. am Tag der offenen Tür, und in Fortführung jahrelanger Praxis in folgender Reihenfolge festgelegt: 1. Kriterium Geschwisterkind, 2. Kriterium Losverfahren. Die eigenverantwortliche Durchführung des Aufnahmeverfahrens geht auch klar aus dem vom stellvertretenden Schulleiter verfassten und unterschriebenen Ablehnungsbescheid hervor. Außerdem deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt oder wenn sie die Lose zieht. Vgl. etwa Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 09.04.2024 – 10 L 487/24 –, juris, Rn. 37; Beschluss vom 16.06.2023 – 10 L 1066/23 –, juris, Rn. 44; Beschluss vom 17.05.2023 – 10 L 851/23 –, juris, Rn. 36; Beschluss vom 31.05.2022 – 10 L 754/22 –, juris, Rn. 48. Mit seinem Vorbringen, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, ob die Schule „Patchwork-Kinder usw.“ aufgenommen habe, tritt der Antragsteller der Ausführung im Widerspruchsbescheid, dass Patchwork-Geschwister nicht aufgenommen worden seien, nicht substantiiert entgegen. Unabhängig von einer rechtlichen Relevanz bestand schon deshalb kein Anlass für eine weitere Aufklärung. Der stellvertretende Schulleiter hat eine Liste mit allen als Geschwisterkinder aufgenommenen Kindern erstellt, aus der sich nachvollziehbar ergibt, in welcher Klasse bzw. Jahrgangsstufe sich die jeweiligen Geschwisterkinder befinden und im nächsten Schuljahr befinden werden (vgl. Bl. 25 f. der Beiakte 2). Das durchgeführte Losverfahren ist entgegen der Ansicht des Antragstellers transparent und nachvollziehbar. Für die unsubstantiierte Behauptung, dass der Lostopf falsch gemischt und fehlerhaft zusammengesetzt sei, gibt es keinen Anhalt. Wie oben dargelegt, verblieben nach Anwendung des Geschwisterkindkriteriums noch 116 angemeldete Kinder, denen der Beschluss des Schulträgers nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW nicht entgegengehalten werden konnte und für die das Losverfahren durchgeführt wurde. Aus dem Protokoll vom 02.04.2025 geht entgegen der Auffassung des Antragstellers klar hervor, dass das Losverfahren am Morgen dieses Tages vom stellvertretenden Schulleiter im Beisein einer städtischen Angestellten und der Schülersprecherin durchgeführt wurde. Weiter ist in dem Protokoll beschrieben, wie konkret das Losverfahren durchgeführt wurde, was sich zudem aus dem beigefügten „Listing des Zufallsgenerators“ mit den verwandten Befehlen und den Listen über die Ziehungen ergibt, s. Bl. 29 ff. Beiakte 2. Der Schulleiter hat sich eines Zufallsgenerators bedient. Dieser weist den nach Alphabet gelisteten Kindern zufällig eine Zahl zwischen 1 und 116 zu. Um die Zufälligkeit zu testen, wurden drei Durchläufe im Modus „Test“ durchgeführt. Mit den Testläufen konnte überprüft werden, dass den Kindern verschiedene Zahlen zugewiesen wurden, z.B. für das Kind unter Nr. 1 in der alphabetischen Liste 40, 6 und 9. Die Anzahl von drei technischen Testläufen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers durchaus nachvollziehbar, ein Testlauf hätte zur Überprüfung der Zufälligkeit nicht ausgereicht. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass er bei den Testdurchläufen einen Platz erhalten hätte, verkennt er, dass es sich dabei gerade nicht um die Verlosung selbst gehandelt hat. Nach dem Programm wird unumkehrbar unterschieden zwischen einem Test und der finalen Ziehung, nach der dann keine weiteren Ziehungen möglich sind, vgl. Protokoll und 2. Absatz des „Listings“. Der Antragsteller hat in der Verlosung („finale Ziehung“) vom Zufallsgenerator die Zahl 109 zugewiesen bekommen und damit bei Vergabe von 97 Schulplätzen den Nachrückplatz 12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.