Urteil
22 K 5519/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0709.22K5519.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. November 0000 in Baku in Aserbaidschan geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit seinen Eltern, Herrn M., geboren am 0. August 0000 und der Frau D., geboren am 00. Februar 0000, und mehreren Geschwistern am 15. Juni 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und stellte vertreten durch seine Eltern am 22. September 2015 mit diesen einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Am 12. April 2017 wurden die Eltern des Klägers beim Bundesamt angehört und gaben im Wesentlichen zur Begründung ihrer Asylanträge an, der Vater des Klägers habe sich dem Wehrdienst entzogen, sei verurteilt und in Haft misshandelt worden und leide nun an psychischen Erkrankungen, u.a. einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die gleichen Gründe machten sie auch für ihre Kinder, auch den Kläger, geltend. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 7. Juli 2017 (Gz. N02) ab. Die diesbezüglich erhobene Klage wurde durch Urteil des VG Köln vom 17. September 2021 abgelehnt (Az. 26 K 10635/17.A), da der Vortrag der Eltern des Klägers als nicht glaubhaft bewertet wurde. Das Urteil wurde bestandskräftig. Am 17. Juli 2022 stellte der nunmehr volljährige Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag und führte zur Begründung schriftlich und in seiner Anhörung am 15. August 2022 im Wesentlichen aus, im Erstverfahren sei er noch ein Kind gewesen, die von seinen Eltern vorgetragenen Gründe seien nicht die seinen gewesen. Nun sei er volljährig und befürchte bei einer Rückkehr den Wehrdienst antreten zu müssen. Diesen wolle er nicht leisten, da er nicht töten wolle. Zudem leide er an psychischen Erkrankungen. Er legte verschiedene Unterlagen vor: - Schreiben der Psychologin L. vom 12. August 2022 - Stellungnahme der Facharztpraxis für Kinder- und Jugendpsychatrie O. vom 2. November 2021 - Schreiben der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 27. Dezember 2021 zur Verweigerung der Ausstellung eines Aserbaidschanischen Reisepasses - Ladung zur Musterung vom 30. März 2022 Mit Bescheid vom 14. September 2022 (Gz. N03) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zur Ausreise auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Gleichzeitig setzte es die durch die Bekanntgabe in Lauf gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 4. Oktober 2022 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung. Er trägt ergänzend vor, eine Befreiung vom Wehrdienst aus gesundheitlichen Gründen komme nicht in Betracht, da er als semiprofessioneller Boxer sportlich und fit sei. Er werde in Aserbaidschan aufgrund seiner Asylantragstellung als Volksfeind gesehen. Er legt zudem verschiedene Unterlagen vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird: - psychiatrischer Diagnostikbericht – R. – vom 25. November 2022 - Erweiterung Attest K. vom 31. Januar 2023 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2022 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, das Attest der der Fachärztin Frau T. erfülle auch unter Berücksichtigung der Erweiterung nicht die Anforderungen des § 60a Abs.2 c AufenthG. Es fehle die Prognose über die zukünftige Krankheitsentwicklung. Es werde nur von einer allgemeinen Wahrscheinlichkeit der Krankheitsentwicklung ausgegangen. Soweit vom psychisch kranken ausreisepflichtigen Ausländer vorgebracht werde, eine Rückkehr an den Ort seiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und führe zu einer Retraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung seiner psychischen Krankheit, führe das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit sei es dem Betreffenden zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht drohen, und den befürchteten Folgen mit den gegebenen Behandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung in Aserbaidschan sei ebenso möglich wie die Beschaffung der hierfür benötigten Medikamente Das Gericht hat den – konkludenten – telefonischen Terminsverlegungsantrag des Klägers vom 9. Juli 2025 um 10.26 Uhr in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2025 war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V. § 227 Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil keine erheblichen Gründe vorliegen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Wird der Antrag auf Terminsverlegung – wie hier – erst kurz vor dem Termin gestellt, müssen die Gründe sogleich substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Bleibt dem Gericht keine Zeit, den Kläger zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, obliegt es diesem, den Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO derart schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit zu beurteilen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Telefonanruf reicht dazu nicht aus. Die Geschäftsstelle teilte mit, der Kläger habe nicht einmal eine konkrete Erkrankung vorgetragen. Es gibt also keine Anhaltspunkte für die Prüfung, ob eine Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit vorliegt. Auch von Amts wegen ist eine informatorische Anhörung des Klägers für die gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich. Es ist seit Februar 2023 kein weiterer Vortrag erfolgt; es wurden insbesondere keine weiteren Atteste vorgelegt, zu denen die Beteiligten noch nicht Stellung genommen hätten. Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter (dazu I.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Zudem liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG vor (dazu III.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.). I. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung droht. Die Heranziehung zum Wehrdienst in Aserbaidschans stellt nicht grundsätzlich eine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 13. Dessen ungeachtet besteht die Möglichkeit einer Wehrdienstrückstellung oder -befreiung aus verschiedenen Gründen. Zudem ist es möglich, sich gegen Geldzahlung zurückstellen zu lassen. Auch gibt es verlässliche Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 13; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 6. April 2021. Dass der Kläger hierzu nicht in der Lage wäre, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Auch die mögliche Strafverfolgung oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 14 m.w.N., stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Rasse, Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Davon kann in Ansehung der Erkenntnislage nicht ausgegangen werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Strafverfolgung oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Militärdienst innerhalb eines Konflikts abgeleistet werden soll und Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Dafür ist in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nichts ersichtlich. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich Aserbaidschan zum Zeitpunkt der Entscheidung insbesondere nicht mehr mit Armenien im Krieg hinsichtlich der Region Bergkarabach befindet. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert und aufgrund von Verhandlungen bis Februar 2021 drei weitere besetzte Bezirke zurückerlangt. Im September 2023 hat Aserbaidschan durch eine Militäroperation („Anti-Terror-Operation“) schließlich die Kontrolle über den restlichen Teil von Bergkarabach übernommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 16 f. Ferner droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung in Deutschland. Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Maßnahmen rechnen. Es gibt lediglich Berichte, nach denen Rückkehrende zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt wurden. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 6. April 2021; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 21. Auch ist der Kläger nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG anzuerkennen. Es greift hier schon der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Der Kläger reiste 2015 nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein und hat das Gebiet seitdem nicht verlassen. II. Ebenfalls zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Insbesondere droht ihm bei einer Rückkehr keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Ein solcher herrscht insbesondere nicht (mehr) in der Region Bergkarabach. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 16 f. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren verwiesen. 1. Im Hinblick auf den Kläger liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor, weil dem Kläger bei Rückkehr nach Aserbaidschan und einer anschließenden potentiellen Einziehung zum Wehrdienst keine Folter und auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht. Soweit der Kläger mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung rechnen muss, knüpft diese an die Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht an und stellt deshalb bereits im Ansatz keine für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erhebliche Gefahr dar. Die Situation ist nur dann anders zu bewerten, wenn die entsprechenden Strafvorschriften unverhältnismäßig sind oder in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise angewandt werden. Die aserbaidschanischen Strafvorschriften wegen Wehrdienstentziehung stellen jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung dar. Gemäß Art. 334 des aserbaidschanischen Gesetzbuches steht auf Desertion eine Haftstrafe von drei bis sieben Jahren, in Kriegszeiten und während Kampfhandlungen von fünf bis zehn Jahren. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2022 – W 7 K 21.30825 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2022 – AN 16 K 21.30562 –, juris, Rn. 40 unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Bayreuth vom 23. Februar 2011, S. 2. Dass es sich hierbei nicht um unverhältnismäßige Bestrafungen handelt, zeigt bereits der Umstand, dass bei Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung (vgl. §§ 15 ff. WStG) und bei Wehrpflichtentziehung (vgl. §§ 109 f. StGB) auch in Deutschland mehr- bzw. langjährige Haftstrafen drohen. Darüber hinaus ist die Einzelrichterin nach Auswertung der Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass es innerhalb des aserbaidschanischen Militärs nicht zu schutzrelevanten Handlungen kommt. Insoweit wird darauf verwiesen, dass sich hierzu insbesondere in den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amts – anders als noch in der Vergangenheit – keine Ausführungen (mehr) finden. Diese Diskrepanz zeigt sich schon bei vergleichender Betrachtung des aktuellen Lageberichts und früherer Lageberichte des Auswärtigen Amts, vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 14. Februar 2014, S. 15 und vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 13; siehe zum Vorstehenden außerdem auch VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2022 – W 7 K 21.30825 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2022 – AN 16 K 21.30562 –, juris, Rn. 42. Im Übrigen liegt in Bezug auf den Kläger auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK vor, weil ihm trotz des in Aserbaidschan derzeit noch nicht gewährleisteten Rechts auf Kriegsdienstverweigerung keine Verletzung seines durch Art. 9 EMRK garantierten Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit droht. Siehe jedoch zur grundsätzlichen Möglichkeit der Verletzung von Art. 9 EMRK bei Abwesenheit eines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung bzw. eines Ersatzdienstes EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 14604/08, 41792/15, 45823/11, 76127/13 – Mammadov u. a./Aserbaidschan; EGMR, Urteil vom 12. Juni 2012 – 42730/05 – Sawda/Türkei; EGMR, Urteil vom 7. Juli 2011 – 23459/03 – Bayatyan/Armenien. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft vorgetragen, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist insoweit eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12.17 –, juris, Rn. 87; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris, Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 9 B 16/16 –, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 11 ZB 16.30012 –, juris, Rn. 13. Gemessen an den vorstehenden Anforderungen lassen die Ausführungen des Klägers zur Überzeugung der Einzelrichterin keine Rückschlüsse auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung und einen Gewissensnotstand des Klägers im Falle einer Wehrdienstleistung zu. Die Angaben des Klägers im Rahmen der Folgeantragstellung und der Klagebegründung sind vielmehr als Pauschalerwägungen und nicht als Ausdruck einer tiefgreifenden Gewissensentscheidung zu bewerten. So gab der Kläger lediglich an, er wolle nicht in den Krieg, er wolle nicht Soldat werden und keine Menschen ermorden. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert, um eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung zu begründen, die einem Wehrdienst entgegenstehen könnte. 2. Ferner führt die vorgetragene psychische Erkrankung nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 –9 C 58.96 –, juris, Rn. 13, und vom 22. März 2012 –1 C 3.11 –, juris, Rn. 34. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rn. 9, vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 20, und vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17. Januar 2019 – 1 B 85.18 –, juris, Rn. 5. Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 – 13 A 3598/04.A –, juris, Rn. 3. Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris, Rn. 32 ff., und vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris, Rn. 54 ff. Gemessen hieran liegt in der Person des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vor. Hinsichtlich der bereits dem Bundesamt vorliegenden Unterlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, der psychiatrische Diagnostikbericht von R. vom 25. November 2022 inklusive der Erweiterung vom 31. Januar 2023 sind nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu belegen. Zum einen sind diese Unterlagen bereits aufgrund ihres Alters nicht dazu geeignet, eine Aussage über den gesundheitlichen Zustand des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu treffen. Der Kläger hat es versäumt, insoweit eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Zum anderen sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen psychische Erkrankungen in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar und die entsprechenden Medikamente verfügbar. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aserbaidschan: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 25. August 2021, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Aserbaidschan/210825_AZB_PsychiatrischeVersorgung.pdf; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 21. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Behandlung seiner Erkrankungen in Aserbaidschan für den Kläger nicht tatsächlich erreichbar wäre. Der Kläger ist jung, sportlich und arbeitsfähig. Einkommensschwache Personen erhalten zudem Sozialleistungen und es gibt seit April 2021 eine allgemeine Krankenversicherung, die alle notwendigen ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten abdeckt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 20 f. IV. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Insbesondere ist weder ausreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung der Gesundheitszustand des Klägers entgegensteht. Aus den – alten – Attesten ergibt sich nicht, dass der Kläger nicht reisefähig wäre. V. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.