Gerichtsbescheid
14 K 3052/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0710.14K3052.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt u.a. die teilweise Erstattung der für Fahrten im Jahr 2017 geleisteten Mautzahlungen. Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Von ihr unterhaltene Lastkraftwagen befahren mautpflichtige Bundesfernstraßen. Mit Schreiben vom 6.4.2009 beantragte sie bei der Beklagten die Rückzahlung der seit dem 1.1.2009 gezahlten und künftig noch zu zahlenden Maut, da die Erhebung der Maut unionsrechtswidrig sei. Unter dem 7.12.2012 wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Erstattung der ab dem Jahr 2009 geleisteten Mautzahlungen wegen Unwirksamkeit der Rechtsvorschriften, die der Mauterhebung zugrunde lägen. Mit Schreiben vom 23.12.2013 wies die Klägerin darauf hin, dass sie an der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Mauterstattung festhalten. Die Erhebung der Maut sei wegen nicht korrekter Umsetzung zwingender Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG unwirksam. Unter dem 23.12.2014 verdeutlichte die Klägerin unter Bezugnahme auf zwei beim OVG NRW anhängige Verfahren ihre Ansicht, dass die Erhebung der Maut gegen Unionsrecht verstoße. Die in den Jahren 2011 bis 2013 gezahlten Beträge seien zu erstatten. Mit Schreiben vom 21.9.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach der Zurücknahme von Berufungen in bei dem OVG NRW anhängigen Verfahren nunmehr durch das VG Köln rechtskräftig entschieden sei, dass die Erhebung der Maut in dem Zeitraum 2009 bis 2014 rechtmäßig sei, so dass kein Anspruch auf Rückerstattung bestehe. Stattdessen könnten für Fahrten bis zum 26.7.2013 Rundungsdifferenzen erstattet werden. Die Beklagte bat um Übersendung entsprechender Unterlagen der Toll Collect GmbH. Im Oktober 2018 übersandte die Klägerin Mautaufstellungen der Toll Collect GmbH aus den Jahren 2009 bis 2013. Mit Teilbescheid vom 28.1.2019 lehnte die Beklagte bezugnehmend auf den Antrag vom 6.4.2009 den Antrag der Klägerin auf Rückerstattung von LKW-Maut für Mautzahlungen im Zeitraum ab 27.7.2013 ab. Gegenstand seien die Ansprüche, die „auf Grund der behaupteten Unrechtmäßigkeit der Maut“ geltend gemacht worden seien. Wie das VG Köln rechtskräftig entschieden habe, würden die im Bundesfernstraßenmautgesetz festgelegten Mautsätze nicht gegen die Vorgaben der europäischen Wegekostenrichtlinie verstoßen und es lägen auch keine anderen Kalkulations- und Methodenfehler vor. In einem Begleitanschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass Rundungsdifferenzen lediglich für Fahrten bis zum 26.7.2013 beansprucht werden könnten; hierzu erhalte die Klägerin einen gesonderten Teilbescheid. Mit Teilbescheid vom 26.3.2019 erstattete die Beklagte der Klägerin Rundungsdifferenzen in Höhe von 358,51 €. Im Übrigen sei der Antrag bis zum 26.7.2013 unbegründet. Die von der Klägerin für den Zeitraum ab dem 27.7.2013 aufgrund der behaupteten Unrechtmäßigkeit der Maut geltend gemachten Ansprüche seien zwischenzeitlich mit Teilbescheid vom 28.1.2019 abgelehnt worden. Insoweit werde nachrichtlich auf jenen Bescheid und seine Gründe hingewiesen. Am 21.12.2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rückerstattung von im Jahr 2017 geleisteten Mautzahlungen. Mit Urteil vom 28.10.2020 – C 321/19 – habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Höhe der Maut rechtswidrig sei, da Kosten für polizeiliche Tätigkeiten nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Höhe sei der Klägerin nicht bekannt – insoweit müssten Auskünfte erfolgen. Am 28.12.2020 hat die Klägerin beim Landgericht L. Klage auf Auskunftserteilung zur Höhe der geleisteten Zahlungen für polizeilichen Tätigkeiten und auf Rückerstattung dieses Betrages erhoben. Die Stufenklage sei gemäß §173 Satz 1 VwGO zulässig. Die bislang von der Beklagten erlassenen Verwaltungsakte beträfen nicht den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch und seien daher rechtlich ohne Belang. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof sei auf die für das Jahr 2017 erhobene Maut übertragbar. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welchen Betrag die Klägerin im Jahr 2017 im Rahmen der von ihr bezahlten Maut für die Benutzung von mautpflichtigen Fern- und Bundesstraßen für polizeiliche Tätigkeiten bezahlt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den nach Erfüllung von Ziffer 1) dieser Klage gestellten Auskunftsantrag zu beziffernden Betrag zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage auf Auskunftserteilung unzulässig sei, da eine Stufenklage im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht möglich sei. Außerdem fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Auskunftserteilung, da die tatsächliche Höhe der Kosten für die Verkehrspolizei sich aus dem Wegekostengutachten 2013 ergebe, wo die Annahmen für die Berücksichtigung der Kosten detailliert aufgeschlüsselt seien. Die Klage auf Erstattung von Maut sei bereits deshalb unzulässig, weil sie als allgemeine Leistungsklage und nicht als Verpflichtungsklage erhoben worden sei. Eine Umdeutung in eine Verpflichtungsklage sei unzulässig, da die Klägerin nicht zuvor ein Widerspruchsverfahren durchgeführt habe. Auch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO lägen nicht vor. Die Klägerin habe für das Jahr 2017 keine Unterlagen vorgelegt, um den Anspruch zu belegen. Ferner sei der Erstattungsantrag deshalb unzulässig, weil der bereits ergangene Teilbescheid vom 28.1.2019 den Mauterhebungszeitraum 2017 betreffe und mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig sei. Schließlich erweise sich die Klage als unbegründet. Mit Beschluss vom 7.5.2021 hat das Landgericht L. die Klage an das Gericht verwiesen. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zur Frage einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg, da die Anträge unzulässig sind. I. Dies gilt zunächst für den Auskunftsantrag, der sich mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweist. Da der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Maut unzulässig ist (siehe hierzu unter II.), besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage. Über den Inhalt des Erstattungsanspruchs ist bereits mit dem Bescheid vom 28.1.2019 ablehnend entscheiden worden, so dass es der Erteilung einer Auskunft – unbeschadet anderer Rechtsfragen – nicht bedarf. II. Der – als Verpflichtungsantrag verstandene – Antrag zu 2 ist ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Verpflichtung der Beklagten auf Erstattung von entrichteter Maut steht der bestandskräftige Teilbescheid vom 28.1.2019 entgegen. Eine Auslegung dieses Bescheides vom objektiven Empfängerhorizont ergibt, dass die Beklagte mit diesem Bescheid umfassend die auf einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit beruhende Erstattung von Mautzahlungen ab dem 27.7.2013 abgelehnt hat. Der Tenor des Bescheides betrifft umfassend die Rückerstattung von Lkw-Maut ab dem 27.7.2013 – und damit auch für das Jahr 2017. Im Betreff des Bescheides ist der Antrag der Klägerin vom 6.4.2009 genannt. Dieser Antrag ist mit einer Unionsrechtswidrigkeit der Mauterhebung begründet und bezieht sich auf die bereits gezahlte und künftig noch zu zahlende Maut. In der Begründung des Bescheides vom 28.1.2019 ist ausgeführt, dass Gegenstand des Bescheides die „auf Grund der behaupteten Unrechtmäßigkeit der Maut geltend gemachten Ansprüche“ seien. Die Mautsätze verstießen nicht gegen die europäische Wegekostenrichtlinie. Mit dem Bescheid vom 28.1.2019 hat die Beklagte daher die mit einer Unionsrechtswidrigkeit begründeten Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Mautzahlungen (auch für das Jahr 2017) abgelehnt. Gegen diese Ablehnung hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt, so dass die Ablehnung bestandskräftig geworden ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG. Denn sie hat bereits keinen Antrag auf Wiederaufgreifen, sondern einen (neuen) Antrag auf Erstattung gestellt. Dieser kann auch nicht als Wiederaufgreifensantrag ausgelegt werden, da die Klägerin in der Klagebegründung ausgeführt hat, dass die bisherigen Teilbescheide nicht den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch beträfen. Überdies sei angemerkt, dass ein Wiederaufgreifensantrag auch nicht begründet wäre, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen. Insbesondere stellt eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage dar. Siehe nur BVerwG. Beschluss vom 12.11.2020 – 2 B 1/20 –, juris, Rdnr. 8; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2022 – 1 A 2931/19 –, juris, Rdnr. 15 ff.; Schoch/Schneider-Schoch, § 51 VwVfG Rdnr. 63. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich schließlich nicht aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Die Klägerin hat bereits keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rücknahme des Teilbescheides vom 28.1.2019 gestellt, sondern sie ist ausweislich der Klagebegründung der Ansicht, dass der Teilbescheid die streitgegenständliche Verpflichtung nicht regele. Überdies sei angemerkt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides vom 28.1.2019 auf Null reduziert ist. Dies wäre der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts „schlechthin unerträglich“ wäre, was etwa dann angenommen werden kann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen oder wenn der Verwaltungsakt „offensichtlich“ rechtswidrig ist. Siehe nur BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 B 1//20 –, juris, Rdnr. 10 ff. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere ist der Bescheid vom 28.1.2019 nicht „offensichtlich“ rechtswidrig. Schließlich ist die Bestandskraft des Bescheides auch nicht durch die „V. & A.“ des EuGH siehe hierzu Schoch/Schneider-Schoch, § 51 VwVfG Rdnr. 12 f., 107, zu durchbrechen, weil die Bestandskraft des Bescheides vom 28.1.2019 nicht erst auf einem nationalen Gerichtsurteil letzter Instanz beruht, sondern auf dem Umstand, dass die Klägerin gegen den Bescheid keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.419,53 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung, nämlich 5,86% von 211.937,45 €. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.