Leitsatz: Eine Änderung (auch) höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt (grundsätzlich) keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. § 48 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB X enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG weder einer Analogie zugänglich noch – außerhalb ihres Anwendungsbereichs – als Auslegungshilfe heranzuziehen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 6. März 2013 (gemeint: 2014) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion, Service-Center T. , vom 8. August 2017 zu verpflichten, den Ruhensbescheid vom 14. August 1998 aufzuheben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Versorgungsbezüge zu entscheiden und ihm zu Unrecht einbehaltene Versorgungsbezüge nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch folge zunächst nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/16 – (gemeint: 1 A 2021/13) sowie vom 7. Dezember 2016 – 1 A 707/15 – änderten per se nicht die Rechtslage. Gleiches gelte für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 –, mit dem die Verfassungskonformität von § 55b SVG in den Fassungen vom 5. März 1987 und vom 18. Dezember 1989 ohne zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen bei Kapitalabfindungen bestätigt worden sei und durch den die vorgenannten Entscheidungen wohl überholt seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG und auf Rücknahme der ihn belastenden Ruhensregelung durch Neufestsetzung. Der streitige Ruhensbescheid vom 14. August 1998 sei zwar tatsächlich rechtswidrig. Er sei zu Unrecht auf der Grundlage des § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung – vom Verwaltungsgericht als „SVG 1994", im Folgenden aber als „SVG 1992", bezeichnet – ergangen. Maßgeblich wäre die ab dem 1. Oktober 1994 geltende und bis 31. Dezember 1998 gültige Fassung – vom Verwaltungsgericht als „SVG 1998", im Folgenden aber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1.19 –, juris, Rn. 53, entsprechend als „SVG 1994" bezeichnet – des § 55bSVG gewesen, die nach ihrem Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 abweichend von der Vorgängerregelung vorsehe, den sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebenden Betrag zugrunde zu legen. Trotz der Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ruhensbescheides habe der Kläger aber keinen Rücknahmeanspruch und keinen Anspruch auf Neubescheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich" sei. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße oder wenn Umstände gegeben seien, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, könne ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner könne in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden könne, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweise. Dies zugrunde gelegt sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Generalzolldirektion habe in ihrem Widerspruchsbescheid explizit und zutreffend das Begehren des Klägers gewürdigt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass dieser auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Ruhensbescheides keinen Anspruch auf dessen Rücknahme habe. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens sei dem Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen. Zudem seien auch fiskalische Aspekte zu berücksichtigen, und die Versorgungsbezüge des Klägers lägen weit über der Mindestversorgung. Könne der Kläger die Aufhebung des Ruhensbescheides nicht verlangen, sei auch kein Raum für sein Begehren auf Rückerstattung. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens zunächst pauschal auf sein gesamtes Vorbringen im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren erster Instanz Bezug nimmt, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im o. g. Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2022– 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 7 f., und vom 13. November 2014 – 1 A 1143/13 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 198 f. 2. Das weitere, konkret ausgeführte Zulassungsvorbringen greift ebenfalls nicht durch. a) Eine Zulassung der Berufung kommt zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. aa) Der Kläger bringt zunächst vor, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – sei Ausdruckeiner neuen allgemeinen Rechtsauffassung und habe deshalb eine Änderung der Rechtslage bewirkt. Das bringe auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 SGB X zum Ausdruck, die als lex posterior auch für die Auslegung von § 51 VwVfG heranzuziehen sei. Dem ist unabhängig von der Frage, ob dieses Urteil durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u. a. – überholt ist, nicht zu folgen. (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakte zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage in diesem Sinne setzt eine Änderung materiellen Rechts mit allgemeinverbindlicher Außenwirkung voraus. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999– 1 DB 7.97 –, juris, Rn. 10, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2021– 14 A 818/19.A –, juris, Rn. 49; ferner Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 1. EL August 2021, VwVfG § 51 Rn. 61. Dementsprechend stellt eine Änderung (auch) höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundsätzlich) keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, weil die Gerichte im Verfassungsgefüge des Grundgesetzes den Sachverhalt nur am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung zu würdigen haben, ihre Entscheidungsfindung also allein auf die Erkenntnis der geltenden Rechtslage ausgerichtet ist, nicht aber auf deren konstitutive Änderung. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. August 2020– 1 C 23.19 –, juris, Rn. 13, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 B 1.20 –, juris, Rn. 8, sowie – gerade im Zusammenhang mit bestandskräftigen Ruhensbescheiden – Urteile vom 7. Oktober 2020– 2 C 7.20 –, juris, Rn. 39, und – 2 C 18/19 –, juris, Rn. 41; ferner etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 51 Rn. 104 ff., und Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 1. EL August 2021, VwVfG § 51 Rn. 63, jeweils m. w. N. (2) Ob vor diesem Hintergrund überhaupt etwas anderes gelten kann, wenn, wie der Kläger geltend macht, eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung „Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassungen" ist – so (noch) der von dem Kläger angeführte Beschluss des BVerwG vom 28. Mai 2008– 1 WB 11.08 –, juris, Rn. 22; vorsichtiger („Etwas anderes mag in Betracht kommen") demgegenüber die jüngeren Entscheidungen dieses Senats, vgl. dessen Beschlüsse vom 28. Februar 2012– 1 WB 22.11 –, juris, Rn. 19, und vom 25. Juni 2020 – 1 WB 72.19 –, juris, Rn. 29; ferner noch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, VwVfG § 51 Rn. 30 („sofern sie nicht Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassungen ist"), der in der aktuellen Kommentierung (22. Aufl. 2021, VwVfG § 51 Rn. 30) eine Änderung der Rechtslage durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur noch dann annimmt, „sofern sich damit gewissermaßen neues Richterrecht gebildet hat" –, kann offen bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nämlich auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – vor. Diese Entscheidung gibt weder eine vorherige anderslautende Rechtsprechung auf noch ist sie Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung. Das Bundesverwaltungsgericht führt mit ihr – unter Anwendung des verfestigten verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation – vielmehr ausdrücklich seine bereits zuvor ergangene Rechtsprechung fort. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47/11 –, juris, Leitsatz Nr. 1 und Rn. 8, und vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, juris. (3) Eine abweichende Bewertung ergibt sich entgegen dem Zulassungsvortrag auch nicht aus § 48 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt. Diese Norm, die nur auf Verwaltungstätigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch anwendbar ist (näher: § 1 SGB X), bringt keinen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, sondern ist als Ausnahmevorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG weder einer Analogie zugänglich noch – außerhalb ihres Anwendungsbereichs – als Auslegungshilfe heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2020– 1 WB 72/19 –, juris, Rn. 30. Auch die von dem Kläger herangezogene Kommentarstelle in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 30, stützt seine Rechtsauffassung nicht. In der dieser Randnummer zugeordneten Fußnote 59 ist § 48 Abs. 2 SGB X als ausdrückliche Abweichung von dem Grundsatz aufgeführt, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bewirkt. Eine Aussage, dass diese Vorschrift einen allgemein anwendbaren Rechtsgedanken ausdrücken würde, enthält die Kommentierung nicht. Ebenso Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, VwVfG § 51 Rn. 30 mit Fußnote 64; vgl. insoweit auch Karl Lang, in: Diering/Timme/Stäh-ler, SGB X, 5. Aufl. 2019, SGB X § 48 Rn. 75, der ausdrücklich die zu § 51 VwVfG vertretene Auffassung als zutreffend bewertet, nach der ein Rechtsprechungswandel keine Änderung der Rechtslage bewirkt, sondern nur eine nachträgliche Erkenntnis des richtigen Rechts ist. bb) Der Kläger macht weiter geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht sei das Festhalten an dem (rechtswidrigen) Ruhensbescheid vom 14. August 1998 „schlechthin unerträglich“, sodass sich das Rücknahmeermessen als intendiert erweise und nur durch eine Rücknahmeentscheidung rechtmäßig ausgeübt werden könne. Dies gebe das einschlägige Fachrecht vor. § 55b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SVG 1994 sehe vor, dass nach Verrentung der erhaltenen Kapitalabfindung ein „Aufzehrenszeitpunkt" bzw. Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge festgelegt werden müsse. Mit dem Festhalten am Ruhensbescheid über den in seinem Fall seit langem überschrittenen Endzeitpunkt hinaus werde zugleich in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen, weil ihm die ihm ab Erreichen des Endzeitpunkts zustehende höhere Versorgung nicht ausgezahlt, sondern weiterhin zum Ruhen gebracht werde. Nur in der klägerseits vertretenen Auslegung stehe § 55b SVG 1998 mit der Gesetzesbegründung in Einklang. Die weiteren Ermessenserwägungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid, die das Verwaltungsgericht sich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen gemacht habe, könnten nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Die maßgebliche Vorschrift des § 55b SVG 1994 weiche mit ihrem Absatz 4 Satz 1 von dem durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 –) für verfassungskonform befundenen § 55b SVG in den Fassungen vom 5. März 1987 und vom 18. Dezember 1989 ab. Das greift nicht durch. Einen „Aufzehrenszeitpunkt" bzw. einen Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge sieht auch § 55b SVG 1994 nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020– 2 C 1.19 –, juris, Leitsatz Nr. 1 und Rn. 48 ff. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG stünden einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in den Fassungen vom 5. März 1987 und vom 18. Dezember 1989 mit dem Grundgesetz (Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei. Der Senat habe daraufhin zu diesen Fassungen der Ruhensvorschriften bereits entschieden, dass er an seiner abweichenden Auffassung nicht mehr festhalte. Dasselbe gelte auch für § 55b SVG in späteren Fassungen. Auch diese Fassungen enthielten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden müsse, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des Kapitalbetrags erreiche. Durch die in § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG 1994 erstmals vorgesehene Verrentung der Kapitalbeträge sei es möglich geworden, die inhaltlich unveränderte Regelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf Kapitalbeträge anzuwenden. Bei der Anwendung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1994 sei dabei nach § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG 1994 der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die Höhe des verrenteten Kapitalbetrags habe seitdem für jeden einzelnen Monat die Höhe des Ruhensbetrags begrenzt. Die Einführung einer darüber hinausgehenden Begrenzung der Summe der Ruhensbeträge auf den Kapitalbetrag sei im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/5919) aber nicht erkennbar. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2022– 1 A 2802/19 –, juris, Rn. 22. cc) Ersichtlich verspätet und daher nicht zu berücksichtigen ist das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 15. März 2021, 19. April 2021, 31. Mai 2021 und 19. Juli 2021. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist (hier am 3. September 2019) vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 1 A 2740/20 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N. Das in Rede stehende Vorbringen beschränkt sich auf eine neue und daher nicht zu berücksichtigende Argumentation. Mit den o. g. Schriftsätzen macht der Kläger nämlich erstmals einen neuen Grund für seine Annahme geltend, das Festhalten an dem Ruhensbescheid vom 14. August 1998 sei „schlechthin unerträglich“ und das Rücknahmeermessen demnach „auf Null" reduziert. Er will diese Annahme nun unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020– 2 C 7.20 –, juris, daraus ableiten, dass die Höhe des monatlichen Ruhensbetrags nach § 55b Abs. 4 Satz1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SVG 1994 gedeckelt und dieser demnach zu hoch festgesetzt worden sei. Mit diesem Aspekt hatte sich die fristgerecht vorgelegte Zulassungsbegründung vom 2. September 2019 aber noch nicht befasst. Sie hat sich vielmehr auf die Argumentation beschränkt, das Festhalten an dem Ruhensbescheid sei deshalb „schlechthin unerträglich“, weil § 55b Abs. 4 Satz1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SVG 1994 (i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG) einen Endzeitpunkt der Ruhensregelung nach Aufzehren des Kapitalbetrags verlange. dd) Der Kläger kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht auf Einwendungen gegen den Bescheid der Generalzolldirektion vom 6. Juli 2021 stützen. Dieser Bescheid ändert den Ruhensbescheid vom 14. August 1998 mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 7. Oktober 2020 – 2 C 7.20 – und – 2 C 18.19 –) und setzt den Ruhensbetrag ab dem 1. November 2019 auf monatlich 544,68 Euro fest. Zwar sind nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag – sofern es (wie hier) nach materiellem Recht auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt – grundsätzlich zu berücksichtigen. Das gilt aber nur in dem durch die fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen. Nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag ist es dem Rechtsmittelführer versagt, neue Rügen unter Berufung auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage vorzubringen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2002– 7 AV 1.02 –, juris, Rn. 6, und vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, juris, Rn. 8 ff., insb. Rn. 11, sowie BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015– 22 ZB 15.1584 –, juris, Rn. 16 ff.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 97 und § 124a Rn. 257, und Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, VwGO § 124 Rn. 26j, 26k und 26n, jeweils m. w. N. Dies vorausgesetzt sind die gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2021 gerichteten Rügen unbeachtlich. Mit dem fristgemäßen Zulassungsvorbringen hat der Kläger – wie ausgeführt – (nur) die Auffassung vertreten, es sei „schlechthin unerträglich“ an dem Ruhensbescheid vom 14. August 1998 festzuhalten, weil § 55b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGV 1999 einen Endzeitpunkt der Ruhensregelung vorsehe. Er hat nicht geltend gemacht, dass die Höhe des monatlichen Ruhensbetrags gedeckelt und dieser demnach unrichtig festgesetzt worden sei. Gerade eine von dem fristgemäßen Zulassungsvorbringen nicht umfasste (Neu-)Berechnung des monatlichen Ruhensbetrages der Höhe nach ist aber Gegenstand des Änderungsbescheides vom 6. Juli 2021. Ersichtlich unzutreffend ist demnach auch die Annahme in dem Änderungsbescheid, dieser sei Gegenstand des vorliegenden Zulassungsverfahrens geworden. Es steht dem Kläger vielmehr offen, gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2021 vorzugehen, was er seinen Angaben zufolge durch Erhebung eines Widerspruchs auch getan hat. b) Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, „ob § 55b SVG 1994 mit seinem Verweis des Abs. 4 auf Abs. 1 Satz 3 der Bestimmung das Festsetzen eines Endzeitpunktes erfordert, weil dies einfachgesetzlich so geregelt ist, und ob in all den Fällen, in denen dies rechtswidriger Weise unterblieben, der Ruhensbescheid aber gleichwohl bestandskräftig geworden ist, der Versorgungsberechtigte (Beamte oder Soldat, da § 56 BeamtVG 1994 gleich lautet) Art. 14 Abs. 1 GG gebietet, von einem intendierten Ermessen im Rahmen des § 48 VwVfG auszugehen und daher den betroffenen Versorgungsempfängern einen Anspruch auf Rücknahme des rechtswidrigen Ruhensbescheides und Neuberechnung der Versorgung zusteht“, ist nicht (mehr) klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr – wie ausgeführt – unter Heranziehung insbesondere des bereits angesprochenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1.19 – eindeutig zu verneinen. Danach ist nämlich geklärt, dass § 55b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SVG 1994 nicht erfordert, einen Endzeitpunkt für das Ruhen von Versorgungsbezügen festzusetzen. c) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO weist die Rechtssache schließlich auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf bis 30.000 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, § 52 Abs. 1 GKG. Anzuwenden sind die Grundsätze zum sog. Teilstatus, da das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf das Ende des monatlichen Abzugs von Ruhensbeträgen gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2022– 1 A 2802/10 –, juris, Rn. 29 f.; dazu, dass und weshalb in Fällen des sog. Teilstatus keine Berechnung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgenommen werden kann, sondern der Streitwert weiterhin nach den zu § 52 Abs. 1 GKG entwickelten Grundsätzen des Teilstatus auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus des Klägers und dem mit der Klage angestrebten Teilstatus zu bestimmen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss zum Urteil vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f., und Beschluss vom 30. Juni 2020– 1 A 227/18 –, juris, Rn. 50, 53 ff. Da der Ruhensbetrag ausweislich der von der Beklagten am 7. August 2017 vorgenommenen „Bezügeabrechnung (Simulation)“ für den Monat September 2017 581,38 Euro betrug bzw. bei einer – alternativen – Berechnung durch Anwendung des Minderungssatzes auf die seinerzeitige Summe aus Grundgehalt und Familienzuschlag (s. u.) aufgerundet 613,93 Euro (16,875 % von 3.638,10 Euro) betragen würde, ergibt sich für das am 26. August 2017 eingeleitete erstinstanzliche Verfahren in jedem Fall ein Streitwert, der in die festgesetzte Wertstufe bis zu 16.000 Euro fällt (24 x 581,38 Euro = 13.953,12 Euro; 24 x 613,93 Euro = 14.734,32 Euro). Die Festsetzung des Streitwerts für das am 18. Juli 2019 eingeleitete Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Hierbei legt der Senat zugrunde, dass die maßgeblichen ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Juli 2019 insgesamt 3.862,67 Euro betrugen (Grundgehalt A9/Stufe 8: 3.714,89 Euro zzgl. Familienzuschlag Stufe 1: 147,78 Euro); multipliziert mit dem Minderungssatz von 16,875 v. H. (Bescheid vom 14. August 1998) ergibt sich ein (monatlicher) Ruhensbetrag von 651,83 Euro. Dieser Betrag multipliziert mit dem Faktor 24 führt auf den Betrag von 15.643,92 Euro, der ebenfalls in der festgesetzten Streitwertstufe liegt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.