Beschluss
6 L 1738/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0711.6L1738.24.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zur Wiederholung der Prüfung „HS 1.1 Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zur Wiederholung der Prüfung „HS 1.1 Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zur Wiederholung der Prüfung „HS 1.1 Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst begehrt, hat Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend erfüllt. I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiterer Prüfungsversuch für die Prüfung „HS 1.1 Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ zur Verfügung steht. Sie hat im Zeitpunkt der Antragstellung die nach dem anzuwendenden Prüfungsrecht zulässige Anzahl von Prüfungsversuchen noch nicht ausgeschöpft. Die Anzahl der Prüfungsversuche für die Modulprüfungen ist zunächst in § 8 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor – VAPPol II –) bzw. auf Grundlage dieser Bestimmung in § 13 Abs. 2 der für den Einstellungsjahrgang der Antragstellerin maßgeblichen Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor – StudO-BA Teil A –) i.V.m. § 10 der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (StudO-BA Teil B) geregelt. Danach kann eine nicht bestandene Studienleistung regulär einmal wiederholt und eine zu erbringende Prüfungsleistung (Klausur, Fachgespräch oder Aktenbearbeitung), die auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden ist, für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums (erneut) wiederholt werden. Des Weiteren bestimmt § 93 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen für das Land Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 – HG 2004 –), der nach § 27a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst – FHGöD –) für die an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen angebotenen Studiengänge entsprechend anzuwenden ist, dass eine Prüfung als nicht unternommen gilt (Freiversuch), wenn sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des Hauptstudiums anmeldet und diese Prüfung nicht besteht. Die Anzahl der zugelassenen Prüfungsversuche wird insoweit durch den sogenannten Freiversucht erhöht, da die einem fehlgeschlagenen Freiversuch nachfolgende Prüfung als Erstprüfung und nicht als Wiederholungsprüfung gilt. Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 781. Die Antragstellerin hat ihren ersten Prüfungsversuch entsprechend dem Studienverlaufsplan in ihrem zweiten Studienjahr innerhalb der Regelstudienzeit am 18. Dezember 2022 absolviert. Bei der Prüfung handelt es sich um eine Prüfung im Hauptstudium. Da somit hier die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD, § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 der Erstversuch als Freiversuch zu werten ist, gilt der erste Prüfungsversuch am 19. Dezember 2022 als nicht unternommen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Freiversuchsregelung nicht durch die in der § 10 StudO-BA Teil B vorgesehene „Joker“-Regelung gewährleistet. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 10 StudO-BA Teil B die Anzahl der weiteren Wiederholungsmöglichkeiten auf zwei Modulprüfungen beschränkt, während § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 den Freiversuch unter den dort genannten Voraussetzungen nur bestimmt, dass es keinen zweiten Freiversuch gibt, eine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der Fachprüfungen im Übrigen aber nicht enthält. Dass der Antragsgegner mit der „Joker“-Regelung eine ähnliche Zielrichtung verfolgt haben mag wie der Gesetzgeber mit der – im aktuellen Hochschulgesetz schon nicht mehr vorgesehenen – Freiversuchsregelung, führt angesichts des klaren Gesetzesbefehls nicht zur Unanwendbarkeit der Freiversuchsregelung. Der Antragstellerin steht somit der in § 10 StudO-BA Teil B geregelte zweite Wiederholungsversuch noch offen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die übrigen von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der unternommenen Prüfungsversuche erhobenen Einwände nicht an. II. Die Antragstellerin hat weiterhin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnungen entstünden der Antragstellerin wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung der Antragstellerin führen und sie zugleich dazu zwingen, ihr Prüfungswissen und ihre Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. September 2024 – 4 L 1268/24 –, juris, Rn. 31; vgl. dazu, dass dies auch in Laufbahnausbildungen im Beamtenverhältnis einen Anordnungsgrund darstellt: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert für die begehrte Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch im Modul „HS 1.1 Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,- € festzusetzen. Der in Anlehnung an Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 21. Februar 2025) anzusetzende doppelte Auffangwert von 10.000,- € (2 x 5.000,- €) ist vorliegend unter Heranziehung von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.