Leitsatz: Der in § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 HG NRW 2004 normierte Freiversuch findet auf den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der HSPV NRW keine Anwendung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Tatbestand Die Klägerin trat im September 2021 als Kommissaranwärterin in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des beklagten Landes. Bis zu ihrer Entlassung mit Ablauf des 15. Februar 2024 studierte sie an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) und versah die praktische Ausbildung bei der Polizeibehörde AB. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der von ihr im Rahmen ihres Bachelorstudiums abgelegten Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.1 („Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“) mit „nicht ausreichend" (5,0). Im Rahmen ihres Studiums war von der Klägerin im vorbenannten Modul eine Prüfungsleistung in Form einer Klausur zu erbringen. An dieser Klausur nahm die Klägerin zunächst am 19. Dezember 2022 (Erstprüfung) sowie am 21. Februar 2023 (1. Widerholungsprüfung) teil. Ihre Prüfungsleistung wurde jeweils mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Auch die von ihr am 18. Dezember 2023 absolvierte 2. Widerholungsprüfung wurde mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Das Ergebnis der 2. Widerholungsprüfung wurde der Klägerin am 15. Februar 2024 bekannt gegeben. Zugleich stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin das Modul HS 1.1 und damit die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden habe. Unter dem 20. Februar 2024 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen im Modul HS 1.1 ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die maßgebliche Prüfungsordnung unter mehreren Gesichtspunkten, u.a. wegen Unbestimmtheit und einer nicht ordnungsgemäßen Prüferbestellung, verfassungswidrig sei. Außerdem lägen diverse Bewertungsfehler vor. So sei etwa zu Unrecht moniert worden, dass sie im Rahmen der Prüfung von § 50 Abs. 1 PolG NRW nicht den Begriff der gegenwärtigen Gefahr definiert habe. Denn sie habe diesbezüglich zulässigerweise auf die von ihr bei der Prüfung des § 255 StGB angegebene Definition verweisen dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2024 wies die HSPV NRW den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung im Modul HS 1.1 in der Erstprüfung und der 1. Wiederholungsprüfung wende, sei der Widerspruch bereits unzulässig, weil die Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen bereits bestandskräftig geworden seien. Soweit sie sich gegen die Bewertung der 2. Wiederholungsprüfung wende, sei der Widerspruch unbegründet. Die geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit der Prüfungsordnung griffen nicht durch. Es beständen auch keine Bewertungsfehler. Die beteiligten Korrektoren hätten im Überdenkungsverfahren ihre ursprüngliche Bewertung unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen für zutreffend erachtet. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des prüfungsrechtlich Beurteilungs- und Bewertungsspielraums lägen nicht vor. Die Klägerin hat am 25. April 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie zum einen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass ihr gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 HG NRW 2004 ein weiterer Prüfungsversuch zustehe. Danach gelte ein in der Regelstudienzeit unternommener Erstversuch als Freiversuch und deshalb im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen. Die Regelung finde auch auf das von ihr absolvierte Bachelorstudium Polizeivollzugsdienst an der HSPV NRW Anwendung, wie sich aus einer von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ergebe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bewertung der Klausur vom 18. Dezember 2023 im Modul HS 1.1 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. April 2024 zu verpflichten, ihr eine Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.1 zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Bewertung der Klausur vom 18. Dezember 2023 im Modul HS 1.1 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. April 2024 zu verpflichten, die streitgegenständliche Aufsichtsarbeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen, hilfsweise, durch neu zu bestellende Prüferinnen und Prüfer. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er zunächst seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass die von der Klägerin herangezogene Regelung der § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 HG NRW 2004 ihr keinen weiteren Prüfungsversuch gewähre. Zum einen sei § 93 Abs. 1 Satz 1 HG NRW 2004 mit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes NRW 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgehoben worden. Zum anderen setze die Norm eine freiwillige „Anmeldung“ zur Prüfung voraus, die im Fall der Klägerin gerade nicht vorliege, da sie nach der Studienordnung zur Teilnahme an der Klausur verpflichtet gewesen sei. Mit Beschluss vom 11. November 2024 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az. 6 L 491/24). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klägerin vermochte in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise durch Austausch von Haupt- und Hilfsantrag die Klage zu ändern, da sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch auf die geänderte Klage eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 18 Dezember 2023 erfolgte schriftliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sowie der daran anknüpfende Widerspruchsbescheid vom 22. April 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul HS 1.1, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO Diesbezüglich hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 11. November 2024 im zugehörigen Eilverfahren (6 L 491/24) wie folgt ausgeführt: „Sie hat die ihr nach der Studienordnung zustehenden Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen auch keine Bedenken gegen die zum endgültigen Nichtbestehen führende Bewertung der von der Antragstellerin am 18. Dezember 2023 absolvierten 2. Wiederholungsklausur im Modul HS 1.1 (Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum) mit „nicht ausreichend“ (5,0). Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 55 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 - 6 A 147/14 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 K 2129/18 -, juris Rn. 21. Hiervon ausgehend vermag die Kammer keine Prüfungsmängel festzustellen. Soweit die Antragstellerin verschiedene Verfahrensfehler, u.a. die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Prüfungsordnung, geltend macht, folgt die Kammer dem nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung nicht. Die Kammer nimmt insoweit im Ausgangspunkt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, der sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) und der die Antragstellerin mit ihrem sich im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens erschöpfenden Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten ist. Eine weitergehende gerichtliche Prüfung der verfassungsrechtlichen Einwände der Antragstellerin bleibt darüber hinaus einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ergänzend wird hierzu noch auf Folgendes abgestellt: Ihr Einwand, es ermangele an einer selbstständigen Bewertung, da die Prüfer die Klausur anhand eines nicht von ihnen selbst entwickelten Kriterienrasters bewertet hätten, ist nicht nachvollziehbar. Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass den Prüfern ein Kriterienraster vorgegeben worden ist. Ebenso fehl gehen die Ausführungen, wonach unklar geblieben sei, ob eine „verdeckte“ oder „offene“ Zweitbewertung erfolgt sei – die Antragstellerin führt selbst aus, dass beide Varianten verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnen, sodass insoweit ersichtlich kein Verfahrensfehler vorliegen kann. Unergiebig bleiben ferner ihre Ausführungen, dass die Prüfer den Schwierigkeitsgrad der Klausur nicht hinreichend berücksichtigt hätten, zumal die Antragstellerin selbst keinen (subjektiv empfundenen) Schwierigkeitsgrad benennt. Entgegen ihrer Auffassung ist die Bewertung ihrer Prüfungsleistung auch hinreichend begründet worden, da jedenfalls aus den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren hervorgeht, welche Gesichtspunkte im Rahmen des Einigungsverfahrens für die letztlich vergebene Note maßgeblich gewesen sind. Soweit sie geltend macht, dass die Dozentin für das Fach Strafrecht vor der Klausur erklärt habe, dass keine Unterlassungsdelikte geprüft werden würden, hat sie ihre dahin lautende Behauptung nicht – etwa durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung – glaubhaft gemacht. Zudem ist die Dozentin (zugleich Erstkorrektorin des strafrechtlichen Aufgabenteils) ihrem Vortrag glaubhaft mit dem Einwand entgegengetreten, dass sie selbst die Klausur nicht erstellt habe und schon deshalb keinerlei Aussagen über den abgefragten Prüfungsstoff habe geben können. Desgleichen sind nach summarischer Überprüfung keine Bewertungsfehler ersichtlich. Die Antragstellerin wäre gehalten gewesen, im Einzelnen darzulegen in welchen konkreten Punkten die Prüfer ihre Prüfungsleistung fehlerhaft bewertet haben. Dies ist erforderlich, um überprüfen zu können, ob und wo die Beurteilung der Prüfer in fachlicher Hinsicht oder hinsichtlich der prüfungsspezifischen Bewertung zu beanstanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2001 - 14 A 4813/96 -, juris Rn. 35. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Kammer nimmt insoweit im Ausgangspunkt wiederum Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids nebst Stellungnahmen der Prüfer, der sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Diesen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen beschränkt sich größtenteils darin, dass sie die aus ihrer Sicht unklare Punktevergabe rügt und ausführt, der Schwerpunkt der Klausur sei nicht erkennbar gewesen. Beides vermag keinen Beurteilungsfehler zu begründen. Denn einen Anspruch auf Offenlegung eines Bewertungssystems oder eines verbindlichen Punkte-Verteilungsschlüssels hat die Antragstellerin nicht. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2010 - 9 S 278/10 -, juris Rn. 2 f. Im Übrigen ist noch Folgendes auszuführen: Soweit die Antragstellerin die von den Prüfern monierte unterbliebene Prüfung der Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB durch den Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem aus ihrer Sicht vergleichbaren Fall zu rechtfertigen versucht, übersieht sie, dass laut Aufgabenstellung eine gutachterliche Prüfung der Strafbarkeit und somit auch Ausführungen zu Straftatbeständen verlangt waren, die im Ergebnis nicht einschlägig sind. Dass die Prüfer im eingriffsrechtlichen Teil das Fehlen einer Definition der von § 50 Abs. 2 PolG NRW vorausgesetzten gegenwärtigen Gefahr monieren, begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand der Antragstellerin, zutreffend auf ihre bereits im Rahmen des § 255 StGB angegebene Definition verwiesen zu haben, verkennt, dass die beide Gefahrenbegriffe nicht kongruent sind. So setzt § 255 StGB ausweislich seines Wortlauts eine gegenwärtige Gefahr „für Leib oder Leben“ voraus, wohingegen der in § 50 Abs. 2 PolG NRW verwandte Gefahrenbegriff keine dahingehende Einschränkung enthält. Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Prüfungsleistung im Modul HS 1.1 vom 6. März 2023 respektive 20. September 2022 durch neu zu bestellende Prüfer unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen, ist ihr Antrag ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen jedenfalls unbegründet. Denn die – mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung – versehenen Bewertungen ihrer beiden Prüfungsleistungen sind der Antragstellerin am 21. Februar bzw. 11. Mai 2023 ausgehändigt worden, sodass diese im Zeitpunkt der Klage- bzw. Widerspruchserhebung bereits bestandskräftig gewesen sind. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch ohnehin allein die Bewertung ihrer Prüfungsleistung vom 18. Dezember 2023 angegriffen.“ An dieser Bewertung – der die Klägerin im Nachgang nicht entgegengetreten ist – hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung auch nach dem im Hauptsacheverfahren anzulegenden Maßstab fest. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin nimmt die Kammer wiederum Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, der sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) und der die Klägerin mit ihrem sich im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens erschöpfenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches folgt auch nicht aus § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD NRW (FHGöD) i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen für das Land Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004). Zwar gewährt 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 den Prüflingen einen Freiversuch, indem er bestimmt, dass eine Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des Hauptstudiums anmeldet und diese Prüfung nicht besteht. Allerdings findet die Vorschrift auf den in Rede stehenden Bachelorstudiengang des Polizeivollzugsdienstes keine Anwendung. Gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD findet § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 nicht per se auf sämtliche Studiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV) Anwendung. Vielmehr gelten die von § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD in Bezug genommenen Regelungen des HG 2004 lediglich unter der Maßgabe fort, dass § 26 Abs. 3 FHGöD einer Anwendung nicht entgegensteht („soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht“). Dies ist indes der Fall. § 26 Abs. 3 FHGöD bestimmt, dass sich die Prüfungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften richten. Derartige beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 26 Abs. 3 FHGöD enthält u.a. die aufgrund der in § 110 Abs. 2 LBG NRW normierten Ermächtigung ergangene hier maßgebliche Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Februar 2021 (VAPPol II Bachelor). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 6 B 1352/21 –, juris Rn. 19. Dabei sind gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW insbesondere das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II und III sowie nach Nr. 3 der Ermächtigungsnorm die in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 13 LBG NRW genannten Regelungsinhalte zu regeln. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 13 LBG NRW sollen insbesondere geregelt werden das Verfahren der Prüfung (Nr. 8) und die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung (Nr. 13). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor kann eine nicht bestandene Studienleistung grundsätzlich wiederholt werden, wobei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor die Studienordnung die Anzahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Studienleistungen zu regeln hat. § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung–Bachelor - StudO-BA Teil A (StudO Teil A) in der für die Klägerin maßgeblichen Fassung sieht vor, dass Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen grundsätzlich einmal wiederholt werden können. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 StudO Teil A sind Wiederholungen längstens nach Ablauf von drei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses anzusetzen. Nach § 10 der Studienordnung-Bachelor - StudO-BA Teil B (StudO Teil B) in der maßgeblichen Fassung kann für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums eine nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a (Klausur) oder b (Fachgespräch), die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden („Joker“-Regelung). § 11 StudO Teil B sieht weiterhin vor, dass abweichend von § 13 Abs. 3 StudO Teil A Wiederholungen bestimmter Studienleistungen auch zu Beginn des Hauptstudiums 1 angesetzt werden können. Da die vorgenannten beamtenrechtlichen Bestimmungen dezidierte Regelungen dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen ein Prüfling wie oft eine Prüfungsleistung wiederholen darf, bleibt für eine Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 kein Raum. Das feinziselierte Regelungssystem betreffend die Wiederholung von Studienleistungen würde konterkariert, wenn den Prüflingen über die beamtenrechtlichen Vorschriften hinaus eine weitere Wiederholungsmöglichkeit in Gestalt eines Freiversuches eingeräumt würde. Dass § 26 Abs. 3 FHGöD einer Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 im Sinne des § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD entgegensteht, wird zudem durch Entstehungsgeschichte des § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD NRW gestützt. Die Wendung „soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht“ wurde durch das Gesetz zur Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst und zur Änderung weiterer Gesetze vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878) in den Gesetzeswortlaut eingefügt („ An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung gelten § 2 Absatz 4 Satz 2 und die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89 und 92 bis 96 HG 2004 entsprechend, soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht “).Vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wies § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD folgenden Wortlaut auf: „ An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89, 90 und 92 bis 96 [HG 2004] entsprechend für die nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengänge “ (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168). Begründet wurde die Neufassung der Vorschrift wie folgt: „ Das OVG NRW hat vor kurzem in einem Rechtsstreit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verweisungsregelungen in §§ 22 Abs. 3 und 27a Satz 1 sich nur auf bestimmte neue Studiengänge (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3) beziehen. Um Rechtssicherheit für zahlreiche anhängige Rechtbehelfsverfahren zu erlangen, sind die §§ 22 Abs. 3 und 27a Satz 1 so zu ändern, dass die Verweisungen, die im Hochschulgesetz 2004 zu Ermächtigungsgrundlagen für Studien- und Prüfungsordnungen führen, auf alle von der FHöV angebotenen Studiengänge anwendbar sind .“ Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 17. Wahlperiode Drucksache 17/7919, 19. November 2019; Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst und weiterer Gesetze (Drucksache 17/7320). Hierdurch hat der historische Gesetzgeber zwar klargestellt, dass die in § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD in Bezug genommenen Vorschriften des HG 2004 für alle an der Fachhochschule respektive HSPV angebotenen Studiengänge gelten sollen. Durch die einschränkende Bezugnahme auf die – damals gleichlautende – Vorschrift des § 26 Abs. 3 FHGöD („soweit § 26 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht“) hat er gleichwohl unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung der rezipierten Vorschriften des HG 2004 unter dem Vorbehalt entgegenstehender beamtenrechtlicher Vorschriften – etwa den hier in Rede stehenden austarierten Regelungen betreffend die Gewährung von Wiederholungsmöglichkeiten – steht. Anhaltspunkte dafür, dass durch den in § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD enthaltenen Verweis auf § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 ein weiterer Prüfungsversuch eingeräumt werden sollte, bestehen nicht. So aber VG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2025 – 6 L 1738/24 –, juris Rn. 9: „klarer Gesetzesbefehl“. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen stünde der Klägerin selbst bei der Annahme einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 i.V.m. § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD auf den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst kein weiterer Prüfungsversuch zu. Denn die von § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 an die Gewährung eines Freiversuches aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt eine nicht bestandene Prüfung lediglich dann als „Freiversuch“, wenn sich der Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des Hauptstudiums anmeldet. Die Kammer kann hierbei dahinstehen lassen, ob der Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst im Sinne eines Grund- und Hauptstudiums aufgebaut ist oder es sich bei den entsprechenden Bezeichnungen im Studienverlaufsplan lediglich um – veraltete – Bezeichnungen ohne inhaltliche Auswirkungen handelt. Denn die Klägerin hat sich für die in Rede stehende Prüfung jedenfalls nicht im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 angemeldet. Eine Anmeldung zu den einzelnen Prüfungen ist im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst nämlich nicht vorgesehen. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau der relevanten Normen zweifelsohne, dass die Prüflinge verpflichtet sind, die Prüfungen zu vorab festgelegten Zeitpunkten zu absolvieren. So bestimmt § 5 Abs. 2 HS. 1 StudO Teil A, dass Module mit einer Studienleistung abzuschließen sind, wobei für die fachwissenschaftlichen Modulprüfungen der Prüfungsausschuss die Termine bzw. Prüfungszeiträume festlegt (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StudO Teil A). Ferner gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO Teil A das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer Studienleistung als Prüfungsrücktritt und im Falle der Glaubhaftmachung von Rücktrittsgründen ist die versäumte Prüfung bei der nächsten angebotenen Prüfung nachzuholen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StudO Teil A). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich auch nicht um „reinen Formalismus“, wenn man § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 im Sinne des Erfordernisses einer – freiwilligen – Anmeldung zur Prüfung auslegt. Vielmehr lässt eine teleologische Auslegung der Vorschrift, ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit, eindeutig die gesetzgeberische Intention erkennen, dass durch die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuches ein zügiger, der Regelstudienzeit entsprechender Studienverlauf honoriert werden soll. Vgl. zum landesgesetzgeberischen Motiv der vergleichbaren Freiversuchsregelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, LT-Drs. 11/3875, S. 11. Vor diesem Hintergrund liefe die Gewährung des in § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 vorgesehenen Freiversuches in den Fällen, in denen die Prüflinge – wie hier – zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet sind, der gesetzgeberischen Intention offenkundig zuwider. Der in der Folge hilfsweise zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil die Bewertung der Klausur vom 18. Dezember 2023 im Modul HS 1.1 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. April 2024 nach den vorstehenden Ausführungen respektive den Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), rechtmäßig ist. Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist abzulehnen. Da sie die Kosten des Verfahrens trägt, scheidet eine Kostenerstattung durch den Beklagten aus, in deren Rahmen eine solche Erklärung von Bedeutung wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Insbesondere schreibt die Kammer den aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich deren Beantwortung unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.