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Beschluss

10 L 1589/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0716.10L1589.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die fünfte Jahrgangsstufe an der Schule an der Integrierten Gesamtschule I.-M., O.-straße 0000, 00000 I. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die fünfte Jahrgangsstufe der Schule der Integrierten Gesamtschule I.-M., O.-straße 0000, 00000 I. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Integrierten Gesamtschule I.-M. (im Folgenden: IGS) zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Im Einklang hiermit ist der Schulleiter zutreffend von einer Aufnahmekapazität der sechszügigen IGS von insgesamt 162 Plätzen ausgegangen, von denen 18 Plätze auf das eigenständige Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (GL-Kinder) und 144 Plätze auf das Regelverfahren entfallen, denen ein Anmeldeüberhang gegenüberstand. Einen vorrangig aufzunehmenden Härtefall hat der Schulleiter bei der Aufnahme nicht berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände als Härtefall ist rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet der Schulleiter nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 10. Nach diesen Maßgaben war der Schulleiter nicht gehalten, die Antragstellerin als Härtefall vorrangig bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Bei der Anmeldung hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, dass sie beim Auto- und Busfahren bei längeren Strecken Probleme habe und sich manchmal übergebe. Hiermit sind keine Gründe, die auf einen Härtefall hindeuten, vorgetragen, ein Härtefallantrag wurde nicht gestellt. Mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 17.04.2025 macht sie erstmals einen Härtefall geltend und führt hierzu aus, dass ihr ein anderer Schulweg nicht zumutbar sei als der zur IGS. Sie könne einen längeren Schulweg nicht bewältigen. Prognostisch werde sie auf unabsehbare Zeit den Schulweg nicht alleine bewältigen können und sei nicht in der Lage, gefahrenfrei den Bus zu einer anderen Schule mit Umstiegen z.B. am Hauptbahnhof, an Hauptverkehrsstraßen allein Fahrrad zu fahren oder gar einen Weg über mehrere Kilometer allein durchzuführen. Sie leide zudem an Orientierungslosigkeit. Ihren Eltern sei es aufgrund ihrer Arbeitssituation nicht möglich, sie an eine weiter entfernte Schule z.B. mittels Kraftfahrzeugs zu bringen. Diese Umstände hat die Antragstellerin auch im vorliegenden Eilverfahren entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.Vm. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Weil sie zudem mit der Berufung auf einen Härtefall in der Sache eine bevorzugte Aufnahme begehrt, reicht es entgegen ihrem Vortrag nicht aus, dass es sich um lebensnahe Tatsachen handle, die nicht formalisiert nachzuweisen seien. Unabhängig hiervon ist es ermessensfehlerfrei, dass mit dem Ablehnungsbescheid vom 17.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2025 in den von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände kein Härtefall gesehen wurde. Gleichfalls ist es ermessensfehlerfrei, dass der Antragsgegner hieran im vorliegenden Eilverfahren, in dem die Antragstellerin die geltend gemachten Gesichtspunkte ohne weitere wesentliche Substantiierung nur wiederholt, festhält. Eine außergewöhnliche Sondersituation der Antragstellerin, die ihre gegenüber anderen angemeldeten Schülerinnen und Schülern bevorzugte Aufnahme rechtfertigen würde, lassen die Ausführungen der Antragstellerin nicht erkennen. Mit ihrem weiteren Vorbringen, dass die Vergabe der Schulplätze insbesondere in Leistungsgruppe III nach einem schematischen und standardisierten Verfahren ohne Raum für eine einzelfallbezogene Würdigung erfolgt sei, was dem Grundsatz der individuellen Förderverantwortung insbesondere an Gesamtschulen widerspreche, verkennt die Antragstellerin die rechtlichen Vorgaben für das Aufnahmeverfahren. Diese sind hier eingehalten worden. Der Schulleiter hat zunächst den Grundsatz der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) berücksichtigt. Hierfür hat er anhand des Durchschnitts der Noten in den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Mathematik, Sachunterricht sowie der Teilnote Sprachgebrauch im Fach Deutsch drei Leistungsgruppen à 54 Schulplätze gebildet. Die Kinder mit einem Durchschnitt bis 2,0 hat er zu der Leistungsgruppe I, die Kinder mit einem Durchschnitt von 2,1 bis 2,7 zu der Leistungsgruppe II und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 2,8 hat er zu der Leistungsgruppe III zugeordnet. Die GL-Kinder hat der Schulleiter anhand des Notendurchschnitts ebenso den Leistungsgruppen zugeordnet. Soweit es bei einzelnen der GL-Kinder an einer Benotung fehlte, hat er diese Kinder der Leistungsgruppe III zugeordnet. Mit ihrem Einwand, dass bei der Berechnung der Durchschnittsnote für die Bildung der Leistungsgruppen allein auf die Noten in den vorgenannten Fächern abgestellt worden sei, aber weder pädagogische Einschätzungen noch sozial belastende Faktoren in die Entscheidung einbezogen worden seien, dringt die Antragstellerin nicht durch. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität soll ausgehend von dem Auftrag der Gesamtschule, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Schulabschlüssen führen (§ 17 SchulG NRW), gewährleisten, dass in den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Kinder zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2024 – 19 B 501/24 –, juris, Rn. 8 ff.; Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 51. Das Auswahlermessen des Schulleiters bei der Herstellung des erforderlichen ausgewogenen Leistungsverhältnisses ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§§ 40, 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW). Hiernach hat der Schulleiter in sachgerechter Weise die Zahl der zu bildenden Leistungsgruppen und - vor allem - die Abgrenzungskriterien für die Gruppenbildung festzulegen. Dabei ist es naheliegend die Gruppen anhand eines Durchschnitts der Noten aus den mit den Anmeldungen vorgelegten Halbjahreszeugnissen der Schüler zu bilden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 56. Hingegen ist es zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin gewünschte Berücksichtigung von pädagogischen Einschätzungen und sozialen Faktoren überhaupt ein geeignetes maßgebliches Kriterium für Herstellung des erforderlichen ausgewogenen Leistungsverhältnisses sein kann und nicht gerade den nach einem gleichmäßigen Maßstab für alle Schulplatzbewerber festzulegenden Abgrenzungskriterien für die Gruppenbildung entgegensteht. Jedenfalls ist es keinesfalls ermessensfehlerhaft, dass der Schulleiter die Leistungsgruppen anhand des Notendurchschnitts und nicht anhand weiterer von der Antragstellerin gewünschten Umstände gebildet hat. Für die Aufnahme der Regelkinder auf die nach Abzug der GL-Kinder für sie vorgesehenen Plätze in den jeweiligen Leistungsgruppen hat der Schulleiter dann die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) herangezogen. In der Leistungsgruppe III, der die Antragstellerin zugeordnet war, hat der Schulleiter 25 Kinder aufgenommen, die Geschwister auf der IGS bis zur Q1 haben und im nächsten Schuljahr voraussichtlich noch haben werden, s. Protokoll vom 14.02.2025 und Aufnahmeliste, Beiakte 1, Bl. 18 und 24. Schließlich hat der Schulleiter alle übrigen den jeweiligen Leistungsgruppen zugeordneten Regelkinder per Losverfahren in eine Reihenfolge nach Ziehung der Lose gebracht. In der für die Antragstellerin maßgeblichen Leistungsgruppe III ist ein Fehler des Losverfahrens nicht erkennbar. Der Schulleiter hat ausweislich des Protokolls vom 14.02.2025 und der Listen die Losnummern aller verbliebenen der Leistungsgruppe III zugeordneten Regelkinder in den Lostopf 3 gegeben. Dann hat er nacheinander 17 Lose gezogen und dokumentiert sowie die restlichen 48 Lose nacheinander gezogen und entsprechend auf der Nachrückliste nacheinander notiert. Dies ergibt sich aus dem Protokoll, den Listen auf Bl. 24 und 25 der Beiakte 1. In der ersten Liste sind durchnummeriert von 1 bis 17 (Spalte 1 dieser Liste) die Regelkinder aufgeführt, die einen der ersten 17 Losplätze erhalten haben, was zu ihrer Aufnahme führte. Dass die Losplätze in Spalte 3 der Liste bei 1 beginnen, aber bei 19 enden, weil aufgrund eines offensichtlichen Eingabefehlers versehentlich die Ziffern 10 und 12 fehlen, führt nicht zu einer abweichenden Zahl von 17 Plätzen. Dass für den Schulleiter maßgeblich die Platzanzahl, die sich in Spalte 1 mit der fortlaufenden Nummerierung wiederfindet, war, lässt sich auch der Nachrückliste entnehmen. In deren Spalte 1 beginnt die fortlaufende Nummerierung mit 1 und endet mit 48 für die Regelkinder und insgesamt mit 51, was auch der Summe der Ablehnungen entspricht. Die Antragstellerin ist unter Nr. 20 erfasst; dementsprechend wurde ihr im Ablehnungsbescheid mitgeteilt, dass sie den Nachrückplatz 20 in der Leistungsgruppe 3 habe. In der Spalte 3 (Losplatz in Topf 3) der Nachrückliste ist erkennbar, dass die Lose für die Regelkinder weiter durchgezogen wurden, da sich der Eingabefehler hier fortsetzt und hier die Nummerierung ab 20 beginnt. Das Vorbringen der Antragstellerin, es fehle an einer nachvollziehbaren und pädagogisch fundierten Auswahlkonzeption im Rahmen des Losverfahrens, geht an erkennbar an der Konzeption des Auswahlkriteriums „Losverfahren“ vorbei. Die Antragstellerin ist nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass fälschlicherweise ein Platz weniger für die Regelkinder in der Leistungsgruppe III vorgesehen war, weil das GL-Kind namens S. mit dem Notendurchschnitt von 2,3 nicht der Leistungsgruppe II, sondern falsch der Leistungsgruppe III zugeordnet wurde, s. Beiakte 1, Bl. 24. Dieser die Platzkapazität in Leistungsgruppe III betreffende Fehler wirkt sich nicht auf die Aufnahmechancen der Antragstellerin aus. Der Lostopf in der Leistungsgruppe III war richtig mit den Losen der korrekt der Leistungsgruppe III zugeordneten Regelkinder bestückt. Sämtliche dieser Lose sind durch die Ziehung in eine Reihenfolge gebracht worden. In der Reihenfolge der Ziehung ihrer Lose sind die Regelkinder aufgenommen worden. Dass dabei 17 statt 18 Regelkinder entsprechend der für sie in der Leistungsgruppe III vorgesehenen Plätze aufgenommen wurden, hat sich auf die Antragstellerin nicht ausgewirkt, da sie auf Platz 20 der Nachrückliste gezogen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.