Beschluss
10 L 1867/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0801.10L1867.25.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Aufnahmeantrag des Antragstellers in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule P. zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Aufnahmeantrag des Antragstellers in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule P. zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn nach den Sommerferien vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 [der Gesamtschule P.] aufzunehmen, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule P. nicht glaubhaft gemacht, (a.) Glaubhaft gemacht hingegen ist einen Anordnungsanspruch auf Neubescheidung seines Aufnahmeantrags, der als Minus in seinem vorläufigen Aufnahmebegehren enthalten ist (b.). Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Im Einklang hiermit ist die Schulleiterin zutreffend von einer Aufnahmekapazität der fünfzügigen Schule von insgesamt 135 Plätzen ausgegangen, von denen 15 Plätze auf das eigenständige Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (GL-Kinder) und 120 Plätze auf das Regelverfahren entfallen, denen ein Anmeldeüberhang gegenüberstand. Einen vorrangig aufzunehmenden Härtefall hat die Schulleiterin bei der Aufnahme nicht berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung der vom Antragsteller vorgetragenen Umstände als Härtefall ist rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet der Schulleiter nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 10. Nach diesen Maßgaben war die Schulleiterin nicht gehalten, den Antragsteller als Härtefall vorrangig bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Bei der Anmeldung lagen die Umstände, die aus Sicht des Antragstellers für ihn einen Härtefall begründen, noch nicht vor, diese sind erst, wie er mit seinem Schriftsatz vom 29.07.2025 nochmals klarstellt, Ende Mai und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids aufgetreten. Die mit seinem Widerspruch vorgebrachten Bedenken gegen den langen Schulweg zu einer anderen Schule sind im Widerspruchsbescheid rechtsfehlerfrei nicht als Härtefall eingeordnet worden. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nunmehr vorbringt, wegen seiner seit Ende Mai 2025 auftretenden „Ausfälle“ bzw. „Aussetzer“ könne er den Schulweg nicht ohne Begleitung bewältigen und seine Eltern seien wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, ihn zu einer anderen als der fußläufig zu erreichenden Gesamtschule P., insbesondere zu der B.-Schule zu begleiten, hat er damit einen Härtefall nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller die gesundheitlichen Einschränkungen seiner Eltern nicht belegt hat, hat er jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass seine Begleitung auf dem Schulweg für einen vorübergehenden Zeitraum nicht durch seine Eltern oder auch eine dritte Person bewerkstelligt werden kann. Nach den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird nicht von einem Dauerleiden des Antragstellers oder von der Notwendigkeit einer dauerhaften Begleitung ausgegangen. Vielmehr wird in dem Entlassungsbrief der GFO Kliniken Y. vom 28.05.2025 die beschriebene Symptomatik in der Zusammenschau der Befunde am ehesten als assoziiert mit einer Aufmerksamkeitsstörung sowie aktuellen emotionalen Belastung als „Herausnehmen“ aus Situationen gewertet. Die Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin hält in ihrem Schreiben vom 24.06.2025 einen Schulweg ohne Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bis zur Diagnosestellung bis auf weiteres lediglich für empfehlenswert. Es ist ermessensfehlerfrei, dass der Antragsgegner hier keine Härtefallgründe sieht, die zwingend eine Aufnahme des Antragstellers an der Gesamtschule P. erforderlich machten. b. Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Aufnahme an der Gesamtschule P.. Denn der Ablehnung seiner Aufnahme durch Bescheid vom 19.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.2025 liegt ein fehlerhaft durchgeführtes Aufnahmeverfahren zugrunde. Die Kriterien der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) und des Losverfahrens (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) sind aufgrund der nicht nachvollziehbaren Bildung der Leistungsgruppen nicht ersichtlich fehlerfrei angewandt worden. Die Schulleiterin hat zwei Leistungsgruppen getrennt nach Mädchen und Jungen gebildet. Wie sie im Bescheid vom 19.02.2025 und auch in der Darstellung des Aufnahmeverfahrens vom 17.02.2025 (Beiakte 1, Bl. 6) ausgeführt hat, seien die Noten bzw. Teilnoten aus den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Sprachgebrauch, Sachunterricht, Mathematik und Englisch herangezogen und bei der Bildung der Durchschnittsnote die Noten/ Teilnoten in Mathematik, Englisch und Sprachgebrauch doppelt gewichtet worden. Der Leistungsgruppe I seien Kinder mit einem Notendurchschnitt bis 2,49 und der Leistungsgruppe II seien Kinder mit einem Notendurchschnitt ab 2,5 zugeordnet worden. Würde dies zugrunde gelegt, wäre der Leistungsgruppe (LG) II Jungen, zu der der Antragsteller gehört, zumindest der Junge mit der Nr. 1 falsch zugeordnet. Für ihn ergäbe sich ein Durchschnitt von 2,42. Nach der Liste „Jungen LG II“ auf Bl. 12 Beiakte 1 sind für ihn in Sprachgebrauch, SU, M, E (s. Benennung auf S. 13 unter den Spalten) die Noten 3, 3, 2, 2 festgehalten, sodass sich folgende Rechnung ergäbe: 2x3 + 3 + 2x2+2x2=17:7=2,42. Danach wäre er der Leistungsgruppe I zuzuordnen gewesen und hätte nicht im Lostopf für die Jungen der Leistungsgruppe II sein dürfen. Allerdings hat der Antragsgegner auf die Nachfrage des Gerichts hierzu mit Schriftsatz vom 29.07.2025 erklärt, dass die Durchschnittsnoten aus den Noten für Mathe, Englisch, Sachunterricht und Sprachgebrauch gebildet worden seien, wobei nur die Noten für Mathematik und Sprachgebrauch doppelt und die Noten für Englisch und Sachunterricht einfach gewertet worden seien. Dies zugrunde gelegt, ist der Grundsatz der Leistungsheterogenität verletzt und in der Folge das Losverfahren nicht mehr nachvollziehbar. Denn beiden Leistungsgruppen I Jungen und II Jungen sind Jungen mit demselben Notenschnitt von 2,5 zugeordnet worden. Nach der vorstehenden Notengewichtung ergibt sich für folgende in der Liste „Jungen LG I“ (Bl. 11 Beiakte 1) aufgeführten Jungen dieser Schnitt: Nr. 4, Nr. 6, Nr. 38, Nr. 45 (2 in Sprachgebrauch, 2 in Sachunterricht, 3 in Mathe, 3 in Englisch, damit: 2x2 + 2 + 2x3 + 3 = 15 : 6 = 2,5), sowie Nr. 30 und Nr. 40 (3 in Sprachgebrauch, 2 in Sachunterricht, 2 in Mathe, 3 in Englisch, damit: 2x3 + 2 + 2x2 + 3 = 15 : 6 = 2,5). In der Liste „Jungen LG II“ (Bl. 12 Beiakte 1) aufgeführten Jungen ergibt sich gleichfalls der Notenschnitt von 2,5 für die Jungen Nr. 1 und Nr. 8 (3 in Sprachgebrauch, 3 in Sachunterricht, 2 in Mathe, 2 in Englisch, damit: 2x3 + 3 + 2x2 + 2 = 15 : 6 = 2,5). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Fehler auf die Aufnahmechancen des Antragstellers auswirkt, weil die Zuordnung der Jungen zu den Leistungsgruppen I und II und damit auch die Bildung der entsprechenden Lostöpfe schlicht nicht klar, transparent und nachvollziehbar ist. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die tenorierte Anordnung würde der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 bzw. bis zum Unterrichtsbeginn in diesem Schuljahr vereitelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.