Beschluss
10 L 1299/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0806.10L1299.25.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, binnen zwei Wochen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Aufnahmeantrag des Antragstellers zum Schuljahr 2025/26 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS T. H. zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, binnen zwei Wochen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Aufnahmeantrag des Antragstellers zum Schuljahr 2025/26 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS T. H. zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die erste Jahrgangsstufe der GGS T. H., 00000 J. aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2025/2026 in die erste Jahrgangsstufe der GGS T. H., 00000 J. durchzuführen, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit ist er zulässig und begründet. Im Übrigen ist er zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Nach diesem Maßstab ist der Antrag des Antragstellers begründet, soweit er eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag begehrt. Insoweit hat er einen Anordnungsanspruch (a.) und einen Anordnungsgrund (b.) glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller unmittelbar eine vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe der GGS T. H. geltend macht, hat er hingegen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (c.). a. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, als dass er beanspruchen kann, dass der Schulleiter der GGS T. H. über seinen Aufnahmeantrag erneut entscheidet. Der Ablehnungsbescheid des Schulleiters der GGS T. H. vom 06.03.2025 ist rechtswidrig und der Antragsteller durch ihn in seinen Rechten verletzt. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) ergeben. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (sog. Anspruchskinder, vgl. auch § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS auch andere Kinder auf. Insoweit berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der Kriterien aus § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS heran. Nach diesem Maßstab hat der Schulleiter bei seiner Entscheidung zwar die zutreffende Aufnahmekapazität zugrunde gelegt (aa.). Der angegriffene Ablehnungsbescheid ist jedoch rechtswidrig, weil der Schulleiter das Aufnahmeverfahren nicht entsprechend den dargestellten Regelungen über das Aufnahmeverfahren an Grundschulen durchgeführt hat (bb.). aa. Der Schulleiter ist rechtsfehlerfrei von einer Aufnahmekapazität von 63 Kindern ausgegangen. Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr auf sie verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19.08.2024 – 19 B 457/24 –, juris, Rn. 12; Beschluss vom 27.07.2020 – 19 B 684/20 –, juris, Rn. 12. Dies führt für die GGS T. H. für das Schuljahr 2025/2026 zu einer Aufnahmekapazität von 63 Kindern. Die Schule wird bei jahrgangsübergreifendem Unterricht in der Schuleingangsphase mit insgesamt fünf Eingangsklassen geführt, für die nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eine Schülerzahlobergrenze von 125 gilt. Hiervon sind die 62 Kinder abzuziehen, die nach der Mitteilung des Schulleiters zum kommenden Schuljahr voraussichtlich in der Schuleingangsphase bzw. in den Eingangsklassen verbleiben werden. bb. Der Ablehnungsbescheid ist jedoch rechtswidrig, weil er unter Verletzung der Regelungen über das Aufnahmeverfahren in die 1. Jahrgangsstufe an Grundschulen gemäß § 46 Abs. 2 und 3 SchulG NRW, § 1 Abs. 1 bis 3 AO-GS zustande gekommen ist. Wie dargestellt, hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat. Im Falle eines Anmeldeüberhanges von Anspruchskindern, der die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS ein Aufnahmeverfahren nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS stattzufinden. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS liegen im Falles des Antragstellers vor. Unstreitig handelt es sich bei der GGS T. H. um die der im Mai 2025 bezogenen Wohnung des Antragstellers nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Da die Schulpflicht des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 AO-GS zum 1. August 2025 beginnt, kommt es für das Bestehen des Aufnahmeanspruchs des Antragstellers nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS auf die Wohnung an, die er zu diesem Zeitpunkt (am 1. August 2025) bewohnt. Der Antragsteller ist von seinen Eltern auch an der GGS T. H. angemeldet worden. Bereits die vor Ablauf der Anmeldefrist 15.11.2024 (vgl. § 1 Abs. 1 AO-GS) bei der GGS P. eingegangene Anmeldung ist als wirksame Anmeldung auch zur GGS T. H. anzusehen. Denn im Anmeldebogen für den Antragsteller wurde hier als „Zweitwunsch“ die GGS T. H. genannt (vgl. Bl. 56 der L-Akte, viertletzter Absatz). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein, in der Schulanmeldung die Möglichkeit zur Nennung einer weiteren Schule eingeräumt („Zweitwunsch“). Diese Anmeldung sollte rechtlich zum Tragen kommen, sofern der Antragsteller bei der von ihm präferierten Schule, der GGS P., nicht aufgenommen werden konnte. Dass die im Anmeldevordruck aufgeführte Möglichkeit zur Nennung einer weiteren Schule für den Fall der Nichtannahme an der bevorzugten Schule keine Anmeldung für diese weitere Schule darstellen sollte, lässt sich weder dem Anmeldevordruck noch dem Informationsschreiben des Antragsgegners vom 15.07.2024 entnehmen. Die Eltern der betreffenden Kinder als Erklärungsempfänger mussten vielmehr davon ausgehen, dass auch die Nennung der „Zweitwunschschule“ verbindlichen Charakter haben würde. Da der Antragsteller hier an der GGS P. nicht zum Zuge gekommen ist und seine Anmeldung entsprechend der Vorgabe des Antragsgegners und dem genannten „Zweitwunsch“ an die GGS T. H. weitergereicht wurde, lag nunmehr eine Anmeldung zur GGS T. H. vor, mit der ihr Schulleiter sachgerecht, d.h. entsprechend den rechtlichen Regeln für Schulanmeldungen an Grundschulen, umzugehen hatte. Soweit der Antragsteller geltend gemacht (vgl. Bl. 81 der L-Akte), die Anmeldung durch Email der Eltern vom 25.11.2024, gerichtet an die KGS A., zurückgenommen zu haben, hat die Kammer Zweifel an der Wirksamkeit der Rücknahme. Denn die GGS A. war nicht Adressat der Schulanmeldung und hat die Rücknahmeerklärung offensichtlich auch nicht weitergereicht. Aber auch, wenn eine wirksame Rücknahme der Anmeldung an der GGS P. angenommen wird, kommt jedenfalls die weitere, unmittelbar bei der GGS T. H. am 29.01.2025 abgegebene Schulanmeldung an dieser Schule zum Tragen. Diese Schulanmeldung wurde zwar nach der Anmeldefrist des 15.11.2024 (§ 1 Abs. 1 AO-GS) abgegeben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Ordnungsfrist und keine Ausschlussfrist, die es erforderlich machen würde, nach Ablauf der Frist eintretende Umstände außer Acht zu lassen, vgl. VG Köln, Beschluss vom 06.07.2023 – 10 L 951/23 -, juris, Rn. 12 m.w.N.. An der Wirksamkeit des gestellten Schulaufnahmeantrags vom 29.01.2025 ändert die Versäumung der Anmeldefrist demnach nichts. Demgemäß hat der Schulleiter alle bis zum Schuljahresbeginn eingetretenen Umstände in seine Entscheidung einzubeziehen. Dies ergibt sich u.a. aus der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, wonach die Aufnahme in die Schule zu Beginn des Schuljahres erfolgt, vgl. VG Köln, Beschluss vom 06.07.2023, aaO, Rn. 14 m.w.N.. Vorliegend haben die Eltern des Antragstellers in ihrem am 29.01.2025 bei der GGS T. H. abgegebenen Anmeldebogen vermerkt, dass der Antragsteller „ab ca. 6/2025“ an der neuen Anschrift „X.-straße 00, J.“, wohnen werde. Bereits am 22.01.2025 haben sie nach ihrer unwidersprochenen Stellungnahme (Bl. 81 der L-Akte) den Antragsgegner telefonisch darüber informiert, dass sie das Haus mit der o.g. Anschrift nunmehr tatsächlich gekauft hätten. Damit war dem Schulleiter (und dem Antragsgegner) seit Januar 2025 bekannt, dass eine Änderung der Sachlage insofern eingetreten war, als dass der Hauskauf nunmehr vollzogen war und der Umzug in die neue Wohnung somit noch vor Schuljahresbeginn bevorstand. Diese neuen Umstände hatte der Schulleiter bei seiner Aufnahmeentscheidung zu berücksichtigen, auch wenn sie ihm erst nach Ablauf der Anmeldefrist 15.11.2024 zur Kenntnis gebracht wurden. Dies gilt zumal deshalb, weil er die Aufnahme- und Ablehnungsbescheide für das Schuljahr 2025/26 erst im März 2025 erlassen hat und ihm eine Berücksichtigung der von den Eltern des Antragstellers im Januar 2025 mitgeteilten Informationen somit zeitlich noch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Steht somit fest, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die GGS T. H. als seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule zustand, so konnte ihm ein Platz an der GGS T. H. nur nach rechtmäßiger Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS versagt werden. Ein solches, nur die Kinder, für die die GGS T. H. die nächstgelegene Grundschule darstellt, betreffendes Aufnahmeverfahren hätte hier tatsächlich auch durchgeführt werden müssen, denn zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters im März 2025 lagen ihm nach eigenen Angaben (vgl. Bl. 56 der L-Akte) insgesamt 70 Anmeldungen von Kindern vor, für die die GGS T. H. die nächstgelegene Grundschule darstellte. Hierzu gehörten sowohl 59 Kinder, deren Eltern den „Erstwunsch“ GGS T. H. geäußert hatten, als auch 11 Kinder, die die GGS P. als „Zweitwunschkinder“ an ihn weitergeleitet hatte. Damit lag ein nach Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS verbleibender Anmeldeüberhang i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS vor. Das für diesen Fall durch § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS angeordnete Aufnahmeverfahren nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS hat der Schulleiter nicht durchgeführt. Statt unter allen an seiner Schule angemeldeten 70 Kindern, für die diese Schule die ihrer Wohnung nächstgelegene darstellt, zunächst ggfls. Härtefälle zu berücksichtigen und sodann eines oder mehrere der in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS aufgeführten Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen, hat er in einem ersten Schritt alle (wohl 58) Kinder, die sich mit „Erstwunsch“ an der GGS T. H. angemeldet hatten, aufgenommen. Dies führte dazu, dass sich unter den Aufgenommenen vier Kinder befanden, für die die GGS T. H. nicht die nächstgelegene Grundschule darstellt, obwohl gleichzeitig Kinder wie der Antragsteller, für die diese Schule die nächstgelegene darstellt, trotz ihres Rechtsanspruchs nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW nicht aufgenommen wurden. In einem zweiten Schritt hat der Schulleiter sodann ein Auswahlverfahren unter den Kindern durchgeführt, deren Anmeldebögen an ihn von der GGS P. als Kinder mit dem „Zweitwunsch“ GGS T. H. weitergegeben worden waren. Auch hierbei hat der Schulleiter allerdings nicht eines oder mehrere der Auswahlkriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS angewandt, sondern nach eigenen Angaben „mit Blick auf die Frage, wie die Familien alternative Schulen mit Aufnahmekapazitäten in J. erreichen können, Cluster gebildet“ (vgl. Bl. 56, 71 der L-Akte). Auf diese Weise hat er weitere fünf Kinder aufgenommen, womit die Aufnahmekapazität erschöpft war. Da dieses Vorgehen rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat, steht diesem ein Anspruch auf eine erneute rechtsfehlerfreie Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag zu. b. Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, hat er auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die tenorierte Anordnung würde der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 bzw. der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Schulferien vereitelt. Eine Entscheidung des Gerichts in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren 10 K 4397/25 wird auch bis zur Wiederaufnahme des Unterrichts nicht ergehen können. c. Soweit der Antragsteller unmittelbar eine vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe der GGS T. H. begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zwingend aufzunehmen wäre. Denn bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ist nicht auszuschließen, dass vorhandene Plätze an andere Kinder vergeben werden, für die die GGS T. H. ebenfalls die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.