Beschluss
19 B 930/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0826.19B930.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/2026 in Klasse 5 der S.-Gesamtschule J. vorläufig aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Beigeladene habe die Aufnahmekapazität der Gesamtschule erhöhen müssen, indem sie deren Zügigkeit erweitern, zumindest aber zum Schuljahr 2025/2026 eine weitere (siebte) Eingangsklasse als Mehrklasse habe bilden müssen (I.), die Schüler der Leistungsgruppe II seien bei der Auslosung der noch zur Verfügung stehenden Schulplätze benachteiligt gewesen, weil der Leistungsgruppe II alle „GL-Kinder“ zugeordnet worden seien (II.) und schließlich habe die Schulleiterin zu Unrecht ein Kind aufgenommen, das eine Grundschule in Bayern besuche und nicht in J. wohnhaft sei (III.). Diese Rügen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. I. Dies gilt zunächst für die Rüge, es liege ein Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan und ein Ermessensfehler der Beigeladenen hinsichtlich der Planung und Einrichtung der Zügigkeit der S.-Gesamtschule vor, da nicht nachvollziehbar sei, warum die dringend benötigte Mehrklasse erst nächstes Jahr eingerichtet werde. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss festgestellt, dass die Beigeladene mit ihren Entscheidungen, die jahrgangsübergreifende Zügigkeit der S.-Gesamtschule zum Schuljahr 2025/2026 unverändert zu lassen und auch im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung keine weitere (siebte) Eingangsklasse zu bilden, ihr durch § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW gewährtes Organisationsermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Aus dem Umstand, dass in der Beschlussvorlage VO/0380/25 vom 9. April 2025 für die Ratssitzung am 8. Juli 2025 aufgrund der Zahlen des diesjährigen Anmeldeverfahrens eine aufbauende Erhöhung der Zügigkeit an der S.-Gesamtschule von sechs auf sieben Züge zum Schuljahr 2026/2027 vorgesehen sei, folge keine Pflicht, diese Planung bereits zum kommenden Schuljahr umzusetzen. Ausweislich des nachvollziehbaren Vortrags der Beigeladenen erfordere die Zügigkeitserhöhung eine zusätzliche Lehrküche mit Essensbereich sowie die Erstellung eines pädagogischen Raumkonzepts mit der hierfür erforderlichen Vorlaufzeit. Daher sei die Ermessensentscheidung des Schulträgers jedenfalls nicht dahingehend verdichtet gewesen, dass schon im kommenden Schuljahr zwingend die Zügigkeit zu erhöhen gewesen wäre. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Errichtung einer Lehrküche sowie die Beschaffung geeigneten Materials für die Einrichtung einer Mehrklasse von Relevanz sei, zudem hätte das erforderliche pädagogische Raumnutzungskonzept bereits erstellt werden können bzw. ein solches sei nicht zeitaufwändig, verfangen nicht. Die Einwände erschöpfen sich in bloßen Behauptungen, die nicht geeignet sind, die plausiblen Angaben der Beigeladenen für ihre Entscheidung hinsichtlich des Zeitpunkts der Zügigkeitserhöhung zu entkräften. Insbesondere ist es vor dem Hintergrund allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beigeladene ihre Ermessensentscheidung maßgeblich (auch) auf die Vorlaufzeiten für die Einrichtung einer zusätzlichen Lehrküche mit Essensbereich gestützt hat. Denn die Gesamtschule ist nach der in Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) enthaltenen Stundentafel verpflichtet, ihren Schülern 1 bis 2 Wochenstunden (in den Klassen 5 und 6) bzw. 2 bis 3 Wochenstunden (in den Klassen 7 bis 10) Unterricht im Fach Hauswirtschaftslehre zu erteilen. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen reichen die Kapazitäten der derzeit vorhandene Lehrküche nicht aus, um diese Unterrichtsverpflichtung bei den durch die Zügigkeitserhöhung steigenden Schülerzahlen zu erfüllen. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen auch keinen Ermessensfehler der Beigeladenen im Hinblick auf die Bildung einer Mehrklasse dargelegt. Mit diesem verkennt er, dass die Beigeladene die erforderliche Vorlaufzeit für die Errichtung einer Lehrküche sowie die Erstellung eines pädagogischen Raumnutzungskonzepts für die erst zum Schuljahr 2025/2026 geplante Erhöhung der Zügigkeit angeführt hat, nicht aber als Grund für ihre Entscheidung, keine schuljahresbezogene Mehrklasse zu bilden. Die Mehrklassenbildung hat sie ausweislich der Beschlussvorlage mit der ohne weiteres nachvollziehbaren Erwägung abgelehnt, die zusätzliche Einrichtung einer Mehrklasse zum Schuljahr 2025/2026 wäre vor dem Hintergrund der aufbauenden Erhöhung der Zügigkeit zum Schuljahr 2026/2027 und der dafür künftig benötigten personellen und räumlichen Ressourcen organisatorisch und pädagogisch nicht umsetzbar gewesen. Dieser Erwägung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. II. Erfolglos bleibt auch die Rüge des Antragstellers, seine Chance einen Schulplatz zu erhalten sei durch die Zuordnung der 18 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zur Leistungsgruppe II rechtswidrig verringert worden. Während in der Leistungsgruppe I 87 Kinder ohne „GL-Kinder" aufgenommen worden seien, wären dies in der Leistungsgruppe II wegen des Vorrangs dieser 18 „GL-Kinder“ nur 69 gewesen. Die Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hätten zur Vermeidung von Benachteiligungen auf beide Gruppen gleich verteilt werden müssen. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller Gegenstand und Zielrichtung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität. Dieser gebietet, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Ziel der Gesamtschule ist es, in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 569/24 - juris Rn. 10, und Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 - juris Rn. 51. Dient danach das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe, kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers gerade nicht darauf an, ob der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet. Sachgerecht ist vielmehr, wenn als Referenzrahmen der „gesamten Leistungsbreite“ das Leistungsbild aller Grundschulabgänger am jeweiligen Standort der Gesamtschule zugrunde gelegt wird. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 569/24 - juris Rn. 12, und Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 - juris Rn 53 ff. m. w. N. Dies schließt insbesondere auch die aufzunehmenden Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 569/24 - juris Rn. 14, und vom 31. Juli 2023 - 19 B 692/23 - juris Rn. 19. Der Leistungsheterogenität der aufzunehmenden Schülergruppe wird gerade auch dadurch Rechnung getragen, dass angemeldete Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbilds auf die gebildeten Leistungsgruppen angerechnet werden. Dass nach § 1 Abs. 4 APO-S I für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein eigenständiges Auswahlverfahren vorgesehen ist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Denn dies ist ohne Relevanz für die Ausgewogenheit der gesamten aufzunehmenden Schülergruppe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 569/24 - juris Rn. 16. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin die 18 „GL-Kinder“ sämtlich der Leistungsgruppe II zugeordnet hat, weil für diese keine Zeugnisnoten erteilt worden waren. Nach § 33 Abs. 2 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) beschreiben die Zeugnisse von Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG NRW erforderlichen Angaben. Nach § 33 Abs. 3 AO-SF kann die Schulkonferenz beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt nach § 32 Abs. 2 AO-SF allerdings voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Die fehlende Benotung der betreffenden Kinder lässt demnach darauf schließen, dass ihre Leistung gerade nicht den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule entsprochen haben, so dass die Einschätzung der Schulleiterin, es handele sich bei ihnen sämtlich um leistungsschwächere Kinder, sachgerecht ist. III. Die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Schulleiterin ein Kind aufgenommen hat, das zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundschule in Bayern besucht hat. Dies gilt schon deshalb, weil der Wohnort der angemeldeten und aufgenommenen Kinder für das Aufnahmeverfahren ohne rechtlichen Belang ist. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, hat die Beigeladene keinen Ratsbeschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW getroffen, so dass die Gemeindeangehörigkeit der angemeldeten Kinder nicht berücksichtigt werden durfte. Für das Aufnahmeverfahren waren nur die Kriterien „Leistungsheterogenität“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) relevant. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Wohnort des fraglichen Kinds bzw. ein nachgewiesener Umzug von Bayern nach J. für das Auswahlverfahren daher relevant sein sollte, legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht dar. Insbesondere benennt er keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt für seine Forderung, ein Umzug - und damit die tatsächliche Möglichkeit die Schule im nächsten Schuljahr zu besuchen - müsse bis zum 1. August 2025 nachgewiesen sein, da ansonsten kein Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule bestehe. Die dazu zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 2025 - 10 L 1299/25 - ist insoweit unergiebig. Soweit er schließlich behauptet, das Kind werde aufgrund seines zum Schuljahresbeginn weiterhin in Bayern gelegenen Wohnorts die S.-Gesamtschule tatsächlich nicht besuchen, fehlt es im Übrigen an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).