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Urteil

27 K 6111/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0811.27K6111.23A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.8.2023 verpflichtet, den Bescheid vom 16.8.2022 aufzuheben und über den Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.8.2023 verpflichtet, den Bescheid vom 16.8.2022 aufzuheben und über den Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der im Jahr 1993 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus der Provinz S. und verließ im Juli 2021 sein Heimatland. Der Kläger reiste in Litauen ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2022 reiste er in das Bundesgebiet, äußerte am 11.7.2022 ein Asylgesuch und stellte am 26.7.2022 einen förmlichen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Das Bundesamt ersuchte nach Anhörung des Klägers die litauischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers, die dem Ersuchen mit Schreiben vom 10.8.2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Verordnung (EU) 604/2013 zustimmten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15.8.2022 den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Litauen wurde angeordnet (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Die dagegen erhobene Klage wurde eingestellt, weil sie nach einer Betreibensaufforderung als zurückgenommen galt, nachdem der Kläger gerichtliche Schreiben nicht beantwortet hatte. Am 22.8.2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Er machte geltend, inzwischen nach jesidischem Recht mit der irakischen Staatsangehörigen Frau D. V. verheiratet zu sein. Diese sei nach § 25 Abs. 3 AufenthG aufenthaltsberechtigt und erwarte am 6.1.2024 ein gemeinsames Kind. Mit Beschluss vom 22.8.2023 im Verfahren 12 L 761/23.A verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden die Beklagte der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Kläger vorläufig nicht auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in dem Bescheid vom 15.8.2022 nach Litauen abgeschoben werden dürfe. Mit Bescheid vom 23.8.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 16.8.2022 ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass eine rein traditionelle Ehe nach deutschem Recht unbeachtlich sei. Auch die Schwangerschaft der Partnerin des Klägers führe nicht zur Ausübung des Selbsteintrittrechts, weil der Kläger getrennt von der Mutter wohne und keine Sorgerechtserklärung und/oder Anerkennung über die Vaterschaft vorgelegt worden sei. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Am 6.1.2024 ist die Tochter des Klägers geboren worden. Der Kläger und die Kindesmutter gaben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a BGB an. Der Kläger erkannte die Vaterschaft an, seine Partnerin stimmte der Anerkennung zu. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Er lebe mit seiner Tochter zusammen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.8.2023 zu verpflichten, den Bescheid vom 16.8.2022 aufzuheben und über den Asylantrag im nationalen Verfahren zu entscheiden, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23.8.2023 zu verpflichten, den Bescheid vom 16.8.2022 teilweise abzuändern und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Litauens festzustellen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23.8.2023 zu verpflichten, die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid vom 16.8.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Mit Zustimmung der Beteiligten entscheidet die Kammer durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 16.8.2022 im Wege des Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der Asylantrag ist danach im nationalen Verfahren zu entscheiden. Der Bescheid vom 23.8.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. I. Der Kläger hat Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags im Bescheid vom 16.8.2022. Die Voraussetzungen eines gebundenen Anspruchs (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) liegen vor. 1. Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Ein zulässiger Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt voraus, dass der vom Antragsteller ins Feld geführte Wiederaufgreifensgrund eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt. Daher muss der Antragsteller den Wiederaufgreifensgrund so vortragen, dass diese Möglichkeit schlüssig dargelegt ist. Es genügt dabei schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund des geltend gemachten. Das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sind nicht befugt, andere als die vom Antragsteller selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.1988 – 9 C 47.87 – juris, Rn. 8. 2. Ausgehend hiervon liegen diese Voraussetzungen vor. Der Bescheid vom 16.8.2022, in dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, ist bestandskräftig. Ein Wiederaufgreifensgrund liegt vor, weil sich die Sach- und Rechtslage durch die durch die Geburt des Kindes des Klägers begründete zu schützende Beziehung nachträglich zu seinen Gunsten (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) geändert hat (dazu unten a). Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) den Selbsteintritt für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zu erklären (unten b). Der Kläger war daran gehindert, dies bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen, weil sein Kind erst nach Bestandskraft des Ausgangsbescheids geboren worden ist. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG wurde gewahrt. Der Kläger hat den Antrag schon vor Geburt seines Kindes gestellt. a) Die Geburt der Tochter des Klägers, mit der er zusammenlebt, begründet eine unter dem Schutz von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und 24 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) fallende Beziehung. Aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergibt sich der Schutz des Familienlebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewähren Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Gleichwohl ist die Ausländerbehörde bzw. im vorliegenden Fall die Beklagte verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen. Voraussetzung ist stets eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung im Sinne einer Beistandsgemeinschaft. Maßgeblich ist auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – und vom 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – juris Rn. 22. Teilen der Ehegatte und ein etwaiges minderjähriges Kind die Staatsangehörigkeit des Ausländers, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, so kann die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur geringeres Gewicht beanspruchen. In diesem Fall ist ein Ausländer prinzipiell darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, solange die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vorliegen. Ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK kann mithin nicht anerkannt werden, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit dem Ausländer zusammen in das gemeinsame Heimatland oder ein anderes Land zurückzukehren beziehungsweise ihm dorthin nachzufolgen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 – 1 C 3.08 – juris Rn. 18 m. w. N. Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt dabei maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.8.2003 – 2 BvR 1064/03 –, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 9.12.2019 – 8 ME 92/19 –, Rn. 8, juris. Ausgehend hiervon besteht eine schützenswerte Beziehung des Klägers zur seiner Tochter, die nur im Inland gelebt werden kann. Der Kläger lebt mit seiner Tochter zusammen. Die von der Beklagten insofern aufgeworfenen Zweifeln wegen abweichender Adressen im AZR sind vom Kläger und seiner Partnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt worden. Im Aufenthaltstitel seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter ist dieselbe Adresse aufgeführt, unter der auch der Kläger gemeldet ist. In der mündlichen Verhandlung, in der auch die Tochter des Klägers anwesend war, zeigte sich ein vertrauensvoller Umgang der Tochter des Klägers mit ihm. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass nicht nur eine formale Beziehung, sondern eine tatsächliche Verbundenheit besteht. Die familiäre Lebensgemeinschaft kann nicht im gemeinsamen Heimatland, dem Irak, gelebt werden. Zu Gunsten der Mutter des Kindes wurde ein Abschiebungsverbot für den Irak festgestellt, sodass es ihr nicht zumutbar ist, in den Irak zurück zu kehren. Die Rückkehr des Klägers mit seiner Tochter in den Irak hätte dementsprechend die Trennung von der Kindesmutter zur Folge, was wiederum mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht vereinbar wäre. Auch eine Führung der gemeinsamen Lebensgemeinschaft in Litauen kommt nicht in Betracht. Weder die Tochter des Klägers noch die Kindesmutter haben dort ein Aufenthaltsrecht. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die litauischen Behörden ihnen nach der Rückkehr des Klägers ein Aufenthaltsrecht zustehen würde. Der Asylantrag des Klägers in Litauen wurde abgelehnt. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für ein Aufenthaltsrecht seiner Familienmitglieder in Litauen. b) Die Beklagte ist wegen der schützenswerten Bindung des Klägers verpflichtet, den Ausgangsbescheid aufzuheben und den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) zu erklären. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Absatz 1 Dublin-III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Vorschrift soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht zuständig ist Vgl. EuGH, Urteile vom 23.1.2019 – C 661/17 –, juris, Rn. 58, und vom 4.10.2018 – C-56/17 –, juris, Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 30.5.2013 – C-528/11 –, juris, Rn. 37. Dabei überlässt es die Vorschrift dem Ermessen jedes Mitgliedstaats, dies zu beschließen. Die Ausübung dieser Befugnis ist dabei an keine besondere Bedingung geknüpft. Es ist vielmehr Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von dieser Befugnis Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden. Vgl. EuGH, Urteile vom 30.11.2023 – C-228/21 u. a. –, juris, Rn. 146, und vom 16.2.2023 – C-745/21 –, juris, Rn. 50. Angesichts des dargestellten weiten Ermessensspielraums kann eine Verdichtung auf eine Verpflichtung zum Selbsteintritt allenfalls unter außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen eintreten. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11.7.2024 – 24 B 24.50010 –, juris, Rn. 37. (Bloße) Erwägungen des Kindeswohls können einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten, von dieser Befugnis zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen und einen Antrag, für den er nicht zuständig ist, selbst zu prüfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 23.1.2019 – C-661/17 – juris, Rn. 71. Ausgehend hiervon liegen besondere und atypische Umstände vor, die den grundsätzlich weiten Ermessensspielraum der Beklagten ausnahmsweise auf Null reduzieren. cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO; das Ermessen der Beklagten hat sich auf null reduziert. Wegen der durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familieneinheit der Klägerin mit ihrem kleinen Sohn und dem Kindsvater liegen individuelle außergewöhnliche Gründe vor, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen. Angesichts der gelebten Familieneinheit würde vorliegend in nicht mehr vertretbarer Weise in die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK eingegriffen, wenn der Kläger nach Litauen gehen müsste. Denn dadurch wäre nicht nur das Kindeswohl betroffen, sondern zusätzlich auch die schützenswerte Beziehung zwischen dem Kind des Klägers und dessen Mutter gefährdet. Der Kläger müsste wegen der Ablehnung seines Asylantrags in Litauen mit einer Rückführung in den Irak rechnen. Ein Aufenthalt der Kindesmutter im Irak ist aus den vorstehend genannten Gründen aber nicht zumutbar. Ohne Ausübung des Selbsteintrittsrecht durch die Beklagte würden deshalb die familiären Bindungen voraussichtlich dauerhaft zerstört. Da die Tochter des Klägers noch ein Kleinkind ist, würde sie die Trennung nicht verstehen schon nach kurzer Zeit von einem endgültigen Verlust ausgehen. 3. Folge des Anspruchs des Klägers auf Ausübung des Selbsteintritts durch die Beklagte ist die Verpflichtung der Beklagten, den Ausgangsbescheid vom16.8.2022 insgesamt aufzuheben. Im Hinblick auf die Ermessensreduzierung auf Null ist der Anspruch des Klägers nicht auf eine bloße Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens beschränkt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.2.2010 – 4 B 69/09 –, Rn. 10, juris. Anschließend hat die Beklagte über den Asylantrag im nationalen Verfahren zu entscheiden. Auch hierbei wird sie die familiären Bindungen des Klägers berücksichtigen müssen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.