Beschluss
4 B 69/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO bleibt ohne Erfolg.
• Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Ausnahmefall annimmt, dass mit der Anordnung der Wiederaufnahme noch nicht festgestellt ist, wie in der Sache zu entscheiden ist.
• Das Gericht ist bei der Begründetheitsprüfung eines Wiederaufgreifenantrags zur Beweiserhebung verpflichtet, soweit es nicht bereits feststeht, wie in der Sache zu entscheiden ist.
• Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht gegeben, wenn die Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und der Feststellungen der Vorinstanz beantwortet werden können.
• Verfahrensrügen (Recht auf rechtliches Gehör, unzureichende Sachverhaltsermittlung) sind unbegründet, wenn das Gericht die Vorbringen zur Kenntnis genommen und erkennbar inhaltlich geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens: Keine Aufhebung bestandskräftiger Genehmigung bei bloßer Verschärfungspflicht • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO bleibt ohne Erfolg. • Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Ausnahmefall annimmt, dass mit der Anordnung der Wiederaufnahme noch nicht festgestellt ist, wie in der Sache zu entscheiden ist. • Das Gericht ist bei der Begründetheitsprüfung eines Wiederaufgreifenantrags zur Beweiserhebung verpflichtet, soweit es nicht bereits feststeht, wie in der Sache zu entscheiden ist. • Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht gegeben, wenn die Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und der Feststellungen der Vorinstanz beantwortet werden können. • Verfahrensrügen (Recht auf rechtliches Gehör, unzureichende Sachverhaltsermittlung) sind unbegründet, wenn das Gericht die Vorbringen zur Kenntnis genommen und erkennbar inhaltlich geprüft hat. Nachbarkläger rügten, eine bestehende Baugenehmigung der Beigeladenen sei aufgrund neuer Beweismittel rechtswidrig und verlangten im Wege des gerichtlichen Verfahrens die Aufhebung bzw. Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Art.51 Abs.1 Nr.2 BayVwVfG. Der Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Behörde, das Verfahren wiederaufzugreifen, lehnte jedoch eine Aufhebung der Genehmigung ab und sah lediglich eine Ergänzung durch strengere Nebenbestimmungen als erforderlich an. Die Beschwerde suchte die Zulassung der Revision mit der Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe bundesrechtliche Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet und Verfahrensrechte verletzt. Strittig war insbesondere, ob das Gericht bei Anordnung der Wiederaufnahme in der Regel spruchreif über die Sache zu entscheiden hat, ob bei Nachbarklagen eine abschließende gerichtliche Entscheidung die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheids ersetzen kann, und ob Verfahrensrechte wie das rechtliche Gehör verletzt wurden. • Zulassungsfragen: Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO ist unbegründet. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof einen Ausnahmefall annahm, in dem mit der Anordnung der Wiederaufnahme noch nicht ersichtlich ist, wie in der Sache zu entscheiden ist. • Beweiserhebungspflicht: Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass Gericht und Behörde bei der Begründetheitsprüfung nicht bei einer bloßen Schlüssigkeitsprüfung verbleiben dürfen, sondern zur Beweiserhebung verpflichtet sein können; dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der die Voraussetzungen für eine weitergehende Ermittlung verneinte. • Grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfenen Fragen (Aufhebung vs. Ergänzung von Genehmigungen, Bedeutung der "abschließenden Entscheidung", Vereinbarkeit mit Art.19 Abs.4 GG, Rücknahme bei Täuschung) begründen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil sie auf vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden können und die Vorinstanz keine entscheidungserheblichen unaufgeklärten Tatsachen feststellte. • Schutz der Beigeladenen: Das Gericht hat zu Recht berücksichtigt, dass eine Aufhebung der Genehmigung die Rechtsposition der Beigeladenen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, wenn sich aus dem Wiederaufgreifen lediglich ein Anspruch der Kläger auf strengere Nebenbestimmungen ergibt. • Verfahrensrügen: Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt; das Gericht hat die Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seinen Entscheidungen behandelt. Auch die behauptete unzureichende Sachverhaltsermittlung greift nicht durch, weil sich der Umfang der Ermittlungen nach dem materiellen Standpunkt der Vorinstanz richtet und die relevanten Fragen dort behandelt wurden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Es besteht keine Zulassungsfähigkeit der Revision nach §132 Abs.2 VwGO wegen Divergenz, grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensmängeln. Der Verwaltungsgerichtshof durfte die Behörde zur Wiederaufnahme verpflichten, ohne zugleich die bestandskräftige Baugenehmigung aufzuheben, weil sich aus den Feststellungen lediglich eine Verschärfung der Nebenbestimmungen als erforderlich ergibt und eine Aufhebung die Rechte der Beigeladenen unverhältnismäßig beeinträchtigt hätte. Verfahrensrechtliche Rügen (Recht auf rechtliches Gehör, unzureichende Sachverhaltsermittlung) sind unbegründet, weil das Gericht die Vorbringen zur Kenntnis genommen und inhaltlich geprüft hat. Die Revision ist nicht zuzulassen, das angefochtene Urteil bleibt damit in der Sache verbindlich.