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Beschluss

10 L 1982/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0814.10L1982.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 5 des A.-Gymnasiums Köln aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des A.-Gymnasiums in Köln zum Schuljahr 2025/2026. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Im Einklang hiermit ist der Schulleiter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 120 Plätzen in der vierzügigen Schule ausgegangen. Den Bandbreitenhöchstwert von 29 Kindern je Klasse (§ 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW)) hat er gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW um ein Kind je Klasse überschritten. Soweit der Antragsteller meint, der Schulleiter sei im Wege der Ermessensreduzierung auf Null gehalten gewesen, über die Einhaltung der kapazitätsbestimmenden Normen hinaus einen zusätzlichen Schulplatz bereit zu stellen, fehlt es dafür an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Auf der Basis der Aufnahmekapazität von 120 Plätzen, der bei 147 Anmeldungen ein Anmeldeüberhang gegenüberstand, hat der Schulleiter das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Der Schulleiter war nicht gehalten, auf der Grundlage des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes eine Quote für Härtefälle vorzusehen. Das Gebot, Härtefälle gegenüber anderen Kindern zu bevorzugen, wird dadurch beachtet, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I alle als Härtefall eingestuften Anmeldungen vorab, d.h. vor Anwendung der durch den Schulleiter festgelegten Auswahlkriterien, insbesondere auch vor Geschwisterkindern, aufzunehmen sind. Dass der Schulleiter den Antragsteller nicht als Härtefall berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet der Schulleiter nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1142/16 –, juris Rn. 10. Nach diesen Maßgaben war der Schulleiter nicht gehalten, den Antragsteller als Härtefall vorrangig bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Der mit der Anmeldung eingereichte Härtefallantrag war maßgeblich darauf gestützt, dass seine alleinerziehende Mutter aufgrund einer starken Arbeitsbelastung, die demnächst als Rechtsreferendarin mit zusätzlicher Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei auf sie zukomme, auf eine Betreuung des Antragstellers in einer Ganztagsschule angewiesen sei, die in der Nähe des Wohnortes und ihrer Arbeitsorte liege. Das soziale Umfeld, Wertvorstellungen, Lernzeitkonzept und die weiteren Angebote der Schule gewährleisteten eine bedarfsgerechte Förderung des Antragstellers. So komme das Gewicht, das das A.-Gymnasium auf den Sportunterricht lege, dem Antragsteller im Hinblick auf seine Vorerkrankung entgegen. Nachdem er im Alter von zwei Jahren eine seltene Krebserkrankung, die Langerhans-Zell-Histiozytose (LCH), gehabt habe, sei der Antragsteller aktuell gesund und sportlich aktiv. Es fänden weiterhin Nachsorgeuntersuchungen statt. Falls die Krankheit noch einmal ausbrechen sollte, werde eine Behandlung in der dem A.-Gymnasium nahegelegenen Uniklinik stattfinden. Aus dem hierzu beigefügten ärztlichen Bericht der Pädriatrischen Onkologie und Hämatologie der Uniklink Köln vom 16. Mai 2017 geht hervor, dass bei dem Antragsteller damals eine sogenannte Single System LCH diagnostiziert worden war, bei der es sich um ein solitär lokalisiertes Geschehen an der Haut ohne weitere Manifestationsorte handelte. Die Prognose sei auch ohne Therapie ausgezeichnet. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der Schulleiter einen Härtefall abgelehnt hat, weil er in diesen Umständen keine Sondersituation des Antragstellers begründet sah, die eine Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler gerechtfertigt hätte. Das schulische Konzept und ein Angebot an Ganztagesunterricht ist für viele Schüler und ihre Eltern ein Grund, ihr Kind an einer bestimmten Schule anzumelden. Die Herausforderungen, denen die Mutter des Antragstellers als Alleinerziehende ausgesetzt ist, um berufliche Belastungen und Kinderbetreuung in Einklang zu bringen, teilt sie mit zahlreichen anderen alleinerziehenden Eltern. Auch die Krebserkrankung, der der Antragsteller im Alter von zwei Jahren ausgesetzt war, führt nicht dazu, dass er unter Verkürzung der Aufnahmechancen anderer um Aufnahme suchender Kinder bevorzugt aufzunehmen wäre. Im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2025, der dem Ablehnungsbescheid seine Gestalt gibt, ist dem zutreffend entgegengehalten worden, dass der Antragsteller nach Angaben seiner Mutter aktuell gesund sei. Zu einer abhelfenden Entscheidung mussten Schulleiter und Widerspruchsbehörde nicht wegen des im Widerspruchsverfahren vorgelegten Überweisungsscheins kommen. Die kinderärztliche Überweisung vom 26. Februar 2025 an die Kinderonkologie ist auf die Bitte um Mitbeurteilung einer neuen Efflorezenz gestützt. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass diese bereits ein halbes Jahr zurückliegende Überweisung Hinweise auf ein Rezidiv ergeben hätte. Auch mit dem weiteren Widerspruchsvorbringen, wonach der Antragsteller seelisch die Trennung seiner Eltern verkraften muss, ist ein besonders gelagerter Einzelfall, der gerade durch den Besuch des A.-Gymnasiums abzumildern wäre, nicht dargelegt. Dass Kinder aus seiner Nachbarschaft das A.-Gymnasium besuchen, mit denen der Antragsteller den Schulweg gemeinsam bestreiten möchte, hebt ihn ebenfalls nicht derart aus der Gruppe der Aufnahmebewerber heraus, dass er gegenüber anderen Kinder bevorzugt aufzunehmen wäre. Rechtsfehler lassen sich auch im weiteren Auswahlverfahren nicht feststellen. Für die Aufnahme hat der Schulleiter die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I), „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Aus dem Protokoll vom 7. März 2025 und der beigefügten Liste „Rangfolge Losverfahren 2025/26 (vorab Geschwister)“ geht hervor, dass der Schulleiter ordnungsgemäß zunächst 55 Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen hat, davon 24 Jungen und 31 Mädchen. Für die Vergabe der restlichen 65 Plätze hat er aus den 92 verbliebenen Bewerberkindern eine Mädchen- und eine Jungenlosgruppe gebildet. Dabei ist die Anmeldenummer der Kinder, die am Losverfahren teilgenommen haben, auf Loskarten notiert worden. Aus der Jungenlosgruppe wurden 36 Plätze gezogen, aus der Mädchenlosgruppe 29. Insgesamt sind dementsprechend 60 Jungen und 60 Mädchen für die Aufnahme ausgewählt worden. Unter Fortsetzung der Losziehung hat der Schulleiter den nicht zum Zuge gekommenen Jungen und Mädchen in der Reihenfolge ihrer Ziehung eine Rangnummer zugeteilt. Diese hat er in eine Warteliste für Jungen und eine für Mädchen eingetragen. Der Antragsteller hat auf diese Weise den Nachrückplatz 10 in der Jungengruppe erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.