Beschluss
10 L 1697/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0822.10L1697.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die erste Jahrgangsstufe der Katholischen Grundschule O. in Q. aufzunehmen, bis über die Schulaufnahme abschließend entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Katholischen Grundschule (KGS) O. in Q. zum Schuljahr 2025/2026. Der Ablehnungsbescheid des Schulleiters vom 31.03.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamts für den Y. vom 25.06.2025 ist rechtmäßig und der Antragsteller durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ergeben sich aus § 46 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Dabei hat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW jedes Kind einen Anspruch auf die Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS). Für Bekenntnisgrundschulen gilt dieser Anspruch nur mit Einschränkungen, die durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW finden. Danach werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Bekenntnisschulen werden demnach für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Im Grundsatz steht daher nur Kindern des entsprechenden Bekenntnisses ein Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule zu. Eine Aufnahme von bekenntnisfremden Kindern setzt voraus, dass nach der vorrangig vorzunehmenden Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder noch eine ausreichende Kapazität vorhanden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.09.2016 – 19 A 805/14 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.; Beschluss vom 21.03.2016 – 19 B 996/15 –, juris, Rn. 10 ff. Dieser landesverfassungsrechtliche vorrangige Aufnahmeanspruch formell bekenntnisangehöriger Kinder in eine Bekenntnisgrundschule mit Anmeldeüberhang wird durch den generellen verordnungsrechtlichen Aufnahmevorrang gemeindeangehöriger Kinder nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AO-GS einschränkend ausgestaltet. Im Falle eines Anmeldeüberhangs muss der Schulleiter daher Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig vor gemeindefremden Kindern aufnehmen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Bekenntniszugehörigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 9 ff. Nach diesen Maßstäben steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Schulleiter hat seinen Aufnahmeantrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter im Ergebnis von einer Aufnahmekapazität von 50 Schulneulingen in den Eingangsklassen ausgegangen ist. Dem liegt zugrunde, dass die Stadt Q. als Schulträger die Zügigkeit der KGS O. auf zwei Züge festgelegt und die Gesamtkapazität der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen auf 50 Kinder begrenzt hat. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Dabei handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Die Maximalanzahl liegt bei zwei Klassen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei 56 Kindern. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann der Schulträger zudem die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Vorliegend hat der Schulträger von der in § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch Beschlüsse seines Schulausschusses vom 21.01.2025 und 25.03.2025 für das Schuljahr 2025/26 die Anzahl der aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen in den jeweiligen Eingangsklassen der sieben bestehenden Q.er Grundschulen begrenzt. Im Falle der KGS O. erfolgte eine Begrenzung auf 25 Schülerinnen und Schüler je Eingangsklasse (vgl. Beiakte 1 Bl. 9). Diese im Hinblick auf die Schülerzahl an der KGS O. getroffene Entscheidung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW ist als Ausnahmevorschrift zu verstehen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sind grundsätzlich die Klassengrößen nach § 6a Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW einzuhalten. Vor diesem Hintergrund erfordert eine Kapazitätsbegrenzung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW konkrete, auf die jeweilige Grundschule bezogene Gründe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2024 – 19 B 457/24 –, juris, Rn. 23. Eine derartige auf die KGS O. bezogene Begründung ist Bestandteil des Beschlusses des Schulträgers vom 21.01.2025. Denn in ihm wird Bezug genommen auf die in der Beschlussvorlage enthaltene individuelle Begründung zur KGS O. (Beiakte 1 Bl. 6). Dort werden bauliche Gegebenheiten beschrieben, die der Schulträger zum Anlass nimmt, die Klassenstärke auf 25 Kinder zu beschränken, um dennoch „eine innere und äußere Differenzierung zu ermöglichen und den Kindern und Lehrern in kleinen Klassenräumen noch ein ausreichendes Maß an Bewegungsfreiheit zu gewährleisten“. Insbesondere die Erläuterung, dass im Laufe des Schuljahres 2025/26 voraussichtlich mit Bautätigkeiten an der KGS O. zur baulichen Erweiterung der Schule begonnen werde und daher Baulärm und Platzbeschränkungen zu erwarten seien, sieht die Kammer als hinreichende Darlegung einer an der KGS O. bestehenden Ausnahmesituation an. Ausgehend von einer Gesamtkapazität von 50 Plätzen hatte der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren nach den o.g. Maßstäben durchzuführen, da 52 Kinder zur Aufnahme angemeldet waren und damit die Aufnahmekapazität überschritten war (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Dieses Aufnahmeverfahren hat er rechtlich einwandfrei durchgeführt. So hat er zunächst 33 für seine Schule angemeldete gemeindeangehörige katholische Kinder aufgenommen. Sodann hat er unter den verbliebenen 19 Kindern, die alle einen Aufnahmeanspruch für die KGS O. als die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart hatten, keinen Härtefall berücksichtigt und anschließend die von ihm gewählten Kriterien nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS „Geschwisterkinder“ und „Schulwege“ angewandt. Auf diese Weise wurden von ihm zunächst sieben weitere Kinder aufgenommen, die Geschwisterkinder an der KGS O. haben. Anschließend wählte er für die verbliebenen 10 Plätze unter den bis dahin nicht berücksichtigten 12 Kindern die 10 Kinder mit den kürzesten Schulwegen aus. Da der Antragsteller mit einem Schulweg von 840 Metern Länge nicht zu diesen Kindern gehörte, konnte er keine Berücksichtigung finden. Die Ablehnung des Härtefallantrages des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet der Schulleiter nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris Rn. 10. Nach diesen Maßgaben war der Schulleiter nicht gehalten, den Antragsteller als Härtefall vorrangig bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Die von ihm getroffene Entscheidung, die von den Eltern des Antragstellers vorgetragenen Gründe nicht als ausreichend anzusehen, um ihn bevorzugt und unter Hintanstellung eines anderen Schülers in der KGS O. Q. aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. In seiner Begründung vom 31.03.2025 hat der Schulleiter deutlich gemacht, dass er die familiäre Situation des Antragstellers für nicht so außergewöhnlich halte, dass er als Härtefall bevorzugt aufgenommen werden müsse. Dabei hat er die von der Mutter des Antragstellers geschilderten organisatorischen und zeitlichen Probleme, die sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Pläne, der Betreuung ihrer eigenen Mutter und des Besuchs ihrer dreijährigen Tochter bei der Kita C. bei Nichtaufnahme des Antragstellers an der KGS O. auf sich zukommen sieht, ausdrücklich gewürdigt. Allerdings ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transport der Kinder mit dem Auto zu Kita und Grundschule ohne große Umwege zu organisieren sei, zumal wenn der Ehemann der Antragstellerin eingebunden werde. Dieses Abwägungsergebnis ist vertretbar und weist keine Ermessensfehler auf. Die dem Antragsteller alternativ angebotene L. ist laut Google Maps lediglich 1,5 km oder 5 Fahrminuten mit dem Auto von der Wohnung des Antragstellers entfernt. Selbst wenn diese Schule in der entgegengesetzten Richtung der Kita der Schwester des Antragstellers liegt, erscheint eine tägliche organisatorische und zeitliche Bewältigung beider Strecken mithilfe des Autos und auch mit Unterstützung des Vaters möglich. An der grundsätzlichen Verpflichtung des Vaters, die Mutter des Antragstellers bei der Organisation des Alltags mit den Kindern zu unterstützen, ändert der Umstand nichts, dass er mittlerweile eine eigene Wohnung im benachbarten Hürth bezogen hat. Denn die Eltern des Antragstellers teilen sich weiterhin das Sorgerecht, wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat. Einen zwingenden Grund, weshalb ihr Mann sie nicht unterstützen kann, hat die Mutter des Antragstellers nicht dargelegt. Weiterhin hat der Antragsgegner vorgetragen, dass für die in Q.-J. wohnenden Kinder ab dem Schuljahr 2025/26 ein Schülerspezialverkehr zur GGS L. eingerichtet wird, von der auch der Antragsteller profitieren könne. Auch hier wurden keine Gründe vorgetragen, weshalb der Antragsteller dieses Angebot nicht nutzen kann. Dass der Antragsteller aufgrund der räumlichen Nähe zu seiner bisherigen Kita und Nutzung von Sportangeboten mit der KGS O. bereits vertraut ist, kann einen Härtefall nicht begründen. Der Besuch eines Kindergartens in der Nähe der (gewünschten) Schule stellt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 AO-GS ein mögliches Auswahlkriterium dar. Wird dieses Kriterium – wie vorliegend – vom Schulleiter gerade nicht herangezogen, kann die räumliche Nähe der Schule zur Kita nicht über den Umweg eines Härtefalles als Kriterium herangezogen werden. Auch dass der Antragsteller nach dem Vortrag seiner Mutter das einzige Kind aus seiner Krabbelgruppe ist, das nicht an der KGS O. aufgenommen wird, reicht nicht aus, um ihm einen Aufnahmeanspruch als Härtefall zu vermitteln. Es ist weder ungewöhnlich noch für ein Kind unzumutbar, wenn seine Einschulung aufgrund rechtlicher Gegebenheiten an einer anderen Schule erfolgt als die Einschulung seiner Kindergartenfreunde. Erstklässler sind normalerweise in der Lage, neue Kontakte aufzubauen. Die vorgelegten Bescheinigungen des Kinderarztes und der Logopädin des Antragstellers (L-Akte Bl. 94 sowie Beiakte 1 Bl. 21) sind gleichfalls nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Die Bescheinigungen beinhalten lediglich eine Empfehlung bzw. bezeichnen die Aufnahme des Antragstellers an der O. als wünschenswert. Eine medizinische oder sonstige Notwendigkeit, dass der Antragsteller die KGS O. besuchen müsse, bringen die Bescheinigungen nicht zum Ausdruck. Auch der Umstand, dass der Schulleiter der KGS O. nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens - neben zwei Verbleiberkindern - noch zwei Kinder in die erste Jahrgangsstufe des Schuljahres 2025/26 aufgenommen hat, die im Juni 2025 in Q.-J. zugezogen sind, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 31.03.2025. Der Antragsteller könnte aus der Aufnahme dieser Kinder nur dann Rechte für sich herleiten, wenn sie bei Anwendung der vom Schulleiter herangezogenen, grundsätzlich auch für nachträglich zugezogene Kinder geltenden Aufnahmekriterien ihm gegenüber ungerechtfertigt bevorzugt worden wären. Das ist indes nicht der Fall: Beiden nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens zugezogenen Kindern steht ebenso wie dem Antragsteller ein Anspruch auf Aufnahme in die KGS O. Q. als nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart zu (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Nach den hier somit heranzuziehenden Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ und „Schulwege“ ist ihre bevorzugte Aufnahme gerechtfertigt. Denn beide Kinder wohnen mit 28 bzw. 260 Meter Entfernung deutlich näher an der KGS O. Q. als der Antragsteller. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.