Urteil
7 K 80/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0826.7K80.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger kam 1994 im Wege des Aufnahmeverfahrens ins Bundesgebiet und wurde als Spätaussiedler anerkannt. Danach kehrte er nach Russland zurück. Ab 1999 lebte er wieder in Deutschland. Er beantragte am 14.02.2022 bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) die nachträgliche Einbeziehung seiner unehelichen Tochter, der am 00.00.1996 in V. geborenen Frau D. K. (geborene F.). Mit Bescheid vom 02.11.2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Die Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setze voraus, dass der Spätaussiedler und die einzubeziehenden Abkömmlinge einen gleichzeitigen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet gehabt hätten. Die Tochter des Klägers sei aber zwei Jahre nach der Einreise geboren. Er habe also nicht mit ihr im Aussiedlungsgebiet zusammengelebt und sie sei kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling. Der Kläger erhob Widerspruch. Er sei nach der Registrierung im Mai 1994 wieder nach Russland gezogen. Aus der Beziehung mit der damaligen Freundin sei Frau K. hervorgegangen. Da das Zusammenleben nicht funktioniert habe, sei er 1999 wieder zurück nach Deutschland gegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2022 wies das BVA den Widerspruch zurück. Dass der Kläger für ein paar Jahre wieder in Russland gelebt habe, sei unerheblich. Es stehe fest, dass er weit vor der Geburt der Tochter zum ständigen Wohnsitz in das Bundesgebiet ausgereist sei. Der Kläger hat am 06.01.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 02.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2022 zu verpflichten, Frau D. K., geboren am 00.00.1996, in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Tochter sei kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die Vorschrift setze voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren und deren Abkömmling gewesen sei. Die Vorschrift solle helfen, den Konflikt des Spätaussiedlers zu lösen, der anderenfalls entweder allein aussiedeln oder an seiner Heimat im Aussiedlungsgebiet festhalten müsse. Wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung - wie hier - noch keine familiäre Verbindung zum Spätaussiedler hergestellt gewesen sei, habe ein solcher Konflikt nicht entstehen können. Die Rückkehr des Klägers ins Aussiedlungsgebiet führe zu keiner anderen Beurteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 02.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2022 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einbeziehung der Frau K. in seinen Aufnahmebescheid, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; der Abkömmling muss Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Abweichend davon kann gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese sonstigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. In maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 – 11 A 622/14 –, Rn. 9 und Urteil vom 16. September 2015 – 11 A 1882/14 –, juris Rn. 26, liegen die Voraussetzungen für die Einbeziehung nicht vor. Es kann offen bleiben, ob Frau K. tatsächlich von dem Kläger abstammt. Denn sie ist jedenfalls nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben im Sinne der Norm. Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG unter anderem Voraussetzung, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers bereits geboren war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17.15 –, BVerwGE 156, 164, juris Rn. 16 ff. Daran fehlt es hier. Denn der Kläger reiste 1994 in das Bundesgebiet ein und fand Anerkennung als Spätaussiedler. Frau K., die 1996 zur Welt kam, war im Zeitpunkt der Aussiedlung noch nicht geboren. Dass der Kläger nach der Anerkennung als Spätaussiedler fünf Jahre in Russland lebte, ändert nichts. Denn mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des Verbleibens in § 27 Abs. 3 Satz 2 BVFG („der verbliebene Ehegatte oder Abkömmling“) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dieses auf den Zweck der Norm zu beziehen ist: Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG soll helfen, den Konflikt der Bezugsperson, der darin besteht, dass sie entweder allein aussiedelt und dadurch Ehe und Familie zerstört bzw. gefährdet oder an ihrer Heimat im Aussiedlungsgebiet festhält, im Sinne der Ehe- und Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen. Es ging dem Gesetzgeber um die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers - und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen - eingetreten sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 – 1 C 17.15 –, BVerwGE 156, 164, juris Rn. 18, vom 27. September 2016 – 1 C 19.15 –, BVerwGE 156, 171, juris Rn. 20 und vom 15. Januar 2019 – 1 C 29.18 –, BVerwGE 164, 203, Rn. 18. Hier konnte es keine Trennung von der unehelichen Tochter durch die Aussiedlung geben, weil Frau K. erst zwei Jahre danach geboren wurde. Also konnte der Kläger nicht in den von dem Gesetzgeber in den Blick genommenen Konflikt geraten, sich zwischen der Aussiedlung und dem familiären Zusammenleben entscheiden zu müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.