Gerichtsbescheid
4 K 3066/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0828.4K3066.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G01, das mit dem als Baudenkmal eingetragenen Gebäude „B. 00“ bebaut ist. Ende Oktober 2024 informierte der Kläger die Beklagte über diverse Mängel und Schäden an dem Gebäude. Das Gebäude wies u. a. an der nördlichen Außenfassade einen sichtbaren großen Wasserfleck in Höhe des 1. Obergeschosses auf. Nach einem gemeinsamen Ortstermin des Klägers und der Beklagten im November 2024 beauftragte der Kläger ein Unternehmen mit der Ermittlung der Schadensursache bzw. Ortung des defekten Wasserrohrs. Nach der (vermeintlichen) Leckageortung beauftragte der Kläger ein weiteres Unternehmen mit der Reparatur des Schadens. Dieses stellte wiederum fest, dass die bisherige Leckageortung fehlerhaft war, und ermittelte im Folgenden die genaue Schadensstelle. Mit Bescheid vom 20. März 2025 gab die Beklagte dem Kläger die konkrete Ortung des Schadens sowie die Reparatur der defekten Wasserrohrleitung auf (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen an (Ziffer 2) und drohte für den Fall der Nichtdurchführung der Reparaturarbeiten bis zum 4. April 2025 die Ersatzvornahme der unter Ziffer 1 angeordneten Maßnahmen an (Ziffer 3). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 24. März 2025 reparierte das von dem Kläger beauftragte Unternehmen das defekte Wasserrohr abschließend. Am 25. März 2025 wurde dem Kläger der Bescheid vom 20. März 2025 zugestellt. In einem Ortstermin am 26. März 2025 nahm eine Mitarbeiterin der Beklagten die Reparatur des Schadens an dem Wasserrohr in Augenschein. Am 31. März 2025 bestätigte eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger telefonisch, dass der Wasserrohrbruch behoben worden sei. Der Kläger hat am 4. April 2025 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (Aktenzeichen 4 L 855/25). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Zudem fehle für die Anordnung von Erhaltungsmaßnahmen jede Sach- und Rechtsgrundlage. Der Bescheid sei bereits vor Zustellung und vor dem Erlass unzulässig gewesen. Die Leckageortung und der Wasserrohrbruch seien bereits vor der Zustellung des Bescheids erledigt gewesen. Die Ursache des Wasserschadens sei am 10. und 24. März 2025 von dem von ihm beauftragten Unternehmen behoben worden. Hierüber habe die Beklagte durch ihre Ortstermine hinreichende Kenntnis gehabt. Die Beklagte sei daher nicht befugt, ihm die im Bescheid angeordneten Maßnahmen aufzuzwingen. Darüber hinaus sei die Erhaltungsanordnung auf den 20. März 2025 zurückdatiert bzw. im Nachhinein erlassen worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2025 zu dem Gebäude B. 10, 00000 H., gelegen in der G01 über die Erhaltungsanordnung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Androhung der Ersatzvornahme gemäß Ziff. 1-3 zur Durchführung der Schadensbeseitigung an einem defekten Wasserrohr in dem Gebäude sowie der Reparatur der defekten Wasserrohrleitung bis spätestens zum 4. April 2025 durch die Vergabe an fachlich geeignete Handwerksbetriebe durchzuführen, aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage sei unzulässig. Die Anfechtungsklage sei nicht statthaft. Es existiere kein vollziehbarer Verwaltungsakt mehr, der aufgehoben werden könne. Der Verwaltungsakt habe sich vor Klagerhebung in tatsächlicher Hinsicht erledigt. Die in der Ordnungsverfügung vom 20. März 2025 angeordneten Maßnahmen (Leckageortung und Reparatur) seien bereits vor Klageerhebung durchgeführt worden. Mit der Durchführung der aufgegebenen Leckageortung und Reparatur liege kein sinnvoller Regelungsgegenstand mehr vor. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, das Ergebnis der durchgeführten Reparaturmaßnahmen nicht selbst in Augenschein genommen zu haben. Er gehe jedoch davon aus, dass die Inhalte der Erhaltungsanordnung durch die erfolgten Reparaturarbeiten erfüllt seien. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 4 L 855/25 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder das Antrags- bzw. Klageziel auf einfacherem oder schnellerem Weg ohne Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts realisiert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 –, juris, Rn. 47. So liegen die Dinge hier. Der Kläger bedarf des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht. Denn er ist nicht (mehr) durch die denkmalrechtliche Erhaltungsanordnung der Beklagten vom 20. März 2025 beschwert. Die Beklagte hat in ihrer Antragserwiderung vom 15. April 2025 sowie in ihrer Klageerwiderung vom 5. Mai 2025 klargestellt, dass die Erhaltungsanordnung aufgrund der von dem Kläger zwischenzeitlich am 24. März 2025 durchgeführten Leckageortung und Reparatur gegenstandslos geworden ist und sich damit erledigt hat. Dem ist der Kläger weder entgegengetreten noch hat er – trotz dahingehenden Hinweises des Gerichts – eine prozessbeendende Erklärung abgegeben. Soweit der Kläger geltend macht, die ihm erst am 25. März 2025 zugestellte Erhaltungsordnung sei auf den 20. März 2025 zurückdatiert bzw. im Nachhinein erlassen worden, bestehen hierfür – ohne, dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, – keine Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich dem Verwaltungsvorgang der Beklagten entnehmen, dass die Erhaltungsanordnung vor dem 24. März 2025 – dem Tag der abschließenden Reparatur – versandt wurde (vgl. insbesondere Bl. 82, 106 der Beiakte 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.