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Beschluss

4 L 855/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0828.4L855.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 3066/25) gegen die Erhaltungsanordnung der Antragsgegnerin vom 20. März 2025 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 (Androhung der Ersatzvornahme) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder das Antrags- bzw. Klageziel auf einfacherem oder schnellerem Weg ohne Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts realisiert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 –, juris, Rn. 47. So liegen die Dinge hier. Der Antragsteller bedarf des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Denn er ist nicht (mehr) durch die denkmalrechtliche Erhaltungsanordnung der Antragsgegnerin vom 20. März 2025 beschwert. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 15. April 2025 sowie in ihrer Klageerwiderung vom 5. Mai 2025 klargestellt, dass die Erhaltungsanordnung aufgrund der von dem Antragsteller zwischenzeitlich am 24. März 2025 durchgeführten Leckageortung und Reparatur gegenstandslos geworden ist und sich damit erledigt hat. Dem ist der Antragsteller weder entgegengetreten noch hat er – trotz dahingehenden Hinweises des Gerichts – eine prozessbeendende Erklärung abgegeben. Soweit der Antragsteller geltend macht, die ihm erst am 25. März 2025 zugestellte Erhaltungsordnung sei auf den 20. März 2025 zurückdatiert bzw. im Nachhinein erlassen worden, bestehen hierfür – ohne, dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, – keine Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich dem Verwaltungsvorgang der Beklagten entnehmen, dass die Erhaltungsanordnung vor dem 24. März 2025 – dem Tag der abschließenden Reparatur – versandt wurde (vgl. insbesondere Bl. 82, 106 der Beiakte 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des Auffangstreitwerts (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.