Gerichtsbescheid
22 K 1883/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0829.22K1883.25A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. Februar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. März 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Kläger am 7. September 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er werde aufgrund eines Vorfalles in seiner Jugend, bei dem er in einer Streiterei im Jahr 2016 sein Gegenüber tödlich verletzt habe, nun von der Familie des Opfers bedrängt. Die Familie fordere wiederholt Entschädigungszahlungen von ihm, obwohl seine Familie bereits gezahlt habe. Auch beim Staat habe er Schulden, da seine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei. Außerdem müsse er Verpflegungskosten während der Haft zurückzahlen und habe Geldstrafen, die er abbezahlen müsse. Er könne diese Schulden jedoch nicht mehr zurückzahlen. Er habe wiederholt versucht, die Stadt zu wechseln, um der Familie des Opfers aus dem Weg gehen zu können, jedoch hätten diese ihn über die sozialen Netzwerke jedes Mal aufs Neue finden können und hätten ihn bedrängt und Geld von ihm verlangt. Außerdem habe er sich dem Wehrdienst entzogen. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er den Wehrdienst leisten. Er wolle dies jedoch nicht. Sein Onkel sei nämlich als Guerilla-Kämpfer in den Bergen aktiv gewesen. Das Militär könne im System die Aktivitäten seines Onkels sehen, wodurch er dann Probleme bekomme. Sein Onkel sei gestorben, als er zur Welt gekommen sei. Er habe auch sonst Probleme wegen der Aktivitäten seines Onkels gehabt und sei ausgegrenzt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass die Familie des Opfers wiederkommen und Probleme machen werde. Er habe in der Türkei als Friseur gearbeitet und habe die elfte Klasse abgeschlossen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. März 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Hinsichtlich der vorgetragenen Verfolgung durch die Familie des Getöteten fehle es an einem rechtlich relevanten Verfolgungsgrund. Gleiches gelte für die vorgetragene Wehrdienstentziehung. Aus den vorliegenden Erkenntnissen folge nicht, dass die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfenden Sanktionen über die Ahndung eines Verstoßes gegen eine staatsbürgerliche Pflicht hinaus (auch) an asylerhebliche Merkmale anknüpften. Dass er während des Wehrdienstes wegen seines verstorbenen Onkels Probleme bekommen könnte, sei reine Spekulation. Subsidiärer Schutz scheide aus, weil der türkische Staat willens und in der Lage sei, Schutz vor Verfolgung durch dritte Personen zu bieten. Der Kläger sei daher auf die örtliche Polizei zu verweisen. Der Kläger hat am 7. März 2025 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen des Klägers gerichtlichen Verfahren nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Soweit sich der Kläger auf Bedrohungen aufgrund von „Blutrache“ beruft, fehlt es für die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits daran, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die Familie des Getöteten nicht an ein Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass eine Person, die in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU betrachtet werden kann. EuGH, Urteil vom 27. März 2025 – Rechtssache C-217/23 – juris. Zwar geht es hier ursprünglich nicht um einen Streit „vermögensrechtlicher Natur“. Die Rechtsprechung des EuGH kann auf den vorliegenden Fall aber übertragen werden. Denn der EuGH hat sich nur deshalb auf einen Streit „vermögensrechtlicher Natur“ bezogen, weil dieser Sachverhalt dem Ausgangsverfahren zugrunde lag. Die Ausführungen des EuGH, insbesondere in den juris-Randnummern 29 ff., beziehen sich sodann aber allgemein auf (in der Regel männliche) Personen, die Mitglied einer Familie sind und die von einer „Blutfehde“ betroffen sind. Das entscheidende und auf den vorliegenden Fall übertragbare Argument des EuGH lautet, dass diese Personen zwar ein gemeinsames bzw. ein angeborenes Merkmal aufweisen, das nicht verändert werden kann, weil sie Mitglied der von einer „Blutfehde“ betroffenen Familie sind. Es sei aber nicht erkennbar, dass diese Personen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden; vielmehr treffe dies nur auf die verfeindete Familie zu, denn nur von den Mitgliedern der verfeindeten Familie würden sie als andersartig angesehen (vgl. juris-Rn. 37 f.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheitert jedenfalls daran, dass es an einem Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG fehlt, von dem ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG ausgehen könnte. Mit Blick auf die als Akteur angeführte Familie des Getöteten käme insofern nur § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht. Von einem nichtstaatlichen Akteur kann danach aber nur ein zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führender ernsthafter Schaden ausgehen, sofern die in der Nr. 1 (Staat) und Nr. 2 (Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets Beherrschen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. An dieser Voraussetzung fehlt es. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei lässt sich nicht feststellen, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wäre, in Fällen von Blutrache mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und die Betroffenen wirksam vor Bedrohungen durch eine verfeindete Familie zu schützen. Gemäß Art. 82 Abs. 1 Buchstabe j) des geltenden türkischen Strafgesetzbuches stellt das Motiv der „Blutrache“ im Falle der vorsätzlichen Tötung einen „qualifizierenden Umstand“ („Nitelikli haller“) dar, der eine „schwere lebenslange Freiheitsstrafe“ zur Folge hat. Dass der türkische Staat diese Norm missachten und Totschlagsdelikte, denen das Motiv der „Blutrache“ zugrunde liegen, regelmäßig nicht verfolgen würde, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Dass die bei „Blutrache“-Taten geltende hohe Strafandrohung offenbar häufig bzw. in bestimmten Teilen der türkischen Gesellschaft keine abschreckende Wirkung entfaltet, weil die Familienehre oder sonstige Interessen, denen die „Blutrache“-Taten dienen sollen, als höherwertig angesehen werden als ein Menschenleben, führt indes nicht dazu, dass man dem türkischen Staat an dieser Stelle seine grundsätzliche Schutzwillig- und -fähigkeit absprechen müsste. Mehr als die Schaffung einer Strafnorm sowie die Gewährleistung einer funktionierenden Strafverfolgung kann jedenfalls von einem rechtsstaatlich strukturierten Staat nicht verlangt werden. Auch der dem Kläger bevorstehende Wehrdienst führt nicht zu einer Schutzzuerkennung. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt nicht grundsätzlich eine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12/17 –, juris, Rn. 86; VG Bremen, Urteil vom 2. Dezember 2024 – 2 K 1217/23 –, juris, Rn. 45 ff. m. w. N. Auch die zu erwartenden Sanktionen im Falle der Wehrdienstverweigerung begründen im Falle des Klägers keinen Flüchtlingsschutz. Denn dies käme nur in Betracht, wenn der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienstverweigern würde. Nur dann könnte die Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung als Menschenrechtsverletzung, nämlich als Verletzung der in Art. 9 EMRK niedergelegten Gewissensfreiheit angesehen werden. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger führt zur Begründung seiner Wehrdienstverweigerung aus, dass er Probleme wegen seines verstorbenen Onkels, der seinerzeit „in die Berge gegangen“ sei, befürchte. Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist darin nicht zu sehen. Die Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung begründet auch nicht den subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in der Türkei ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Eine solche Behandlung oder Bestrafung droht im Falle der Wehrdienstverweigerung im Ergebnis nicht. Zwar sieht das türkische Recht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer auch trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats nicht vor. Nach aktueller Rechtslage unterscheidet das türkische Militärstrafgesetzbuch insoweit zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçağı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 119; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 13. Allerdings besteht eine weitreichende Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. In deren Anschluss muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 114. Insgesamt gesehen stellen die drohenden Sanktionen im Falle der Wehrdienstverweigerung keinen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 AsylG dar. Auch soweit der Kläger Probleme wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit sowie wegen seines verstorbenen Onkels befürchtet, ergibt sich aus der Pflicht, den Wehrdienst leisten zu müssen, keine Schutzzuerkennung. Eine systematische Diskriminierung von Kurden ist nach den aktuellen Erkenntnismitteln im türkischen Militär nicht auszumachen, auch wenn durchaus von Misshandlungen in Einzelfällen berichtet wird. Zurzeit werden Wehrpflichtige grundsätzlich nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen. Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 118. Hierzu hat das Bundesamt zu Recht darauf hingewiesen, dass die Befürchtungen des Klägers rein spekulativer Natur sind; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich Probleme bekommen könnte wegen seines Onkels, sind von ihm nicht vorgetragen und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.