OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 1609/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0904.9L1609.25.00
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache eingereichten Klage (Az.: 9 K 5078/25) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz, öffentlich bekanntgemacht am 14. Mai 2025, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Var. 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Allgemeinverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss nur einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 –, juris Rn. 5 f. und vom 12. Februar 2021 – 8 B 905/20 –, juris Rn. 11 f., m. w. N. Diese formalen Anforderungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin ist sich des Ausnahmecharakters der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen und hat diese hinreichend einzelfallbezogen damit begründet, dass eine dringende Notwendigkeit bestehe, den Anwohnern des Brüsseler Platzes drohende Gesundheitsschädigungen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nähme man in Kauf, die Bevölkerung bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dieser Gefahr auszusetzen, was nicht hingenommen werden könne. Der Gesundheitsschutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen habe insoweit Vorrang vor dem Interesse Einzelner am Alkoholkonsum und am Mitführen offener alkoholischer Getränke auf der Platzfläche täglich von 22 Uhr bis 6 Uhr und auch vor den wirtschaftlichen Interessen der anliegenden Gastronomen. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind (1.) und bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Vollziehungsinteresse überwiegt (2.). 1. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind derzeit offen. Es ist fraglich, ob die Allgemeinverfügung über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken (Alkoholverbot) auf § 15 Abs. 1 LImSchG gestützt werden kann. Die Kammer hat diesbezüglich im Hinblick auf die insoweit gleichgelagerte Situation bei dem vormaligen Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz in seinem Beschluss vom 23. April 2025 im Verfahren 9 L 404/25 (juris Rn. 15 ff.) ausgeführt: „Es ist zunächst nicht ohne jeden Zweifel, ob § 15 Abs. 1 LImSchG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 LImSchG erscheint deshalb fraglich, weil das Verweilverbot der Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms dient. Der Brüsseler Platz ist – soweit er als „Partytreff“ genutzt wird – nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Der von den Besuchern ausgehende Lärm ist – wenngleich von Menschen verursacht – betriebsbedingt der Anlage zuzurechnen, mithin an den anlagenbezogenen Vorgaben des BImSchG zu messen und unterliegt dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 78, 81, 125; s. a. für den von den Gästen einer Gaststätte ausgehenden Lärm als anlagenbezogenen Lärm: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 B 193/13 –, juris Rn. 22; zur Abgrenzung: s. Hansmann, NVwZ 2007, 17, 19 f. Nach der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG vorgegebenen Kompetenzverteilung hat der Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Davon unberührt bleiben gem. § 49 Abs. 3 BImSchG landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben (vgl. § 5 LImSchG NRW). Soweit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm ausgenommen ist, sind Regelungen des verhaltensbezogenen Lärms Regelungen für bloße Anlagenbenutzer und Regelungen für Anlagenbetreiber, die nach der Verkehrsanschauung nicht mit dem Anlagenbetrieb, sondern primär dem Verhalten von Personen in Zusammenhang stehen; daher sind Pflichten der Nutzer dem verhaltensbezogenen Lärm zuzurechnen, während Pflichten der Anlagenbetreiber regelmäßig als anlagenbezogene Lärmregelungen von der Ausnahme nicht erfasst werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 A 1283/22 –, juris Rn. 93. Soweit hier von anlagenbezogenen Immissionen auszugehen sein sollte, ist fraglich, ob der Antragsgegnerin auch ein Rückgriff auf § 24 BImSchG möglich wäre, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen kann. Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG treffen ausschließlich den Betreiber und nicht den Benutzer einer Anlage. Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 22 Rn. 8 und 28. Möglicherweise stellt insoweit allerdings § 9 Abs. 1 LImSchG eine weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschrift gem. § 22 Abs. 2 BImSchG dar, sodass eine Durchsetzung auf der Grundlage von § 15 LImSchG auch im Falle einer anlagenbezogenen Pflicht möglich wäre. Offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 26. November 1999 – 21 A 891/98 –, juris Rn. 13. In diesem Sinne könnte sich insbesondere aus § 22 Abs. 2 BImSchG ergeben, dass es insoweit an abschließenden Bestimmungen des Bundesrechts fehlt, die weitergehende länderrechtliche Normen ausschließen, zumal wenn – wie hier – die getroffene Regelung allein verhaltensbezogene Pflichten enthält, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2023 – 1 S 1718/22 –, juris Rn. 145 ff., 147, Beschluss vom 5. August 2021 – 1 S 1894/21 –, juris Rn. 106 ff., 115, und die mit der Regelung getroffenen Verhaltenspflichten das „Entstehen“ der Anlage „Partytreff“ verhindern sollen.“ Dabei muss die endgültige Klärung der Möglichkeit eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 LImSchG dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Anders als der Antragsteller meint, sind die Erfolgsaussichten der Klage auch nicht deshalb zu bejahen, weil das angefochtene Alkoholverbot im Übrigen rechtswidrig wäre. Vielmehr dürften die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 LImSchG vorliegen, vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 –, juris Rn. 37 ff., und es bestehen auch sonst nach summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Alkoholkonsumverbots im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung schon OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 229 ff. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin ein Alkoholverbot erlassen hat, anstatt auf das mildere, aber nicht gleich effektive Mittel des ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen einzelne Störer zu setzen, das die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung verworfen hat. Die Kammer hat hinsichtlich des hier anzulegenden Maßstabs in ihrem Beschluss vom 23. April 2025 im Verfahren 9 L 404/25 (juris Rn. 63) ausgeführt: „In dem hier betroffenen mehrpoligen Rechtsverhältnis, das zum einen die Schutzpflicht der Stadt Köln gegenüber den Anwohnern am Brüsseler Platz und zum anderen die Grundrechte (hier Art. 2 Abs. 1 GG) derjenigen betrifft, die den Brüsseler Platz wie gewohnt nutzen möchten, können die für bipolare Konfliktlagen entwickelten Regeln zur abwägenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs nicht ohne Anpassung an die Besonderheiten der Mehrpoligkeit, und damit nicht ohne Beachtung der Möglichkeit jeweils unterschiedlicher Beeinträchtigungen und Begünstigungen, angewendet werden. Die gefundene Lösung muss diese Belange sämtlich berücksichtigen. Soweit keine Lösung ersichtlich ist, die hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit für jedes der kollidierenden Rechtsgüter zu einem positiven Ergebnis kommt, ist auf der Stufe der Angemessenheit zu prüfen, ob dies verfassungsrechtlich hinnehmbar ist. Diese Klärung muss letztlich zu einer Abwägung führen, die die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbezieht. Dabei ist zu prüfen, ob Abstriche in der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des einen kollidierenden Rechtsguts angesichts der dadurch bewirkten Möglichkeit zum Schutz des anderen Guts in einem angemessenen Verhältnis stehen, insbesondere zumutbar sind, oder ob die Angemessenheit eher erreicht wird, wenn Minderungen der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des anderen Rechtsguts in Kauf genommen werden. Gegebenenfalls sind unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten darauf zu überprüfen, welche aus beiden Sichtwinkeln zur größtmöglichen Sicherung des Schutzes der kollidierenden Rechtsgüter führt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, juris Rn. 95 ff.“ Das reine Vorgehen gegenüber einzelnen Störern ist offensichtlich nicht gleich effektiv wie ein Alkoholverbot. Denn bei einem nachträglichen Vorgehen gegen lärmende Personen ist es schon zu den vom Brüsseler Platz ausgehenden ruhestörenden Immissionen gekommen. Das Alkoholverbot führt hingegen dazu, dass diejenigen Personen, die abends nach 22 Uhr zum geselligen Beisammensein Alkohol konsumieren möchten, sich hierfür einen anderen Ort als den Brüsseler Platz suchen werden. Damit wird durch das Alkoholverbot auch die Menge an Personen, die sich auf dem Brüsseler Platz aufhalten, um diesen gerade als „Partytreff“ zu nutzen, reduziert werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die nächtlichen Ruhestörungen am Brüsseler Platz vornehmlich von alkoholisierten Personen ausgehen dürften. Vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 –, juris Rn. 76 ff. und zur Veränderung des Kommunikationsverhaltens durch Alkohol: OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 270 f. m.w.N. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung konsumiert ein nicht geringfügiger Anteil von Personen, die sich abends zum „Party machen“ treffen, auch alkoholische Getränke. Damit reduziert das Alkoholverbot gerade auch diejenigen von dem Brüsseler Platz ausgehenden Immissionen, soweit er als „Partytreff“ genutzt wird und deshalb eine Anlage i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG ist. Für diese Nutzung als „Partytreff“ ist der Brüsseler Platz aufgrund seiner besonders schutzbedürftigen Lage gerade nicht geeignet. Zur schutzbedürftigen Lage des Brüsseler Platzes: OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023, – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 239. Daneben dürfte ein Alkoholverbot es der Antragsgegnerin ermöglichen, den Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz wesentlich einfacher durchzusetzen, als dies bei einem reinen Einschreiten gegenüber einzelnen Störern der Fall wäre. Denn das Alkoholverbot knüpft an den von den Kräften der Antragsgegnerin leicht feststellbaren Konsum von Alkohol bzw. auf das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken an, während ein Einschreiten gegen lärmende Einzelpersonen es zunächst erforderlich macht, diese auch zu identifizieren. Zudem bedeutet das Alkoholverbot naturgemäß auch nicht, dass die Stadt Köln nicht gehalten ist, durch Ordnungskräfte auf dem Brüsseler Platz auch während der Zeit des Alkoholverbots eine angemessene Nachtruhe sicherzustellen und zu überprüfen, dass auch von nicht-alkoholkonsumierenden Personen keine erheblichen Störungen der Nachtruhe (§ 9 Abs. 1 LImSchG) ausgehen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2025 auch ausgeführt, dass sie aktuell je nach Wochentag und Witterungslage mit bis zu 15 Ordnungskräften gegen ruhestörende Personen vorgehe und das Alkoholkonsumverbot überwache. Das Alkoholverbot stellt deshalb einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schutzpflicht der Stadt Köln gegenüber den Anwohnern am Brüsseler Platz und der Grundrechte (hier Art. 2 Abs. 1 GG) derjenigen, die den Brüsseler Platz zum nächtlichen Feiern nutzen möchten, dar. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Gesundheitsschutz der Anwohner, der Immissionswerte von nicht mehr als 60 dB(A) nachts voraussetzt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 161 ff. wesentlich schwerer wiegt als die bloße Betätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Einzelnen durch Alkoholkonsum auf dem Brüsseler Platz. So explizit OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 308 bezüglich der Angemessenheit eines Alkoholkonsumverbots. Gleichzeitig ist das Alkoholverbot allerdings im Vergleich zu dem vormals geltenden Verweilverbot das wesentlich mildere Mittel, da es einen Aufenthalt auf dem Brüsseler Platz als Teil des urbanen Raums während seiner Geltungsdauer nicht ausschließt. Vgl. zur Erforderlichkeit eines Alkoholkonsumverbots auf dem Brüsseler Platz schon OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 303. 2. Die sodann anzustellende, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt sein Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung. Durch die angefochtene Allgemeinverfügung wird der Antragsteller nur geringfügig in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. Demgegenüber stehen diesem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG die gewichtigen, schutzwürdigen Interessen der Anwohner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber, die überwiegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit eines Alkoholverbots Bezug genommen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Alkoholkonsum nur durch den Antragsteller, auf den die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschränkt ist, vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 –, juris Rn. 94 ff., noch nicht zu einer Steigerung des vom Brüsseler Platzes ausgehenden Lärms führt, so bedeutete eine Ausnahme von den Regelungen der Allgemeinverfügung nur für den Antragsteller einen erhöhten Kontrollaufwand für die Antragsgegnerin bei der Durchsetzung des Alkoholverbots. Es ist auch zu berücksichtigen, dass potentiell jedermann wie der Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung in Anspruch nehmen kann, sodass bei der Bewertung der Folgen einer Aussetzung der Vollziehung auch in den Blick zu nehmen ist, dass möglicherweise (nach entsprechenden Verfahren) doch wieder eine Vielzahl von Personen auf dem Brüsseler Platz Alkohol konsumieren darf. Es droht zudem die Gefahr, dass weitere Personen gegenüber den Ordnungskräften lediglich vorgeben könnten, erfolgreich um entsprechenden gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht zu haben, was wiederum aufgrund des damit verbundenen Kontrollaufwands die Durchsetzung der Allgemeinverfügung zulasten des Gesundheitsschutzes der Anwohner behindert. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser Wert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.